Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.37
URTEIL
vom 25.
September 2015
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Jeremy Stephenson,
MLaw Jacqueline Frossard und
Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ , [...] Berufungskläger
1
[...]
vertreten durch [...]
B____ , [...] Berufungskläger
2
[...]
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
C____ AG Privatklägerin
1
[...]
D____ AG Basel Privatklägerin
2
[...]
E____ Aktiengesellschaft Privatklägerin
3
[...]
F____ AG Privatklägerin
4
[...]
G____ AG Privatklägerin
5
[...]
H____ AG Privatklägerin
6
[...]
I____ GmbH Privatklägerin
7
[...]
J____ AG Privatklägerin
8
[...]
K____ Privatkläger
9
[...]
L____ Privatkläger
10
[...]
M____ AG Privatklägerin
11
[...]
N____ Privatkläger
12
[...]
O____ Privatkläger
13
[...]
P____ AG , Privatklägerin
14
[...]
Q____ AG Privatklägerin
15
[...]
R____ Privatkläger
16
[...]
S____ Versicherungsgesellschaft
AG Privatklägerin 17
[...]
T____ Privatkläger
18
[...]
U____ SA Privatklägerin
19
[...]
V____ AG Privatklägerin
20
[...]
W____ AG Privatklägerin
21
[...]
X____ Privatkläger
22
[...]
Y____ AG Privatklägerin
23
[...]
Z____ Privatklägerin
24
[...]
AA____ AG Privatklägerin
25
[...]
AB____ Privatkläger
26
[...]
AC____ Privatkläger
27a
[...]
AD____ Privatklägerin
27b
[...]
AE____ Privatkläger
28
[...]
AF____ Privatklägerin
29
[...]
AG____ SA Privatklägerin
30
[...]
AH____ AG Privatklägerin
31
[...]
AI____ Privatkläger
32
[...]
AJ____ Privatkläger
33
[...]
AK____ AG Privatklägerin
34
[...]
AL____ Privatkläger
35
[...]
AM____ Privatkläger
36
[...]
AN____ Privatklägerin
37
[...]
AO____ Privatkläger
38
[...]
AP____ Privatkläger
39
[...]
AQ____ AG Privatklägerin
40
[…]
AR____ Privatkläger
41
[...]
AS____ Privatkläger
42
[...]
AT____ AG Privatklägerin
43
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 15. Januar 2014
betreffend
A____: banden-
und gewerbsmässiger Diebstahl, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Sachbeschädigung,
mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Urkundenfälschung, Hehlerei, Freiheitsberaubung,
mehrfache Nötigung, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe:
unter Drogen), mehrfaches Fahren trotz Entzugs des Führerausweises, mehrfache
einfache Verkehrsregelverletzung und Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit
B____: banden-
und gewerbsmässiger Diebstahl, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Urkundenfälschung,
mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch und einfache
Körperverletzung
Sachverhalt
Das Strafgericht
hat mit Urteil vom 15. Januar 2014 A____ des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls,
des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Hehlerei, der
Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (andere Gründe: unter Drogen), des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des
Führerausweises, der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung und der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig
erklärt und verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 16. August 2006 bis zum 26. September 2006 (41 Tage) und
vom 5. Mai 2010 bis zum 11. August 2010 (98 Tage), sowie zu einer Busse von CHF
500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise
als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 12. Juni
2006. In Bezug auf die Ziffern 1.8.39 – 1.8.42 hat das Strafgericht das Verfahren
zufolge Verjährung jeweils wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung
eingestellt, ebenso in Bezug auf Ziffer 13 wegen mehrfacher Fälschung amtlicher
Wertzeichen, in Bezug auf Ziffer 19 wegen Hausfriedensbruchs, in Bezug auf
Ziffer 26 wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung, sowie in Bezug auf
Ziffer 33 wegen Tätlichkeiten, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. In Bezug auf die Ziffern
1.8.52 und 1.8.53 der Anklageschrift hat das Strafgericht A____ von der Anklage
des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung
freigesprochen. Weiter hat das Strafgericht über die Einziehung befunden, und
es hat A____ die die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 32'224.45 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 3'500.– auferlegt sowie den Verteidiger aus der Strafgerichtskasse
entschädigt.
Das Strafgericht
hat mit demselben Urteil AU____ der mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Diebstahls,
des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und
der Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. In Bezug auf Ziffer 25 der Anklageschrift
hat es das Verfahren wegen mehrfacher Verletzung des Post- und
Fernmeldegeheimnisses zufolge Verjährung eingestellt. Sodann hat das
Strafgericht über die Einziehung befunden, AU____ die Verfahrenskosten
auferlegt und seinen Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Weiter hat das
Strafgericht mit dem genannten Urteil B____ des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls,
des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage, der Urkundenfälschung, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der einfachen
Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. Mai 2010 bis zum 2. Juni 2010
(28 Tage), davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren. In Bezug auf Ziffer 1.8.52, 1.8.53 der Anklageschrift hat
das Strafgericht B____ von der Anklage des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung sowie in Bezug auf 1.8.69 vom
Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freigesprochen.
Das Strafgericht hat ihm die Verfahrenskosten von CHF 8'281.75 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 2'500.– auferlegt und seinen Verteidiger aus der Strafgerichtskasse
entschädigt.
Das Strafgericht
hat A____ bei seiner teilweisen Anerkennung der folgenden Schadenersatzforderungen
behaftet bzw. zur Zahlung von folgendem Schadenersatz verurteilt:
AS____ (AS 1.8.3)
CHF 190.– (inkl. 5 % Zins)
M____ AG (AS
1.8.32-37)
CHF 8'905.30
AC____ und
AD____ (AS 1.8.38)
CHF 3'043.30
zzgl. 4 % Zins seit 20. November 2005
Z____ (AS 17)
CHF 2'830 zzgl. 1 % Zins seit 9. Mai 2006
K____ (AS 12.14)
CHF 827.93
X____ (AS 12.20)
EUR 418.89 (CHF 648.15) zzgl. 4,5 % Zins seit 22. Juni 2006
AM____ (AS
12.24)
EUR 366.– (CHF
569.66) zzgl. 4% Zins seit 26. Juni 2006
Y____ AG (AS 2,3,4,5,6,7,8,10,23)
CHF 3'197.20
AN____ (AS 12.26)
CHF 390.–
AO____ (AS 12.27)
CHF 520.–
AA____ (AS 27 und 28)
CHF 7'138.– zzgl. 5 % Zins seit 15. September 2009
AB____ (AS 35)
CHF 1'000.–
U____ (AS 1.8.99)
CHF 1'196.20 zzgl. 5 % Zins seit 18. März 2010
Das Strafgericht
hat A____ und AU____ solidarisch zur Zahlung einer Schadenersatzforderung an
die AQ____ in Höhe von CHF 5'970.– verurteilt.
Das Strafgericht
hat A____ und B____ bei ihrer teilweisen Anerkennung der folgenden Schadenersatzforderungen
behaftet bzw. zur Zahlung von folgendem Schadenersatz in solidarischer
Verbindung verurteilt:
E____ AG (AS
1.8.61)
CHF 5’252.50
G____ AG (AS
1.8.73)
CHF 9'762.–
zzgl. 5 % Zins seit 9. Dezember 2009)
AF____ (AS
1.8.67)
CHF 2'931.–
P____ (AS 1.8.76)
CHF 12'101.85 zzgl. 5 % Zins seit 11. Dezember 2009
Q____ AG (AS
1.8.78)
CHF 8'990.–
zzgl. 2 % Zins seit 11.Dezember 2009
R____ (AS
1.8.89)
CHF 2'991.40
zzgl. 5 % Zins seit 10. Februar 2010
S____ (AS 1.8.89)
CHF 19'858.–
AI____ (AS 1.8.90)
CHF 1'000.–
AJ____ (AS 1.8.92)
CHF 380.–
T____ (AS 1.8.96)
CHF 325.05
W____ AG (AS 1.8.103)
CHF 1'121.–
V____ (AS 1.8.105)
CHF 6'941.– zzgl. 5 % Zins seit 8. Mai 2010
W____ AG (AS
1.8.105)
CHF 8'618.50
H____ AG (AS
1.8.106)
CHF 4'930.–
zzgl. 5 % Zins seit 12. April 2010
I____ GmbH (AS
1.8.106)
CHF 3’700.–
Das Strafgericht
hat B____ zur Zahlung von folgendem Schadenersatz verurteilt:
AR____ (AS 36)
CHF 90.–
Die folgenden
Mehrforderungen hat das Strafgericht auf den Zivilweg verwiesen:
P____
CHF 4'442.40
zzgl. 5% Zins
Q____
CHF 1'010.–
zzgl. 2 % Zins
AB____
CHF 250.–
AJ____
CHF 120.–
Y____
CHF 1'051.55
AN____
CHF 100.–
T____
CHF 674.95
I____ GmbH
CHF 700.–.
Ebenso auf den
Zivilweg verwiesen hat es folgende Schadenersatzforderungen:
O____
CHF 1'450.– (AS 1.8.59)
L____
CHF 1'500.– (AS 24.14, 24.15)
AV____
CHF 112.– (AS 24.17 - 24.19)
AW____
CHF 202.– (AS 24.20).
Weiter hat das
Strafgericht die Genugtuungsforderungen des AC____ und der AD____ von CHF 500.–,
des AI____ von CHF 200.– und des T____ von CHF 500.– auf den Zivilweg verwiesen.
Abgewiesen hat
das Strafgericht die Schadenersatzforderungen bzw. Mehrforderungen der AT____
AG von CHF 7'210.– zzgl. 5 % Zins seit 18.Mai 2009 (AS 1.8.52) und der AF____,
vertreten durch [...], von CHF 12'000.– (AS 1.8.67).
Gegen dieses
Urteil haben A____ (Berufungskläger 1) und B____ (Berufungskläger 2) Berufung angemeldet
und erklärt. AU____ hat kein Rechtsmittel ergriffen, womit das Urteil ihn
bezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Berufung des
Berufungsklägers 1 richtet sich ausschliesslich gegen die Strafzumessung. Er
beantragt die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von höchstens
3 Jahren, davon 6 Monate mit unbedingtem und maximal 2 ½ Jahre mit bedingtem
Strafvollzug, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
vom 16. August 2006 bis zum 26. September 2006 (41 Tage) und vom 5. Mai 2010
bis zum 11. August 2010 (98 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 500.–,
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom
12. Juni 2006, sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung.
Gemäss der
Berufungserklärung des Berufungsklägers 2 vom 7. April 2014 richtet sich dessen
Berufung gegen das gesamte Urteil, also sowohl gegen den Schuldspruch als auch gegen
die Strafzumessung, den Zivilpunkt und die vorinstanzliche Kostenverlegung. Der
Berufungskläger 2 beantragt, in Abänderung des angefochtenen Entscheids in den
Anklagepunkten 1.8.80, 1.8.86 – 88, 1.8.97 – 1.8.100 und 1.8.101 – 1.8.102 vom
Vorwurf des mehrfachen Diebstahls, des Haufriedensbruchs und der Sachbeschädigung
kostenlos freigesprochen zu werden. Ebenso sei er von der Anklage des gewerbsmässigen
Betrugs sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage kostenlos freizusprechen. Er sei in Abänderung des
angefochtenen Entscheids für die verbleibenden Diebstähle des banden- und
gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der
Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch, der Urkundenfälschung sowie der
einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe
von 20 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für
die gesamte Straflänge. Im Zivilpunkt seien sämtliche gegen den Berufungsgkläger
2 geltend gemachten Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen, soweit diese
nicht vor Strafgericht oder im Rahmen der Berufungsbegründung ausdrücklich zugestanden
worden seien oder zugestanden würden. Ihm sei für das Berufungsverfahren die
amtliche Verteidigung zu bewilligen, und die Verfahrenskosten und die vorinstanzliche
Urteilsgebühr seien nach Massgabe des Berufungsurteils neu zu verteilen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Anschlussberufung erhoben oder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Den
Privatklägern wurde mit Verfügung vom 16. April 2014 angeboten, die weitere Korrespondenz
in diesem Verfahren (Verfügungen, Eingaben der Parteien, etc.) zugestellt zu
erhalten. Ohne entsprechenden Antrag werde Verzicht auf solche Zustellungen
angenommen. Von den Privatklägern ist kein entsprechender Antrag eingegangen. Mit
Verfügung vom 15. Mai 2015 wurden die von den Berufungsanträgen betroffenen
Privatkläger zu einer fakultativen Stellungnahme zur Berufungsbegründung eingeladen.
Seitens der Privatkläger ist keine Stellungnahme eingegangen.
Der
Berufungskläger 1 hat am 28. August 2014 und der Berufungskläger 2 am 29. August
2014 eine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingaben vom 18. September 2014 zu den beiden
Berufungsbegründungen Stellung genommen. Die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft
wurden den Berufungsklägern zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Verhandlung
vor Appellationsgericht hat am 25. September 2015 stattgefunden. Daran haben die
beiden Berufungskläger, ihre Verteidiger sowie der Staatsanwalt teilgenommen.
Von den Privatklägern wurden jene geladen, deren Schadenersatzforderungen
vorliegend noch umstritten sind; von ihnen ist niemand an der Verhandlung
erschienen. Zunächst wurden die beiden Berufungskläger zur persönlichen Situation,
danach der Berufungskläger 2 zur Sache befragt. Die Verteidiger haben die ihnen
eingeräumte Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, wahrgenommen und nach
Abschluss des Beweisverfahrens plädiert, ebenso der Staatsanwalt; die Verteidiger
haben repliziert. Die Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Beide
Berufungskläger haben die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO
angemeldet und in Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die
Berufungserklärung eingereicht.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in
der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt. Die Berufungserklärung des Berufungsklägers
1 richtet sich allein gegen die Strafzumessung, während sich jene des
Berufungsklägers 2 gegen den Schuldpunkt, das Strafmass und auch gegen den Zivilpunkt
richtet. Auf die Berufungen ist einzutreten.
1.3 Da
das Urteil des Strafgerichts weder von der Staatsanwaltschaft noch seitens der
Privatkläger angefochten wurde, ist es in Bezug auf die darin aufgeführten Einstellungen
und Freisprüche in (Teil-)rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO); auf die
entsprechenden Erwägungen ist ebenso zu verweisen wie auf jene, die sich auf den
den Berufungskläger 1 betreffenden Schuldspruch beziehen, der ebenfalls in
(Teil-)rechtskraft erwachsen ist.
1.4 Nachfolgend
wird zunächst die Berufung des Berufungsklägers 2 zu den Themen Schuld, Strafe
und Zivilforderungen einzugehen sein, anschliessend auf jene des Berufungsklägers
1 zum Strafmass.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft wirft den Berufungsklägern 1 und 2 mit der Anklageschrift
vom 1. Oktober 2013 zusammenfassend vor, sie hätten sich in der Zeitspanne von
Februar 2009 bis April 2010 mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten
Willen zusammengeschlossen, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im
einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Diebstähle zusammenzuwirken. Sie
hätten in mehreren Fällen in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gemäss ihrem
gemeinsamen Tatplan Wertgegenstände und Schlüssel aus Garderoben (insbesondere
im Schulhaus Bäumlihof) und anschliessend auch die zugehörigen Personenwagen
behändigt. Die Autos hätten sie zunächst nach Wertgegenständen durchsucht und
danach an eine Garage verkauft. Darüber hinaus hätten beide in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht auch immer wieder Werkzeugmaschinen und Werkzeuge aus Baustellen
gestohlen. Dabei habe der gemeinsam vereinbarte Tatplan vorgesehen, dass der
Berufungskläger 2 den führerausweislosen Berufungskläger 1 zu diversen
Baustellen oder Gebäuden chauffieren und das vom Berufungskläger 1 erbeutete
Deliktsgut abtransportieren soll. Während der Berufungskläger 1 die Baustellen
und Gebäude durchsucht habe, habe der Berufungskläger 2 Wache gehalten und den
Berufungskläger 2 nötigenfalls per Mobiltelefon alarmiert, so dass dieser jederzeit
in Ruhe die Baustellen und Gebäude habe durchsuchen können. Weiter hätten sie
sich auch zusammengeschlossen, um die erbeuteten Werkzeugmaschinen und
Werkzeuge sowie weiteres Deliktsgut auf den Internetplattformen ebay.de oder ricardo.ch
zu versteigern und damit zu Geld zu machen. Dabei habe der Berufungskläger 2 seinen
ebay-Account mehrfach zur Verfügung gestellt und sich den Erlös auf sein [...]bankkonto
überweisen lassen, um ihn danach hälftig mit dem Berufungskläger 1 zu teilen,
während Letzterer das Deliktsgut auf ebay und ricardo platziert und per Mail
mit den Käufern kommuniziert habe. Auch hätten die beiden Berufungskläger abwechslungsweise
die von ihnen gestohlenen Fahrzeuge verkauft, so dass der Käufer keinen
Verdacht habe schöpfen können. Den Erlös aus sämtlichen Verkäufen hätten sich die
beiden Beschuldigten meist hälftig geteilt. Die Staatsanwaltschaft stellt die
einzelnen Taten in der Anklageschrift in tabellarischer Form dar.
2.2 Die
Vorinstanz hat den Sachverhalt der meisten angeklagten Delikte aufgrund der
weitgehenden Anerkennung durch die Berufungskläger sowie der vorhandenen
Beweismittel als erstellt erachtet. Sie ist aufgrund der grossen Anzahl der
gemeinsam und jeweils nach ähnlichem Muster verübten Delikte zum Schluss
gekommen, dass sich die Berufungskläger von Februar 2009 bis April 2010 (ab
Fall AS 1.8.51) zusammengeschlossen hätten, um gemeinsam Diebstähle zu begehen.
Während der Berufungskläger 1 die Baustellen und Gebäude durchsucht habe, habe der
Berufungskläger 2 vorwiegend die Rolle des Chauffeurs und des Sicherungspostens
bekleidet. Die Berufungskläger hätten das erbeutete Deliktsgut gemeinsam in das
vom Berufungskläger 2 gelenkte Fahrzeug geladen und abtransportiert. Die
Voraussetzungen der Bandenmässigkeit sowie der Gewerbsmässigkeit seien erfüllt.
2.3 Der
Berufungskläger 2 beantragt kostenlosen Freispruch in den Anklagepunkten 1.8.80,
1.8.86 – 88, 1.8.97 – 1.8.100 und 1.8.101 – 1.8.102 vom Vorwurf des mehrfachen
Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung. Ebenso sei er von
der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs sowie des gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage kostenlos freizusprechen.
