Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.7
ENTSCHEID
vom 12.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, Beschwerdeführerin
geb. [...] Beschuldigte
[...]
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. Januar 2015
betreffend Höhe der
Parteientschädigung
Sachverhalt
Am 3. Dezember
2014 wurde ein von der Staatsanwaltschaft gegen A____ wegen unter anderem Hehlerei
und Urkundenfälschung geführtes Verfahren zufolge Verjährung bzw. mangels
Beweises des Tatbestandes eingestellt. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015
wurde der Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 6‘564.50
zugesprochen.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2015 Beschwerde erhoben. Sie
beantragt, es sei ihr eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 24‘100.38
zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 12. Februar 2015 vernehmen lassen
und beantragt im Wesentlichen – mit Ausnahme der unter Ziff. III der
Vernehmlassung anerkannten Leistungen und Auslagen– die Abweisung der Beschwerde.
Dazu hat die Beschwerdeführerin am 14. April 2015 repliziert. Die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin hat die Replik mit Verfügung vom 15. April 2015
der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zukommen lassen.
Die Einzelheiten
und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO [SR 312.0]) unterliegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b EG
StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG 154.100]).
1.2 Vorliegend
handelt es sich um eine Beschwerde betreffend Kürzung des Privatverteidigerhonorars
bzw. der Parteientschädigung bei einer Einstellung des Verfahrens. Gemäss Art.
429 StPO ist in solchen Fällen die Person aktivlegitimiert, welche
freigesprochen resp. gegen die das eingestellte Verfahren geführt worden ist. Die
Beschwerde ist daher richtigerweise im Namen der Beschwerdeführerin erhoben
worden, obwohl die Staatsanwaltschaft die Entschädigung praxisgemäss direkt dem
Anwalt ausgerichtet und daher die Verfügung an ihn adressiert hat (vgl. Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage, Art. 429 StPO N 2).
Bei Freispruch
oder Einstellung des Verfahrens gegen die beschuldigte Person besteht grundsätzlich
ein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit a StPO. Strittig und
zu prüfen ist vorliegend die Höhe dieser Entschädigung.
2.1 Der
Verteidiger der Beschwerdeführerin hat ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft
CHF 58‘794.55 als Parteientschädigung in Rechnung gestellt. Dieser Betrag wurde
von der Staatsanwaltschaft aus diversen Gründen gekürzt auf ein Honorar von CHF
16‘411.30, welches sich aus der Anerkennung von insgesamt 131,5 Stunden sowie
den ebenfalls anerkannten Auslagen zusammensetzte (Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2015, S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat weiter
ausgeführt, die Hälfte der in Rechnung gestellten anwaltschaftlichen
Tätigkeiten habe sich auf das gleichzeitig zum Strafverfahren durchgeführte
Rechtshilfeverfahren bezogen. Für dieses stehe der Beschwerdeführerin aber
keine Vergütung der Anwaltskosten durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu,
weshalb das anerkannte Honorar noch einmal um die Hälfte – somit CHF 8‘205.65 –
zu kürzen sei. Schliesslich, so die Staatsanwaltschaft, sei analog zur Kostenüberbindung
in der Einstellungsverfügung – bei welcher der Beschwerdeführerin ein Fünftel der
Kosten auferlegt wurde – ein Fünftel des Anwaltshonorars von ihr selbst zu
tragen, womit noch einmal eine entsprechende Kürzung vorzunehmen sei. Die
Staatsanwaltschaft kommt so zum Schluss, dass CHF 6‘564.50 der geltend
gemachten Verteidigungskosten zu vergüten seien (Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2015, a.a.O.).
Insgesamt hat
die Staatsanwaltschaft in Bezug auf das ursprünglich geltend gemachte Honorar
somit 119,25 Stunden bzw. Auslagen in Höhe von 884.20 gestrichen.
2.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde, es seien ihr – in Abänderung
der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2015 – insgesamt CHF
24‘100.38 zuzusprechen. Dieser Betrag resultiere aus folgender Rechnung: Zusätzlich
zu den von der Staatsanwaltschaft anerkannten Stunden plus Auslagen – aus
welchen sich ein Betrag von CHF 15‘252.20 (exkl. MWST) ergebe – sei für die
ungerechtfertigterweise gestrichenen Arbeitsstunden ein zusätzliches Honorar in
Höhe von CHF 11‘789.70 zu entrichten, wobei die Kürzung der Honoraransätze von
CHF 300.– auf CHF 200.– akzeptiert werde. Ebenso seien ungerechtfertigterweise
gestrichene Auslagen in Höhe von CHF 955.75 zu vergüten, so dass ein Total von
CHF 27‘997.65 (exkl. MWST) resultiere (vgl. dazu Rz 19 der Beschwerde). Neu
scheidet die Beschwerdeführerin bei ihrer Rechnung nun 55,1 Arbeitsstunden bzw.
