Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2015.37
ENTSCHEID
vom 27. November 2015
Mitwirkende
Dr.
Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch Dr. [...],
Rechtsanwalt,
und Dr. [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
B____ Gläubigerin
1
[...]
C____ Gläubigerin
2
[...]
D____ Gläubigerin
3
[...]
E____ Gläubigerin
4
[...]
F____ Gläubigerin
5
[...]
G____ Gläubigerin
6
[…]
H____ Gläubigerin
7
[...]
Gläubigerinnen 1–7 vertreten
durch
lic. iur. [...], avocat,
[...]
I____ Gläubigerin
8
[...]
J____ Gläubigerin
9
[...]
K____ Gläubigerin
10
[…]
L____ Gläubigerin
11
[...]
M____ Gläubigerin
12
[...]
Gläubigerinnen
8–12 vertreten durch
lic. iur. [...], avocat,
und lic. iur. [...], avocat,
[…]
substituiert durch
Dr. [...], Rechtsanwalt,
und lic. iur. [...],
Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
4. Juni 2015
betreffend Rechtsmissbräuchlichkeit
von Betreibungen
Sachverhalt
Das
Betreibungsamt Basel-Stadt stellte auf Begehren der Gläubigerinnen 1–12 am 11.
bzw. 19. September 2014 zwölf Zahlungsbefehle gegen die A____ AG aus. Die
Zahlungsbefehle wurden dieser am 22. September 2014 zugestellt, worauf sie
gleichentags in sämtlichen Betreibungen Rechtsvorschlag erhob. Mit Beschwerde vom
2. Oktober 2014 an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt begehrte die A____ AG, dass alle Zahlungsbefehle aufzuheben seien. Die
Gläubigerinnen 2 und 3 erklärten mit Vernehmlassung vom 24. November 2014,
dass sie ihre Betreibungen zurückzögen, und die Gläubigerinnen 1 sowie 4–7, dass sie
ihre Betreibungsforderungen reduzierten. Die untere Aufsichtsbehörde schrieb
mit Entscheid vom 4. Juni 2015 die Beschwerde betreffend die
Gläubigerinnen 2 und 3 zufolge Rückzugs der Betreibungsbegehren als
gegenstandslos ab und wies die Beschwerde im Übrigen ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob die A____ AG am 22. Juni 2015 Beschwerde an die obere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Sie beantragt, der
Entscheid sei aufzuheben, die in den Betreibungsverfahren der Gläubigerinnen
1–12 ausgestellten Zahlungsbefehle seien infolge Nichtigkeit aufzuheben und das
Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibungen zu löschen. Eventualiter seien die
in den Betreibungsverfahren der Gläubigerinnen 2 und 3 ausgestellten
Zahlungsbefehle aufzuheben und sei das Betreibungsamt anzuweisen, die
Betreibungen zu löschen; sodann seien die Zahlungsbefehle der Gläubigerinnen 1 sowie 4–7
entsprechend deren vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 24. November 2014
zu reduzieren und sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibungen zu
reduzieren. Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 zeigte die Beschwerdeführerin
eine Korrektur ihrer Ausführungen zur Prozessgeschichte an. Die untere
Aufsichtsbehörde und das Betreibungsamt verzichteten mit Eingaben vom 10. bzw.
14. Juli 2015 auf eine Vernehmlassung. Die Gläubigerinnen 1–7 und 8–12
beantragen mit Beschwerdeantworten vom 17. bzw. 20. Juli 2015, die
Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 2. September
2015. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erhoben
werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet ein Ausschuss des Appellationsgerichts
(§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]). Die Beschwerdeführerin
ist vor der unteren Aufsichtsbehörde unterlegen und somit zur Beschwerde
legitimiert. Das Rechtsmittel wurde rechtzeitig erhoben. Auf die Beschwerde ist
demzufolge einzutreten.
Das Verfahren
richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und
würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend
nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2, 3 SchKG).
Hintergrund der
vorliegend zu beurteilenden Betreibungen bildet die sogenannte „N____-Affäre“.
