Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.16
URTEIL
vom 29.
September 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Bettina Waldmann,
Dr. Christoph A. Spenlé
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. November 2013
betreffend kostenlosen Freispruch
von der Anklage der Hehlerei
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 8. Mai 2013 wurde A_____ wegen Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu CHF 80.– verurteilt, mit einer Probezeit von zwei Jahren.
Zudem wurden ihm eine Busse von CHF 900.– sowie die Verfahrenskosten von CHF
589.– auferlegt. Dagegen erhob A_____ am 23. Mai 2013 Einsprache, worauf die
Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 5. Juli 2013 an das Strafgericht überwies.
Mit Urteil vom 26. November 2013 sprach das Strafgericht als Einzelgericht A_____
von der Anklage der Hehlerei kostenlos frei und richtete ihm eine Parteientschädigung
in Höhe von CHF 1‘439.75 aus.
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat gegen dieses Urteil am 21. Februar 2014 Berufung
angemeldet und begründet. Sie beantragt, der vorinstanzliche Freispruch sei
aufzuheben, A_____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) sei der Hehlerei schuldig
zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen in
angemessener Höhe sowie einer adäquaten Verbindungsbusse zu verurteilen.
Der
Berufungsbeklagte hat keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Eingabe
vom 10. Juni 2014 hat er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit Advokat
lic. iur. [...] ersucht. Diese wurde ihm mit Verfügung vom 12. Juni 2014 unter
Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR
312.0] gewährt. Mit Berufungsantwort vom 28. Juli 2014 beantragt der Berufungsbeklagte
die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
vorinstanzlichen Entscheides unter o/e-Kostenfolge.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht am 29. September 2015 ist zunächst
der Berufungsbeklagte befragt worden. Anschliessend sind die Staatsanwaltschaft
sowie der Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die entscheidrelevanten Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil sowie den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Berufung der
Staatsanwaltschaft ist rechtzeitig angemeldet sowie form- und fristgerecht
erklärt und begründet worden (Art. 381, 399, 401 StPO). Es ist darauf einzutreten.
Berufungsgericht ist das Appellationsgericht als Ausschuss (§ 18 Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO;
SG 257.100] in Verbindung mit § 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie auf Unangemessenheit hin (Art.
398 Abs. 3 StPO).
2.1 Der
äussere Geschehensablauf ist unbestritten und erstellt: Der Berufungsbeklagte
hat als Angestellter der Firma [...] fünf alte Trommeln (entgegen dem Strafbefehl
[Akten S. 73] nicht sechs, vgl. Polizeirapport Akten S. 28/29 und Pikett-Ausrückbericht
S. 34) zu einem Preis von total CHF 150.– erworben, welche der Verkäufer B____ gleichentags
durch Diebstahl erlangt hatte (vgl. rechtskräftiges Urteil vom 24. Mai 2013
Akten S. 86 ff.). Eine der Trommeln bot der Berufungsbeklagte in der Folge für
CHF 659.–, zwei weitere für CHF 225.– und CHF 120.– zum Verkauf an. Der
objektive Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB ist damit
zweifelsohne erfüllt.
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, zwar hätten gewisse Anhaltspunkte den Berufungsbeklagten
zumindest skeptisch werden lassen müssen, ob die Trommeln tatsächlich legaler
Herkunft waren. Zum einen habe sich der Verkäufer sehr schnell auf einen
tieferen Verkaufspreis herunterhandeln lassen, zum anderen bestehe eine enorme
Diskrepanz zwischen dem Ankaufspreis von CHF 150.– und den anschliessend angeschriebenen
Verkaufspreisen von gesamthaft CHF 1‘135.–. Aufgrund der vorliegenden Aussagen
und Umstände könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungsbeklagte
die Trommeln tatsächlich gutgläubig erworben und keine Zweifel an deren legaler
Herkunft gehegt habe (Urteil E. I. p. 3 f.).