CHF 12‘366.70 für das Rechtshilfeverfahren aus.
Da sie auch eine
Kürzung der Entschädigung um einen Fünftel bzw. CHF 5‘599.53 akzeptiert, errechnet
sie ausgehend vom oben genannten Betrag von CHF 27‘997.65 ein neues Total von
CHF 22‘398.12, zuzüglich MWST von CHF 1‘702.26. Daraus resultiert die geltend
gemachte Forderung von CHF 24‘100.38.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft anerkennt in ihrer Beschwerdeantwort gewisse zusätzliche
Positionen an Auslagen und Besprechungen im Umfang von CHF 241.30, wovon sie
die Hälfte bzw. CHF 120.65 zu Lasten des Staates nimmt. Im Übrigen beantragt sie
die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, die ihr eingereichte
Deservitenkarte sei zum Teil lückenhaft oder unklar gewesen. Es sei die Aufgabe
der Verteidigung, in allgemeiner Form die Art der in Rechnung gestellten
Tätigkeit zu umschreiben. Wenn sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkomme,
verwirke sie ihre Ansprüche (Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft, S. 4).
Die
Staatsanwaltschaft bezieht sich bei ihren Erwägungen auf die Ausführungen von Wehrenberg/Frank
in der 2. Auflage des Basler Kommentars zu Art. 429 StPO, N 31 a f. Dort wird
an der betreffenden Stelle festgehalten, die beschuldigte Person treffe eine
Mitwirkungspflicht. Werde sie zum Beleg und zur Bemessung ihrer Entschädigungsform
aufgefordert und liefere sie die gewünschten Informationen nicht, so werde der
Entschädigungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang
gutgeheissen. Unter Umständen könne aus der Nichteinreichung von Belegen und Angaben
auch auf einen Verzicht geschlossen werden (Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 31 a f zu Art. 429 StPO). Von einer
eigentlichen Verwirkung des Anspruchs ist aber nicht die Rede. Vielmehr muss
aus diesen Ausführungen geschlossen werden, dass insbesondere bei Einreichung
einer detaillierten Rechnung, in der jedoch gewisse Positionen nur
unklar bezeichnet sind bzw. den Anschein erwecken, sie enthielten einen nicht
zu vergütenden Aufwand, diese von der Staatsanwaltschaft ausklammert werden
dürfen. Werden allerdings diese Positionen dann auf dem Beschwerdeweg
plausibilisiert, so können sie nicht als verwirkt gelten, sondern sind vielmehr
zu prüfen. Hingegen kann sich die unklare Rechnungsstellung bei der
Staatsanwaltschaft – welche eine Beschwerdeführung notwendig machte – auf den
Kostenentscheid im Beschwerdeverfahren auswirken (siehe dazu unten E. 4.1).
3.2 Vorliegend
hat die Verteidigung in ihrer Rechnungsstellung vom 23. Oktober 2014 – nachdem sie
hierzu Fristerstreckungen erhalten und sie bereits vorgängig darauf hingewiesen
hatte, dass sie gewisse Abdeckungen zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses
vornehmen werde sowie dass zwei Bürokollegen mit dem Fall befasst gewesen seien
(vgl. Aktennotiz Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2014) – die inkriminierte
Rechnung eingereicht, welche zu den Kürzungen geführt hat.
3.2.1 Die
in Rz 12 der Beschwerde aufgeführten Positionen weisen einen gemäss den obigen
Erwägungen hinreichenden Detaillierungsgrad auf. Sie sind daher zuzulassen,
womit insgesamt 36,35 Stunden belegt sind. In Rz 13 der Beschwerde wird zudem
nachgewiesen, dass keine Doppelerfassung stattgefunden hat. Somit resultieren
weitere 0,5 Stunden zusätzlich. In Rz 14 der Beschwerde werden Kürzungen
beanstandet, die Einvernahmen und Augenscheine betreffen. Die
Staatsanwaltschaft hat hierbei die reine Nettozeit der Einvernahme bzw. des Augenscheins
zugelassen. Die Verteidigung moniert jedoch zu Recht, dass Einvernahmen und
Augenscheine auch vorbereitet und unter Umständen auch noch nachbereitet werden
müssen. Diese Positionen sind ebenfalls zuzulassen .