Gemäss von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Medienberichten und
übereinstimmenden Ausführungen der Parteien soll die [...] Fondation N____
Darlehen von interessierten Pensionskassen gebündelt und an Darlehensnehmer für
Immobilienprojekte vergeben haben. Dabei habe die Fondation N____ mit der
Betreibergesellschaft N____ SA und den Pensionskassen zusammengewirkt, ohne
dass den Darlehensnehmern die Darlehensgeber offengelegt worden wären. Bei
diesem Vorgehen der Darlehensvergabe seien angeblich zahlreiche Pensionskassen,
darunter die Gläubigerinnen 1–12, geschädigt worden. Die [...] Strafverfolgungsbehörden
führten deshalb eine Strafuntersuchung durch. Die Beschwerdeführerin habe zwei
Darlehen zur Finanzierung von zwei Immobilienprojekten erhalten. Welche Rolle
der Beschwerdeführerin bzw. deren Verwaltungsräten und anderen ihr nahestehenden
Personen in der „N____-Affäre“ zugekommen sei, sei umstritten und ebenfalls
Gegenstand der Abklärungen (vgl. Beschwerde vom 2. Oktober 2014,
Rz. 19–36 und deren Beilagen 11–13; Vernehmlassung der Gläubigerinnen 8–12
vom 19. November 2014, Rz. 9–21 und deren Beilage 1; Beschwerde vom
22. Juni 2015, Rz. 8 und deren Korrektur in der Eingabe vom
23. Juni 2015).
In Parallelverfahren
betrieben die Gläubigerinnen 1–12 andere Darlehensnehmerinnen bzw. diesen nahestehende
Personen, denen ebenfalls über die Fondation N____ Darlehen für
Immobilienprojekte vermittelt worden sind. Dabei vertraten die Rechtsanwälte
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch die Parteien in den
Parallelverfahren. Auf erhobene Beschwerden beurteilten die Aufsichtsbehörden (vgl. Entscheid
des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2014, Beilage zur Duplik
vom 19. Dezember 2014; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom
9. März 2015, Beilage zur Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2015) und
letztinstanzlich das Bundesgericht (vgl. BGer 5A_250/2015, 5A_251/2015,
5A_252/2015 vom 10. September 2015) gleichgelagerte Fragestellungen wie im
vorliegenden Beschwerdeverfahren. Der vorliegende Entscheid kann sich daher an
den in diesen Verfahren ergangenen Entscheiden des Bundesgerichts orientieren.
3.1 Das SchKG erlaubt die
Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass der Gläubiger den Bestand
seiner Forderung nachweisen muss. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des
Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden,
unabhängig davon, ob eine Schuld besteht oder nicht (BGE 113 III 2 E. 2b
S. 3; 125 III 149 E. 2a S. 150; BGer 5A_250/2015 vom
10. September 2015 E. 4.1).
Keinen Rechtsschutz
findet jedoch, wer eine Betreibung rechtsmissbräuchlich einleitet (Art. 2
Abs. 2 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Betreibung
nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchlich
verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele
verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Allerdings
steht es weder dem Betreibungsamt noch den Aufsichtsbehörden zu, die Begründetheit
der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen. Deshalb darf sich der
Vorwurf des Schuldners auch nicht darin erschöpfen, dass der umstrittene Anspruch
rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Rechtsmissbräuchlich und deswegen nichtig
kann eine Betreibung demgegenüber dann sein, wenn der Betreibende bloss die
Kreditwürdigkeit eines (angeblichen) Schuldners schädigen will bzw. wenn er in
schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt (BGE 140
III 481 E. 2.3.1 S. 482 f., mit Hinweisen). Angesichts der
beschränkten Kognition des Betreibungsamts und der Aufsichtsbehörden sowie des
Bestehens von spezifischen Rechtsbehelfen, mit denen der Betriebene seine
Interessen wahren kann (vgl. Art. 74 ff., Art. 85 ff.
SchKG), wird ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der
Anhebung der Betreibung nur zurückhaltend angenommen (BGer 5A_250/2015 vom
10. September 2015 E. 4.1).
3.2 Die untere Aufsichtsbehörde
erwog, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde darüber zu
entscheiden hätten, ob eine Forderung zu Recht geltend gemacht werde oder
nicht. Dies sei vielmehr Sache des ordentlichen Richters. Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, die in Betreibung gesetzten Forderungen entbehrten
jeglicher Grundlage, schlage daher fehl, zumal die Beschwerdeführerin ein
allfälliges Bestehen von Forderungen nicht prinzipiell bestreite. Auch aus der
Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen lasse sich kein Rechtsmissbrauch
ableiten, zumal bereits Forderungsreduktionen sowie zwei Betreibungsrückzüge
von Seiten einiger Gläubigerinnen erfolgt seien. Im Übrigen hätten die Gläubigerinnen
gemäss den Zahlungsbefehlen wie auch ihren Eingaben die Betreibungen zwecks Unterbrechung
der Verjährung eingeleitet, nachdem sich die Beschwerdeführerin geweigert habe,
die üblichen Verjährungsverzichtserklärungen abzugeben. Bereits die
ausführlichen Eingaben der Beschwerdeführerin machten zudem deutlich, dass es
sich vorliegend nicht um einen schnell geklärten, einfachen Fall handle,
sondern vielmehr um komplexe Vorgänge. Die Rekonstruktion der genauen Abläufe
sowie allfällig noch abzuwartende Gerichtsurteile seien daher nicht auf einen
kurzen Zeithorizont beschränkt. Die Unterbrechung der Verjährung durch
Betreibung in der von den Gläubigerinnen gemachten Höhe sei daher vor diesem
Hintergrund wie auch angesichts einer etwaigen Solidarhaftung nicht zu
beanstanden. Der Vorwurf der Schädigung der Kreditwürdigkeit oder des Ansehens
der Beschwerdeführerin durch die Gläubigerinnen sei in diesem Zusammenhang
ebenfalls zu verneinen (angefochtener Entscheid, E. 2c und d).
