Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.52
ENTSCHEID
vom 8.
Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
geb. [...] Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 19. November 2015
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs vom 12. November 2015
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
wurde am 6. Juli 2015 festgenommen und vom Zwangsmassnahmengericht
mit Verfügung vom 9. Juli 2015 für die vorläufige Dauer von
12 Wochen, d.h. bis zum 1. Oktober 2015, in Sicherheitshaft
(recte: Untersuchungshaft) versetzt. Der Anordnung der Untersuchungshaft liegt
der Vorwurf zugrunde, der Beschwerdeführer habe am 6. Juli 2015 seine
damalige Lebenspartnerin zu töten versucht, deren Sohn der Freiheit beraubt,
gegen beide Todesdrohungen ausgesprochen und sich überdies der Sachbeschädigung
und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht. Mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. September 2015 wurde
die Untersuchungshaft ab 1. Oktober 2015 für die vorläufige Dauer von
12 Wochen, d.h. bis zum 24. Dezember 2015 verlängert. Am
12. November 2015 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat [...], ein Haftentlassungsgesuch, wobei er eventualiter beantragte, es
sei ihm der Antritt des vorläufigen Massnahmevollzugs zu gewähren. Nach
durchgeführtem Schriftenwechsel wies das Zwangsmassnahmengericht anlässlich der
Verhandlung vom 19. November 2015 das Haftentlassungsgesuch ab und
hielt in seiner Verfügung zudem fest, das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen
Massnahmevollzugs gehe zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende, am 24. November 2015 eingereichte
Beschwerde, mit der die umgehende Haftentlassung beantragt wird. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 die
Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf der Vertreter des Beschwerdeführers
mit Schreiben vom 3. Dezember 2015, das der Staatsanwaltschaft zur
Kenntnisnahme zugestellt worden ist, repliziert hat. In der Replik wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, der im Haftentlassungsgesuch vom
12. November 2015 enthaltene Eventualantrag auf Gewährung des
vorläufigen Massnahmevollzugs sei weder explizit noch implizit zurückgezogen
worden (act. 5 S. 1). Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung
mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17
lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a
Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr besteht; nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft
auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein.
Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
Der dringende
Tatverdacht ist vorliegend ohne weiteres gegeben: Zum einen bestreitet der
Beschwerdeführer insoweit einzig die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Sohnes
seiner Lebenspartnerin und damit lediglich eines der ihm zur Last gelegten
Verbrechen und Vergehen. Zum anderen kann der dringende Tatverdacht auch aufgrund
der übrigen Beweismittel (Aussagen diverser Auskunftspersonen, IRM-Gutachten)
bejaht werden.
4.1 Bezüglich
des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht primär von Wiederholungsgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausgegangen. Nach
dieser Bestimmung liegt Wiederholungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten
ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige
Straftaten verübt hat. Dabei ist die genannte Bestimmung gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“
drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86).
Vorausgesetzt ist somit zum einen, dass die Begehung der in diesem Sinne
umschriebenen Delikte ernsthaft zu befürchten ist, mithin eine sehr ungünstige
Rückfallprognose zu stellen ist (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 86). Zum anderen verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person
bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere
Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verübt hat. Die früher
begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren
Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen
Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche
Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei
einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht
gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; ebenso BGer 1B_234/2015
vom 22. Juli 2015 E. 3.2; vgl. auch Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 221 StPO N 15, wonach in diesem Sinne mindestens zwei
gleichartige Vortaten verübt worden sein müssen).