Er sei für die verbleibenden Diebstähle des banden- und gewerbsmässigen
Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der Gehilfenschaft zu
mehrfachem Hausfriedensbruch, der Urkundenfälschung sowie der einfachen Körperverletzung
schuldig zu sprechen. Die in dieser Aufzählung nicht enthaltenen, nachfolgend
verzeichneten Schuldsprüche sind somit in Bezug auf (banden- und
gewerbsmässigen) Diebstahl und Sachbeschädigung unangefochten geblieben und
somit in Teilrechtskraft erwachsen:
AS 1.8.51 Olten,
Diebstahl
[AS 1.8.52 Freispruch]
[AS 1.8.53 Freispruch]
AS 1.8.54 Baustelle
Aqua Basilea, Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung
AS 1.8.55 Baustelle
Sevogelpark, Diebstahl, Betrug
AS 1.8.56 Diebstahl,
Betrug
AS 1.8.57 Schulhaus
Bäumlihof Diebstahl
AS 1.8.58 Schulhaus
Bäumlihof, Diebstahl
AS 1.8.59 Schulhaus
Bäumlihof, Diebstahl
AS 1.8.60 Diebstahl
AS 1.8.61 Baustelle
Sevogelpark: Diebstahl
AS 1.8.62 WSB-Turnhalle:
Diebstahl
AS 1.8.63 WSB-Turnhalle:
Diebstahl
AS 1.6.64 WSB-Turnhalle:
Diebstahl
AS 1.6.65 Pratteln:
Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung
AS 1.8.66 Pratteln: Versuchter Diebstahl,
Sachbeschädigung (nur betr. Schlösser) Hausfriedensbruch
AS 1.8.67 Voltastrasse
Diebstahl, Betrug und Hausfriedensbruch
AS 1.8.68 Schulhaus
Bäumlihof, Diebstahl
AS 1.8.69 Schulhaus Bäumlihof, Diebstahl
(Freispruch Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage für den
Beschuldigten 2)
AS 1.8.70 Schulhaus
Bäumlihof, Diebstahl
AS 1.8.71 Schulhaus
Bäumlihof, Diebstahl
AS 1.8.72 Sporthalle
Birsfelden, Diebstahl
AS 1.8.73 Überbauung Spitzwaldhof Allschwil,
Diebstahl, Sachbeschädigung (betr. Schlösser), Hausfriedensbruch
AS 1.8.74 Überbauung
Spitzwaldhof Allschwil, Diebstahl und Hausfriedensbruch
AS 1.8.75 Baustelle
Elco-Park, Diebstahl und Hausfriedensbruch
AS 1.8.76 Baustelle
Elco-Park, Diebstahl und Hausfriedensbruch
AS 1.8.77 Baustelle
Elco-Park, Diebstahl und Hausfriedensbruch
AS 1.8.78 Baustelle
Elco-Park, Diebstahl und Hausfriedensbruch
AS 1.8.79 Baustelle
Elco-Park, Diebstahl und Hausfriedensbruch
AS 1.8.81 Baustelle
[...]-Garage, Diebstahl und Hausfriedensbruch
AS 1.8.83 Gymnasium
Bäumlihof, Diebstahl
AS 1.8.84 Gymnasium
Bäumlihof, Diebstahl
AS 1.8.85 Gymnasium
Bäumlihof, Diebstahl
AS 1.8.89 Schulhaus
Bäumlihof, Diebstahl, versuchter Betrug
AS 1.8.90 Gymnasium
Bäumlihof, Diebstahl, Betrug
AS 1.8.91 Wirtschaftsgymnasium,
Diebstahl
AS 1.8.92 Wirtschaftsgymnasium,
Diebstahl
AS 1.8.93 Wirtschaftsgymnasium,
Diebstahl
AS 1.8.94 Wirtschaftsgymnasium,
Diebstahl
AS 1.8.95 Wirtschaftsgymnasium,
Diebstahl
AS 1.8.96 Wirtschaftsgymnasium,
Diebstahl
AS 1.8.103 Im
Wannenboden Pratteln, Diebstahl, Hausfriedensbruch und
Sachbeschädigung, Betrug
AS 1.8.104 Im
Wannenboden Pratteln, Diebstahl, Hausfriedensbruch und
Sachbeschädigung, Betrug
AS 1.8.105 Im
Wannenboden Pratteln, Diebstahl, Hausfriedensbruch und
Sachbeschädigung, Betrug
AS 1.8.106 Baustelle Brennerstrasse Allschwil,
Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, Betrug
AS 31 Bahnhof
Rheinfelden, Diebstahl, Sachbeschädigung,
Urkundenfälschung (Urteil S. 387)
AS 34 Urkundenfälschung
AS 35 Pratteln,
Betrug
AS 36 Einfache
Körperverletzung (Urteil S. 388)
AS 37 Sachbeschädigung
(Urteil S. 388 f.).
Angefochten sind
demgegenüber auch in diesen Fällen die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs
(stattdessen wird Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch beantragt),
gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage
Der Berufungskläger
2 streitet seine Beteiligung in den Anklagepunkten 1.8.80 betreffend Diebstahl
und Hausfriedensbruch auf dem Baustellenareal Rührbergstrasse 7 & 9 in
Muttenz (Urteil S. 131 ff., 383; act. 5956 - 6034), 1.8.97 - 1.8.100 betreffend
Diebstahl, versuchter Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung bei der
Baustelle Sevogelstr. 102 (Urteil S. 245 ff., 381 f.; act. 6737 - 6826), 1.8.101
- 1.8.102 betreffend Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung beim
Elco Park in Allschwil (Urteil S. 273 ff., 383; act. 6827 - 6871) sowie 1.8.86
und 1.8.88 betreffend Diebstahl im [...] Pub (Urteil S. 232 ff., 384; act. 6210
-
- ab. Das Strafgericht hat die Frage, ob der Berufungskläger in diesen Fällen
bei der Tatausführung direkt beteiligt war, offen gelassen. Da er Mitglied der
Bande und am Gewinn beteiligt gewesen sei, müssten ihm diese Taten aber
ebenfalls zugerechnet werden.
Auf diese
Fallkomplexe wird nachfolgend in der genannten Reihenfolge einzugehen sein;
vorab seien die Standpunkte der Parteien dargestellt.
3.1 Der
Berufungskläger 2 macht geltend, dass der Berufungskläger 1 diese Einzeltaten
ohne vorherige Absprache mit dem Berufungskläger 2 begangen habe. Zum Teil habe
der Berufungskläger 2 sogar erst aus dem laufenden Verfahren von diesen
Einzelaktionen erfahren. Inwieweit der Berufungskläger 2 anschliessend
tatsächlich von dieser Diebesbeute profitiert habe, müsse offen bleiben, da
dies der Berufungskläger 2 nicht beurteilen könne, nachdem der Berufungskläger
1 den Vertrieb des Diebesguts weitestgehend selbständig betreut habe. Bei den
weder dem Grundsatz nach noch im Einzelfall vorab abgesprochenen Einzelaktionen
des Berufungsklägers 1 handle es sich somit um eine Art "Exzess eines
Bandenmitglieds", womit diese dem Berufungskläger 2 nicht angelastet
werden könnten. Entsprechend habe in diesen Punkten Freispruch von der Anklage
des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu ergehen,
womit sich der Deliktsbetrag in Bezug auf den Berufungskläger 2 gegenüber dem
vorinstanzlichen Schuldspruch um insgesamt CHF 93'690.40 reduziere.
3.2 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass der Berufungskläger
2 vom Berufungskläger 1 bei der ersten Befragung und ebenso anlässlich einer
Tatortbegehung klar als Mittäter belastet worden sei (act. 5996). Man habe den
Erlös später denn auch geteilt (act. 5993 f.). Erst nach der Haftentlassung der
beiden Berufungskläger habe der Berufungskläger 1 nunmehr plötzlich ausgeführt,
dass er sich anlässlich der Tatortbegehung doch getäuscht habe und der Berufungskläger
2 nicht dabei gewesen sei. Er habe nur den Erlös mit ihm geteilt (act. 6008).
Diese zweite Aussage nach der Haftentlassung des Berufungsklägers 1 erscheine als
Ergebnis von Absprachen zwischen den beiden. Es falle auf, dass der Berufungskläger
1, der damals keinen Führerausweis besessen habe, auf die Frage hin, wie er zum
Tatort gekommen sei und wie er das Deliktsgut habe abtransportieren können,
plötzlich einen unbekannten Dritten ins Spiel gebracht habe, der angeblich
nichts darüber gewusst habe, wozu der Berufungskläger 1 das ausgeliehene Fahrzeug
benötigt habe. Zwischen den beiden Berufungsklägern habe eine bandenmässige
Struktur bestanden. Es sei primär davon auszugehen, dass der Berufungskläger 2 sehr
wohl bei diesem Diebstahl mit dabei gewesen sei. Er habe regelmässig vom Erlös
profitiert, den sich die beiden hälftig geteilt hätten. Der Berufungskläger 1
gehöre nicht zu der Sorte Menschen, die einem Kollegen mehr Geld gäben, als
diesem nach seiner Unterstützung tatsächlich zustehe. Dessen ursprüngliche
Belastungsaussage erscheine viel glaubhafter als sein nachträglicher Widerruf.
Selbst wenn man annähme, der Berufungskläger 2 sei nicht dabei gewesen, sei zu
sagen, dass die beiden auch nicht jede Einzelaktion speziell hätten absprechen
müssen. Vielmehr liege es gerade im Wesen der Bandenmässigkeit, dass
Einzelaktionen im gegenseitigen Interesse vom gemeinsam getragenen Tatplan
abgedeckt seien und die gegenseitige Unterstützung bei der Begehung von Delikten
nicht nur physisch, sondern vielmehr auch psychisch vorliege. Vor allem wenn der
Berufungskläger 2 regelmässig die Hälfte des Erlöses bekommen habe und damit
einverstanden gewesen sei im Wissen darum, wie man zu diesem Erlös gekommen sei,
müsse sich der Berufungskläger 2 auch die Einzelaktionen des Berufungsklägers 1
zurechnen lassen, die von dieser gemeinsamen Basis grundsätzlich abgedeckt gewesen
seien. Einzig wenn der Berufungskläger 1 irgendeine andere Straftat begangen
haben sollte, die ein anderes Rechtsgut betreffe oder vollkommen ausserhalb der
gemeinsamen Vereinbarung gelegen hätte, wäre diese Sonderaktion dem
Berufungskläger 2 nicht zuzurechnen. Diebstähle hätten aber für beide zum
täglichen Geschäft gehört und beide seien damit auch stillschweigend einverstanden
gewesen, zumal beide je die Hälfte des Erlöses erhalten hätten. Gerade in der
Schlusseinvernahme des Berufungsklägers 2 werde deutlich, dass er auf alle
Fragen, die die Zusammenarbeit und die Tatplanung betroffen hätten, äusserst
ausweichend geantwortet und entweder behauptet habe, gar nichts mit dem
Berufungskläger 1 abgemacht zu haben, oder bei konkreteren Vorhalten den Konsum
von Drogen als Ursache für seine Erinnerungslücken ins Feld geführt habe. Diese
Schutzbehauptungen kontrastierten aber erheblich zu den Fakten. Der Berufungskläger
2 habe nicht nur extra ein Bankkonto eingerichtet, sondern auch eine E-Mail Adresse,
über die der Berufungskläger 1 die Korrespondenz mit den Geschädigten zum Teil geführt
habe. Der Berufungskläger 2 habe auch als einziger Zugriff auf das Bankkonto
und entsprechend auch die Kontrolle über die Einnahmen gehabt. Ebenso seien neue
Profile auf e-bay oder ricardo auf den Namen [...] eingerichtet und betrieben
worden. Es möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer 1 die technische Kontrolle
inne gehabt habe. Finanziell habe aber der Beschwerdeführer 2 die Kontrolle
gehabt, weil sein Bankkonto verwendet worden sei.
Damit wird nachfolgend
bei den einzelnen Fallkomplexen zu prüfen sein, ob eine unmittelbare Beteiligung
des Berufungsklägers 2 bei der Tatausführung nachgewiesen ist. Widrigenfalls wird
weiter zu prüfen sein, ob dem Berufungskläger 2 die Taten nicht dennoch zuzurechnen
sind.
3.3 In
Bezug auf das Baustellenareal Rührbergstrasse in Muttenz (AS 1.8.80) bestreitet
der Berufungskläger 2, überhaupt je einmal bei einem Diebstahl auf diesem Areal
beteiligt gewesen zu sein.
3.3.1 Der
Berufungskläger 1 hat anlässlich der tatnahen Befragung vom 6. August 2010 von
sich aus auf diese Baustelle hingewiesen und explizit bestätigt, dass dort auch
der Berufungskläger 2 dabei gewesen und der Deliktserlös zwischen ihnen aufgeteilt
worden sei (act. 5994). In der gleichen Befragung hat der Berufungskläger 1 ausgeführt,
dass der Berufungskläger 2 "immer" dabei gewesen sei, ausser einmal
beim "Elco Park" und einmal beim "Sevogelpark". Er habe
immer mitprofitiert, immer halbe-halbe (act. 5995). Bei der Tatortbegehung vom
gleichen Tag hat der Berufungskläger 1 ausgeführt, dass der Berufungskläger 2 im
Auto an der Rührbergstrasse gewartet habe. Sie hätten das Deliktsgut ins Auto
verstaut und seien weggefahren. Demgegenüber machte der Berufungskläger 2 bei
der Befragung vom 25. August 2010 geltend, er sei nur einmal in Muttenz gewesen
bei "dieser Garage", sonst sei er nie in Muttenz gewesen (act. 6005).
Von den CHF 17‘010.30 habe er aber "ungefähr die Hälfte" bekommen
(a.a.O.). Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft führte dann auch der
Berufungskläger 1 aus, dass er den Einbruchdiebstahl bei der Rührbergstrasse "alleine"
gemacht habe (act. 6008). Er habe dies bei der Tatortbegehung falsch im Kopf
gehabt; er sei allein gewesen, nur den Deliktsbetrag hätten sie untereinander
aufgeteilt. Er sei mit dem Auto eines Kollegen unterwegs gewesen, der nicht
gewusst habe, wofür er das Auto in Wirklichkeit brauche (a.a.O.). Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger 1 lediglich
bestritten, Bodenheizungsrohre mitgenommen zu haben. Auf die Frage, ob er dort
allein gewesen sei, hat er hingegen bestätigt, dass der Berufungskläger 2 bei
dieser Baustelle dabei gewesen sei; zunächst habe der Berufungskläger 2 das
zwar abgestritten, aber er (der Berufungskläger 2) habe die Baustelle nicht
mehr gewusst, danach sei es auch dem Berufungskläger 2 in den Sinn gekommen
(Audio-Protokoll 1:26:50; Protokoll S. 11 act. 9250). Auf Frage, weshalb sie
den Erlös geteilt hätten, hat der Berufungskläger 1 ausgeführt, dass sie es
gemeinsam gemacht hätten (Audio-Protokoll 1:27:46; Protokoll S. 11 act 9250).
Etwas später hat der Berufungskläger 1 ausdrücklich bestätigt, dass sie bei
dieser Baustelle mit dem Auto des Vaters des Berufungsklägers 2 unterwegs
gewesen seien (Audio-Protokoll 1:32:06).
3.3.2 Aufgrund
dieser Aussagen mit der deutlichen Belastung durch den Berufungskläger 1 ist
als erstellt zu erachten, dass der Berufungskläger 2 beim Baustellenareal
Rührbergstrasse beteiligt war und, wie es der Berufungskläger 1 anlässlich der
Tatortbegehung ausgeführt hat, im Auto seines Vater gewartet hat. Es liegen
keine Gründe vor, weshalb der Berufungskläger 1 mit diesen detaillierten
Angaben den Berufungskläger 2 zu Unrecht belastet haben soll. Damit und
eingedenk der zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft (hiervor Ziff.
3.2) – insbesondere erscheint die zwischenzeitliche Bestreitung durch den
Berufungskläger 1 als Ergebnis einer Absprache der beiden Berufungskläger nach
der Haftentlassung, worauf dann an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung doch
wieder eine Belastung erfolgt ist – bestehen keine vernünftigen Zweifel daran,
dass der Berufungskläger bei der Tat anwesend und daran beteiligt war. Der
Staatsanwaltschaft ist aber auch darin zu folgen, dass die Tat dem Berufungskläger
2 selbst dann zuzurechnen wäre, wenn er nicht am Tatort gewesen wäre, und zwar
deshalb, weil die Tat vom gemeinsamen Tatplan gedeckt war und die Verwertung
des Diebesguts über die Konti und Accounts des Berufungsklägers 2 abgewickelt
und auch der Erlös hälftig geteilt wurde.
3.4 Die
Anklagepunkte 1.8.97 - 1.8.100 betreffen wie bereits die Anklagepunkte 1.8.53
(Baustellencontainer, Taschenmesser, vom Berufungskläger 1 bestritten; act. 5221;
erstinstanzlicher Freispruch, nicht angefochten), 1.8.55 und 1.8.61 die
Baustelle Sevogelpark an der Sevogelstrasse 100. In den drei verbliebenen Anklagepunkten
wird den Berufungsklägern vorgeworfen, im September 2009 (1.8.55) Oktober/November
2009 (1.8.61) und im März 2010 (1.8.97 - 1.8.100) von dieser Baustelle
Gegenstände gestohlen zu haben. Der Berufungskläger 2 macht geltend, dass er
nur zweimal an diesem Tatort gewesen sei. Das Beweisergebnis der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung habe ergeben, dass es wohl die Delikte gemäss den Fällen 1.8.97
- 100 gewesen sein müssten, welche der Berufungskläger 1 allein begangen habe.
3.4.1 Bei
der Tatortbegehung mit dem Berufungskläger 2 vom 20. Mai 2010 hat dieser
angegeben, dass sie mehrmals dort gewesen seien (act. 1592). Anlässlich der
Befragung vom 10. Juni 2010 hat der Berufungskläger 1 zum Sevogelpark ausgeführt,
dass der Berufungskläger 2 "immer dabei" gewesen sei; er habe draussen
gewartet und ihm geholfen, die Ware einzuladen (act. 5221). Der Berufungskläger
2 gab bei der Befragung vom 2. Juni 2010 zunächst an, an der Sevogelstrasse sei
er nur einmal gewesen, und zwar im März 2010 (act. 5259), um dann zuzugestehen,
dass sie "nicht nur einmal dort" gewesen seien (act. 5403). In Bezug
auf die Anklagepunkte 1.8.97 und 98 wurde dem Berufungskläger 2 am 27. Mai 2010
vorgehalten, dass er (u.a.) zwischen dem 5. März und 8. März 2010 beim Einbruch
auf die Baustelle an der Sevogelstrasse dabei gewesen sei; der Berufungskläger 2
meinte, dies sei möglich, er müsse aber sagen, dass er draussen auf ihn
gewartet habe (act. 6743). Konfrontiert mit der Auflistung der gestohlenen
Ware in der Anzeige führte der Berufungskläger 2 aus, dass er das Gefühl habe,
dass es etwas weniger Ware gewesen sei (act. 6744), womit er implizit zugestanden
hat, dort gewesen zu sein. In Bezug auf die Anklagepunkte 1.8.99 und 100 hat
der Berufungskläger 2 den Deliktsbetrag (exkl. Sachbeschädigung) explizit
anerkannt (act. 6756 und 6815). Der Berufungskläger 1 hat schliesslich in Bezug
auf die Anklagepunkte 1.8.97 (act. 6749), 1.8.98 (act. 6773) 1.8.99 (act. 1656)
und 1.8.100 (act. 1664) je eigens bestätigt, dass er diesen Diebstahl zusammen
mit dem Berufungskläger 2 begangen hat (act. 6819). Dasselbe hatte er zudem
bereits für die anderen die Sevogelstrasse betreffenden Anklagepunkte 1.8.55
(September 2009; act. 5262) sowie 1.8.61 (Oktober/November 2009) bestätigt (act.
5407 und 1658).
3.4.2 Mit
diesen Aussagen der beiden Berufungskläger ist erstellt, dass der Berufungskläger
2 (auch) beim Diebstahl im März 2010 mit dabei war. Die nachträgliche
Behauptung, wonach der Berufungskläger "bei der Sevogelstrasse einmal
nicht dabei gewesen" sei (Protokoll HV S. 7; act. 1750), also dass er beim
letzten Mal nicht dabei gewesen sei, ist als unbeachtliche Schutzbehauptung zu
werten. Insbesondere die vom Berufungskläger 1 an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung, wonach er einmal alleine bei der
Sevogelstrasse mit einem Rollkoffer gewesen sei, lässt sich mit der Menge der
gestohlenen Ware in den (angefochtenen) Anklagepunkten 1.8.97 - 1.8.100 nicht
in Einklang bringen. Aufgrund der klaren Aussagen des Berufungsklägers 1 im
Untersuchungsverfahren und notabene auch den entsprechenden Aussagen des
Berufungsklägers 2 ist als erstellt zu erachten, dass Letzterer auch bei diesen
Taten mit dabei war.
3.5 Die
Anklagepunkte 1.8.101 - 1.8.102 betreffen wie bereits die Anklagepunkte 1.8.75 -
1.8.79 die Baustelle Elco Park in Allschwil. In Bezug auf die (angefochtenen)
Anklagepunkte 1.8.101 und 102 (März 2010) hat der Berufungskläger 2 bei der Befragung
vom 5. Mai 2010 den jeweiligen Deliktsbetrag ausdrücklich anerkannt und
lediglich die Verantwortung für die Sachbeschädigung zurückgewiesen (act. 6833).