3.3 Die
Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die untere Aufsichtsbehörde die
Tatsachen falsch festgestellt und Recht verletzt habe, indem sie die Rechtsmissbräuchlichkeit
der Betreibungen verneint habe. Es stehe fest, dass die Gläubigerinnen
schikanös überhöhte Beträge in Betreibung gesetzt hätten. Sie habe nachgewiesen,
dass die Forderungen der Gläubigerinnen höchstens zu einem Bruchteil desjenigen
Betrags bestehen könnten, der in Betreibung gesetzt worden sei. Ausserdem
hätten sieben Gläubigerinnen selber den Beweis geliefert, dass die in
Betreibung gesetzten Beträge massiv überhöht gewesen seien, indem sie diese
nachträglich von insgesamt CHF 233'400'000.– auf CHF 18'032'000.– und mithin auf
weniger als ein Zehntel der ursprünglich in Betreibung gesetzten Summe
reduziert hätten. Wegen der Wirkung der Nichtigkeit ex ante (richtig wohl: ex tunc) dürfe zur Würdigung
der Betreibungen bzw. der Zahlungsbefehle nicht auf die reduzierten Beträge
abgestellt werden. Massgebend seien vielmehr die ursprünglich in Betreibung gesetzten
Beträge (Beschwerde vom 22. Juni 2015, Rz. 18–21).
Die
ursprünglich in Betreibung gesetzten Beträge waren wesentlich höher als die
jetzt noch zur Debatte stehenden. In der Vernehmlassung vom
24. November 2014 reduzierten
die Gläubigerinnen 1 sowie 4–7 ihre Forderungen folgendermassen:
Gläubigerin
1 (Betreibung Nr. 14052286): Reduktion von CHF 1'900'000.–
auf CHF 1'200'000.–,
Gläubigerin
4 (Betreibung Nr. 14052293): Reduktion von CHF 180'000'000.–
auf CHF 12'064'000.–,
Gläubigerin
5 (Betreibung Nr. 14052296): Reduktion von CHF 5'000'000.–
auf CHF 1'584'000.–,
Gläubigerin
6 (Betreibung Nr. 14052299): Reduktion von CHF 26'000'000.–
auf CHF 2'392'000.–,
Gläubigerin
7 (Betreibung Nr. 14052301): Reduktion von CHF 6'500'000.–
auf CHF 792'000.–.
Die
Gläubigerinnen 2 und 3 zogen mit der nämlichen Vernehmlassung ihre Betreibungsbegehren zurück.
Ursprünglich hatten sie folgende Beträge in Betreibung gesetzt:
Gläubigerin 2 (Betreibung
Nr. 14052288): CHF 11'000'000.–,
Gläubigerin 3 (Betreibung
Nr. 14052289): CHF 3'000'000.–.
Die
von den Gläubigerinnen 8–12 in Betreibung gesetzten Beträge blieben unverändert:
Gläubigerin 8 (Betreibung
Nr. 14054061): CHF 1'200'000.–,
Gläubigerin 9 (Betreibung
Nr. 14054060): CHF 20'800'000.–,
Gläubigerin 10 (Betreibung
Nr. 14054062): CHF 4'800'000.–,
Gläubigerin 11 (Betreibung
Nr. 14054063): CHF 2'400'000.–,
Gläubigerin 12 (Betreibung
Nr. 14054059): CHF 17'120'000.–.