Unzutreffend ist
allerdings die Ansicht der Verteidigung, dass die „Reisezeit“ separat zu
vergüten sei, fällt doch im Kanton Basel-Stadt mit 37 Quadratkilometern kaum je
überhaupt „Reisezeit“ an. Schon gar nicht kann der Weg vom Büro der
Verteidigung in der Basler Innenstadt zur Staatsanwaltschaft – welche zu Fuss
in 10-15 Minuten zu erreichen ist – als „Reisezeit“ veranschlagt werden. Aus
diesem Grund hat denn auch das Appellationsgericht – wenn auch im Zusammenhang
mit einer amtlichen Verteidigung – ausgeführt, die „Reisezeit“ eines Basler
Anwalts sei im Stundenhonorar von damals noch CHF 180.– inbegriffen (vgl. AGE
SB.2012.98, E. 2.4). Anderes kann diesbezüglich auch für den privaten Anwalt
nicht gelten. Richtig ist aber auch, dass die Staatsanwaltschaft unter diesem
Titel pro Weg höchstens 15 Minuten streichen kann. Aus den Angaben der
Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort ergibt sich, dass insgesamt sechs
Wege zu berechnen waren. Es können somit unter diesem Titel rund 1,5 Stunden
abgezogen werden.
3.2.2 In
Bezug auf die übrigen Streichungen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
nun plausible Gegenargumente vorgebracht – so insbesondere die Erklärung, dass
im Umfang von 8,8 Stunden Arbeiten angefallen seien, bei denen die Art der
Tätigkeit nicht genauer spezifiziert werden könne, um die Identität von Personen
zu schützen, mit welchen Besprechungen im Rahmen des Strafverfahrens
durchgeführt worden seien, die aber nicht – von der Verteidigerseite – ins
Strafverfahren „eingeführt“ werden wollten (Rz. 11 der Beschwerde). Dasselbe
gilt für die Ausführungen unter Rz 12 der Beschwerde (siehe dazu oben E. 3.2.1).
Die Person X___ – betreffend welcher die Staatsanwaltschaft ausführt, diese
Person sei den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt, weshalb Telefonate mir
ihr nicht das Strafverfahren betreffen könnten – wird im Zusammenhang mit
Besprechungen/Telefonaten mit der Klientin erwähnt und damit plausiblerweise im
Zusammenhang mit deren Strafverfahren. Ferner wurde die von der
Staatsanwaltschaft bemängelte Ungenauigkeit in der Deservitenkarte betreffend
die Bezeichnung „Klienten“ statt „Klientin“ nachvollziehbar erklärt (vgl. dazu
Rz 15 der Beschwerde).
3.2.3 Nach
dem Gesagten wären somit – ausgehend von der Gesamtrechnung betreffend zu Unrecht
gekürzte Stunden (vgl. Rz 17 der Beschwerde) – zu Lasten der Beschwerdeführerin
einzig 1,5 Stunden einzusetzen (siehe dazu oben E. 3.2.1). Angesichts des
Gesamtzeitaufwands ist diese Unschärfe allerdings hinzunehmen und von einem
zusätzlichen Honorar von Total CHF 11‘789.70 auszugehen.
3.3 Was
die Auslagen betrifft, so ist der Staatsanwaltschaft darin Recht zu
geben, dass deren Spezifizierung wenig erhellend ist: Warum bei verschiedenen
Telefonaten und einem Gang auf die Staatsanwaltschaft klar sein soll, dass
Auslagen für einen eingeschriebenen Brief von CHF 5.– angefallen sein sollen (vgl.
dazu Eintrag der Deservitenkarte vom 29. Oktober 2001, analog Eintrag vom 7.
November 2011, 8. November 2001, 20. September 2002 und 29. November 2002) ist
nicht nachvollziehbar. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass allein aus
der Eintragung in einer gewissen Spalte klar werde, dass es sich dabei um Porti
handle (vgl. Rz 18 der Beschwerde), kann insofern nicht gefolgt werden.