2.3 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dem Berufungsbeklagten hätten
sich aufgrund der Umstände durchaus erhebliche Zweifel bezüglich der Herkunft
der Trommeln aufdrängen müssen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei er zwar
jung, aber mit zweieinhalb Jahren Geschäftserfahrung nicht mehr unerfahren. Als
gewerblicher Käufer und Verkäufer von Gebrauchtwaren treffe ihn eine erhöhte
Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Abklärung der Herkunft des von ihm angebotenen
Gutes. Vorliegend habe der Verkäufer nach kürzester Zeit in einen tieferen
Verkaufspreis eingewilligt, was hätte verdächtig sein müssen. Weiter hätte die
Tatsache, dass der Name und die Adresse des Eigentümers auf einer der Trommeln
vermerkt gewesen seien, den Berufungskläger dazu veranlassen müssen, jenen telefonisch
zu kontaktieren, was er jedoch ebenso wie die Frage nach den konkreten
Umständen der Wohnungsräumung, aus der die Instrumente angeblich stammten, unterlassen
habe. Aus diesen äusseren Umständen sei ohne vernünftigen Zweifel auf die
innere Einstellung im Sinne zumindest eines Eventualvorsatzes beim Erwerb zu
schliessen. Damit sei entgegen der Erwägungen der Vorinstanz der subjektive
Tatbestand der Hehlerei erfüllt (Berufungserklärung 3. p. 2 f.).
2.4 Dagegen
wendet der Berufungsbeklagte ein, er habe beim Angebot der fünf unhandlichen
und grösstenteils nicht mehr bespielbaren Trommeln nicht mit einer deliktischen
Herkunft rechnen müssen. Der Verkäufer habe erklärt, diese stammten aus einer Haushaltsauflösung,
was ihm – insbesondere in Verbindung mit dem relativ niedrigen Kaufpreis der
Ware – durchaus plausibel erschienen sei. Aus diesem Grund habe er auch nicht
gezögert, die leicht individualisierbaren Trommeln unverzüglich ins Schaufenster
zu stellen. Schliesslich sei zu beachten, dass der angeblich wahre Wert der
Trommeln einzig auf den nicht objektivierten Angaben des Eigentümers basierten
(Berufungsantwort p. 2 f.).
3.1 Der
objektive Tatbestand der Hehlerei ist unbestritten. In subjektiver Hinsicht
verlangt Art. 160 Ziff. 1 StGB, dass der Täter „weiss oder annehmen muss“, dass
die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist. Damit ist Vorsatz einschliesslich
Eventualvorsatz gemeint. Der Täter muss die strafbare Herkunft der Sache (durch
ein Vermögensdelikt) und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs
(Restitutionsvereitelung und Perpetuierung des Unrechts), die ihm objektiv zur
Last gelegt werden, zumindest in Kauf nehmen. Nach der Rechtsprechung reicht es
aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen und
damit für den Täter aufgrund der ihm bekannten Umstände damit rechnet, die
Sache stamme aus einem Vermögensdelikt (BGer 6B_691/2014 vom 8. September 2014
E. 2.2., BGE 133 IV 9 E. 4.1.). Eine genaue Kenntnis der konkreten Eigenart der
Vortat ist für den Vorsatz nicht erforderlich (BGE 119 IV 242 E. 2b). Denn
eventualvorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich
hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Sinngehalt der zum
Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände
des Falles prüfen (BGE 119 IV 242 E. 2c). Dazu gehört die Grösse des dem Täter
bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Es
genügt somit die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in
der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der
deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er trotzdem im
Sinne des objektiven Tatbestands handelt (BGE 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011
E. 2.3.1; BGer 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2). Die Formulierung des
Gesetzes „weiss oder annehmen muss“ ist im Sinne einer Beweisregel gegen nahe
liegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der
Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen,
erleichtern (vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Auflage 2010, § 20 N 19; Weissenberger, in: Basler Kommentar
Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art.160 N 68; BGer 6B_691/2014 vom 8. Dezember