Die Betreibungen
müssen an sich gesondert betrachtet werden, da sie von verschiedenen Gläubigerinnen
ausgehen. Sie lauten auf stark voneinander abweichende Summen und wurden von
den Gläubigerinnen in unterschiedlichem Ausmass reduziert. Die Beschwerdeführerin
belegt nicht, inwieweit die Gläubigerinnen – abgesehen von der Wahl des
gleichen Rechtsvertreters – zusammengewirkt haben sollen, um sie durch die
Summe ihrer Betreibungen zu schikanieren. Des Weiteren ist zu beachten, dass
sich das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Beschwerde auf
den ersten Blick auf die reduzierten Beträge beschränkt. Es kann aber nicht
ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall ein Gläubiger sich insoweit rechtsmissbräuchlich
verhält, als er massiv übersetzte Beträge in Betreibung setzt, diese aber
reduziert, sobald der Betriebene einen Rechtsbehelf ergreift. In solchen Fällen
könnte ein allfälliger Rechtsmissbrauch nie geahndet werden, wenn nicht die ursprünglichen
Beträge in die Betrachtung miteinbezogen würden (vgl. BGer 5A_250/2015 vom
10. September 2015 E. 4.2).
Vorliegend ist
allerdings auch bei Heranziehung der ursprünglich in Betreibung gesetzten
Beträge kein Rechtsmissbrauch ersichtlich. Zwar trifft zu, dass der Schaden
rund um die "N____-Affäre" mit CHF 140 Mio. beziffert worden ist.
Diese Summe wurde an einer ausserordentlichen Generalversammlung vom
25. März 2014 genannt. Allerdings konnte diese Summe nach damaligem Stand
der Kenntnisse durchaus noch höher, aber auch tiefer ausfallen (vgl. Beilage 11
zur Beschwerde vom 2. Oktober 2014). Die Schätzung erfolgte damit ein
halbes Jahr vor den fraglichen Betreibungen, eine Erhöhung blieb vorbehalten
und es ist ohnehin nicht festgestellt, ob die angeblichen Schäden der Gläubigerinnen
in die damalige Schätzung eingeflossen sind. Die ursprünglich in Betreibung
gesetzten Beträge sind auch angesichts des Hypothekarvolumens der Fondation N____
(bzw. der geschäftsführenden N____ SA) in Milliardenhöhe (vgl. Beilage 12 zur
Beschwerde vom 2. Oktober 2014) nicht offensichtlich massiv überhöht (vgl.
BGer 5A_250/2015 vom 10. September 2015 E. 4.2).
Ebenso wenig kann die
Beschwerdeführerin daraus ableiten, dass die Gläubigerinnen ihre Forderungen im
Laufe des Beschwerdeverfahrens zum Teil stark gesenkt haben. Die Gläubigerinnen
begründen die Herabsetzung der Forderungsbeträge bzw. den Rückzug der
Betreibungsbegehren mit neuen Erkenntnissen über die Schadenhöhe (vgl.
Vernehmlassung vom 24. November 2014, S. 2). Dies erscheint angesichts
der Komplexität der untersuchten Vorgänge in der „N____-Affäre“ plausibel (vgl.
BGer 5A_250/2015 vom 10. September 2015 E. 4.2).
3.4 Des Weiteren
wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die untere Aufsichtsbehörde tatsachenwidrig
davon ausgegangen sei, dass sie die Abgabe eines Verjährungseinredeverzichts
verweigert habe. Das sei nachweislich nicht der Fall. Vielmehr habe sie den Gläubigerinnen
vor Betreibungseinleitung die Abgabe von Einredeverzichtserklärungen angeboten,
soweit die Gläubigerinnen belegen würden, dass sie überhaupt Darlehen über die
Fondation N____ ausgegeben hätten und damit potenziell Gläubigerinnen der
Beschwerdeführerin sein könnten. Dies belege, dass ein sachlicher Betreibungsgrund
fehle und die Betreibungen mithin schikanös eingeleitet worden seien (Beschwerde
vom 22. Juni 2015, Rz. 22).
Ein Gläubiger ist
nicht verpflichtet, vor einer Betreibung den Schuldner um Abgabe der Erklärung
zu bitten, dass er auf die Einrede der Verjährung verzichte. Und der Schuldner
ist nicht verpflichtet, einer solchen Bitte nachzukommen. Knüpft der Schuldner
die Abgabe einer solchen Erklärung an eine zuvor vom Gläubiger zu erfüllende Bedingung,
so ist der Gläubiger frei, ob er sich darauf einlassen will oder nicht. Es
stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn er stattdessen den gesetzlich vorgesehenen
Weg der Verjährungsunterbrechung durch Schuldbetreibung einschlägt (vgl. Art. 135
Ziff. 2 OR). Für das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörden besteht
insoweit kein Raum für eine Abwägung der Interessen des Schuldners gegenüber
denjenigen des Gläubigers (BGer 5A_250/2015 vom 10. September 2015
E. 4.2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich somit auch
aus den Umständen des Scheiterns des Verjährungseinredeverzichts und der
nachfolgenden Betreibungen kein Rechtsmissbrauch ableiten.
