Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.79
URTEIL
vom 12. November 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 26. März 2015
betreffend Erlass der kantonalen
Steuern pro 2010 und pro 2011
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 28. Juni 2013 beantragte A____ (Rekurrent) den Erlass der kantonalen
Steuern pro 2010 und 2011 in der Höhe von CHF 4‘273.80 resp. CHF 5‘988.65.
Die Steuerverwaltung wies dieses Erlassgesuch am 8. Januar 2014 ebenso wie die
dagegen erhobene Einsprache am 5. März 2014 ab. Der hiergegen bei der
Steuerrekurskommission eingereichte Rekurs wurde mit Präsidialentscheid vom 26.
März 2015 kostenfällig abgewiesen.
Gegen diesen
Präsidialentscheid der Steuerrekurskommission hat der Rekurrent am 25. April
2015 Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben und die erneute Prüfung seines
Gesuchs beantragt. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters des
Verwaltungsgerichts gemäss Verfügung vom 28. April 2015 hat der Rekurrent mit
Eingabe vom 21. Mai 2015 weitere Belege eingereicht. Die Steuerrekurskommission
beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2015 und unter Verweis auf ihren Entscheid
die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Steuerverwaltung hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich
gemäss § 171 des kantonalen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) nach den
Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG; SG 270.100).
1.2 Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen
Entscheides zu. Auf seinen rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist
somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der
allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen,
ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
1.3 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 und 3 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8.
Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
2.1 Gemäss
§ 201 StG i.V.m. § 146 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern in
der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (alt Steuerverordnung [aStV; SG
640.110]; vgl. § 234 Abs. 25 StG) können die aufgrund einer rechtskräftigen
Steuerveranlagung geschuldeten und grundsätzlich noch nicht bezahlten Steuern,
Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen einer steuerpflichtigen Person ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie
eine grosse Härte bedeuten würde. Ein Steuererlass setzt demnach mit den Erfordernissen
des Vorliegens einer Notlage und dem Bestehen einer grossen Härte zwei
subjektive Elemente voraus. Deren Feststellung beruht einerseits auf der
Anwendung objektiver Prüfpunkte und andererseits auf der Abklärung aller die
steuerpflichtige Person betreffenden relevanten Umstände im konkreten
Einzelfall (StRKE 2009-162 vom 26. August 2010, E. 3c, in: BStPra 7/2011 333,
mit Hinweis auf BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni 2009, E. 2.5; vgl. auch VGE
VD.2014.159 vom 15. Dezember 2014 E. 2.1).
2.2 Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren von der Vorinstanz aber gar
nicht weiter geprüft worden. Abgelehnt wurde das Erlassgesuch vielmehr in
Anwendung von § 146 Abs. 3 aStV (respektive dem entsprechenden, neu ins StG
aufgenommenen § 201a StG, wirksam seit 8. Dezember 2013). Danach kann von
einem vollständigen oder teilweisen Erlass insbesondere dann abgesehen
werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im
Veranlagungsverfahren ernstlich verletzt hat (lit. a), wenn die
steuerpflichtige Person die zur Beurteilung des Gesuchs einverlangten
notwendigen Belege und Unterlagen nicht einreicht (lit. b), wenn die
steuerpflichtige Person verschuldet ist und ein Erlass vorab ihren Gläubigern zugutekommen
würde (lit. c) oder wenn die steuerpflichtige Person absichtlich oder
grobfahrlässig sich ausserstande gesetzt hat, ihren Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Kanton nachzukommen (lit. d).
2.3 Gestützt
darauf hat die Vorinstanz erwogen, der Rekurrent verfüge nebst den offenen
Steuerforderungen über Schulden in der Höhe von CHF 49‘025.– gemäss seinen
eigenen Angaben im Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung,
einem Auszug aus dem Betreibungsregister und einer Kreditkartenabrechnung vom
14. Juli 2014. Ein einseitiger Verzicht der Steuerverwaltung auf ihre Forderung
würde zu einer Bevorzugung der anderen Gläubiger führen, fiele doch beim
Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen des Rekurrenten ein Konkurrent
weg. Es sei daher zulässig, dass die Steuerverwaltung grundsätzlich einen
Steuererlass ablehnt, wenn weitere Gläubiger vorhanden sind und diese nicht
zumindest auf einen Teil ihrer Forderung verzichten. Verzichten die anderen
Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderung oder auf ihre gesamte Forderung, so
wäre ein Verzicht auf die Steuerforderung im gleichen Rahmen durch die
Steuerverwaltung zu prüfen, trage er doch dann zur Sanierung des
Steuerpflichtigen bei, ohne dass es zu einer Gläubigerbevorzugung komme. Da der
Rekurrent aber keine schriftlichen Verzichtserklärungen seiner weiteren
Gläubiger beigebracht habe, habe die Steuerverwaltung zu Recht von einem
Steuererlass abgesehen.