2014 E. 2.2).
3.2 Zu
beurteilen ist, ob der Berufungsbeklagte im Sinne eines Eventualvorsatzes in
Kauf genommen hat, dass die Trommeln durch einen Diebstahl oder eine andere strafbare
Vortat erlangt worden waren. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil eingehend
mit dieser Frage auseinandergesetzt (Urteil E. I. p. 3 f.). Der Berufungsbeklagte
hat sowohl vor Strafgericht als auch vor Appellationsgericht glaubhaft und
nachvollziehbar erklärt, weshalb ihm beim Ankauf der besagten Trommeln
keinerlei Zweifel gekommen seien. Zwar trifft es zu, dass einzelne
Anhaltspunkte für ein gewisses Misstrauen vorgelegen haben. So hat sich der
Verkäufer sehr rasch auf einen wesentlich tieferen Preis herunterhandeln lassen,
wodurch der Eindruck entstehen konnte, er wolle die Instrumente
schnellstmöglich loswerden (vgl. dazu auch Plädoyer StA p. 2). Der
Berufungskläger schilderte hierzu aber plausibel, wie er nach einer kurzen
Internetrecherche und einer Nachfrage beim Trommelhändler „[...]“ B____ erklärt
habe, lediglich die Basler Trommel habe für ihn einen Wert, zumal die übrigen
Trommeln sichtlich in einem nicht mehr bespielbaren Zustand waren (Prot. Berufungsverhandlung
p. 2). Dies ist im Übrigen auch von deren Eigentümer bestätigt worden. So
handelte es sich bei vier der fünf Trommeln unbestrittenermassen um ältere,
stark abgenutzte Instrumente, welche bereits der Eigentümer teilweise auf dem Flohmarkt
erworben und lediglich zu Dekorationszwecken eingesetzt hatte (vgl. dazu auch
die zutreffenden Erwägungen im Urteil E. I. p. 4). Aus den diesbezüglichen
Aussagen des Eigentümers geht hervor, dass er für die alten Trommeln einen
Preis bezahlt haben dürfte, der weit unter dem vom Berufungsbeklagten erhofften
Wiederverkaufspreis lag; darauf deuten jedenfalls seine Angaben hin, wonach er
bei der Schadensbezifferung in erster Linie den ideellen Wert der Instrumente
angegeben habe (Auss. [...] Akten S. 153). Dass der Berufungsbeklagte den von B____
vorgeschlagenen Ankaufspreis für alle fünf Trommeln von CHF 250.– auf CHF
150.– herunterhandelte, erscheint vor diesem Hintergrund unverdächtig, zumal es
sich um ein Trödelgeschäft mit schwer einschätzbarer Ware handelte (vgl. zum
Wert der Trommeln Akten S. 134-140). Der Berufungsbeklagte beschrieb dann auch
anschaulich die Reaktion des Verkäufers (Auss. Akten S. 54: „Er überlegte kurz
und willigte dann ein. Er sagte, er habe sowieso nichts mit Trommeln im Sinn
und Fasnacht bedeute ihm auch nichts.“).
3.3 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, aus der Diskrepanz zwischen dem niedrigen
Ankaufspreis und den anschliessend an den einzelnen Trommeln angeschriebenen
weit höheren Verkaufspreisen ergebe sich klar, dass der Berufungsbeklagte mindestens
in Kauf genommen habe, es handle sich um Diebesgut (Plädoyer StA p. 2). Auch
hierzu hat indessen der Berufungsbeklagte eine schlüssige Erklärung geliefert
und zutreffend zu bedenken gegeben, dass der an der Ware angeschriebene Preis
verhandelbar und damit keineswegs sicher sei, ob er tatsächlich erzielt werde
(Akten S. 151, Protokoll Berufungsverhandlung p. 3). Damit erscheint nachvollziehbar,
dass gerade bei schwer einschätzbarer Ware zunächst ein Verkaufsangebot mit
hoher Gewinnmarge angeschrieben wird. Entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft
kann es somit für die Annahme des Hehlervorsatzes nicht genügen, dass ein
Trödler hofft, ein gutes Geschäft oder gar ein Schnäppchen zu machen – wie der
Berufungsbeklagte zutreffend erwähnt hat, lebt davon ein Stück weit das ganze
Trödlergeschäft (Protokoll Berufungsverhandlung p. 2 f.).