Indessen kann
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Vorstrafenerfordernis sogar ganz
abgesehen werden, wenn der eines schweren Delikts Beschuldigte aufgrund der
ernsthaften und konkreten Gefahr der Begehung weiterer Delikte die öffentliche
Sicherheit in einem Ausmass gefährdet, das demjenigen aufgrund einer
geäusserten Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen (mithin beim Haftgrund
der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO), entspricht
(BGE 137 IV 13 E. 3 und 4, insb. E. 4.3, in:
Pra 2011 Nr. 90 S. 642, 647 ff., insb. 649; ebenso BGer
1B_133/2011 vom 12. April 2011 E. 4.7; in neuerer Zeit bestätigt
in BGer 1B_221/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.1 und 1B_351/2015 vom
30. Oktober 2015 E. 3.1; vgl. zu dieser „qualifizierten
Wiederholungsgefahr“ auch Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 15). Teilweise wird diese Rechtsprechung
auch dahingehend wiedergegeben, dass eine Vortat (bei der es sich dann
aber um das Delikt, dessen der in Haft zu Setzende beschuldigt ist, handeln
würde) genüge (so Schmid, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013,
N 1024 Fn. 133). Angesprochen ist damit die Frage, wie umfassend in
einem Fall, in dem frühere strafrechtliche Verurteilungen fehlen und die
Wiederholungsgefahr aus den Tatvorwürfen der laufenden Strafuntersuchung
abgeleitet wird, ebendiese Tatvorwürfe bereits bewiesen sein müssen.
Diesbezüglich hält das Bundesgericht in weitgehender Übereinstimmung mit den
bereits angeführten Grundsätzen fest, es bedürfe hierfür einer Beweislage, die
zwischen hinreichendem Tatverdacht und nachgewiesener Tatbegehung liege, wofür
in der Regel eine vorläufige Beweissituation genüge, die derart klar sei, dass
daraus bei unveränderter Beweislage geschlossen werden könne, der Beschuldigte
habe die Tat vermutlich begangen (BGer 1B_221/2015 vom 14. Juli 2015
E. 3.2). Sodann wird für Konstellationen der qualifizierten Wiederholungsgefahr
teilweise als wesentlich erachtet, dass ein psychiatrisches Gutachten die
erhebliche Wiederholungsgefahr belegt (Schmid,
a.a.O., N 1024 Fn. 133). In der Tat kommt gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung dem Umstand, dass ein psychiatrisches Gutachten eine
entsprechende Prognose stellt, besonderes Gewicht zu, stützte sich doch das
Bundesgericht jedenfalls im angeführten Leitentscheid massgeblich auf die
gutachterlichen Feststellungen (BGE 137 IV 13 E. 4.4, in:
Pra 2011 Nr. 90 S. 642, 649), während es in einem neueren
Entscheid gerade das Fehlen einer entsprechenden Stellungnahme monierte (BGer
1B_351/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.2).
4.2 Vorliegend
ist bezüglich früherer Gewaltdelikte zwar bekannt, dass der Beschwerdeführer im
Jahre 1998 unter anderem wegen einfacher Körperverletzung
(Forensisch-psychiatrisches Gutachten [im Folgenden: Gutachten] S. 22) und
bereits als Jugendlicher unter anderem wegen mehrfachen Raubs verurteilt wurde
(Gutachten S. 20). Indessen sind entsprechende Vorstrafen aus dem
Strafregister nicht mehr ersichtlich, weshalb sie bei der Prüfung des
strafprozessualen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen sind (zur Beachtlichkeit der von Art. 369 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] statuierten zeitlichen Schranke auch
für den Haftrichter BGE 135 I 71 E. 2.11 S. 76 f.).
Die im aktuellen Strafregisterauszug verzeichneten Delikte betreffen zum einen
Widerhandlungen (sowohl Vergehen wie auch Übertretungen) gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG, SR 812.121) zum anderen (in einem Falle gewerbsmässigen) Diebstahl
(teilweise als geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB),
einmal in Verbindung mit Hausfriedensbruch.
Entsprechend setzt
die Bejahung der Wiederholungsgefahr zunächst voraus, dass zumindest für einen
Teil der Tatvorwürfe im hängigen Verfahren bei unveränderter Beweislage davon
ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe diese vermutlich begangen.