Auch der Berufungskläger 1 hat anlässlich der Befragung vom 10. Juni 2010 ausdrücklich
angegeben, dass er den Einbruchdiebstahl Elco Park im März 2010 zusammen mit
dem Berufungskläger 2 begangen hat (act. 6873). Eine analoge Bestätigung gab
der Berufungskläger 1 auch in Bezug auf den Elco Park Diebstahl vom Dezember
2009 ab (AS 1.8.75: act. 5842; AS 1.8.76: act. 5864; AS 1.8.77: act. 5894; AS
1.8.78: act. 5922; AS 1.8.79: act. 5948). Auch der Berufungskläger 2 hat anlässlich
der Befragung vom 25. August 2010 für die Anklagepunkte 1.8.76 und 1.8.77 in
Bezug auf Dezember 2009 den Deliktsbetrag ausdrücklich anerkannt (act. 5864) und
lediglich in Bezug auf die gestohlene Menge bestritten (act. 5898). Beide
Berufungskläger haben somit im Untersuchungsverfahren ihre Verantwortung und die
gemeinsame Tatbegehung in Bezug auf den Elco Park sowohl im Dezember 2009 als
auch im März 2010 ausdrücklich anerkannt. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen
ändert auch die Behauptung des Berufungsklägers 1 (act. S. 5995) nichts, wonach
der Berufungskläger 2 einmal beim Elco-Park und einmal beim Sevogelpark nicht
dabei gewesen sei, zumal der Berufungskläger 2 selber seine Beteiligung an den
Elco-Park Diebstahlsdaten, also im Dezember 2009 und im März 2010, bestätigt
hat (act. 1742 ff.; 6833; 8652). Es verbleiben somit keine vernünftigen Zweifel
daran, dass der Berufungskläger 2 sowohl an der Diebstahlsaktion vom Dezember
2009 (AS.18.75 - 79) als auch an jener vom März 2010 (AS 1.8.101 - 102) direkt
beteiligt war.
3.6 Die
bis hierhin gewonnenen Erkenntnisse werden bestätigt durch die wenig
überzeugenden Aussagen und das unkonstante und widersprüchliche Aussageverhalten
des Berufungsklägers 1 zu den angeblich mit einem anderen Fahrzeug unternommenen
Diebeszügen. Nachdem er zunächst angegeben hatte, dass der Berufungskläger 2 immer
dabei gewesen sei (so etwa act. 1656, 1683, 1711) und dies auch in Bezug auf
die einzelnen Diebstahlsdaten jeweils bestätigt hatte (vgl. etwa die gesamte
Einvernahme vom 10. Juni 2010, act. 1648 ff.), hat er im August 2010 ausgeführt,
dass der Berufungskläger 2 einmal beim Elco Park und einmal beim Sevogelpark
nicht dabei gewesen sei, wobei er nicht sagen könne, bei welchem Mal (act. 1721).
In der Einvernahme vom 31. August 2010 kam dann noch die Rührbergstrasse in
Muttenz dazu, wo der Berufungskläger 1 den Diebstahl nun plötzlich allein mit
dem Auto eines Kollegen ausgeführt haben will (act. 1767). Auch den Einbruchsdiebstahl
in Oberwil (AS 1.8.82) will er nun allein gemacht haben, ohne den Widerspruch
zu seinen früheren Aussagen aufzuklären oder aber zu erläutern, mit welchem
Fahrzeug dieser umfangreiche Diebstahl unternommen worden sein soll. In der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Berufungskläger 1 nun noch geltend,
dass er an der Sevogelstrasse einmal mit einem Rollkoffer unterwegs gewesen sei,
und zwar beim letzten Mal, als er allein dort gewesen sei (Protokoll HV S. 10
f.), was angesichts der grossen Menge der gestohlenen Ware (vgl. AS 1.8.97 - 1.8.100)
vollkommen unglaubhaft erscheint. In Bezug auf die Rührbergstrasse hat der Berufungskläger
1 seine zwischenzeitliche Entlastung des Berufungsklägers 2 dann wieder
zurückgenommen (vgl. vorstehend Ziff. 3.3; Protokoll HV S. 11). Zu den Diebstählen
in Allschwil führte der Berufungskläger 1 zunächst aus, "wir waren zweimal
bei Elco", um dann erst auf die Frage des Verteidigers des
Berufungsklägers anzugeben, beim zweiten Mal mit dem Wagen von AX____ dort
gewesen zu sein (Protokoll HV S. 12). Diese unkonstanten und nicht konsistenten
Aussagen stehen im Widerspruch zu den gleichlautenden, klaren und
nachvollziehbaren Aussagen der beiden Berufungskläger, welche sie im
Ermittlungsverfahren – notabene vor ihrer Haftentlassung, also als sie sich
hinsichtlich ihres Aussageverhaltens noch nicht absprechen konnten – gemacht hatten.
Auf diese anfänglichen Angaben ist abzustellen, nicht jedoch auf die
nachträglichen, widersprüchlichen Bestreitungen.
Bis hierhin ist erstellt,
dass der Berufungskläger 2 auch bei den in der Berufung bestrittenen Fällen gemäss
den Anklagepunkten 1.8.80, 1.8.97 - 1.8.100 und 1.8.101 -1.8.102 mit dabei war.
3.7 Dem
ist – im Einklang mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz
– beizufügen, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Einbruchdiebstähle ab
AS 1.8.51 (mit Ausnahme von AS 1.8.82, in welchem der Berufungskläger 2 nicht angeklagt
ist) in Baustellen selbst dann dem Berufungskläger 2 zugerechnet werden
müssten, wenn im einen oder anderen Fall eine direkte Teilnahme von ihm bei
einer spezifischen Tatbegehung nicht nachgewiesen werden könnte. Beide Berufungskläger
haben sich zu einer Bande zwecks Begehung einer unbestimmten Zahl gleichartiger
Einbruchdiebstähle zusammengeschlossen, was nicht bestritten ist; auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Banden- und Gewerbsmässigkeit ist zu
verweisen (Urteil S. 389). Zugestanden hat der Berufungskläger 2 seine Beteiligung
in immerhin 47 Anklagepunkten (vorstehend Ziff. 2.3), was eine sehr grosse
Vielzahl darstellt, welche per se die Bandenmässigkeit eindrücklich
dokumentiert. Beide Berufungskläger haben zudem übereinstimmend und konstant ausgesagt,
dass die jeweilige Beute, auch bei den – wenigen – behaupteten Einzelgängen des
Berufungsklägers 1 jeweils hälftig geteilt worden sei. Von dessen Handeln ausserhalb
dieses Tatplans wäre selbst dann nicht auszugehen, wenn dieser einzelne solche
Einbruchdiebstähle ohne direkte Unterstützung durch den Berufungskläger 2 begangen
hätte; dies umso weniger, als die vom Berufungskläger 2 anlässlich der
Verhandlung vor Appellationsgericht persönlich noch bestrittenen Diebeszüge (angeblich
zwei- statt dreimal im Elcopark; nicht an der Rührbergstrasse in Muttenz; VP S.
5) nicht nur dasselbe Vorgehen und Handlungsmuster aufweisen wie die zugestandenen
Taten – nämlich Diebstähle auf Baustellen –, sondern darüber hinaus im Fall
Elcopark auch noch dieselbe Baustelle, auf welcher der Berufungskläger 2 zugestandenermassen
zweimal dabei war (vgl. vorstehend Ziff. 3.3, 3.6)
Die Berufung ist
somit in Bezug auf den Schuldspruch wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls
sowie Sachbeschädigung in den Anklagepunkten 1.8.80, 1.8.97 - 1.8.100 und
1.8.101 -1.8.102 abzuweisen, der Schuldspruch in diesen Punkten mithin zu bestätigen.
3.8 Anders
gelagert sind dagegen die Anklagepunkte 1.8.86 und 1.8.88. Diese beziehen sich
auf den Diebstahl aus Jacken in der Garderobe der Bar [...]. Der Berufungskläger
2 hat von Beginn weg bestritten, mit diesen Diebstählen etwas zu tun zu haben.
Das Durchsuchen von Manteltaschen in einer Bar nach möglichen Gegenständen zum
Stehlen gehört nicht zum üblichen Tatvorgehen der beiden Berufungskläger, auch
wenn es nahe beim Tatvorgehen in den Garderoben von Turnhallen liegt. Der
Berufungskläger 1 hat zwar im Untersuchungsverfahren ausgesagt, dass er "gemeinsam
mit [dem Berufungskläger 2] die Jacken dort durchsucht habe" (act. 1651);
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er aber ausgeführt, dass
es seine eigene Idee gewesen sei, diesen Diebstahl zu begehen, und dass der
Berufungskläger 2 dabei keine Rolle gespielt habe. Etwas anderes lässt sich
nicht nachweisen, weshalb in diesen beiden Fällen in dubio ein Freispruch zu ergehen
hat.
4.1 Der
Berufungskläger 2 stellt sich auf den Standpunkt, er sei nicht wegen mehrfachen
Hausfriedensbruchs, sondern wegen Gehilfenschaft dazu zu verurteilen. Er habe
die durch Art. 186 StGB geschützten Orte selber nicht betreten, sondern bei den
Diebstählen auf Baustellen etc. nur vor der Liegenschaft gewartet. Hausfriedensbruch
sei ein eigenhändiges Delikt. Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der
Auffassung, dass auch beim Hausfriedensbruch Mittäterschaft möglich und dies
vorliegend gegeben sei.
4.2 Es
ist unbestritten, dass sich die beiden Berufungskläger zwecks Begehung einer
Vielzahl von Einbruchdiebstählen zu einer Bande zusammengeschlossen haben, und
dass zur Begehung dieser Diebstähle auch jeweils das Betreten des Diebstahlsareals
durch den Berufungskläger 1 gehört hat. Der Berufungskläger 2 stellt das mittäterschaftliche
Vorgehen in Bezug auf die Diebstähle nicht in Frage. Da der jeweils damit
einhergehende Hausfriedensbruch ebenfalls zum gemeinsam entwickelten Tatplan
des mittäterschaftlichen Vorgehens gehört hat, ist allein zu prüfen, ob
Hausfriedensbruch, wie es der Berufungskläger 2 geltend macht, nur durch
eigenes, körperliches Betreten des Objekts erfüllt werden kann (eigenhändiges
Delikt) oder nicht. Davon ist indessen nicht auszugehen. Wer bei einer
mittäterschaftlichen Tatbegehung den Diebstahl und den damit zusammenhängenden Hausfriedensbruch
durch gemeinsame Tatplanung, Sicherung und Überwachung beim Tatort und gemeinsame
Verwertung der gestohlenen Objekte mitträgt, ist auch in Bezug auf den
Hausfriedensbruch als Mittäter, und nicht bloss als Gehilfe zu qualifizieren. Im
schweizerischen Strafrecht gelten nur wenige Tatbestände als eigenhändige
Delikte. Dazu gehört etwa der Inzest, welcher allerdings zudem als Sonderdelikt
nur von Tätern mit den entsprechenden Qualifikationen begangen werden kann (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches
Strafgesetzbuch Handkommentar, 3 Aufl. 2013, Art. 213 StGB Rz. 1). Das
Bundesgericht hat dagegen in Bezug auf verschiedene andere Delikte, bei welchen
der Tatbestand nur durch eigene körperliche Handlung der unmittelbaren
Täterschaft erfüllt werden kann, wie etwa bei Strassenverkehrsdelikten, welche
durch das Lenken eines Fahrzeuges begangen werden, oder auch bei Vergewaltigung,
die Möglichkeit der Mittäterschaft von anderweitig beteiligten Personen bejaht
(BGE 126 IV 84, 90; 125 IV 134 E. 2 S. 135). Beim Hausfriedensbruch sind keine
persönlichen Tätermerkmale zur Tatausführung erforderlich, und die
Tatausführung ist auch nicht derart unmittelbar mit der persönlichen Ausführungshandlung
verknüpft, dass eine Mittäterschaft ausgeschlossen wäre (ebenso h.M. im
deutschen Recht, vgl. Maurach/Schroeder/Maiwald,
Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 1, Straftaten gegen
Persönlichkeits-/Vermögenswerte, 10. Aufl. 2009, S. 356). Vielmehr sind
vorliegend die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, womit sich der
Berufungskläger 2 die Taten seines Mittäters, des Berufungsklägers 1, zurechnen
lassen muss (BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014). Vorliegend war das
"Schmierestehen" für die erfolgreiche Ausführung der
Einbruchdiebstähle unabdingbar, was Mittäterschaft begründet (BGer 6S.206/2005
vom 27. Oktober 2005 E. 1.2). Der Schuldspruch wegen (mittäterschaftlich
begangenen) mehrfachen Hausfriedensbruchs ist somit zu bestätigen.
5.1 Der
Berufungskläger 2 beantragt in der Berufungserklärung Freispruch vom Vorwurf
des gewerbsmässigen Betrugs. Er begründet diesen Antrag vor Appellationsgericht
jedoch nicht. Im Plädoyer vor Vorinstanz hatte er dazu geltend gemacht, der
Anklagegrundsatz sei verletzt.
5.1.1 Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.
3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die
dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das
Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber
an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion;
Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai
2011; 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklage
hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt
so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver
Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte
genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348
E. 2c). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Konkretisiert
wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen,
welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in
Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung
sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem
Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum,
Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände
aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011
vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Kleinere Ungenauigkeiten in den
Orts- und Zeitangaben führen indessen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage.
Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind
an das Akkusationsprinzip zu stellen (zum Ganzen: BGer 6B_167/2014 vom 5.
Januar 2015 E. 1.3; 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5.; 6B_510/2012
vom 12. Februar 2013 E. 2.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. m.H.).
5.1.2 Der
Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs wird in der Anklageschrift wie folgt
umschrieben: Der Berufungskläger 1 habe ab dem Jahr 2005 bis August 2006 allein
und ab Februar 2009 bis April 2010 gemeinsam mit dem Berufungskläger 2 einen
Grossteil der von ihnen gestohlenen oder gehehlten Maschinen und Werkzeuge gemäss
nachfolgender Liste in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht über die Internetplattformen
e-bay.de, ricardo.ch etc. sowie auch im direkten E-mail Kontakt mit den Käufern
an die nachgenannten Abnehmer oder an unbekannt gebliebene, private Käufer
verkauft, wobei sie diese arglistig über den Umstand getäuscht hätten, dass die
verkaufte Ware gestohlen gewesen sei. Dazu hätten sich die Berufungskläger zum
Teil als Firmeninhaber oder Firmennachfolger ausgegeben, die eine Firma aufgelöst
hätten und die das nicht mehr verwendete Material und die Werkzeuge günstig
hätten abgeben können. Die Berufungskläger hätten bei Rückfragen auch weitere
Vorwände für die günstigen Preise genannt und sich die Anonymität der e-bay-Versteigerung
zu Nutze gemacht. Sie hätten persönliche Treffen mit den Käufern jeweils durch
Ausreden vermieden und zudem auch falsche Identitäten verwendet, indem
insbesondere der Berufungskläger 1 mit Wissen des Berufungsklägers 2 fremde
Kreditkartenangaben zur Anmeldung auf e-bay oder ricardo benutzt habe. Der
Berufungskläger 2 habe die gemäss Tatplan vereinbarten Verkaufsaktivitäten
mittäterschaftlich mitgetragen, indem er bei den Diebstählen mitgewirkt habe
und am Erlös in der Regel hälftig beteiligt gewesen sei. Darüber hinaus habe es
der Berufungskläger 2 zugelassen, dass der Berufungskläger 1 auch auf den Namen
des Berufungsklägers 2 und unter dem Pseudonym "[...]" Waren auf e-bay
verkauft und der Erlös auf dem [...]bankkonto des Berufungsklägers 2 eingetroffen
sei. Der Berufungskläger 2 habe danach dem Berufungskläger 1 auch beim
Verpacken und Verschicken der gestohlenen Ware geholfen. Gemeinsam hätten sie
beide auf das Eintreffen des Geldes gewartet und sich den Erlös in der Regel
hälftig geteilt. Weiter hätten beide gemäss vereinbartem Tatplan auch fremde
Adressen verwendet, an denen wegen Umbauten zu der Zeit gar niemand gewohnt
habe, indem der Berufungskläger 1 dortige Briefkästen mit den Fremdnamen der
Kreditkarten beschriftet und so das durch die Höchstbietenden versendete
Bargeld entgegengenommen habe. In anderen Fällen habe er sich mit den fremden
Bankkarten Zugriff auf die Bankkonti verschafft und sich das Geld der Käufer
auf diese Konti überweisen lassen, wo er es anschliessend vollkommen anonym mit
den fremden Karten habe abheben können. Auch diese betrügerischen Missbräuche
habe der Berufungskläger 2 durch Beteiligung am Tatplan und an der Hälfte des
Erlöses mittäterschaftlich mitgetragen. Weiter hätten sich beide
Berufungskläger zu Nutze gemacht, dass beim Verkauf über Internet-Versteigerungsplattformen
die Preise für Erstgebote regelmässig weit unter dem Wert der effektiven Waren gelegen
seien, weshalb die tiefen Mindestgebote nicht weiter aufgefallen seien. Die
jeweiligen Käufer, die die illegale Herkunft der Waren bei einem Internetkauf
nicht näher hätten prüfen können, hätten die Ware im dadurch bewirkten Irrtum
resp. in Unkenntnis der vorhandenen Herausgabeansprüche der rechtmässigen
Besitzer erworben und zu ihrem eigenen Schaden die nachgenannten Steigerungspreise
überwiesen, soweit Steigerungspreise ermittelt und den einzelnen Werkzeugen hätten
zugeordnet werden können. In den übrigen Fällen sei von einem tief geschätzten
Deliktsbetrag von mindestens CHF 200.– pro Werkzeugmaschine auszugehen. Dabei
hätten die Käufer, entgegen dem vereinbarten Kauf, kein volles Eigentum an den
gekauften Waren erlangt oder zumindest Schadenersatzforderungen des
rechtmässigen Eigentümers und ursprünglichen Besitzers riskiert. Im Falle einer
Rückgabe des fremden Eigentums wären die Käufer zumindest in Höhe des durch sie
bezahlten Kaufpreises geschädigt worden. Sodann hätten die beiden Berufungskläger
gemäss ihrem gemeinsamen Tatplan arglistig diverse Geschädigte getäuscht, indem
sie diesen die zuvor gestohlenen Fahrzeuge mit den zugehörigen
Fahrzeugausweisen und den Fahrzeugschlüsseln verkauft und vorgegeben hätten,
rechtmässige Eigentümer zu sein und wegen diverser Umstände das Fahrzeug verkaufen
zu müssen. So hätten sie z.B. behauptet, der Halter sei verstorben und sie
selbst hätten als Angehörige keine Verwendung mehr für das Fahrzeug. Die jeweiligen
Käufer, die die illegale Herkunft der Fahrzeuge aufgrund der vorhandenen Fahrzeugpapiere
und Schlüssel nicht erkannt hätten, hätten die Fahrzeuge im dadurch bewirkten
Irrtum und in Unkenntnis der vorhandenen Herausgabeansprüche der rechtmässigen
Besitzer erworben und zu ihrem eigenen Schaden die nachgenannten Kaufpreise
überwiesen oder übergeben. Dabei hätten die Käufer, entgegen dem vereinbarten
Kauf, kein volles Eigentum an den gekauften Waren erworben oder zumindest
Schadenersatzforderungen des rechtmässigen Eigentümers und ursprünglichen
Besitzers riskiert. Im Falle einer Rückgabe des fremden Eigentums wären die
Käufer zumindest in Höhe des durch sie bezahlten Kaufpreises geschädigt worden.
Zum Deliktsbetrag wurde auf die Ausführungen in der Tabelle unter Ziff. 1.8
verwiesen.
5.1.3 In
der Auflistung der Einzeldelikte, welche (auch dem Berufungskläger 2) vorgeworfen
werden, wird der Betrugstatbestand in den einzelnen Anklagepunkten jeweils
bezüglich Deliktsart, Tatzeit, Tathandlung und Deliktsbetrag kurz wie folgt umschrieben:
"1.8.55 / Während
des Jahres 2009: Das Meiste an AY____ und AZ____ (beides Hehler) verkauft. Später
auch die an AY____ verkaufte Ware auf Ebay betrügerisch verkauft und AY____
noch später mit anderen Geräten abgegolten. / 4 x 200.00 = 800.00"
"1.8.56 / zw.
