Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.133
ENTSCHEID
vom 18.
November 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Christian Schlumpf
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 21, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. August 2015
betreffend Nichteintreten auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl
vom 26. Juni 2015
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde am 10. November 2013, am 26. Dezember 2013 sowie
am 31. Oktober 2014 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
um 1 km/h bzw. 3 km/h (je abzüglich einer Messunsicherheit von
5 km/h) vom Radar erfasst und jeweils mit einer Busse von CHF 20.–
belegt. Mit Übertretungsanzeige („avis d’infraction“) vom
22. April 2015 wurden ihm die drei Bussen in französischer Sprache zur
Kenntnis gebracht. Die Zahlungsfrist für die drei Bussen liess der Beschwerdeführer
ungenutzt verstreichen. Mit Überweisung vom 15. Juni 2015 bzw.
17. Juni 2015 erstattete die Kantonspolizei Basel-Stadt deshalb
Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.
Mit Strafbefehl
vom 26. Juni 2015, welcher dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2015
zugestellt worden ist, erkannte die Staatsanwaltschaft auf mehrfache einfache
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 27
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) in Verbindung
mit Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) sowie Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung
(SSV, SR 741.21) und belegte den Beschwerdeführer mit einer Busse von
insgesamt CHF 60.–, zuzüglich Auslagen und Gebühren von CHF 228.60.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2015, welches am 23. Juli 2015 bei
der Grenzstelle Schweiz eingegangen ist, erhob der Beschwerdeführer dagegen sinngemäss
Einsprache.
Mit Verfügung
vom 26. August 2015, welche dem Beschwerdeführer am
12. September 2015 in französischer Sprache zugestellt worden ist, trat
das Einzelgericht in Strafsachen wegen Versäumens der Einsprachefrist nicht auf
die Einsprache ein, wobei es auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete. Mit
Schreiben vom 15. September 2015 (Eingang beim Appellationsgericht am
21. September 2015) hat der Beschwerdeführer dagegen sinngemäss Beschwerde
erhoben. Die Einzelheiten seines Standpunktes ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Vorakten beigezogen, auf die
Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet.
Erwägungen
1.1 Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 26. August 2015 zufolge verspäteter Eingabe. Dabei
handelt es sich um eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen
Gerichts im Sinne von Art. 939 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zur Beurteilung der Beschwerde ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (vgl. § 17 lit. b
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100] und § 73a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Einzelgerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2 Der
Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, da er von der angefochtenen
Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an
deren Änderung hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Das in
Französisch abgefasste Beschwerdeschreiben wird ausnahmsweise ohne Weiterungen
entgegengenommen, weil es sich um eine kurze und auch für Personen, deren
Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt (vgl.
AGE BES.2012.61 vom 31. Juli 2012 E. 1.2). Die Beschwerde ist somit
formgültig und auch rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art. 396 Abs. 1
StPO), weshalb darauf einzutreten ist.
2.1 Die
Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt zehn Tage (Art. 354
Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens an
deren letzten Tag der Schweizerischen Post „übergeben“ wird, d.h. in deren
Verfügungsmacht gelangt (Art. 91 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 23). Der
Strafbefehl ist dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2015 zugestellt
worden, womit die Einsprachefrist am 14. Juli 2015 geendet hat. Die
Einsprache des Beschwerdeführers ist jedoch erst am 23. Juli 2015 bei
der schweizerischen Grenzstelle und somit neun Tage nach Fristablauf
eingegangen.
2.2 Der
Beschwerdeführer moniert, dass ihm der Strafbefehl lediglich in deutscher
Sprache zugestellt worden sei und er deshalb nicht alles verstanden habe. Der genaue
Inhalt des Strafbefehls sei ihm also nicht klar gewesen.
Somit stellt
sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz trotz Fristsäumnis auf die
Einsprache des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. Der Strafbefehl wurde –
im Gegensatz zu den avis d’infraction und der angefochtenen Verfügung – sowohl
betreffend Dispositiv als auch betreffend Rechtsmittelbelehrung lediglich auf
Deutsch abgefasst. Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer beschuldigten
Person der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen
grundsätzlich in einer ihr verständlichen Sprache zu Kenntnis zu bringen (vgl.
AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 4, BES.2013.7 vom
22. Mai 2013 E. 3.2). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
kein Deutsch spricht und auch die Rechtsmittel jeweils in französischer Sprache
ergriffen hat. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Staatsangehörigen
eines Landes handelt, in dem Französisch die einzige Landessprache ist, darf
zudem nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er der deutschen
Sprache mächtig ist. Der Strafbefehl ist unter diesen Umständen als nicht korrekt
eröffnet zu qualifizieren, so dass die verspätete Einsprache dem Beschwerdeführer
nicht schadet und das Strafgericht darauf hätte eintreten müssen. Dies umso
mehr, als die Einsprache unter Berücksichtigung der Zeit für eine Übersetzung
noch in einem vernünftigen Zeitraum erhoben wurde (vgl. BGer 6B_964/2013 vom
6. Februar 2015 E. 3.3.3; AGE BES.2013.35 vom
17. Februar 2015 E. 1.2).
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben
(Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom
26. August 2015 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des
Einspracheverfahrens an das Einzelgericht in Strafsachen zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Christian Schlumpf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.