2.4
2.4.1 Mit
seinem Rekurs verweist der Rekurrent auf eine Änderung seiner Situation
betreffend Schuldentilgung. Er müsse keine Unterhaltsbeiträge mehr leisten und
seine ehemalige Ehefrau habe für das gesamte Jahr 2014 auf die geschuldeten
Inkassobeträge verzichtet, da sie aufgrund ihres hohen Einkommens die
Alimentenbeiträge nicht bevorschusst erhalten bekommen habe. Damit habe sich
die Gesamtschuld gegenüber der Inkassostelle Liestal erheblich vermindert. Auch
bei der AHV belaufe sich der Schuldbetrag nur noch auf CHF 1‘391.–, um dessen
Erlass er ersucht habe. Es könne daher nicht mehr von einer Bevorzugung der
anderen Gläubiger gesprochen werden. Mit seiner Eingabe vom 21. Mai 2015 hat
der Rekurrent belegt, dass seine geschiedene Ehefrau gemäss Entscheid des
Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Februar
2015 auf ihre Unterhaltsansprüche gemäss der Scheidungsvereinbarung vom 30.
Oktober 2007 verzichtet hat. Mit Schreiben vom 2. März 2015 hat sie auf die
Ansprüche, die gegenüber dem Rekurrenten bis zum 2. Februar 2015 geltend
gemacht worden sind, verzichtet. Daraus folgt aber nicht automatisch auch der
Wegfall der vom Kantonalen Sozialamt Basel-Landschaft gegen den Rekurrenten am
14. Februar und 6. August 2013 sowie 17. Juni und 16. Dezember 2014 in
Betreibung gesetzten Forderungen. Wie dem Schreiben des Rekurrenten vom 6.
Februar 2014 an die Steuerverwaltung entnommen werden kann, handelte es sich um
eine Alimentenverpflichtung gegenüber seinen beiden bei ihrer Mutter lebenden
Kinder, der er nicht mehr habe nachkommen können. Für solche Forderungen
besteht nicht nur ein Anspruch auf Inkassohilfe (Art. 290 ZGB), sondern
darüber hinaus auch auf Bevorschussung (vgl. Art. 293 Abs. 2 ZGB und §§ 22 ff.
Sozialhilfegesetz BL, SGS 850). Soweit das Sozialamt Alimente bevorschusst hat,
ist die Forderung auf das Gemeinwesen übergegangen (Art. 289 Abs. 2 ZGB),
sodass die Rückforderung gegenüber dem Rekurrenten auch nach dem Verzicht der
Ehefrau bestehen bleibt. Es ist daher unklar, in welchem Umfang die vom
Sozialamt im Gesamtbetrag von CHF 57‘300.– in Betreibung gesetzten Forderungen
mit dem Verzicht der geschiedenen Ehefrau dahingefallen sind.
2.4.2 Teilweise
getilgt und erlassen ist offenbar eine Forderung der Sozialversicherungsanstalt
Basel-Landschaft. Diese ist gemäss den Ausführungen des Rekurrenten teilweise
noch offen. Immerhin ergibt sich aber aus dem Schreiben des Rekurrenten vom 13.
Juni 2014 an die Steuerverwaltung, dass die SVA Basel-Landschaft im Rahmen
einer Einigung auf einen grösseren Teil ihrer Forderung verzichtet hat.
2.4.3 Unklar
ist die Situation bezüglich der Kreditkartenschulden des Rekurrenten.
Diesbezüglich bestand gemäss einem Monatsauszug vom 14. Juli 2014 nach erfolgter
Zahlung von CHF 250.– ein Ausstand von CHF 4‘804.15.
2.4.4 Demgegenüber
ist die von [...] in Betreibung gesetzte Forderung mit der Abweisung seiner
Klage gemäss Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West
vom 11. Februar 2015 erledigt.
2.4.5 Daraus
folgt, dass sich die Schuldensituation zwar verändert hat. Letztlich bestehen
aber weiterhin Drittschulden. Es ist aber erstellt, dass praktisch alle übrigen
Gläubiger dem Rekurrenten die Schulden zumindest teilweise erlassen haben. Dies
erscheint allein bei den Kreditkartenschulden unklar. Würde bei dieser
Situation das Gemeinwesen weiterhin einen Steuererlass grundsätzlich
verweigern, so würden die im Interesse der Sanierung der finanziellen Situation
des Rekurrenten erfolgten Verzichte zu einer Bevorzugung des Gemeinwesens
führen, fielen doch beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen des
Rekurrenten durch den Kanton die verzichtenden Konkurrenten weg. Dies ist aus
den gleichen Gründen nicht hinzunehmen, wie ein einseitiger Verzicht des
Kantons, der zugunsten der übrigen Gläubiger wirken würde. Deshalb wird die
Steuerverwaltung zu prüfen haben, in welchem Umfang ein Verzicht aufgrund der
zumindest teilweisen Verzichte der Drittgläubiger angemessen erscheint.
2.5
Daraus folgt,
dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung des
Gesuchs des Rekurrenten an die Steuerverwaltung zurückzuweisen ist. Für diese
Prüfung wird der Rekurrent lückenlos aufzuzeigen haben, welche Schulden heute
noch bestehen, welche er seit seinem Erlassgesuch durch Zahlung erfüllt und
welche ihm durch Verzicht der Gläubiger erlassen worden sind.
Der Rekurs ist
nach dem Ausgeführten gutzuheissen, weshalb auf die Erhebung von Kosten zu verzichten
ist. Eine Parteientschädigung ist nicht beantragt worden und wäre im Übrigen
auch nicht zuzusprechen, da der Rekurrent nicht anwaltlich vertreten war.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Präsidialentscheid der Steuerrekurskommission vom 26. März 2015 aufgehoben und
die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Steuerrekurskommission resp. die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Kosten werden weder erhoben noch
zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Steuerrekurskommission
Kantonale Steuerverwaltung
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.