26.10.2009 und 03.11.2009 (Fahrzeugfund) Betrug (Verkauf) des VW Passat, [...]
an AB____ (Autohandel [...]). Vgl. dazu Ziff. 34+35 der Anklageschrift. Sep. Angeklagt"
"1.8.60 / Sämtliche
aufgeführten Werkzeuge verkauften [die Berufungskläger 1 und 2] während des
Jahres 2009 und 2010 über Ebay oder Ricardo an unbekannte Abnehmer oder
versuchten dies. Ein Teil konnte beschlagnahmt werden. / 7 x 200.00 =1'400.00
(mind. Versuch)"
"1.8.67 / Verkauf
eines TVs, PC mit Monitor und Tastatur sowie DVDs und CDs für CHF 200.00 in den
Jahren 2009 oder 2010 an die Firma BA____, 4053 Basel / 200.00"
"1.1.80 / Verkauf
an AZ____, (Hehler), kein Betrug,
ausser:
Geschädigter Betrug in Basel-Stadt: BB____ [...] (Ware wurde nicht geliefert,
da die Beschuldigten inhaftiert wurden! Das Geld wurde durch Paypal zurückerstattet.)
/ 120.00 (100 €)"
"1.8.89 / am
10.02.2010, 19.15 Uhr Versuchter Betrug (Verkauf) an AI____ ([...]) in Form eines
telefonischen Angebotes, das am fehlenden Fahrzeugausweis aber scheiterte. / 1'000.00
(geschätzt; Versuch)"
"1.8.90 / Verkauf
durch [den Berufungskläger 2 ] und gemäss gemeinsamem Tatplan am 08.02.2010 unter
falschem Namen [...] und unter der falschen Behauptung, das Auto gehöre dem
eigenen schwer kranken Vater ([...] = Halter), der nicht mehr fahren könne.
Verkauf an AI____ [...] Den Erlös teilten sich beide. / CHF 1'000.00"
"1.8.98 / Verkauf
an unbekannte Abnehmer über Ebay nach dem 08.03.2010.CHF 1870.00
(Geschätzt: CHF 100.00 pro Maschine; CHF 10.00 pro Werkzeug)"
"1.8.99 / Verkauf
an unbekannte Abnehmer über Ebay nach dem 08.03.2010. / CHF 400.00
(geschätzt: CHF 200.00 pro Maschine)"
"1.8.100 / Verkauf
an unbekannte Abnehmer über Ebay nach dem 08.03.2010. 1'000.00 (geschätzt CHF
200.00 pro Maschine und CHF 10.00 pro Werkzeug)"
"1.8.101 / Verkauf
an unbekannte Abnehmer über Ebay nach dem 16.03.2010. 1‘600.00 (geschätzt CHF
200.00 pro Maschine)"
"1.8.102 / BC____,
[...] betr. Hilti Bohrhammer. Betrug zwischen 22.+ 25.03.2010 (Verzicht auf
Beteiligung am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger), Weiteres Diebesgut nach
dem 16.03.2010 an unbekannte Abnehmer auf Ebay verkauft. € 345.00 = CHF 495.00
sowie CHF 700.00 (geschätzt CHF 200.00 pro Maschine oder Pressbackenset und CHF
100.00 für übriges Werkzeug)"
"1.8.103 / Verkauf
an unbekannte Abnehmer über Ebay nach dem 29.03.2010. 1'240.00 (geschätzt CHF
200.00 pro Maschine oder Bohrerset und CHF 20.00 pro übriges Deliktsgut)"
"1.8.104 / Verkauf
an unbekannte Abnehmer über Ebay nach dem 29.03.2010. 2'400.00 (geschätzt CHF
200.00 pro Maschine oder Bohrerset und CHF 200.00 pro übriges Deliktsgut)"
"1.8.105 Verkauf
an unbekannte Abnehmer über Ebay nach dem 06.04.2010. 3'460.00 (geschätzt CHF
200.00 pro Maschine oder Bohrerset und CHF 20.00 pro übriges Deliktsgut)"
"1.8.106 Verkauf
an unbekannte Abnehmer über Ebay nach dem 12.04.2010. 12'860.00 (geschätzt CHF
200.00 pro Maschine oder Bohrerset und CHF 20.00 pro übriges Deliktsgut)".
In AS 35 wird ausführlich
der Vorwurf des Betrugs in Bezug auf den versuchten (CHF 2'500.–) und danach
erfolgreichen (CHF 1'000.–) Verkauf des gestohlenen Fahrzeugs VW Passat
geschildert, welcher den Berufungsklägern als Mittätern angelastet wird.
Der Vorwurf des
gewerbsmässigen Vorgehens wird in Ziff. 39 der Anklageschrift auf (Urteil S. 378)
wie folgt umschrieben: Der Berufungskläger 2 habe sich von Februar 2009 bis
Februar 2010 ebenso wie der Berufungskläger 1 darauf eingerichtet, durch
berufsmässig begangene Betrüge und betrügerischen Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen
relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die ebenfalls einen namhaften
Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dargestellt
hätten (Ziff. 1 und 35 der Anklageschrift). In dieser Zeit habe er betrügerisch
gestohlene Waren im Wert von CHF 36'527.62 verkauft, oder dies zumindest versucht
und hätte auch höhere Deliktsbeträge ertrogen, wenn sich Gelegenheit geboten
hätte. Die effektiv erzielte Beute habe sich der Berufungskläger 2 mit dem Berufungskläger
1 geteilt.
5.1.4 Entgegen
den Ausführungen des Verteidigers des Berufungsklägers 2 wird damit der
Tatvorwurf in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug mit genügender Präzision
umschrieben. Die Berufungskläger wurden darüber informiert, was ihnen vorgeworfen
wird, und wogegen sie sich zur Wehr setzen konnten.
5.2 Die
Vorinstanz ist in materieller Hinsicht der Anklage sowohl in tatsächlicher
Hinsicht als auch bei der rechtlichen Qualifikation als Betrug zu Recht
gefolgt; darauf ist zu verweisen (Urteil S. 380 ff.). Hiergegen bringt die
Verteidigung des Berufungsklägers 2 nichts vor. Ergänzend ist in tatsächlicher
Hinsicht zu bemerken, dass die Aussagen der beiden Berufungskläger zu dieser
Thematik deutlich ausgefallen sind. In Bezug auf AS 1.8.90 (Verkauf des
gestohlenen Opels) hat der Berufungskläger 2 den Sachverhalt, wie er in der
Anklage geschildert ist, explizit bestätigt (act. 1596). Die Verurteilung wegen
Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Verkauf des VW Passat gemäss AS 34 und
1.8.56 hat der Berufungskläger 2 nicht angefochten. Die Beteiligung am Verkauf
des VW Passat gemäss AS 35 und 1.8.56 hat der Berufungskläger 2 ausdrücklich
zugestanden (act. 6331). In Bezug auf den Verkauf der Werkzeuge und des
Werkmaterials von Baustellen hat der Berufungskläger 2 zugestanden, dass er
meistens später Geld vom Verkaufserlös erhalten habe. Der Berufungskläger 1 habe
die Ware über e-bay verkauft; später habe er (der Berufungskläger 2)
abstandsweise Bargeld von ihm erhalten. Das Bankkonto, welches auf den
Berufungskläger 2 laute, habe immer der Berufungskläger 1 benützt. Der Berufungskläger
2 habe aber das Passwort gekannt. Sämtliches Bargeld, welches auf diesem Konto
sei oder gewesen sei, stamme aus dem Verkauf des Deliktsguts (act. 1634). In
Bezug auf den Verkauf von Deliktsgut an BA____ (AS 1.8.67) wird die Beteiligung
des Berufungsklägers 2 vom Berufungskläger 1 nachvollziehbar und glaubhaft beschrieben
("mit den ca. 200 - 300 Franken gingen wir zusammen in den Ausgang"; act.
1659 f.; 5633 f.). In Bezug auf die Verkäufe der gestohlenen Ware von den Baustellen
hat der Berufungskläger 2 etwa in Bezug auf AS 1.8.77 selbst ausgeführt, dass
sie das Deliktsgut verkauft hätten ("wir haben das verkauft", "via
Ebay"; act. 1743). Weiter hat der Berufungskläger 2 ausgeführt, dass sie
gestohlene Ware teilweise an AY____ und AZ____ verkauft hätten; das meiste
hätten sie aber via Ebay verkauft (act. 1759). Vom Verkaufsgewinn der 77 e-bay-Verkäufe
habe er ungefähr die Hälfte bekommen (act. 1760). Auch der Berufungskläger 1 hat
bestätigt, dass sie das Geld vom Konto des Berufungsklägers 2 immer gemeinsam
abgehoben hätten. Der Berufungskläger war somit bei den Verkäufen über e-bay
von Anfang an direkt beteiligt und muss sich diese als Mittäter anrechnen
lassen. Die in der Anklageschrift aufgeführten Verkäufe über Ebay hat der Berufungskläger
1 jeweils bestätigt (AS 1.8.55: 19/5263; 1.8.60: 19/5384; 1.1.80: 21/6013;
1.8.98: 24/6773; 1.8.99: 24/6790; 1.8.100: 24/6819; 1.8.101: 24/6838; 1.8.102:
24/6855; 1.8.103: 24/6885; 1.8.104: 25/6908; 1.8.105: 25/6936; 1.8.106:
25/6996) oder konnten einem entsprechenden e-bay Verkauf zugeordnet werden (AS
1.8.80: act. 6013 ff). Der Berufungskläger 1 hat zudem glaubhaft und
detailliert die Arbeitsteilung beim Verkauf der Ware über e-bay geschildert (act.
1560). Es wurde ein Bankkonto auf den Berufungskläger 2 eingerichtet; die
Administration der Verkäufe über den Computer übernahm der Berufungskläger 1,
und gemeinsam haben sie die Ware verpackt und versandt. Auch auf das Geld haben
sie gemeinsam gewartet (a.a.O.). Wie bereits ausgeführt, hat auch der
Berufungskläger 2 angegeben, sie hätten die Ware via e-bay verkauft (act. 1743).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger 2 im
gleichen Sinne seine Beteiligung beim Verkauf zugestanden ("Wir hatten
Jugos oder Türken, die das Material kauften, dann machten wir es über e-bay";
wir gingen immer auf die deutsche Post zum Verschicken, weil es günstiger ist",
Protokoll HV S. 7; bestätigt vom Berufungskläger 1, Protokoll HV, S. 10). Die
(Mit-)täterschaft des Berufungsklägers 2 bei den in der Anklageschrift
aufgeführten Betrugshandlungen ist somit erstellt.
Dass die
Berufungskläger vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich gehandelt haben,
liegt auf der Hand und braucht nicht weiter vertieft zu werden. Die Arglist ist
ebenfalls gegeben (vgl. BGer 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.6.1; AGE
SB.2013.117 E. 3.3.2). In Bezug auf die Gewerbsmässigkeit ist auf die
zutreffenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz zu verweisen. Der Schuldspruch
wegen gewerbsmässigen Betrugs ist nach dem Gesagten zu bestätigen.
Der
Berufungskläger 2 beantragt Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Dieser Tatvorwurf
wird in Ziff. 1.7 der Anklageschrift allgemein umschrieben. Bezüglich
Täterschaft, Geschädigte, Deliktsbeträge, Tatzeit und Tatort wird auf die
Tabelle unter Ziff. 1.8 der Anklageschrift verwiesen. In dieser Tabelle wird
der Vorwurf des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gegen beide
Berufungskläger allein in Ziff. 1.8.69 der Anklageschrift erhoben. Das
Strafgericht hat den Berufungskläger 2 in diesem Punkt allerdings freigesprochen.
Nachdem dagegen kein Rechtsmittel ergriffen worden ist, ist dieser Freispruch
in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher nicht ersichtlich, auf welchen
Anklagepunkt sich der Schuldspruch wegen gewerbsmässigem betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage noch beziehen sollte. Der Berufungskläger
2 ist somit von diesem Vorwurf integral freizusprechen.
Die Vorinstanz
hat die massgebenden Elemente für die Strafzumessung hinsichtlich des Berufungsklägers
2 grundsätzlich zutreffend dargestellt; darauf ist zu verweisen (Urteil S. 393
f.); auszunehmen hiervon ist einzig die unzutreffende Feststellung der
Vorinstanz, der Berufungskläger 2 habe trotz Untersuchungshaft und hängigem Verfahren
weiterdelinquiert; dies ist nicht der Fall. Gegen die vorinstanzliche Begründung
der Strafzumessung erhebt die Verteidigung verschiedene Einwände, auf welche
nachfolgend einzugehen ist. Zu Gunsten des Berufungsklägers 2 ist nun zu berücksichtigen,
dass er von den Vorwürfen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage (AS 1.8.69) und des Diebstahls in der Bar [...] (AS
1.8.86 und 1.8.88) freigesprochen wird. Darauf wird zurückzukommen sein.
7.1 Zunächst
stellt sich der Berufungskläger 2 auf den Standpunkt, die von der Vorinstanz
angenommene Deliktssumme sei zu hoch. Die Vorinstanz ist von einer Deliktssumme
von "weit über CHF 400'000.–" ausgegangen (Urteil S. 391). Vorliegend
beträgt die Deliktssumme der dem Berufungskläger 2 gemäss Anklage zur Last gelegten
Taten, abzüglich der Freisprüche, nach wie vor über CHF 421'000.–.
7.1.1 Der
Berufungskläger 2 rügt unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2009
vom 20. Juli 2009, dass beim Deliktswert generell zu Unrecht auf den Neuwert
der gestohlenen Ware abgestellt worden sei, was sich beispielsweise aus dem
Fall AS 1.8.74 (Bd. 21, act. 5799 ff.) oder AS 1.8.81 (Bd. 21, act. 6035 ff.)
ergebe (vgl. act. 5801 - 5805; act. 6037 - 6048). Dass der Wert der gestohlenen
Ware weit tiefer gelegen habe als in der Anklageschrift angeführt, zeige auch
der Umstand, dass die beiden Beschuldigten beim Verkauf der Beute über die
Internetplattformen e-bay.de, ricardo.ch etc. insgesamt weniger CHF 50'000.–
hätten erzielen können. Eine richtige Berechnung ergebe einen Deliktsbetrag von
CHF 100'000.–, was zu einer deutlich reduzierten Strafe führen müsse.
7.1.2 Die
Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, es sei unzutreffend, dass sie
Schätzungen der Neuwerte zur Grundlage der Anklageschrift gemacht habe.
Neuwerte seien nur dann geschätzt worden, wenn es sich um neue Ware gehandelt
habe. Auch in diesen Fällen sei zudem ein tiefer Schätzwert verwendet worden.
Weiter sei bei allen Werkzeugmaschinen – oft solche im Wert von mehreren
Tausend Franken – generell ein viel tieferer Schätzwert von CHF 200.–, in
Einzelfällen CHF 500.– bis 1'000.– eingesetzt worden. Generell liege der
errechnete und angeklagte Deliktsbetrag weit unter dem effektiven Verkehrswert.
Die Steigerungspreise auf den Internetverkaufsplattformen ebay oder ricardo
könnten nicht als Grundlage zur Bestimmung des Marktwertes verwendet werden.
Aufgrund des Risikos eines Fehlkaufes im Internethandel und dem allenfalls
beschränkten Kreis von Bietenden würden die Objekte häufig weit unter dem
Marktwert verkauft. Dies gelte besonders für Maschinen und Bauteile, welche
Profiwerkzeuge und Profibauteile seien, die nur von Firmen oder sehr
ambitionierten Heimwerkern verwendet werden könnten. Der Interessentenkreis sei
an sich schon klein. Noch geringer sei die Anzahl Interessenten, die
professionelles Werkzeug auf unprofessionellen Internetplattformen erwerben
wollten, da dies regelmässig mit Mängelrisiken, fehlender Haftung, fehlendem
Service und unter Umständen mit dem Verlust des bezahlten Steigerungspreises
verbunden sein könne. Der Verkehrswert auf solchen Plattformen sei ein anderer
als im normalen Handel von Angesicht zu Angesicht. Dieser Verkehrswert könne
daher mit Sicherheit nicht zur Begründung einer noch weitergehenden Reduktion
der Deliktsbeträge herangezogen werden.
7.1.3
7.1.3.1 Der
Deliktswert bestimmt sich sowohl beim Diebstahl als auch beim Betrug anhand des
angerichteten oder angepeilten Schadens. Dieser besteht nach dem sogenannten
wirtschaftlich-juristischen Vermögensbegriff aus einer Verminderung der
Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder aus entgangenem Gewinn, sofern der
Geschädigte auf diesen einen Rechtsanspruch hatte (Entscheid des Zürcher Obergerichts
SB110615 vom 20. Februar 2012; Donatsch, in:
Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art.
137 N 9). Das Zürcher Obergericht weist im angeführten Entscheid zu Recht
darauf hin, dass die Bezifferung des Wertes einer gestohlenen Ware in der Lehre
und Praxis regelmässig einige Schwierigkeiten bereitet. Auszugehen ist davon,
dass bei Sachen mit einem Marktwert oder einem objektiv bestimmbaren Wert
allein dieser entscheidend ist. Bei Sachen ohne Marktwert oder bestimmbaren
Wert ist massgebend, welchen Wert die Sache im konkreten Fall für das Opfer
hat, wobei auch berücksichtigt werden kann, welchen Geldbetrag der Täter dem
Opfer für die Sache zu zahlen bereit wäre (Zürcher Obergericht, a.a.O.; BGE 116
IV 192; 123 IV 119; BGer 6B_341/2009 vom 20. Juli 2009 E. 4.3). Dem
Geschädigten sind mit anderen Worten die Kosten für einen gleichwertigen
Ersatzgegenstand geschuldet (Zürcher Obergericht SB130197 vom 2. Oktober 2014,
E. 2.2). Handelt es sich um zahlreiche Deliktsgüter, braucht der Deliktswert
nicht exakt berechnet zu werden. Es genügt bei der Gewichtung des Verschuldens,
von einer Grössenordnung auszugehen (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2015 E.
1.4.3). Im Entscheid BGer 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 3.4.2 etwa
wurde die Deliktssumme auf zwischen CHF 9 bis 27 Mio. beziffert. Auch der Anklagegrundsatz
gebietet nicht, die Deliktssumme exakt zu bestimmen (BGer 6B_354/2008 vom 22.
August 2008 E. 2.4 f.).
7.1.3.2 Im
vorliegenden Fall haben die Berufungskläger in verschiedenen Schulhäusern vor
allem Wertsachen (Portemonnaies, Schlüssel, Kreditkarten, Ausweise, etc.) und
auf den Baustellen Werkzeuge (Maschinen, Bestandteile davon und Zubehör sowie Werkmaterial)
und Bauteile gestohlen. Bei den gestohlenen Baumaschinen und dem Werkmaterial
handelt sich um Einsatzmaterial der Bauunternehmen, welches einer Abnutzung
ausgesetzt ist und deshalb über die Zeit an Wert verliert. Bei den zu
verarbeitenden Bauteilen handelte es sich dagegen um Neuwaren, welche bei Neu-
und Umbauten eingebaut werden.