Dies ist jedenfalls für den äusseren Sachverhalt der dem Beschuldigten zur Last
gelegten versuchten vorsätzlichen Tötung seiner damaligen Lebenspartnerin der
Fall: Zunächst sind deren diverse Verletzungen durch das entsprechende
IRM-Gutachten dokumentiert. Dass diese durch den Beschwerdeführer zugefügt
wurden, kann sodann aufgrund diverser Aussagen sowohl der Lebenspartnerin des
Beschwerdeführers selbst als auch weiterer Auskunftspersonen als erstellt erachtet
werden. Auch gibt der Beschwerdeführer selbst zu, seine Lebenspartnerin geschlagen
zu haben (so bereits in der Einvernahme vom 7. Juli 015, S. 3;
ebenso unter Zugabe auch der Todesdrohungen Einvernahme vom
11. November 2015 S. 2). Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen in
der Einvernahme vom 31. Juli 2015 S. 2 f. geltend macht, er
habe nicht in Tötungsabsicht gehandelt, so ist dies für die vorliegend
vorzunehmende Beurteilung insofern unerheblich, als der äussere Sachverhalt der
gegen seine Lebenspartnerin gerichteten Gewaltanwendung damit jedenfalls nicht
in Frage gestellt ist. Bei diesem handelt es sich aber zumindest um eine einfache
Körperverletzung, mithin ein schweres Vergehen, das als Vortat im Rahmen der
Prüfung der Wiederholungsgefahr in Frage kommt. Entsprechend ist auch nicht weiter
zu prüfen, wie sich die Beweislage bezüglich der weiteren dem Beschwerdeführer
zur Last gelegten Delikte präsentiert.
4.3 Was
sodann die Rückfallprognose betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass diese,
soweit sie sich auf Gewaltdelikte bezieht, Straftaten betrifft, die sich gegen
Leib und Leben, mithin die höchsten Rechtsgüter, richten. Das Gericht darf
daher an die Annahme von Wiederholungsgefahr keinen allzu strengen Massstab
anlegen, da es andernfalls mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen
würde (BGer 1B_12/2013 vom 1. Februar 2013 E. 4.2.3).
Das Gutachten
der UPK vom 30. Oktober 2015 stellt zusammenfassend fest, es sei für
Gewaltdelikte von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen und zwar insbesondere
bei erneutem Substanzrückfall sowie in Situationen, in denen sich der
Beschwerdeführer subjektiv überfordert fühle (Gutachten S. 70, 75). Als
Faktoren, die sich ungünstig auf die Rückfallprognose auswirken, werden
insbesondere die psychischen Störungen des Beschwerdeführers, seine mangelnden
sozialen Kompetenzen, sein defizitäres Konfliktverhalten sowie der fehlende
soziale Empfangsraum im Falle einer Entlassung bewertet (Gutachten S. 67 f.).
Aufgrund der übermässigen Gewaltanwendung und der eher zufälligen Wahl des
Opfers wird zudem die Anlasstat als besonders ungünstiges Prognosekriterium hervorgehoben
(S. 67). Im Einzelnen ist hierzu Folgendes festzuhalten:
Die Gegenstand
der laufenden Untersuchung bildenden Handlungen des Beschwerdeführers stehen in
unmittelbarem Zusammenhang mit der im Gutachten diagnostizierten
Substanzabhängigkeit (vgl. allgemein zum diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom
Gutachten S. 57 ff.). Dabei steht der Substanzgebrauch seinerseits in
Verbindung mit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung
mit dissozialen, abhängigen und unreifen Anteilen (vgl. zur Persönlichkeitsstörung
Gutachten S. 62 f. sowie zur Verbindung mit der Substanzabhängigkeit
S. 60 f.). Das akute Tatgeschehen wird vom Gutachter auf ein
Entzugssyndrom mit Delir ohne Krampfanfälle zurückgeführt, wobei sich dieser
relative Entzug auf den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers bezieht, der sich
in den Vortagen von früher bis zu zehn Litern täglich auf eineinhalb Liter pro
Tag reduziert haben soll (Gutachten S. 61 f.; übereinstimmend die
Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 31. Juli 2015
S. 8 f.). Wenn nun aber die Verteidigung aus dem Konnex der Anlasstat
mit dem Entzugssyndrom ableitet, diese stehe gerade nicht in Zusammenhang mit
einem allfälligen Drogen- oder Alkoholkonsum, so ist dem entgegenzuhalten, dass
das aufgetretene Entzugssyndrom im Gegenteil Ausdruck und Folge der massiven