Die Hauptbegehren
sind demzufolge abzuweisen.
Eventualiter begehrt
die Beschwerdeführerin, es seien die in den Betreibungsverfahren der
Gläubigerinnen 2 und 3 ausgestellten Zahlungsbefehle aufzuheben und es sei das
Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibungen zu löschen; sodann seien die
Zahlungsbefehle der Gläubigerinnen 1 sowie 4–7 zu reduzieren und sei das Betreibungsamt
anzuweisen, die Betreibungen zu reduzieren.
Zahlungsbefehle werden
bei Rückzug des Betreibungsbegehrens bzw. bei Herabsetzung der in Betreibung
gesetzten Forderung weder aufgehoben noch reduziert. Ein Zahlungsbefehl ist
eine Zahlungsaufforderung mit der Weisung, entweder den Gläubiger zu
befriedigen oder durch Rechtsvorschlag die Betreibung zum Stillstand zu
bringen. Ziel des Zahlungsbefehls ist es, bei Ausbleiben der geforderten
Zahlung für die hängige Betreibung einen vollstreckbaren Titel zu schaffen.
Dies kann der Schuldner dadurch verhindern, dass er Rechtsvorschlag erhebt, was
die Beschwerdeführerin vorliegend auch getan hat. In einem allfälligen
Rechtsöffnungsverfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags steht es dem
Schuldner sodann frei, Einwände gegen den Bestand oder die Höhe der in
Betreibung gesetzten Forderung zu erheben (vgl. Art. 81, 82 Abs. 2 SchKG).
Ein Interesse der Beschwerdeführerin an einer Aufhebung bzw. Reduktion der
Zahlungsbefehle im vorliegenden Verfahren besteht demnach nicht.
Dem Eventualbegehren,
das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibungen der Gläubigerinnen 2 und 3
zu löschen, kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Aufgehobene Betreibungen
werden im Betreibungsregister nicht „gelöscht“, sondern mit einem Vermerk
gekennzeichnet, dass Dritten über den Eintrag keine Auskunft gegeben werden
darf (vgl. Art. 8a Abs. 3 SchKG; BGer 4A_440/2014 vom
27. November 2014 E. 2, mit weiteren Hinweisen; AGE BEZ.2014.97 vom
5. Juni 2015 E. 2.3). Dieses Verbot, ergibt sich bereits aus Art. 8a
Abs. 3 SchKG. Entsprechend bedarf es diesbezüglich keiner Anweisung an das
Betreibungsamt. Da vorliegend die Gläubigerinnen 2 und 3 den
Rückzug ihrer Betreibungsbegehren nicht gegenüber dem Betreibungsamt, sondern gegenüber
der unteren Aufsichtsbehörde erklärt haben, wird das Betreibungsamt immerhin ausdrücklich
auf diesen Rückzug hingewiesen. Sofern die Beschwerdeführerin mit der „Löschung“
der Betreibung deren Aufhebung durch das Betreibungsamt meinen sollte, kann
ihrem Begehren ebenfalls nicht stattgegeben werden. Mit dem Rückzug des
Betreibungsbegehrens durch die Gläubigerin ist die Betreibung aufgehoben (vgl. BGE
138 III 265 E. 3.3.1 S. 267). Eine zusätzliche Aufhebung durch das
Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörden ist nicht erforderlich.
Schliesslich sehen
weder das SchKG noch die Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren
zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR,
SR 281.31) vor, dass das Betreibungsamt bei Herabsetzung der in Betreibung
gesetzten Forderung den im Register eingetragenen Betrag der Forderung zu
reduzieren hat. Das Betreibungsamt ist somit gesetzlich nicht gehalten,
Veränderungen der Höhe der in Betreibung Forderung ständig nachzutragen. Damit
fehlt es auch an einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Anweisung an das
Betreibungsamt durch die Aufsichtsbehörden.
Die Eventualbegehren
sind demzufolge allesamt abzuweisen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Auch vor der oberen Aufsichtsbehörde ist das Beschwerdeverfahren
kostenlos und werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und 62
Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Das Betreibungsamt
wird darauf hingewiesen, dass die Gläubigerinnen in folgenden Betreibungen das
Betreibungsbegehren zurückgezogen haben:
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Gläubigerinnen 1–12
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.