Gemäss den
amtlichen Tabellen des deutschen Bundesfinanzministeriums (BMF) ist bei mobilen
Bohrmaschinen und Schneidmaschinen von einer Nutzungsdauer von 8 Jahren
auszugehen (http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/steuer-tipps/artikel/aktuelle-afa-tabelle.html#afa-tabelle-gruppen,
besucht am 13. Mai 2015). Das Merkblatt A 1995 – Geschäftliche Betriebe der
eidgenössischen Steuerverwaltung sieht bei Werkzeugen, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeugen
etc. gegenüber dem Anschaffungswert eine jährliche Abschreibung von maximal 22,5
% vor. Es ist davon auszugehen, dass die Berufungskläger auch bei den Maschinen
und dem Werkzeug nach Möglichkeit neuere Modelle gestohlen haben, welche sich im
Internethandel überhaupt verkaufen lassen. Die Berufungskläger machen denn auch
nicht geltend, dass sie beschädigte oder überholungsbedürftige Objekte
gestohlen hätten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass Bauunternehmen bei
Diebstahl ihrer Maschinen und ihres Werkzeugs sehr rasch zuverlässigen,
verlässlichen Ersatz beschaffen müssen, da sie für die tägliche Arbeit darauf angewiesen
sind. Der Schaden besteht denn aus der Perspektive der Opfer auch nicht im Wert
des Diebesgutes allein, sondern auch darin, dass ganze Arbeitsequipen morgens
bei Arbeitsantritt auf der Baustelle zu ihrer bösen Überraschung ihr Gerät und
Material nicht mehr vorgefunden haben und sich erst wieder solches beschaffen
mussten, um überhaupt einsatzfähig zu sein – dadurch wurde wertvolle
Arbeitszeit nutzlos verloren. Dazu kommt, dass professionelle Handwerker auch
auf professionelles Gerät angewiesen sind, um die von ihnen erwartete Leistung
in qualitativer und quantitativer Hinsicht überhaupt erbringen zu können.
Weiter handelt es sich beim Diebesgut um sehr spezielle Geräte, die auf die
speziellen Bedürfnisse der einzelnen Handwerker zugeschnitten sind, und nicht
um Standardware. Solche speziellen Geräte sind denn auch nicht ohne weiteres
sofort verfügbar, und schon gar nicht als Gebrauchtware. Es ist den
Geschädigten daher nicht zumutbar, im Internethandel nach gebrauchten Objekten
von anonymen Händlern ohne Service und Mängelhaftung zu fahnden. Für den Wert
der gestohlenen Waren kann somit entgegen der Auffassung des Berufungsklägers 2
nicht auf die im Online-Handel von anonymen Verkäufern verlangten Preise für Gebrauchtobjekte
abgestellt werden. Ein Markt mit gleichwertigen, speziellen Ersatzgeräten, d.h.
gebrauchten Geräten mit Service- und Mängelhaftungsgarantien wie bei den neuen
Objekten ist bei Maschinen für Bauunternehmen, anders als etwa im Gebrauchtwagenmarkt,
nicht ersichtlich. Sofern also bei der Wertbestimmung der gestohlenen Geräte
überhaupt ein Abzug wegen Abnützung gemacht werden soll, so ist zu bedenken,
dass dieser durch den weitergehenden Schaden, der den Geschädigten entsteht, weitgehend
zumindest wieder kompensiert wird.
7.1.4 Es
erscheint angebracht, kurz auf die einige ausgewählte Schadensposten auf
Baustellen einzugehen. Wie sich nachfolgend zeigen wird, wurde in der Anklageschrift
bei der Wertbestimmung vorwiegend auf die Angaben der Anzeigesteller oder deren
Angaben gegenüber den Versicherungen abgestellt. In vielen Fällen wurden die
Einkaufspreise angegeben, zuweilen wurde dabei auch der den Firmen gewährte
Rabatt berücksichtigt. Beachtlich ist, dass die beiden Berufungskläger die
ihnen gemäss Anklage zur Last gelegten Summen im Untersuchungsverfahren über
weite Strecken anerkannt haben.
7.1.4.1 So
hat der Berufungskläger 1 den Wert der im AS 1.8.54 (Aqua Basilea) gestohlenen
Waren auf ca. CHF 5'000.– geschätzt (act. 5241), was nicht weit entfernt ist
von den Angaben der Anzeigesteller (CHF 7'255.–; act. 5232). Es ist denn auch
nicht ersichtlich, dass die Anzeigesteller den Wert der gestohlenen Waren generell
zu hoch angegeben hätten, zumal diese Angaben in vielen Fällen ja auch noch
durch die Versicherungen geprüft werden.
7.1.4.2 In
der Anzeige von BD____ für die E____ AG vom 2. November 2011 wird etwa der Wert
der gestohlenen Bohrmaschine/Bohrhammer Hilti TE 6C mit CHF 494.– angegeben (AS
1.8.55; act. 5269); eine analoge, gebrauchte "vom Verkäufer
generalüberholte" Maschine wurde im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens zu
einem Kaufpreis von CHF 359.– angeboten
(http://www.ebay.de/itm/Hilti-TE-6-C-Kombihammer-generalueberholt-Top-Garantie-6C-Te-5-Te-6-S-/1113272244
79 ?ebayCategoryId=122827, besucht am 27. April 2015). Es ist daher davon
auszugehen, dass die Wertangabe von CHF 494.– für die gestohlene Bohrmaschine zutrifft.
7.1.4.3 In
AS 1.8.60 ist zunächst zu beachten, dass der Wert des entwendeten Lieferwagens [...]
bei der Berechnung des Deliktswerts nicht berücksichtigt worden ist, da es sich
hierbei "bloss" um eine Gebrauchsentwendung gehandelt hat. Bei den
Wertangaben der gestohlenen Objekte des Anzeigestellers ist allerdings
festzustellen, dass diese zum Teil wohl etwas hoch liegen. So ist nicht ganz
nachvollziehbar, weshalb ein Fahrzeugschlüssel [...] inkl. Fernbedienung CHF
800.– und ein solcher von [...] CHF 880.– kosten oder diesen Wert aufweisen
soll. Es ist allerdings zu beachten, dass die Liste der gestohlenen Objekte mit
der entsprechenden Wertzuweisung am 30. Oktober 2010 ergänzt worden ist. Anlässlich
der Befragung vom 2. Juni 2010 hat der Berufungskläger 2 zu diesem Diebstahl
einen ihm vorgehaltenen Betrag ausdrücklich anerkannt, wobei im Protokoll die
Höhe des Betrags nicht beziffert wird (Akten, S. 5390). In der Stellungnahme
der Verteidigung zur Anklageschrift mit der darin enthaltenen Angabe des
Deliktsbetrages wird zu diesem Anklagepunkt ausgeführt: "Zugestanden".
Es mutet vor diesem Hintergrund irritierend an, wenn nun im Berufungsverfahren,
anders als noch vor der Vorinstanz, der Deliktsbetrag beanstandet wird. Zugunsten
des Berufungsklägers 2 kann der Deliktsbetrag um ca. 30 % reduziert werden.
7.1.4.4 Bezüglich
AS 1.8.61 kann auf die vorstehenden Ausführungen zu AS.1.8.55 und die Angaben
von BD____, E____ AG, verwiesen werden. Zudem ist zu bemerken, dass der
Berufungskläger 2 bei der Befragung vom 2. Juni 2010 den Betrag anerkannt hat (act.
5403; – für den Fall, dass sie dort waren, was gemäss dem nun feststehenden Beweisergebnis
der Fall war). Auch der Berufungskläger 1 hat die Bestimmung des Werts der
gestohlenen Ware bestätigt (act. 5406).
7.1.4.5 In
AS 1.8.65 wurde dem Berufungskläger 2 ein Deliktsbetrag von CHF 26‘169.–
genannt, was er anerkannt hat (act. 5495). Es ist auch nicht ersichtlich, dass
die beiden Anzeigesteller BE____ und BF____ den Wert der gestohlenen Ware zu
hoch eingeschätzt hätten (gemäss Anzeige insgesamt CHF 31'071.90; act.
5483). Der Berufungskläger 1 hat denn auch in der Befragung vom 10. Juni 2010
den in der Anzeige aufgeführten Betrag von CHF 31'071.90 anerkannt (act. 5498).
7.1.4.6 In
AS 1.8.73 wurde dem Berufungskläger 2 die Anzeige (act. 5747 ff.) gezeigt mit
einem Gesamtbetrag von CHF 9‘762.35 (inkl. Kosten Dienstfahrzeug von CHF 60.–).
In der Einvernahme vom 2. Juni 2010 hat der Berufungskläger 2 den Betrag
ausdrücklich anerkannt (act. 5761). Auch der Berufungskläger 1 hat den Deliktsbetrag
und den Sachschaden anerkannt (act. 5764). Es ist denn auch nicht ersichtlich,
dass der Anzeigesteller BG____ zu hohe Wertangaben gemacht hätte, zumal die Angaben
auch gegenüber der Sachversicherung gemacht wurden. So wird etwa auf der
Webpage von Hilti eine Bohrmaschine Hilti TE 2 M für CHF 614.79 angeboten (https://www.hilti.ch/bohr-und-meisseltechnik/bohrh%c3%a4mmer/
r3684; besucht am 4. Mai 2015). Der in der Anzeige angegebene Wert von CHF
540.85 (act. 5748) dürfte damit den Wiederbeschaffungswert zumindest nicht übersteigen.
Die Angaben auf der Rechnung der Hilti (Schweiz) AG gegenüber der Geschädigten G____
AG zeigen, dass die Geschädigte die in der Rechnung aufgeführten Maschinen mit
Rabatten von 38 % und 25,4 % erworben hat (act. 5778). Solche Rabatte ändern aber
nichts am Verkehrswert der Maschinen, bei welchem solche Preisnachlässe nicht
zu berücksichtigen sind. Durch die Übernahme des Werts nach Abzug des Rabatts
hat die Geschädigte und ihr folgend die Staatsanwaltschaft den Deliktswert
bereits beträchtlich reduziert. Die angegebenen Werte dürften somit wohl unter
dem Wiederbeschaffungswert liegen, zumal unsicher ist, ob die Geschädigte
erneut von Rabatt-Bedingungen wird profitieren können.
7.1.4.7 Die
Ausführungen zu Ziff. 1.8.73 (vorstehend Ziff. 7.4.6) gelten analog auch für AS
1.8.74: Auch hier hat der Berufungskläger 2 den angezeigten Betrag ausdrücklich
anerkannt (act. 5813), und der Berufungskläger 1 tat es ihm gleich (act. 5816).
Ein Vergleich zur in der Auflistung aufgeführten Schleifmaschine (Metabo 125 mm
Quick mit Tragkoffer; act. 5803) zeigt, dass analoge neue Geräte von professionellen
Händlern im Preisbereich zwischen ca. EUR 120 und mehreren hundert Euro angeboten
werden (http://tool24.net/catalogsearch/result/?q=METABO+Quick +Winkelschleifer+;
besucht am 4. Mail 2015). Die angegebene Wertangabe für das gestohlene (und so
wohl nicht mehr erhältliche) Gerät von CHF 199.– ist somit nicht zu
beanstanden. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anzeigesteller
den Wert der gestohlenen Objekte zu hoch angegeben hätte.
7.1.4.8 In
AS 1.8.75 hat die Auskunftsperson BH____ als Diebesgut verschiedene Maschinen
mit einem Gesamtwert von CHF 2‘645.– angegeben. Konfrontiert mit der Anzeige und
dem genannten Deliktsbetrag hat der Berufungskläger 1 ausgeführt: "Der
Zeitraum stimmt, ich kann nichts bestreiten. Ja, wir waren dort" (act. 5842).
Angesprochen auf dieselbe Anzeige und den gleichen Deliktsbetrag führte der Berufungskläger
2 aus: "Ja, das ist schon möglich" (act. 5846). Die Wertangaben der
Auskunftsperson lassen sich zwar mangels genauerer Spezifizierung nicht überprüfen.
Da die Angaben aber wohl auch gegenüber der Versicherung [...] gemacht wurden,
ist nicht davon auszugehen, dass die Wertangaben zu hoch lägen. Gleichwohl kann
hier zugunsten des Berufungsklägers 2 eine Reduktion des Deliktswerts um 30 % berücksichtigt
werden.
7.1.4.9 In
AS. 1.8.76 hat die Auskunftsperson BI____ einen Gesamtwert der gestohlenen
Objekte von CHF 12'101.85 genannt (act. 5853 ff.). Sowohl der Berufungskläger 2
als auch der Berufungskläger 1 haben den angegebenen Deliktsbetrag ausdrücklich
anerkannt (act. 5864 und 5867). Aus den Beilagen zur Anzeige und zu den geltend
gemachten Zivilansprüchen geht allerdings hervor, dass die Zahlen auf den
Einkaufspreisen basieren (act. 5874). Aufgrund des generellen Wertverlusts der
im Einsatz stehenden Maschinen erscheint ein Abzug vom Neuwert von 30 % gerechtfertigt.
7.1.4.10 In
AS 1.8.77 hat die Auskunftsperson BJ____ den Wert der gestohlenen Objekte mit
insgesamt CHF 4'023.– beziffert (act. 5882 ff.). Konfrontiert mit der Anzeige
und dem Deliktsbetrag führte der Berufungskläger 1 aus: "Das war ich. Ab
dieser Baustelle habe ich noch Verbrauchsmaterial gestohlen […]"; (act.
5894). Der Berufungskläger 2 meinte, in der Anzeige sei ja Handwerkszeug usw.
aufgeführt; so viel Werkzeug hätten sie sicherlich nicht gestohlen (act. 5898).
Aufgrund des vorstehenden Beweisergebnisses ist die Auflistung der gestohlenen
Objekte nicht mehr in Zweifel zu ziehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass die Wertangaben der Auskunftsperson nicht zutreffen würden. Handwerkzeug
wird meist über längere Zeit eingesetzt und erleidet somit sehr wenig Wertverlust.
7.1.4.11 In
AS 1.8.78 hat die Auskunftsperson BK____ einen Deliktsbetrag von insgesamt CHF
80'990.– angegeben (act. 5906; 5925). Konfrontiert mit dem Diebstahl und dem Deliktsbetrag
sowie auf die Frage, ob er den Deliktsbetrag anerkenne, führte der
Berufungskläger 1 aus: "Ja, das war ich" (act. 5922). Der
Berufungskläger 2 meinte dagegen: "Ich weiss es nicht" (act. 5928).
Eine Überprüfung der Wertangaben ist aufgrund der unspezifischen Angaben der
Auskunftsperson nicht möglich. Die Grössenordnung dürfte aber bereits aufgrund
der zustimmenden Äusserungen des Berufungsklägers 1, der sich ja aufgrund
seiner Verkaufstätigkeit mit dem Wert der Maschinen auskannte, zutreffen. Zu
Gunsten der Berufungskläger ist dennoch ein Zeitwertabzug von 30 % vorzunehmen.
7.1.4.12 In
AS 1.8.79 haben die Geschädigten der Firma den Diebstahl einer Bandsägemaschine
im Wert von CHF 1'200.– gemeldet (act. 5937). Konfrontiert mit diesem Vorhalt
hat der Berufungskläger 1 angegeben, dass man ihm die Anzeige nicht zeigen
müsse; es stimme, die Bandsäge habe er gestohlen; der Berufungskläger 2 sei als
Aufpasser dabei gewesen (act. 5948). Der Berufungskläger 2 gibt an, er habe die
Bandsäge nicht gesehen, er habe immer nur Koffer gesehen (act. 5951). Bei der
Angabe des Wertes der gestohlenen Säge wurde auf die Aussage der Auskunftsperson
BL____ abgestellt, welcher seine Schätzung aber nicht mit einer Marken- resp.
Typenbezeichnung untermauert hat. Aufgrund des Tatvorgehens ist davon auszugehen,
dass es sich um eine tragbare und somit kleinere Bandsägemaschine gehandelt
haben muss. Es werden zwar auch Bandsägemaschinen zum Verkaufspreis von
deutlich über CHF 1'000.– angeboten (vgl. etwa die Angebote auf
http://holzprofi-schweiz.ch/maschinen/holzbandsaege; besucht am 5. Mai 2015).
Mobile Geräte bewegen sich aber eher in einem tieferen Preissegment. Es ist in
diesem Fall daher im Zweifel von einem geringeren Wert auszugehen. Eine Reduktion
um 50 % erscheint angemessen.
7.1.4.13 In
AS 1.8.80 werden als Deliktsgut aufgrund der Angaben der Auskunftspersonen
verschiedene Werkzeuge, Maschinen und Werkmaterialien mit einem Gesamtwert von
CHF 62'182.70 aufgeführt (act. 5969). Der Berufungskläger 1 bestätigt auf
Vorlage der Anzeige mit Angabe des Deliktsbetrags, er habe bis auf die Rohre
auf den Seiten 5 und 6 "alles gestohlen" (act. 6008). Der Berufungskläger
2 bestreitet eine Beteiligung an diesem Diebstahl. Indessen ergibt sich seine
Beteiligung aus dem vorstehenden Beweisergebnis. Die Vorinstanz hat die
bestrittenen Rohre in Abzug gebracht, was hier nicht mehr strittig ist. Bei den
übrigen gestohlenen Objekten handelt es sich überwiegend um Baustellenmaterial,
bei welchem vom Neuwert auszugehen ist, da dieses eigens für diese Baustelle
neu beschafft werden musste. Eine Stichprobenkontrolle der angegebenen Werte
der gestohlenen Maschinen, etwa der Brauchwasserpumpe Biral, hat ergeben, dass
die angegebenen CHF 1'462.– in der Grössenordnung den im Internet erhältlichen
Preisangaben für solche Pumpen entspricht (vgl. etwa http://engel.bwise.ch/
?srv=sortiment&pg =det&partnerId=4&rub =100003861&artNr=103675&tenId=90;
besucht am 5. Mai 2015). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Auskunftspersonen den Wert zu hoch angegeben hätten.
7.1.4.14 In
AS 1.8.81 haben die Auskunftspersonen einen Gesamtwert der gestohlenen Objekte
von CHF 50‘670.– (resp. CHF 51'340.–) angegeben (act. 6038 ff). Auf Vorhalt der
Anzeige und des Deliktsbetrags hat der Berufungskläger 1 angegeben: "Das
anerkenne ich. Nur beim Sachschaden von der Magazintüre, das stimmt nicht, die
Magazintüre war nicht verschlossen" (act. 6065). Der Berufungskläger 2 hat
die Teilnahme an diesem Diebstahl nicht in Frage gestellt. Die in der Anzeige
aufgeführten Bohrmaschinen der Firma Hilti (etwa TE 7C) werden von Hilti zu einem
Preis von über CHF 1'000.– angeboten (vgl. https://www.hilti.ch/bohr-und-meisseltechnik/
bohrh%C3%A4mmer/r3509; besucht am 5. Mai 2015). Es ist daher davon auszugehen,
dass die angegebenen Werte von CHF 450.– und CHF 320.– (act. 6038 f.) den
Wiederbeschaffungswert der gestohlenen Objekte sicherlich nicht übersteigen. Zudem
handelt es sich bei einem wesentlichen Teil der gestohlenen Objekte um Installationsmaterial
und somit um neues Baumaterial, welches eigens für diese Baustelle neu
beschafft werden musste (act. 6045 ff.).
7.1.4.15 Der
Diebstahl AS 1.8.82 (CHF 17'834.–) kann dem Berufungskläger 2 nicht zugerechnet
werden, da er in diesem Fall nicht angeklagt ist und die Staatsanwaltschaft in
diesem Punkt Freispruch beantragt hat.
7.1.4.16 In
AS 1.8.89 ist die Staatsanwaltschaft und ihr folgend das Strafgericht von einem
Deliktsbetrag von CHF 34'273.60 ausgegangen, welcher sich u.a. aus dem
gestohlenen Leasingfahrzeug der Marke [...] zuzüglich des Werts verschiedener
Schlüssel und einer Sonnenbrille zusammensetzt. Der aufgeführte Betrag von CHF
33'123.61 in Bezug auf das Fahrzeug entspricht der Kaskoentschädigung, welche
die Versicherung dem versicherten Eigentümer aufgrund der Bestimmung der Skalenwertentschädigung
(act. 6403) bezahlt hat (act. 6402). Der Berufungskläger 2 hat die von der
Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 19'858.–,
welche auf der genannten Versicherungsleistung, den Kosten der
Fahrzeugexpertise sowie den Standgebühren abzüglich des Verkaufserlöses
basiert, denn auch in der Begründung der Berufung explizit anerkannt
(Berufungsbegründung, S. 9). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz von einem Deliktsbetrag von CHF 34'273.60 ausgegangen ist.
7.1.4.17 Auch
in AS 1.8.90 ist die Wertangabe des gestohlenen Personenwagens [...] mit CHF 8'000.–
nicht zu beanstanden (act. 6520).