Insgesamt handelt es sich bei den fraglichen Auslagen allerdings nur um CHF
25.–. Angesichts der Tatsache, dass ein Privatverteidiger für Kopien einen
höheren Ansatz als die von der Staatsanwaltschaft konzedierten 0.25 Rappen verlangen
dürfte (vgl. dazu § 16 Abs. 3 der Honorarordnung für die Anwältinnen und
Anwälte des Kantons Basel-Stadt), ist diese Position zu belassen.
Die
Archivierungsarbeiten im Umfang von CHF 810.90 schliesslich sind angesichts des
Aktenumfangs und der wenig strukturierten Art der Aktenführung (unpaginiert)
plausibilisiert, musste so doch ein Aufwand für die eigene Archivierung vorgenommen
werden.
3.4 Die
Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde erstmals eine klare Aussonderung des
Aufwands für das Strafverfahren einerseits und das Rechtshilfeverfahren
andererseits getroffen und anerkennt eine Kürzung des geltend gemachten Totalaufwandes
um 57, 1 Stunden (Rz 20 der Beschwerde). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf
den Standpunkt, jede Besprechung, jede Akteneinsicht und jedes Telefonat habe
zwingend sowohl das Strafverfahren als auch das Rechtshilfeverfahren betroffen,
weshalb der geltend gemachte Aufwand insgesamt um die Hälfte zu kürzen sei.
Eine Durchsicht
der beigelegten Akten „Rechtshilfe“ ergibt, dass im hier interessierenden
Zeitraum 2001/2002 drei Dossiers das von der Beschwerdeführerin ergriffene
Rechtsmittel im Rechtshilfeverfahren betreffen. Es handelt sich dabei um eine Beschwerde
an die Rekurskammer des Strafgerichts (vgl. dazu Band 4 der Verfahrensakten).
Der Aufwand rein bezüglich Rechtshilfe in jenem Zeitraum ist mit den genannten
rund 57 Stunden plausibel eingestellt. Dass der Rest im Strafverfahren geltend
gemacht wird – auch wenn dieser Aufwand für das Rechtshilfeverfahren ebenfalls
„nützlich“ gewesen sein mag –, kann nicht beanstandet werden. Die von der
Staatsanwaltschaft vorgenommene hälftige Kürzung hat somit zu unterbleiben.
3.5 Die
Kürzung um einen Fünftel – analog zur Kostenverlegung – ist von der Beschwerdeführerin
unbestritten geblieben. Darauf braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu
werden.
3.6 Somit
ergibt sich folgende Schlussrechnung:
Von der
Staatsanwaltschaft anerkannte Stunden plus Auslagen
CHF 15‘252.20
Zusätzliches
Honorar von
CHF 11‘789.70
Zusätzliche
Auslagen von
Total
CHF 955.75
CHF 27‘997.65
Abzüglich ein
Fünftel
./.
Total
CHF
5‘599.53
CHF 22‘997.65
Zuzüglich MWST
von
CHF
1‘702.62
Total
CHF 24‘100.38
3.7 Nach
den obigen Erwägungen ist die Beschwerde im Wesentlichen gutzuheissen und das Honorar
wie von der Beschwerdeführerin beantragt auf CHF 24‘100.40 festzusetzen.
4.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 2 lit a StPO können der Partei, die einen für sie günstigeren
Entscheid erwirkt hat, gleichwohl die Kosten des Verfahrens auferlegt werden,
wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen
worden sind.
Vorliegend war die
Beschwerde notwendig, weil die Beschwerdeführerin ihre Angaben an die Staatsanwaltschaft
teilweise unklar formuliert hat. So hat sie zum Beispiel keine klare zeitliche Ausscheidung
des Anteils des Rechtshilfeverfahrens vorgenommen, teilweise von Klient statt
Klientin gesprochen oder Einschreibegebühren für gar nicht erwähnte Briefe
verlangt. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Gebühr zu auferlegen. Aus denselben Gründen ist ihr trotz ihres Obsiegens nur
eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
4.2 Nach
dem Gesagten trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens mit einer
reduzierten Gebühr von CHF 600.–. Weiter ist ihr eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 1‘200.– bzw. 6 Stunden à CHF. 200.–, zuzüglich Mehrwertsteuer,
zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft
angewiesen, der Beschwerdeführerin für das eingestellte Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 24‘100.40 auszurichten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–.
Der Beschwerdeführerin wird für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘200.–,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.