Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.110
ENTSCHEID
vom 2.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. Juli 2015
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 13. Juli 2015 wurde A____ der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
erklärt. Auf seine Einsprache hin stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung
vom 27. Juli 2015 das Strafverfahren mangels Beweises der Täterschaft ein,
wobei die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gingen. In der Begründung führte
die Staatsanwaltschaft aus, obwohl sich die beschuldigte Person am 14. Dezember
2014 anscheinend gegenüber der Polizei als verantwortliche Person bezichtigt
haben soll, mache diese geltend, nicht sie, sondern eine andere Person habe die
erwähnte Übertretung begangen. Das Gegenteil könne ihr nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen werden.
Gegen diese
Verfügung hat A____ rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei die
Einstellungsverfügung umzuformulieren. Das Strafverfahren sei nicht mangels
Beweisen einzustellen, sondern habe ihn nie betroffen, weil er
fälschlicherweise der Verletzung der Verkehrsregeln beschuldigt worden sei. Die
instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat die Akten des Verfahrens
beigezogen, jedoch auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
verzichtet.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2,
Art. 393 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung, StPO). Zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes; § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes
zur StPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10
Tagen eingereicht worden, weshalb sie insofern zulässig ist.
1.2 Der
Beschwerdeführer beanstandet den Hinweis der Staatsanwaltschaft darauf, dass er
sich „am 14.12.2014 anscheinend gegenüber der Polizei als für die Übertretung
verantwortliche Person bezichtigt haben soll“. Diese Aussage sei falsch,
weshalb das Strafverfahren nicht mangels Beweisen eingestellt werden solle. Vielmehr
habe es ihn nie betroffen und sei er fälschlicherweise der Verletzung der Verkehrsregeln
beschuldigt worden. Mit dieser Argumentation richtet sich der Beschwerdeführer
dagegen, dass überhaupt ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden ist.
Abgesehen davon, dass die Einleitung eines Vorverfahrens mit der in
Art. 300 Abs. 2 StPO genannten und hier nicht vorliegenden
Ausnahme grundsätzlich nicht anfechtbar ist (vgl. dazu auch Art. 309 Abs. 3
StPO), bildet diese auch nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen
Verfügung. Darauf kann nicht weiter eingegangen werden.
1.3 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO kann ein Rechtsmittel ergreifen, wer ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
hat. Vorliegend muss von der Tatsache ausgegangen werden, dass die
Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren eröffnet hat. Ein solches kann auf drei
Arten erledigt werden, nämlich durch den Erlass eines Strafbefehls, die
Erhebung einer Anklage oder die Einstellung des Verfahrens (Art. 299 Abs. 2
StPO). Letzterem kommt die Wirkung eines freisprechenden Endentscheids zu (Art.
320 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer erachtet sich als unschuldig. Von den
genannten drei Möglichkeiten kommt für ihn deshalb nur die Einstellung des
Verfahrens in Frage. Genau dies hat die Staatsanwaltschaft mit der
angefochtenen Verfügung getan. Dem Beschwerdeführer fehlt damit ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Änderung dieses Entscheids, weshalb auf seine
Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Dies gilt auch insofern, als er mit
der Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht
einverstanden ist. Da nur die Entscheidformel (das Dispositiv), nicht aber die
Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive)
einer Verfügung in Rechtskraft erwachsen kann (BGer 2C_319/2013 vom
13. März 2014), wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich eine
Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne
dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (vgl. statt vieler BGE
8C_235/2015 vom 3. Juli 2015). Bei dieser Situation ist nur am Rande festzuhalten,
dass die Feststellung durch die Staatsanwaltschaft, wonach sich der
Beschwerdeführer gegenüber der Polizei „anscheinend“ als für die Übertretung
verantwortliche Person bezichtigt „haben soll“, zurückhaltend formuliert und in
keiner Weise zu beanstanden ist.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.