7.1.4.18 In
AS 1.8.98 sind gemäss den Angaben in den Akten die Wertangaben aufgrund der
Preisangaben von Hilti bestimmt worden (act. 6758 ff.). Es liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass die eingeholten Preisangaben nicht zuträfen. Indessen
erscheint ein Zeitwertabzug von 30 % angebracht.
7.4.19 In
AS 1.8.99 hat die Auskunftsperson den Wert der gestohlenen Hilti Maschinen mit
CHF 488.– und CHF 707.– angegeben. Solche Bohrmaschinen des Typs Hilti TE 7C
werden von Hilti zu einem Preis von über CHF 1'000.– angeboten
(https://www.hilti.ch/bohr-und-meisseltechnik/bohrh%C3%A4mmer/r3509; besucht am
5. Mai 2015). Es ist daher davon auszugehen, dass die angegebenen Werte dem
Zeitwert und nicht dem Neuwert entsprechen. Der Berufungskläger 2 hat denn auch
den Deliktsbetrag (exkl. Sachbeschädigung) ausdrücklich anerkannt (act. 6786). Auch
der Berufungskläger 1 hat den Deliktsbetrag ausdrücklich anerkannt (act. 6790).
7.1.4.20 In
AS 1.8.100 wurde bei der Wertbestimmung auf die Angaben der Vertreterin der
Geschädigten abgestellt (act. 6813). Aus den Angaben in den Akten (z.T. Hinweis
auf Aktionspreis) geht hervor, dass es sich dabei wohl um den Einkaufspreis
handelt. Die von der Auskunftsperson mit CHF 1'207.00 bewertete Spitzmaschine/Bohrhammer
BGH 7/46 DE wird allerdings von der [...] AG für CHF 1'463.00 angeboten
(vgl. https://onlineshop.baubedarf.ch/ishop/catalog/product/ 85d42429, besucht
am 6. Mai 2015). Somit ist davon auszugehen, dass die angegebenen Werte dem
Zeitwert und nicht dem Neuwert entsprechen. Der Berufungskläger 2 hat den angeführten
Deliktsbetrag denn auch ausdrücklich anerkannt (act. 6815), ebenso der
Berufungskläger 1 (act. 6818).
7.1.4.21 In
AS 1.8.101 hat der Vertreter der Geschädigten den Wert der gestohlenen Objekte
mit insgesamt CHF 4'003.05 angegeben (act. 6830). Das aufgeführte Vermessungsgerät
Rotationslaser CST/Berger ALHV mit der Wertangabe CHF 1'825.45 wird im
Zeitpunkt des Berufungsverfahrens im Bauhandel für CHF 1'774.25 angeboten (vgl. http://hasler.ch/?srv=sortiment&pg=det&partnerId=32&rub=100
004762&artNr=103728; besucht am 6. Mai 2015). Es ist somit davon
auszugehen, dass die Auskunftsperson die Einkaufspreise angegeben hat. Somit ist
eine Zeitwertreduktion im Umfang von 30 % angezeigt, selbst wenn der
Berufungskläger 2 den Deliktsbetrag ausdrücklich anerkannt hat (act. 6834).
Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Strafgericht den Diebstahl einer Pumpe
im Wert von CHF 449.– nicht als erwiesen erachtet hat, was hier nicht mehr
in Frage zu stellen ist.
7.1.4.22 Bei
den Wertangaben in AS 1.8.102 (act. 6846) ist davon auszugehen, dass es sich
ebenfalls um Einkaufspreise handelt (vgl. etwa
https://www.hilti.ch/bohr-und-meisseltechnik/kombih%C3%A4mmer/r4235; besucht am
6. Mai 2015 für den Bohrhammer TE30-C-AVR). Daher erscheint auch hier eine
Reduktion für den Zeitwert von 30 % angebracht, selbst wenn der Berufungskläger
2 den Deliktsbetrag ausdrücklich anerkannt hat (act. 6852), ebenso der
Berufungskläger 1 (act. 6855).
7.1.4.23 Bei
den Wertangaben in AS 1.8.103 (act. 6876 f.) ist davon auszugehen, dass es sich
ebenfalls um den Einkaufspreis handelt (vgl. etwa http://www.brecht.ch/
Katalog/tabid/56/CategoryID/34/Category2ID/36/Level/2/ProductID/160/Default.aspx;
besucht am 6. Mai 2015 für die Säge REMS TIGER ANC). Auch hier erscheint eine Reduktion
für den Zeitwert von 30 % angebracht, selbst wenn der Berufungskläger 2 den
Deliktsbetrag ausdrücklich anerkannt hat (act. 6882), ebenso der Berufungskläger
1 (act. 6885).
7.1.4.24 Bei
den Wertangaben in AS 1.8.104 (Akten, S. 6889 f.) ist davon auszugehen, dass es
sich ebenfalls um den Einkaufspreis handelt (vgl. etwa
https://www.hilti.ch/bohr-und-meisseltechnik/bohrh%C3%A4mmer/r3684; besucht am
6. Mai 2015 für die Bohrmaschine Hilti TE 2-M). Auch hier ist eine Zeitwertreduktion
von 30 % angebracht, selbst wenn der Berufungskläger 2 den Deliktsbetrag ausdrücklich
anerkannt hat (act. 6904), ebenso der Berufungskläger 1 (act. 6908).
7.1.4.25 Auch
bei den Wertangaben in AS 1.8.105 (act. 6921 ff.) ist davon auszugehen, dass es
sich ebenfalls um den Einkaufspreis handelt (vgl. etwa
http://schutzbereich-seelow.de/shop/article_ArtN-4911/HILTI-Bohrhammer-TE-16-C-Set.html?pse=coa;
besucht am 6. Mai 2015 für die Bohrmaschine Hilti TE 16c). Auch hier erscheint
eine Reduktion von 30 % angebracht, selbst wenn die beiden Berufungskläger den
Deliktsbetrag der drei Geschädigten ausdrücklich anerkannt haben (act. 6932,
6908).
7.1.4.26 Die
Wertangaben in AS 1.8.106 (act. 6955 ff.) stammen von verschiedenen
Auskunftspersonen. Dabei fällt auf, dass der mit CHF 400.– bewertete
Winkelschleifer mit der Bezeichnung DC-125-S der H____ AG (act. 6957) mit
Koffer von Hilti gemäss deren Homepage aktuell für CHF 503.82
(https://www.hilti.ch/trenn-%2c-s%c3%a4ge--und-schleiftechnik/s%c3%a4ge--und-schleiftechnik/s%c3%a4bels%c3
%a4gen/r3122; besucht am 8. Mai 2015) und die mit CHF 1'600.– bewertete Hilti
Bohrmaschine TE60 der Xalo GmbH (act. 6957) für 2'065.50 angeboten wird
(https://www.hilti.ch/bohr-und-meisseltechnik/kombih%c3%a4mmer/r4698; besucht
am 8. Mai 2015). Die von den Auskunftspersonen angegebenen Werte liegen somit
deutlich unter den heute geltenden Einkaufspreisen. Bei den Angaben der BM____
AG fehlt es jeweils an Angaben, welche eine Preisüberprüfung ermöglichen
würden. Der mit CHF 600.– bewertete Bohrschrauber der BN____ AG (act. 6959)
wird im Fachhandel im Internet heute im Fachhandel unter CHF 500.– angeboten
(vgl. etwa https://www.galaxus.ch/de/s4/product/bosch-gsr-18-v-li-bohrschrauben-akku
betrieb-bohrmaschine-2401257?pcscpId=3; besucht am 8. Mai 2015), so dass hier offenbar
von einem früheren, höheren Einkaufspreis oder einer leicht überhöhten
Schätzung auszugehen ist. Das gilt auch für den mit CHF 600.– bewerteten
Bohrschrauber Bosch GSR 14.4 VE 2. Somit ist davon auszugehen, dass die Auskunftspersonen
zum Teil tiefere Werte als den Einkaufspreis, und zum Teil eine auf dem Einkaufspreis
basierende Schätzung abgegeben haben. Auch wenn die beiden Berufungskläger die
im Rapport aufgeführten Werte ausdrücklich anerkannt haben (act. 6993 und
6995), ist gegenüber den angegebenen Werten eine Zeitwertreduktion von 30 % angebracht.
7.1.5 Unter
Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Abzüge ergibt sich nach wie vor
eine Deliktssumme von über CHF 380'000.–. Diese Summe stellt ein Vielfaches der
von der Verteidigung des Berufungsklägers 2 vor Appellationsgericht postulierten
und somit nicht haltbaren CHF 100'000.– dar; die Verteidigung hatte allerdings
anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Deliktssumme selber noch
auf CHF 200'000.– geschätzt (Protokoll HV S. 14). Jedenfalls ist festzuhalten,
dass selbst dann, wenn von den CHF 380'000.– noch ein weiterer Kulanzabzug
gewährt und von einer Deliktssumme von CHF 350'000.– ausgegangen wird, dies
hinsichtlich der Strafzumessung kaum etwas zu ändern vermag, zumal zum einen
sich die Grössenordnung nach wie vor in vergleichbaren Sphären bewegt – die
Vorinstanz ging von weit über CHF 400'000.– aus –, und zum andern gerade im
vorliegenden Fall die Bedeutung der zahlenmässigen Bezifferung angesichts des
vorstehend (Ziff. 7.3) dargestellten, bei den Opfern verursachten weiteren Schadens,
ohnehin stark zu relativieren ist. Vielmehr ist beachtlich, dass es für den
Berufungskläger 2 in der stattlichen Zahl von über 50 Anklagepunkten zur
Verurteilung kommt. Daraus und aus der kaum fassbaren Menge von gestohlenen
Maschinen, Werkzeugen und Material – als Lager dafür musste eigens eine Garage
angemietet werden –, die dann auch noch unter Vertuschung von dessen Herkunft
und teils auch der eigenen Identität in mühsamer Kleinarbeit noch abgesetzt
werden mussten, ergibt sich die erhebliche kriminelle Energie der beiden
Berufungskläger. Die Taten erweisen ihrer Qualifikation der Gewerbsmässigkeit
alle Ehre. Wie bereits ausgeführt, ist die Deliktssumme einer von verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren, die es zu gewichten gilt; darauf wird zurückzukommen
sein (Ziff. 7.4).
7.2
7.2.1 Die
Verteidigung rügt weiter, die Vorinstanz habe strafschärfend berücksichtigt,
dass der Berufungskläger 2 die Delikte aus rein finanzieller Motivation
begangen habe. Dies sei unzulässig, weil das Gewinnstreben zum Nachteil eines
anderen gerade Tatbestandsmerkmal sei. Vielmehr sei strafmindernd zu
berücksichtigen, dass die Diebstähle vor dem Hintergrund einer
Drogenproblematik (Kokain) und einer persönlichen Krise stattgefunden hätten.
7.2.2 Wie
die Staatsanwaltschaft dazu zutreffend ausführt, bemisst sich das Verschulden
unter anderem nach den Beweggründen und Zielen des Täters (Art. 47 Abs. 2
StGB). Dabei spielt es auch bei Vermögensdelikten eine Rolle, ob etwa irgendeine
Not das Motiv zur Tat bildete (ohne dass die Voraussetzungen von Rechtfertigungsgründen
vorlägen). Geht es dem Beschuldigten nur um den Gewinn, um den persönlichen
Profit, so hat das Folgen für das Verschulden und schlägt sich auch in der Strafzumessung
zum Nachteil des Beschuldigten nieder. Im Übrigen hat die Vorinstanz nicht die
rein monetäre Motivation strafschärfend berücksichtigt, sondern erwogen, dass
diese rein monetäre Motivation durch zahlreiche Folgedelikte (nach den
Diebstählen begangene Betrüge usw.) belegt sei. Die Vorinstanz berücksichtigt
strafschärfend mit anderen Worten einfach die Tatmehrheit, die auch nach Art.
49 StGB zwingend zu einer Strafschärfung führen muss. Im Übrigen ist nicht einsichtig,
dass der Kokainkonsum eine Sucht im Sinne einer intensiven Abhängigkeit mit
Beschaffungsdruck ausgelöst hätte. Wohl hat der Berufungskläger 2 vor Appellationsgericht
angegeben, er habe 2009 mit Kokain begonnen, 2008/2009 habe er recht viel
konsumiert (VP S. 5). Weder das Kokain noch seine persönliche Krise haben ihn indessen
davon abgehalten, einer normalen Arbeit nachzugehen, die ihm auch eine wirtschaftliche
Lebensgrundlage bot. Der Erlös aus seiner Delinquenz diente einfach dazu,
seinen Lebensstandard anzuheben. Auch bezüglich Kokainkonsum und persönliche
Umstände zum Tatzeitpunkt kommt eine Strafreduktion in lediglich geringem
Umfang in Betracht (dazu nachstehend Ziff. 7.4).
7.3
7.3.1 Die
Verteidigung macht weiter geltend, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass die
zu beurteilenden Straftaten weit in der Vergangenheit lägen, was eine erhebliche
Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Strafverfolgungsbehörden
darstelle. Zum Einen erscheine bereits per se eine annähernd vierjährige Verfahrensdauer
bis zur erstinstanzlichen Beurteilung angesichts der Geständigkeit der Beschuldigten
als sehr lange und sei schon als solches kaum mehr mit dem Beschleunigungsgebot
vereinbar. Das Beschleunigungsgebot könne jedoch nicht nur aufgrund der Gesamtverfahrenslänge
verletzt sein, sondern auch durch ein ungerechtfertigtes längeres Untätigsein
der Behörden. Das vorliegende Verfahren habe nach der Haftentlassung der beiden
Beschuldigten am 2. Juni 2010 (Berufungskläger 2) und am 11. August 2010 (Berufungskläger
1), als der Fall praktisch bereits vollständig aufgeklärt gewesen sei, bis ins
Jahr 2013 in behördlichen Schränken geruht. Auch eine Intervention der
Verteidigung im Frühjahr 2013 sei ohne Wirkung geblieben. Diese Verfahrensverzögerung
müsse zu einer Strafreduktion zu führen. Angemessen sei eine Freiheitsstrafe
von 20 Monaten, die unter Auferlegung einer minimalen Probezeit von 2 Jahren
bedingt auszusprechen sei. Fünf Jahre nach Deliktsende und trotz klarer
Bewährung noch eine vollziehbare Teilstrafe auszusprechen, sei stossend.
7.3.2 Die
Staatsanwaltschaft hält dem mit überzeugenden Argumenten entgegen, dass die
Dauer des Verfahrens angesichts des Umfangs von 34 Ordnern nicht ernsthaft als
überlang bezeichnet werden kann. Die Staatsanwaltschaft musste auch landesübergreifend
Unterlagen bei ebay und ricardo sowie bei den zahlreichen Käufern gestohlener
Waren einholen und mit den bestohlenen Firmen und geschädigten Privatpersonen
das Deliktsgut in mühsamer Kleinarbeit zuordnen. Sie musste die Geschädigten,
oft auch im Ausland, kontaktieren und von diesen den mit den Beschuldigten
geführten Emailverkehr einfordern sowie die Listen der von den Beschuldigten
verwendeten ebay und ricardo Accounts mit den äusserst zahlreichen Verkäufen
durcharbeiten und die Identität der nur mit Pseudonym genannten Käufer bei ricardo
und ebay eruieren. Sie musste auch mit den Beschuldigten, die zu Beginn noch
nicht geständig waren, die Tatorte begehen und anschliessend die Akten nochmals
zusammenfassend bearbeiten, die mehrhundertseitige Anklageschrift verfassen und
die Beschuldigten im Rahmen von Schlusseinvernahmen erneut zu allen Punkten,
die noch unklar waren, befragen. Die Staatsanwaltschaft musste auch – in
Anwendung der neuen Regelung in der Strafprozessordnung – proaktiv die
äusserst zahlreichen Geschädigten kontaktieren, deren Antworten abwarten und
diese in der Anklage verarbeiten. Nicht alle diese Arbeiten sind für die
Verteidigung oder die Beschuldigten sofort sichtbar. Nur weil die Verteidigung von
der Staatsanwaltschaft während einer gewissen Dauer nichts vernimmt, bedeutet
das nicht, dass nicht am Verfahren gearbeitet wird. Die Grösse des Verfahrens
und die Tatsache, dass mehrere Beschuldigte beteiligt waren, von denen einer
während des hängigen Verfahrens nochmals eine grosse Deliktsserie verübt hat,
sind bei der Verfahrensdauer mit zu berücksichtigen. Die Phasen, in denen am
Verfahren nicht weitergearbeitet werden konnte, sei es aus Krankheitsgründen
oder weil dringlichere Haftverfahren anstanden, beschränkten sich auf wenige
Wochen bis Monate. Die Behörden sind verpflichtet, sich für solche Fälle so zu
organisieren, damit die Verfahrensdauer nicht übermässig verlängert wird. Gerade
bei besonders grossen Verfahren verhält es sich aber so, dass es bei
krankheitsbedingten Ausfällen des zuständigen Staatsanwaltes bis auf dringliche
Sofortmassnahmen keinen Sinn macht, einen weiteren Mitarbeiter, der das
Verfahren gar nicht kennt, in die Bresche springen zu lassen. Das Verfahren
würde damit nicht schneller, sondern tendenziell eher langsamer vorangetrieben.
Die Riesenanzahl Delikte zieht eine lange Bearbeitungsdauer zwingend nach sich,
was die Berufungskläger als Urheber davon selber zu verantworten haben. Zudem
hat der Berufungskläger 1 die entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft und
auf Bestreben der Verteidiger erwirkte Haftentlassung durch das Zwangsmassnahmengericht
dazu genutzt, eine weitere, noch grössere Serie von Delikten zu produzieren,
was das Verfahren ganz entscheidend verlängert hat. Der Berufungskläger 2 als Mittäter
hat die Konsequenzen einer noch längeren Verfahrensdauer mitzutragen. Zu
beachten ist auch das Akkusationsprinzip. Um diesem Genüge zu tun, musste die
Anklageschrift detailliert erstellt werden. Nachdem jedes einzelne Deliktsgut
in der Anklage Erwähnung finden muss, können keine Pauschalvorwürfe formuliert
werden, sondern es sind zeitaufwändige, detaillierte Vorwürfe zu verfassen. Ein
abgekürztes Verfahren kam vorliegend ebenso wenig in Frage. Einerseits waren
die Beschuldigten nicht vollumfassend geständig. Andererseits wäre das Risiko,
dass einer der zahlreichen Geschädigten nicht einverstanden gewesen wäre, zu
gross gewesen. Nach der Logik der Verteidigung würden besonders dreiste und
intensive Deliktsserien regelmässig mit einer Strafreduktion favorisiert, weil
die Verfahrensdauer entsprechend länger ist. Gerade bei Straftätern, die derart
intensiv delinquieren, erschiene dies besonders stossend. Schliesslich ist zu
bemerken, dass es die Berufungskläger in der Hand hatten, den Strafvollzug
vorzeitig anzutreten, statt eine Haftentlassung anzustreben und auf diese Weise
das Risiko auszuschalten, nach einer teilweisen Resozialisierung doch noch den
Strafvollzug antreten zu müssen. Gerade bei so intensivem Delinquieren wissen
die anwaltlich beratenen Berufungskläger, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit
eine unbedingte oder teilbedingte Strafe droht. Wenn sich der Berufungskläger 2
dennoch für die Haftentlassung entscheidet und diese anstrebt, sein Leben auf
freiem Fuss wieder aufbaut und später den Vollzug antreten muss, beruht dies systembedingt
auch auf seiner eigenen, freien Entscheidung. Er hat somit dieses Risiko auch selber
mitzutragen.
Insgesamt ist
die Dauer des Verfahrens daher als angemessen zu beurteilen und rechtfertigt insoweit
keine Strafreduktion. Allenfalls ist in bescheidenem Umfang zu berücksichtigen,
dass die Verfahrensdauer den Berufungskläger 2 seit nunmehr 6 Jahren persönlich
belastet.
7.4 Zusammenfassend
ergibt sich ein Schuldspruch wegen Eigentumsdelikten in 54 Anklagepunkten
(banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher
Hausfriedensbruch, gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung) sowie wegen
einfacher Körperverletzung. Die Vorinstanz ist zutreffend vom Strafrahmen für
bandenmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB ausgegangen, also
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.