Substanzabhängigkeit des Beschwerdeführers ist. Soweit demnach das Gutachten
bei der Beurteilung des Rückfallrisikos auch auf die Auswirkungen eines
erneuten Substanzkonsums des Beschwerdeführers Bezug nimmt, sind diese Ausführungen
entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht lediglich theoretischer
Natur, zumal bei erneutem Substanzkonsum auch erneut das Risiko eines relativen
Entzugs mit den entsprechenden Folgen besteht. In diesem Zusammenhang ist
überdies darauf zu verweisen, dass sich das Gutachten hinsichtlich der
Substanzabhängigkeit gerade nicht auf den Betäubungsmittelkonsum beschränkt,
sondern sich auch auf die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers bezieht
(vgl. Gutachten S. 60 f., wo für die im Zusammenhang mit der Anlasstat
bedeutsame psychotische Symptomatik von einer fortdauernden Alkoholhalluzinose
ausgegangen wird). Entsprechend ist es unbehelflich, wenn die Verteidigung
hinsichtlich der Bedeutung eines Substanzrückfalls für die Rückfallprognose
geltend macht, in den letzten Jahren habe beim Beschwerdeführer eine
Suchtverlagerung zum Alkohol hin stattgefunden. Vielmehr ist in Übereinstimmung
mit dem Gutachten zusammenfassend festzuhalten, dass im Rahmen der
Substanzabhängigkeit gerade auch der Alkoholkonsum sowie die damit in Verbindung
stehende psychische Störung des Beschwerdeführers im unbehandelten Zustand
fortbesteht und damit die Gefahr der erneuten Begehung von Gewaltdelikten als
hoch einzustufen ist. Dass der Beschwerdeführer bezüglich Alkohol derzeit abstinent
ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da diese Abstinenz in
unmittelbarem Zusammenhang mit der insoweit beschützenden Umgebung der
Untersuchungshaft zu sehen ist (vgl. in diesem Sinne auch Gutachten S. 58).
Im Übrigen weist das Gutachten auch bezüglich des Betäubungsmittelkonsums des
Beschwerdeführers darauf hin, dass es diesem nie für einen längerfristigen
Zeitraum gelungen sei, suchtfrei zu leben (Gutachten S. 58).
Von Bedeutung
erscheint weiter auch der Umstand, dass es sich bei der Situation, in welcher
die Anlasstat sich ereignete, keineswegs um eine aussergewöhnliche, einmalige
Situation gehandelt hat. Keines der Opfer scheint Anlass zum Gewaltausbruch des
Beschwerdeführers gegeben zu haben. In diesem Sinne hält denn auch das
Gutachten fest, es sei von einer eher zufälligen Opferwahl auszugehen (Gutachten
S. 67). Aufgrund der durch das Entzugsdelir ausgelösten
Realitätsverkennung seien die Handlungen der Geschädigten als feindlich
interpretiert worden, wogegen sich der Beschwerdeführer mit übermässiger
Gewaltanwendung zur Wehr gesetzt habe. Entsprechend stösst die Behauptung der
Verteidigung, es habe sich um eine einzigartige Situation gehandelt, die sich
kaum wiederholen werde, ins Leere. Im Gegenteil ist in diesem Zusammenhang
hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren aufgrund seiner
Beziehung mit der Geschädigten in einem geschützten Lebensraum lebte, wobei
diese Stabilisierung auch erklären dürfte, weshalb die aus dem Strafregister ersichtlichen
Delikte jedenfalls grösstenteils zeitlich weiter zurückliegen. Indessen dürfte
diese Stabilisierung aufgrund der Gegenstand der Tatvorwürfe bildenden
Handlungen des Beschwerdeführers in Zukunft nicht mehr bestehen. Damit steigt
aber die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Entlassung in
Situationen gerät, in denen er sich subjektiv überfordert fühlt, womit sich
gerade das Risiko der erneuten Begehung von Gewaltdelikten erhöht (Gutachten
S. 70). Ein Rückgang dieses Gewaltrisikos wäre gemäss Gutachten erst bei
stabiler Substitution mit Ersatzstoffen ohne Beikonsum zu erwarten, was indessen
die Einbindung des Beschwerdeführers in eine stabile Wohneinrichtung voraussetzt,
wie sie derzeit lediglich durch eine stationäre therapeutische Massnahme geleistet
werden könnte (Gutachten S. 71 f.). Zusammenfassend ergibt sich, dass
unter den gegebenen Verhältnissen vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr
insbesondere bezüglich weiterer Gewaltdelikte auszugehen ist.