3.4 Zu
Recht hat die Vorinstanz schliesslich auch die weiteren Umstände zu Gunsten des
Berufungsbeklagten berücksichtigt. B____ sei gemäss den konstanten Aussagen des
Berufungsklägers bereits als gelegentlicher Kunde im Laden bekannt gewesen, er
habe einen seriösen Eindruck gemacht, ein „gutes Auto“ gefahren (einen BMW,
Akten S. 151, vgl. auch Auss. B____ Akten S. 44, 63) und sei am besagten Tag in
Begleitung seines etwa 12-jährigen Sohnes erschienen (Protokoll Berufungsverhandlung
p. 3). Die Erklärung, wonach die Trommeln aus einer Wohnungsräumung stammten, wo
bekanntlich sowohl mehr als auch weniger wertvolle Gegenstände anfallen, sei
ihm plausibel erschienen und habe auch den Umstand erklärt, dass Name und
Adresse des Eigentümers auf einer der Trommeln angeschrieben gewesen seien
(Protokoll Berufungsverhandlung p. 3). Weiter habe der Verkäufer dem
Berufungsbeklagten beim Verkauf der Instrumente ohne weiteres seine Personalien
bekannt gegeben, welche jener anschliessend ordnungsgemäss der Polizei
herausgab. Die Vorinstanz hat ausserdem zutreffend erwogen, dass die Tatsache,
dass der Berufungsbeklagte die Trommeln umgehend gut sichtbar im Schaufenster
ausstellte ebenfalls für seine Arglosigkeit spreche, hätte er doch ansonsten in
Kauf genommen, dass der Eigentümer, der samt seiner nahen Adresse am [...] auf
einer der Trommeln angeschrieben war, diese entdecken würde – was in der Folge
auch eintrat (Urteil E. I. p. 4). Der Verteidiger gab in diesem Zusammenhang zu
Recht zu bedenken, dass es sich bei den Trommeln schon aufgrund ihrer Grösse
und Unhandlichkeit nicht um das „klassische Diebesgut“ handle (Berufungsantwort
p. 1).
3.5 Das
Argument der Staatsanwaltschaft, wonach die Aussagen des Berufungsbeklagten
nicht mit denjenigen von B____ übereinstimmten und daher unglaubhaft seien,
verfängt nicht. Es handelt sich bei B____ um einen mehrfach einschlägig vorbestraften
Täter, dem es immer wieder gelang, sein Diebesgut auch an durchaus erfahrene
Trödler zu verkaufen (vgl. seine Verurteilungen, insb. Urteil AGE SB.2013.80
vom 21. Mai 2014). Obgleich der damals erst 21-jährige Berufungsbeklagte
bereits seit 2,5 Jahren im [...] tätig war und daher nicht mehr als völlig
unerfahren bezeichnet werden kann, war er doch in erster Linie für den Verkauf
zuständig und mit den Gepflogenheiten beim Ankauf nur rudimentär vertraut. Seine
Aussagen sind im Gegensatz zu jenen von B____ (vgl. dazu Akten S. 96 ff.) widerspruchsfrei,
nachvollziehbar und insgesamt glaubhaft.
3.6 Nach
dem Gesagten durfte der Berufungsbeklagte auf die Angaben von B____
hinsichtlich der Herkunft der Trommeln vertrauen und musste nicht davon
ausgehen, dass diese gestohlen waren. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass der Berufungsbeklagte nicht mit hinreichend grosser Wahrscheinlichkeit mit
einer deliktischen Herkunft der Trommeln rechnen musste bzw. dass er allfällige
anfängliche Bedenken in ernsthafter Überzeugung beiseiteschieben konnte. Das sorgfältig
begründete vorinstanzliche Urteil ist nach dem Gesagten zu bestätigen
(Urteil E. I. p.
5). Mangels Nachweises des subjektiven Tatbestands ist zu Recht ein Freispruch
von der Anklage der Hehlerei ergangen.
Bei diesem
Verfahrensausgang trägt der Staat die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Dem Berufungskläger ist die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b
StPO gewährt worden. Der Rechtsvertreter hat auf Nachfrage an der amtlichen
Verteidigung festgehalten und ist entsprechend zum Stundenansatz von CHF 200.–
zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...],
werden ein Honorar von CHF 2‘033.40 sowie ein Auslagenersatz von CHF 119.–,
zuzüglich 8% MWST von gesamthaft CHF 172.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).