Die Tatmehrheit ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend zu berücksichtigen.
Vorliegend ist die Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl
in Anbetracht der Vielzahl der Taten, des sehr hohen Deliktsbetrags von ca. CHF
350'000.–, der intensiven deliktischen Tätigkeit und der hohen Professionalität,
aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Berufungskläger 2 gegenüber
dem Berufungskläger 1 in eher untergeordneter Stellung agierte, sowie des
Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls in der Bar [...] (AS 1.8.86 und 1.8.88),
auf 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Die mit diesen Diebstählen
einhergehenden Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen können damit als abgegolten
gelten. Hinzu kommen die Verwertungsdelikte – gewerbsmässiger Betrug und Urkundenfälschung
–, die auf 5 Monate Freiheitsstrafe zu veranschlagen sind; nicht zu berücksichtigen
ist demgegenüber der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage, da diesbezüglich ein Freispruch ergeht. Straferhöhend
ist demgegenüber die einfache Körperverletzung zum Nachteil von AR____ im
Umfang von 3 Monaten zu berücksichtigen. Eine Reduktion um 3 Monate erscheint
gerechtfertigt aufgrund der weitgehenden Geständigkeit und
Kooperationsbereitschaft, weitere 3 Monate aufgrund der Belastung durch die
Verfahrensdauer, sowie 2 Monate aufgrund der persönlichen Situation (einschliesslich
Kokainkonsum) zur Tatzeit. Die Vorinstanz hat zudem berücksichtigt, dass über
den Berufungskläger seit den Taten nichts Negatives mehr bekannt geworden ist
und sich die persönliche und berufliche Situation stabilisiert habe, sowie dass
er seit 1. Januar 2010 in Festanstellung bei der Gemeinde Riehen arbeite. Nun
hat sich diese persönliche und berufliche Situation seit dem erstinstanzlichen
Urteil leider wieder etwas verdüstert. Er war von November 2014 bis Januar 2015
während drei Monaten in der UPK in stationärer Verhaltenstherapie, unter
anderem wegen des Kokainkonsums, und nachdem er gegen eine mit seinem
Vorgesetzten eingegangene, den Kokainkonsum betreffende Vereinbarung verstossen
hatte, wurde ihm im Februar 2015 die Arbeitsstelle gekündigt. Er berichtet von
2 - 3 Rückfällen seit der Therapie, zum letzten Mal in der Woche der
Verhandlung vor Appellationsgericht (VP). Die wenig stabil erscheinende
Situation des Berufungsklägers 2 mag unter anderem mit einer Häufung von
Todesfällen in seiner Familie zusammenhängen (Onkel, Grossmutter, Grossvater,
Vater). Er erhält Arbeitslosengeld und wohnt bei seiner neuen Freundin (VP S.
4). Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 2
¼ Jahren angemessen.
7.5 Die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs fällt damit, wie schon vor Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat und worauf verwiesen wird (Urteil S. 394), nach wie
vor ausser Betracht (Art. 42 StGB); hingegen steht eine teilbedingte Strafe im
Sinne von Art. 43 StGB im Raum, deren Voraussetzungen die Vorinstanz ebenfalls
zutreffend dargestellt hat (a.a.O.). Nach wie vor erscheint die Legalprognose
angesichts der Vorstrafenlosigkeit, der weitgehenden Geständigkeit und der
(nunmehr verhalten) positiven Entwicklung der letzten Jahre als eher günstig. Der
unbedingt zu vollziehende Teil ist folglich nach wie vor beim gesetzlichen
Minimum von 6 Monaten festzusetzen, was auch das electronic monitoring zulässt,
um die bisherige, erfolgreiche soziale Integration des Berufungsklägers 2 nicht
zu gefährden. Der aufzuschiebende Teil der Strafe liegt demnach bei 1 Jahr und 9
Monaten. Es spricht nichts gegen eine Bewährungsfrist in der gesetzlichen
Mindestdauer von 2 Jahren.
Der
Berufungskläger 2 macht in Bezug auf die Zivilforderungen geltend, dass diese
teilweise zugesprochen worden seien, obschon er den Schaden dem Umfang und der
Höhe nach bestritten habe und die Geschädigten diesen nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen hätten. Der Zeitwert sei zu ersetzen, nicht der Neuwert.
Die Geschädigten
haben sich im Verfahren vor Appellationsgericht nicht vernehmen lassen. Nachfolgend
ist auf die einzelnen Entschädigungsforderungen einzugehen.
8.1
8.1.1 Der
Berufungskläger 2 macht in Bezug auf die Forderung der E____ AG (AS 1.8.61)
über CHF 5'252.50 geltend, er habe zwar im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens
den Deliktsbetrag, nicht jedoch die Schadenersatzforderung anerkannt. Bei der
Frage, was unter Deliktsbetrag zu verstehen sei (Zeit oder Neuwert), handle es
sich um eine (Straf-)Rechtsfrage, die der Beschuldigte gar nicht anerkennen könne.
Mit seiner Aussage habe der Berufungskläger 2 nur zum Ausdruck bringen wollen,
dass er das behauptete Diebesgut akzeptiere, insofern sei schon die Frage durch
die Staatsanwaltschaft falsch gestellt. Die vom Berufungskläger 2 auf diese
Fragen gegebenen Antworten könnten jedenfalls nicht als ziffernmässige
Anerkennung der Schadenersatzforderungen gewertet werden, die jeweils ohnehin
erst nach diesen Aussagen überhaupt erst geltend gemacht worden seien. Die
Geschädigte habe keinerlei Belege für den angeblichen Schaden ins Recht gelegt,
die Forderungen seien somit nicht hinlänglich belegt und würden der Höhe nach
bestritten. Die Forderung sei aufgrund der grundsätzlichen Anerkennung des
Diebstahls in Abänderung des angefochtenen Entscheids nur dem Grundsatz nach gutzuheissen
und für deren betragsmässige Festsetzung auf den Zivilweg zu verweisen.
8.1.2 Der
in der Anzeige aufgrund der Aussagen der Auskunftsperson BD____ mit CHF 494.–
bewertete Bohrhammer Hilti TE 6C (act. 5412) wird auf ebay im gebrauchten
Zustand für EUR 450.– angeboten (http://www.ebay.de/itm/like/350869 497228?clk_rvr_id=829194731642&catId=12576&item=350869497228&rmvSB=true,
besucht am 12. Mai 2015). Vergleichbare Bohrhämmer, wie etwa der Hilti TE 7
oder TE 60, werden neu von Hilti für Preise über CHF 1'000.– angeboten. Es
liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Auskunftsperson den Wert
zu hoch eingeschätzt hätte. Ausserdem hat der Berufungskläger 2 den Betrag
ausdrücklich anerkannt (act. 5403). Die Anerkennung hat sich nicht auf die
Anzahl der gestohlenen Maschinen, sondern explizit auf den Betrag von CHF
5'252.– bezogen. Der Verteidigung ist wohl insoweit zu folgen, als der
Berufungskläger 2 keinen "Deliktsbetrag" anerkennen konnte, weil dies
eine Strafrechtsfrage darstellt. Indessen ist entgegen der Auffassung der
Verteidigung davon auszugehen, dass sich die Anerkennung des Berufungsklägers 2
auf die privatrechtliche Schadenersatzforderung bezieht; jedenfalls enthält die
Anerkennung keine entsprechende Einschränkung, selbst wenn die Formulierung der
Frage unpräzis war ("Deliktsbetrag" statt "Schadenersatzforderung").
Somit hat die Vorinstanz den Berufungskläger 2 zu Recht bei seiner Anerkennung
behaftet und ihn zur Zahlung des geltend gemachten Betrags in solidarischer
Verbindung mit dem Berufungskläger 1 verurteilt. Dass die Forderung auf eine
Versicherung übergegangen wäre, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch
nicht aus den Akten. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.
8.2
8.2.1 Der
Berufungskläger macht in Bezug auf die Forderung der G____ AG über CHF 9'762.–
zzgl. 5 % Zins seit 9. Dezember 2009 (AS 1.8.73) geltend, dass die Geschädigte
den gesamten Schaden der Versicherung gemeldet habe (act. 5773 f.). Es sei
daher davon auszugehen, dass die Geschädigte bereits durch ihre Versicherung
entschädigt sei und daher nicht nochmals den gleichen Schaden gegen die Schädiger
geltend machen könne, da ihrerseits einerseits kein Schaden mehr bestehe und
andererseits die entsprechenden Forderungen wohl durch Zession auf die Versicherung
übergegangen seien. Auch hier sei die Schadenhöhe nicht belegt und daher ziffernmässig
bestritten. Die Forderung sei daher entweder abzuweisen oder auf den Zivilweg
zu verweisen.
8.2.2 Die
Privatklägerin hat gemäss der Auskunftsperson BG____ die Angaben zur
Wertbestimmung der gestohlenen Maschinen mehrheitlich durch entsprechende
Rechnungen belegt. Aus der Auflistung geht zwar hervor, dass sie zur Wertbestimmung
die Einkaufspreise beigezogen hat. Allerdings wurden ihr von der Verkäuferin
Hilti Rabatte zwischen 25 % und 56 % gewährt (act. 5778), womit der angegebene
Betrag deutlich unterhalb des Neuwertes der Maschinen liegt. Bei den Angaben
zur Schlitzmaschine von Impex wurde dagegen der Neuwert ohne Rabatte angegeben.
Somit kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Schadenersatz nicht genau
beziffert werden, und es ist insbesondere unklar, ob die G____ AG oder ihre
Versicherung aktivlegitimiert ist. Somit ist die Forderung auf den Zivilweg zu
verweisen.
8.3
8.3.1 In
Bezug auf die Forderung der AF____ über CHF 2'931.– (AS 1.8.67) macht der
Berufungskläger 2 geltend, dem angefochtenen Urteil lasse sich nicht entnehmen,
wie die Vorinstanz zu dem zugesprochenen Betrag gekommen sei, was das
rechtliche Gehör verletze. Wie aus act. 5648 zu schliessen sei, habe die
Versicherung der Geschädigten, namentlich die [...] Versicherung, den
Schadenfall geprüft und der Geschädigten den Schaden offenbar gedeckt. Für eine
weitergehende Forderung gebe es keinen rechtsgenüglichen Nachweis, und sie
werde bestritten.
8.3.2 Die
Privatklägerin hat die gestohlenen Objekte jeweils mit einer Wertangabe
versehen, welche plausibel erscheint (act. 5644). Der Berufungskläger 2 hat
einen Deliktsbetrag von CHF 4'659.– (act. 5629) und der Berufungskläger 1 einen
Betrag von CHF 14'931.– anerkannt. Die Aufstellung enthält allerdings auch
Bücher, welche die Privatklägerin zumindest teilweise wieder zurückerhalten hat
(act. 5638). Sie hat allerdings gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom
19. August 2010 von der Versicherung eine Pauschale von CHF 12'000.– erhalten. Die
Vorinstanz hat denn auch in diesem Umfang die Forderung abgewiesen, was unbestritten
geblieben ist. Es ist somit illiquid, ob und allenfalls in welchem Umfang die
Privatklägerin einen weitergehenden Schaden erlitten hat, der der noch in Frage
stehenden Restanz von CHF 2'931.– entsprechen würde. Diese Mehrforderung ist
somit auf den Zivilweg zu verweisen.
8.4 In
Bezug auf die Forderung der P____ [...] (AS 1.8.76) hat die Vorinstanz eine
Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 12'101.85 zzgl. 5 % Zins seit 11. Dezember
2009 gutgeheissen und die Mehrforderung von CHF 4'442.40 zzgl. 5 % Zins auf den
Zivilweg verwiesen.
8.4.1 Auch
in diesem Punkt bestreitet der Berufungskläger 2, dass in der Anerkennung des Deliktsbetrags
eine Anerkennung der Schadenersatzforderung liegen würde, zumal diese auch erst
später gestellt worden sei. Für den angeblichen Schaden gebe es keine Belege,
auch sei davon auszugehen, dass die Geschädigte Neuwerte statt Zeitwerte
geltend mache. Es stelle sich die Frage, ob der Schaden nicht durch die
Versicherung gedeckt sei. Die Entschädigungsforderung werde ziffernmässig bestritten,
weshalb diese auf den Zivilweg zu weisen sei.
8.4.2 Die
Auskunftsperson der Privatklägerin, BI____, hat am 11. Dezember 2009 Strafantrag
gestellt (act. 5857) und der Polizei am 4. Januar 2010 die ausführliche Liste
mit dem Deliktsgut zur Ergänzung zugestellt (act. 5853). In der Folge haben
beide Berufungskläger am 6. bzw. 25. August 2010 den Totalbetrag gemäss dieser
Liste in der Höhe von CHF 12'101.85 zuzüglich eines Sachschadens von CHF 105.60
explizit anerkannt (act. 5864, 5867). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass
eine Versicherung einen Schaden gedeckt hätte. Der anerkannte und auch von der
Vorinstanz zugesprochene Betrag ist der Geschädigten somit zuzusprechen, allerdings
unter Berücksichtigung eines Zeitwertabzugs von 30 %, was einen Betrag von CHF
8'471.30 ergibt. Die Mehrforderung von CHF 3'630.55 zzgl. 5 % Zins seit 11.
Dezember 2009 ist abzuweisen. Unbestritten geblieben ist die Verweisung auf den
Zivilweg einer weiteren Mehrforderung über CHF 4'442.40 zzgl. 5 % Zins seit
11. Dezember 2009, welche die Privatklägerin anlässlich ihrer Konstitution
als Zivilklägerin am 29. Mai 2013 geltend gemacht hatte, welche die
Berufungskläger aber nicht anerkannt haben.
8.5
8.5.1 In
Bezug auf die Forderung der Q____ AG von CHF 10'000.– zzgl. 5 % Zins seit 11.
Dezember 2009 – wovon die Vorinstanz der Privatklägerin CHF 8'990.– nebst Zins
zugesprochen und die Mehrforderung von CHF 1'010.– auf den Zivilweg verwiesen
hat –, macht der Berufungskläger 2 geltend, dass es sich bei der Schadenersatzsumme
um unbelegte Schätzungen seitens der Geschädigten handle, welche der
Berufungskläger nicht anerkannt habe. Die Forderung sei auf den Zivilweg zu verweisen.
8.5.2 Es
trifft zu, dass die Forderung nicht weiter dokumentiert oder plausibilisiert
und vom Berufungskläger 2 auch nicht anerkannt ist (act. 5904 ff.). Sie ist
integral auf den Zivilweg zu verweisen.
8.6 In
Bezug auf die Forderungen des R____ (AS 1.8.89) im Umfang von CHF 2'991.40
zzgl. 5 % Zins seit 10. Februar 2010, des AI____ (AS 1.8.90) im Umfang von
CHF 1'000.– sowie der S____ (AS 1.8.89) im Umfang von 19'858.– hat die Vorinstanz
den Geschädigten die entsprechenden Summen zugesprochen, in Bezug auf die
Forderung des T____ (AS. 1.8.96) von CHF 1'000.– hat die Vorinstanz dem
Geschädigten CHF 325.05 zugesprochen und die Mehrforderung auf den
Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderungen des AI____ von CHF 200.– und des
T____ hat die Vorinstanz abgewiesen. Der Berufungskläger 2 beantragt die
Bestätigung in diesen Punkten; dem ist ohne Weiterungen zu folgen.
8.7 In
Bezug auf die Forderung des AJ____ (AS 1.8.90) im Umfang von CHF 500.– hat die
Vorinstanz dem Privatkläger CHF 380.– zugesprochen und die übrigen CHF 120.–
auf den Zivilweg verwiesen.
8.7.1 Der
Berufungskläger 2 macht geltend, die zugesprochene Entschädigungsforderung sei nicht
nachvollziehbar, womit die Vorinstanz die aus dem rechtlichen Gehör fliessende
Begründungspflicht verletzt habe. Die Forderung werde ziffernmässig bestritten,
Belege lägen keine vor. Entsprechend sei die Forderung vollumfänglich auf den
Zivilweg zu verweisen.
8.7.2 Das
Deliktsgut besteht aus einer Herrenjacke samt Inhalt – Mobiltelefon, C-Ausweis,
AHV-Ausweis, BLT Jahresabo, Ausweis [...] und CHF 50.– Bargeld –, welche
aus einer Turnhalle gestohlen wurde und in der Anzeige vom 16. März 2010 auf
insgesamt CHF 1'010.– beziffert wurde (act. 6627). Der Berufungskläger 1 hat am
4. August 2010 den Betrag von CHF 1'010.– ausdrücklich anerkannt (act. 6635
f.), während der Berufungskläger 2 am 25. August 2010 über das Deliktsgut
nichts wusste, weil er Aufpasser war (act. 6642). Anlässlich seiner
Konstitution als Privatkläger hat AJ____ CHF 500.– geltend gemacht (act. 6645).
Angesichts des genannten Deliktsguts ist davon auszugehen, dass er einen
Schaden in zumindest dieser Höhe erlitten hat. Die von der Vorinstanz
zugesprochenen CHF 380.– sind somit ebenso zu bestätigen wie die
Verweisung der Mehrforderung auf den Zivilweg. Eine allfällige Verletzung der
Begründungspflicht durch die Vor-instanz ist damit geheilt.
8.8
8.8.1 In
Bezug auf die Forderung der W____ AG (AS 1.8.103) über CHF 1'121.– macht der
Berufungskläger 2 geltend, der einzige Beleg stamme von der Geschädigten selber
und vermöge keinen Beweis für die Schadenhöhe zu erbringen. Allerdings sei sich
die Verteidigung nicht mehr sicher, ob sie diese Forderung im Rahmen des Plädoyers
vor Vorinstanz nicht anerkannt habe. Falls ja, sei das Urteil zu bestätigen,
andernfalls sei die Höhe der Forderung bestritten und auf den Zivilweg zu verweisen.
8.8.2 In
Bezug auf die Zuordnung der Schadenersatzforderung der W____ AG zu AS 1.8.103
und AS 1.8.105 fand eine Verwechslung statt. Die unter SW 2010 4 1662 (AS
1.8.105) geltend gemachte Forderung über CHF 1'121.– (act. 6950) betrifft richtigerweise
SW 2010 3 1780 (AS 1.8.103; act. 6873 ff.), und umgekehrt betrifft die dort
geltend gemachte Forderung (act. 6890) AS 1.8.105 (act. 6918 ff.). Dies geht
aus dem Tatort, der Tatzeit, der Auflistung der gestohlenen Objekte in den
entsprechenden Polizeirapporten und aus den beiden Schadenersatzbegehren hervor
(vgl act. 6876 und 6921).
8.8.3 Die
von der Privatklägerin angegebenen Werte im Schadenersatzbegehren im Umfang von
CHF 8'618.50 (act. 6950) betreffend die Anzeige vom 8. April 2010 (act 6876)
konnten teilweise verifiziert werden (so etwa für die Säge Rems Tiger ANC).
Daraus folgt aber, dass die Privatklägerin wohl Neuwerte angegeben hat. Auch
wenn der Berufungskläger 2 den Deliktsbetrag, welcher auch als Schadenersatzforderung
geltend gemacht wird, explizit anerkannt hat (act. 6882), erscheint bei der
Schadenersatzforderung somit eine Reduktion von 30 % angebracht, um der Differenz
zwischen dem Neuwert und dem Zeitwert Rechnung zu tragen. Damit ergibt sich ein
der Geschädigten zuzusprechender Betrag von CHF 6'032.95, während die Mehrforderung
von 2'585.55 abzuweisen ist.
8.8.4 Bei
der Forderung über CHF 1'121.– handelt es sich um eine Bewertung des
gestohlenen, kompletten Handwerkzeugsatzes durch die Geschädigten (act. 6891, 6923).
Diese Bewertung wird aber nicht substanziiert und kann auch in keiner Weise
verifiziert werden. Weiter ist unklar, ob sich die Anerkennung des
Berufungsklägers 2 eines Deliktsbetrags im Umfang von CHF 4'490.– (act. 6932)
auf diese oder eine andere Forderung bezieht. Anerkannt worden ist der gesamte
Deliktsbetrag (inkl. der CHF 1'121.–) seitens des Berufungsklägers 1. In Bezug
auf den Berufungskläger 2 ist die Forderung daher auf den Zivilweg zu
verweisen.