Da ein
spezieller Haftgrund ausreichend ist, braucht auf das Vorliegen der von der
Vorinstanz ebenfalls bejahten Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221
Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht näher eingegangen zu werden.
Festzuhalten ist indessen, dass aus den oben angeführten Gründen auch die
Verwirklichung der vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Todesdrohungen
ernsthaft zu befürchten ist, zumal diese nicht aus einem nachvollziehbaren und
nachmals weggefallenen Anlass erfolgten, sondern sich ebenfalls aus der
psychischen Störung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem im Zeitpunkt
der Anlasstat bestehenden Entzugssyndrom herleiten. Nicht zu folgen ist dem
Einwand der Verteidigung, die vom Gutachter festgehaltene Schuldunfähigkeit des
Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt schliesse das Vorliegen der Ausführungsgefahr
aus. Denn auch dieser Haftgrund gründet auf der Wahrscheinlichkeit, dass sich
ein bestimmtes Risiko verwirklicht, ohne dass es dabei auf die Möglichkeit ankommen
könnte, den die Drohung Aussprechenden im Falle der Verwirklichung hierfür auch
(im Sinne bestehender Schuldfähigkeit) zur Rechenschaft zu ziehen.
Die seit dem
6. Juli 2015 bestehende Haft erweist sich im jetzigen Zeitpunkt mit
Blick auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten und die damit im
Falle einer Verurteilung zu erwartende Höhe der Strafe bzw. bei Annahme der
Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB mit Blick auf die
Dauer einer gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung möglichen stationären
therapeutischen Massnahme als verhältnismässig. Aufgrund der vom Gutachter
festgehaltenen Ausprägung der Substanzabhängigkeit des Beschwerdeführers und
der Erfolglosigkeit bisheriger Therapieversuche ist insbesondere nicht ersichtlich,
dass die Untersuchungshaft vorliegend durch eine mildere Ersatzmassnahme im
Sinne der Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen
(Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO), ersetzt werden könnte.
Soweit der
Beschwerdeführer am Eventualantrag der Gewährung des vorläufigen
Massnahmevollzugs festhält, ist er in Übereinstimmung mit der Vorinstanz an die
Staatsanwaltschaft zu verweisen, da dieser im derzeitigen Stadium die
Verfahrensleitung zukommt (Art. 236 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 61 lit. a StPO).
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Sein Vertreter ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 10. Juli 2015 als amtlicher Verteidiger bestellt worden. Da die
vorliegende Haftbeschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos zu beurteilen
ist, ist dem Verteidiger antragsgemäss ein Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Der Verteidiger hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb der
angemessene Aufwand zu schätzen ist. Ausreichend erscheint vorliegend ein
Aufwand von 6 Stunden. Entsprechend ist dem Verteidiger ein Honorar von
CHF 1‘200.– auszurichten (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet,
dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).