8.9
8.9.1 In
Bezug auf die Forderung der V____ AG (AS 1.8.105) über CHF 6'941.– zzgl. 5
% Zins seit 12. April 2010 macht der Berufungskläger 2 geltend, dass die Geschädigte
versichert gewesen und anzunehmen sei, dass die Versicherung den Schaden
gedeckt habe. Es existierten keine Belege, und das Begehren sei nicht beziffert.
Die Forderung sei auf den Zivilweg zu verweisen.
8.9.2 Die
Forderung wird in der Anzeige spezifiziert – es handelt sich um diverse
Baumaschinen (act. 6922 f.). Indessen ist nicht ersichtlich, dass der
Berufungskläger 2 die fragliche Summe explizit anerkannt hätte. Belege liegen keine
vor, und am 12. Juni 2013 war die Geschädigte nicht mehr in der Lage,
allfällige Unterlagen einzureichen. Indessen nahm sie in jenem Schreiben Bezug
auf ihre Versicherung, womit unklar erscheint, wer aktivlegitimiert ist. Die
Forderung ist bei dieser Ausganslage auf den Zivilweg zu verweisen.
8.10
8.10.1 In
Bezug auf die Forderung der H____ AG von CHF 4'930.– zzgl. 5 % Zins seit 12.
April 2010 (AS 1.9.106) macht der Berufungskläger 2 geltend, er habe zwar den
Deliktsbetrag anerkannt, was aber nicht als Anerkennung der Schadenersatzforderung
gewertet werden könne. Es gebe keine Belege. Die Forderung sei auf den Zivilweg
zu verweisen.
8.10.2 Das
Deliktsgut wird im Polizeirapport gemäss den Angaben der Auskunftsperson BO____
spezifiziert und beziffert (act. 6957; 7009), und dies konnte teilweise
verifiziert werden. Dabei lagen die Wertangaben deutlich unter dem
Einkaufspreis. Der Berufungskläger 2 hat die in der Anzeige aufgeführten
Beträge ausdrücklich anerkannt (act. 6993), was entgegen der Auffassung der
Verteidigung als Anerkennung der Schadenersatzforderung zu werten ist. Das
angefochtene Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.
8.11
8.11.1 In
Bezug auf die Forderung der I____ GmbH über CHF 4'400.– macht der
Berufungskläger 2 geltend, es existierten keine Belege, und er bestreitet die
Schadenhöhe. Die Forderung sei auf den Zivilweg zu verweisen.
8.11.2 Die
von der I____ GmbH anlässlich ihrer Konstitution als Zivilklägerin am 3. Juni
2013 geltend gemachte Forderung über CHF 4'400.– (act. 7013) deckt sich nur
teilweise mit den Angaben in der Anzeige (act. 6957). Indessen hat der Berufungskläger
2 den im Polizeirapport vom 21. April 2010 angeführten, tieferen Betrag von CHF
3'700.– für zwei dort spezifizierte Schneidemaschinen und vier Kabelrollen ausdrücklich
anerkannt (act. 6993). Den Angaben im Internet ist zudem zu entnehmen, dass
Schneidemaschinen der Marke Isoboy (nicht isaboy wie fälschlicherweise angegeben)
für höhere Preise angeboten werden, als dies der Bewertung durch die Auskunftsperson
entspricht (vgl. http://www.kabe-farben.ch/typo3/fileadmin/fassdaem/pdf/2015_03_Aktion_Isoboy.pdf;
http://bautechnik24.rent-a-shop.ch/shopad/de/?artgruppeid=&artikelid=591374;
besucht am 12. Mai 2015). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das
Strafgericht den Berufungskläger 2 bei der Anerkennung der Forderung im Umfang
des in der Anzeige genannten Betrages behaftet und die Mehrforderung auf den
Zivilweg verwiesen hat. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt zu
bestätigen.
8.12 Nicht
angefochten und zu bestätigen sind die Verurteilung des Berufungsklägers 2 zu
CHF 90.– Schadenersatz an AR____ (AS 36), die Verweisung auf den Zivilweg der
Schadenersatzforderung des O____ von CHF 1'450.– (AS 1.8.59) und von AB____
von CHF 250.– sowie die Abweisung der Schadenersatzforderungen der AT____ AG
von CHF 7'210.– zzgl. 5 % Zins seit 18. Mai 2009 (AS 1.8.52).
8.13 Weitere
im vorinstanzlichen Urteil aufgeführte Forderungen betreffen nicht den
Berufungskläger 2, sondern nur den Berufungskläger 1 oder dessen Bruder AU____
– der das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten hat –, sodass hier darauf
nicht einzugehen ist. Der Berufungskläger 1 ficht den Zivilpunkt nicht an; ihn
bezüglich ist das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt vollumfänglich zu
bestätigen, zumal die Art. 392 und 404 Abs. 2 StPO im Zivilpunkt nicht zur
Anwendung kommen (Niklaus Schmid,
Handbuch StPO, 2. Aufl., N 1562; ders., StPO Praxiskommentar, Art. 392 N 5; Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar
StPO, Art. 404 N 7).
Damit ist auf
die Berufung des Berufungsklägers 1 einzugehen. Die Verteidigung führt aus, der
Berufungskläger 1 sei mit der Erhebung der rechtserheblichen Sachverhalte sowie
mit deren rechtlicher Würdigung einverstanden, nachdem er bereits im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens weitestgehend geständig gewesen sei und mit den
Ermittlungsbehörden bestmöglich kooperiert habe. Seine Berufung richtet sich
allein gegen die Strafzumessung. Damit ist vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz zum Tatsächlichen und zur rechtlichen Würdigung zu
verweisen.
Auch für den
Berufungskläger 1 ist bei der Strafzumessung von Art. 139 Ziff. 3 StGB
auszugehen, der bandenmässigen Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen sanktioniert, und die Mehrheit der erfüllten
Delikte führt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zur Erhöhung der Strafe.
9.1 Die
Verteidigung geht davon aus, dass die Vorinstanz in Ziffer III.1. ihrer Urteilsbegründung
ausführlich und durchaus zutreffend das Verschulden des Berufungsklägers 1
beleuchtet habe. Dieses habe es, was nicht bestritten werde, als schwer
qualifiziert. Der Berufungskläger 1 habe während längerer Zeit unzählige Delikte
bei Erzielung eines sehr hohen Deliktsbetrages begangen und dabei eine erhebliche
kriminelle Energie und einige Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt. Der Verteidigung
ist insoweit unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil
S. 391 f.) ohne weiteres zu folgen. Ergänzend ist festzuhalten, dass in Anwendung
von Art. 392 und 404 Abs. 2 StPO die Verringerung des Deliktsbetrags der zusammen
mit dem Berufungskläger 2 verübten Delikte auch bei der Strafzumessung des
Berufungsklägers 1 zu berücksichtigen ist; allerdings war der Berufungskläger 1
dabei die treibende Kraft innerhalb der Bande, und ihn trifft daher das
schwerere Tatverschulden als den Berufungskläger 2. Zudem hat sich der
Berufungskläger 1 wegen einer viel grösseren Anzahl von Delikten zu
verantworten; die Deliktssumme der vom Berufungskläger 1 allein begangenen
Delikte (AS 1.8.1 bis 1.8.50; 1.8.86, 1.8.88; AS 2 - 19, 21 - 35 und 38) beläuft
sich auf über CHF 160'000.–, hinzu kommen die mit dem Berufungskläger 2
gemeinsam begangenen Delikte mit einer Deliktssumme von über CHF 350'000.–. Die
Vorinstanz ist von "weit über CHF 400'000.–" ausgegangen, was
also für den Berufungskläger 1 nach wie vor zutrifft.
Die
Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ist auf 3 Jahre
festzusetzen, womit die damit einhergehenden Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen
abgegolten sind. Die Strafe ist für den gewerbsmässigen Betrug und den
gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage um 4
Monate, für die Verwertungsdelikte – gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung,
Hehlerei – um 5 Monate, für die Freiheitsberaubung und mehrfache Nötigung um 5
Monate, für die Strassenverkehrsdelikte (mehrfaches Fahren in fahrunfähigem
Zustand, mehrfaches Fahren trotz Entzug des Führerausweises, grobe
Verkehrsregelverletzung durch Missachten beim Linksabbiegen mit Gefährdung des
entgegenkommenden Verkehrs, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit) um 4 Monate zu erhöhen.
9.2
9.2.1 Die
Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz trage den persönlichen Umständen des
Berufungsklägers 1 in den Zeiten der beiden Deliktsserien nicht angemessen
Rechnung. Der Berufungskläger 1 sei psychisch instabil gewesen, was sein
ungebührliches und in keiner Weise zu akzeptierendes Verhalten gegenüber seiner
Ex-Freundin zeige. Der Berufungskläger 1, Jahrgang 1983, sei zwar kroatischer
Staatsangehörigkeit, aber in Basel geboren und habe immer hier gelebt. Er sei zusammen
mit den Eltern und seinem älteren Bruder aufgewachsen. Als er 14 Jahre alt gewesen
sei, sei sein Vater im Jahr 1997 überraschend an einem Hirntumor verstorben. Der
Berufungskläger 1 habe mit seinem Vater mitten in der Pubertät seine wichtigste
männliche Bezugsperson verloren, woraus sich bei ihm tiefe Verlustängste gebildet
hätten. Die Mutter sei mit den beiden pubertierenden Söhnen dauerhaft überfordert
gewesen. Es sei vor diesem Hintergrund als starke Willensleistung des Berufungsklägers
1 zu erkennen, dass er – nach Abbruch einer Lehre als Hochbauzeichner im
Frühsommer 2000 – die Lehre als Sanitärmonteur im Sommer 2005 erfolgreich habe absolvieren
können. In die Zeit des Lehrabschlusses sei im Jahr 2005 der Anfang der ersten
Deliktsserie gefallen. Zur inneren Orientierungslosigkeit sei hinzugekommen,
dass der Berufungskläger 1 keine feste Anstellung gefunden habe, sondern nur
temporäre Arbeitseinsätze habe leisten können. Gleichzeitig sei der Berufungskläger
1 in eine Spielsucht hineingerutscht. Diese erste Deliktsserie habe mit seiner
Festnahme am 16. August 2006 ihr Ende gefunden. Nachdem er nach 41 Tagen aus
der Untersuchungshaft entlassen worden sei, sei es ihm gelungen, sein Leben zu
stabilisieren. Immerhin habe er wieder Arbeit auf temporärer Basis und Halt in
einer Beziehung gefunden, und er habe während mehreren Jahren keine weiteren
Delikte mehr begangen. Während einiger Zeit sei er auch in ambulanter psychiatrischer
Behandlung bei Herrn Dr. med. _____ 4, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie in [...] gewesen. Als seine Beziehung zusehends in eine Krise geraten
sei, hätten ihn wie nach dem Tod seines Vaters existenzielle Verlustängste befallen,
und er habe begonnen, Drogen zu konsumieren. Dies habe zunächst zum Führerausweisentzug
geführt. Sodann hätten sich die entstehenden Aggressionen in der überaus
konfliktbeladenen Trennung von der Freundin entladen und in den Straftaten zu
ihrem Nachteil gegipfelt (Hausfriedensbruch, Nötigung und Freiheitsberaubung),
wegen welchen ihn die Vorinstanz schuldig gesprochen habe. Schliesslich und vor
allem habe ihn diese negative Entwicklung seiner persönlichen Lebensverhältnisse
in einen veritablen Absturz in die Drogen geführt. Da er nicht mehr gearbeitet
habe, mit der Zeit auch ausgesteuert worden sei, hätten der Drogenkonsum und
zum Zweck von dessen Finanzierung die zweite Deliktsserie an Intensität zugenommen.
Diese zweite Deliktsserie sei somit als eigentliche Beschaffungskriminalität
motiviert gewesen. Als er am 5. Mai 2010 wieder festgenommen worden sei, sei er
bereits auf dem Weg gewesen, sich von der Drogensucht zu lösen. Dieses Mal habe
die Untersuchungshaft drei Monate gedauert, welche der Berufungskläger 1 dazu genutzt
habe, um sich Gedanken zu seiner persönlichen Zukunft zu machen. Er habe
erkannt, dass er ein ordentliches und insbesondere deliktsfreies Leben in
Freiheit nur würde führen können, wenn er keine Drogen mehr konsumieren und
wenn er eine geregelte Arbeit finden würde. In der Folge habe er aus der Untersuchungshaft
Kontakte zu seinem Psychiater hergestellt, zu Institutionen für Drogenentzug
sowie zu potenziellen Arbeitgebern. Aufgrund dieser als ernsthaft erkannten
Bemühungen habe ihn der Haftrichter unter strengen Auflagen aus der
Untersuchungshaft entlassen. Nach seiner Haftentlassung habe sich der Berufungskläger
1 unverzüglich in eine ambulante Psychotherapie begeben, habe auf jeglichen
Drogenkonsum verzichtet und rasch eine Arbeitsstelle gefunden. Seither seien vier
Jahre vergangen, in deren Verlauf er ausgeglichener und ruhiger geworden sei.
Leider habe es noch vereinzelte Ausrutscher gegeben, einzelne kleine Delikte,
welche er aber wiederum unumwunden zugegeben habe.
9.2.2 Die
tatzeitnahe Aktenlage bestätigt die Ausführungen der Verteidigung nicht in
allen Punkten. Zunächst ist festzuhalten, dass nicht der Drogenkonsum für den
(zweiten) Führerausweisentzug am 8. Juni 2007 ursächlich war, sondern die wiederholte
rowdyhafte Fahrweise des Berufungsklägers 1, welche den Verdacht der charakterlichen
Nichteignung als Motorfahrzeugführer begründet hatte (act. 5008 ff.). Am 23. August
2006 gab er an, keine Drogen zu konsumieren; im Dezember 2005 habe er festgestellt,
dass er langsam spielsüchtig werde und habe sich selber ein Spielverbot auferlegt,
grossen Verlust habe er beim Spielen aber nicht gemacht (act. 27). In der
Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2009 gab er an, er
habe die Sucht überwunden und seit 17 Wochen keine Drogen mehr konsumiert (act.
26). Am 26. Dezember 2009 fuhr der Berufungskläger dann trotz Führerausweisentzugs
und diesmal auch unter Drogeneinfluss, was zur Verlängerung des Führerausweisentzugs
geführt hat (act. 4986 ff.). Der Psychiater Dr. med. _____ 4 hat einem während
der zweiten Untersuchungshaft (vom 5. Mai 2010 bis 11. August 2010) am 7. Juni
2010 verfassten Bericht zufolge den Berufungskläger 1 vom 30. November 2009 bis
8. Januar 2010 vier Mal in Behandlung gehabt, es habe sich aber nicht um eine
drogenspezifische Behandlung gehandelt. Der Berufungskläger 1 habe dem
Psychiater angegeben, erst mit 25 Jahren, also im Jahr 2008 mit den Drogen angefangen
und im Spätsommer 2009 damit aufgehört zu haben. Er habe während der
Behandlungsdauer den Eindruck erweckt, ohne Drogen auszukommen. Hingegen sei er
wegen der Trennungsproblematik von seiner Ex-Freundin bis März 2010 mit Antidepressiva
versorgt worden (act. 155). Bei der Haftrichterverhandlung vom 7. Mai 2010 gab der
Berufungskläger 1 selber an, dass die Diebstähle nichts mit dem Betäubungsmittelkonsum
zu tun hätten, in jener vom 3. Juni 2010 sagte er, dass er das Kokain nicht
unbedingt brauche. In den Einvernahmen vom 11. Mai 2010 und vom 10. Juni 2010
gab er an, dass er Kokain konsumiere, in der Einvernahme vom 16. Juni 2010
präzisierte der Berufungskläger 1, er habe das Kokain jeweils am Freitag und
Samstag konsumiert, zeitweise auch noch unter der Woche. Der Psychiater
schreibt auch in seinem jüngsten Bericht vom 13. Juli 2015 nicht von
seinerzeitiger Drogensucht, sondern von Drogenmissbrauch.
Insgesamt lässt
sich sagen, dass der Berufungskläger 1 während der ersten Deliktsserie
2005/2006 noch überhaupt keine Drogen konsumierte, und dass auch der Führerausweisentzug
im Jahr 2007 nichts damit zu tun hatte. Offenbar begann er im Jahr 2008 mit dem
Konsum von Drogen, welcher aber nie jene Intensität erreicht hatte, wie die
Verteidigung beliebt machen will. Von eigentlicher Beschaffungskriminalität
kann keine Rede sein, eher erscheint die Sichtweise der Staatsanwaltschaft
zutreffend, dass es sich beim Kokain um ein einfaches Konsummittel für das
Wochenende gehandelt hat, zu welchem gelegentlich auch unter der Woche
gegriffen wurde. Immerhin vermochte der Berufungskläger 1 während der Zeit der
zweiten Deliktsserie 2009/2010 seine Arbeitsstelle noch für längere Zeit zu halten.
Dazu hat er, notabene als treibende Kraft der Bande, einen schwunghaften Handel
mit den gestohlenen Waren aufgezogen, was nebst einem klaren Kopf für die
Internetplatzierung der Angebote und die Beantwortung von Anfragen per Email,
zuvor auch die physische Fähigkeit umfasst hat, oft schwere Baumaschinen zu
stehlen und Baustellen zu durchsuchen. Auch die psychiatrische Behandlung damals
war nicht drogenspezifisch, und eine heraufziehende Spielsucht brachte der
Berufungskläger 1 rasch unter Kontrolle, grosse Verluste hat er nicht gemacht.
Eine Rechtfertigung oder Erklärung für seine ausserordentlich intensive
Delinquenz ergibt sich aus alledem nicht, wird doch auch nicht geltend gemacht,
der Berufungskläger 1 hätte das Unrecht seiner Taten nicht jederzeit
vollumfänglich eingesehen. Analoges gilt für die Verlustproblematik seines
bereits im Jahr 1997 verstorbenen Vaters und die Trennungsproblematik von seiner
Ex-Freundin. Dabei handelt es sich zwar um belastende Ereignisse, die aber in jedem
Leben vorkommen können. Ein Zusammenhang zu den inkriminierten Taten und der
erheblichen kriminellen Energie, die der Berufungskläger 1 dafür verwendet hat,
ist jedoch schwer ersichtlich, und schon gar nicht ergibt sich dafür eine
Erklärung oder Rechtfertigung. Vielmehr war die Motivation des Berufungsklägers
1 offenbar die den Tatbeständen immanente unrechtmässige Bereicherung. Insgesamt
kann die persönliche Situation und der damit einhergehende Kokainkonsum nicht
mit einer Strafreduktion von mehr als 2 Monaten berücksichtigt werden.
9.3
9.3.1 Die
Verteidigung macht geltend, für den Schaden, den der Berufungskläger 1 durch
seine Straftaten angerichtet habe, suche er nach einer Lösung und möchte den
Geschädigten einmalige Abschlagszahlungen mit einer angemessenen Quote
anbieten. Allerdings sei er derzeit finanziell noch nicht in der Lage, eine
entsprechende Summe bereit zu stellen, wobei der ihm von seiner Arbeitgeberin
hierfür als Darlehen angebotene Betrag von CHF 15'000.– respektive die sich
daraus ergebende Quote von knapp 12% von den Geschädigten kaum als angemessene
Entschädigung erachtet würde. Vor den Schranken des Appellationsgerichts wird
geltend gemacht, er habe für seine Ausbildung zum technischen Sachbearbeiter
und jetzt zum technischen Kaufmann in den letzten Jahren CHF 21'800.– bezahlt. Der
Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. d StGB bei aufrichtiger Reue sollte zur
Anwendung gelangen.
9.3.2 Die
Reue im Sinn von Art. 48 lit. d StGB muss tätig, also betätigt sein. Besteht
sie aus dem Ersatz des Schadens, soweit zumutbar, so werden an die Anstrengungen
erhebliche Anforderungen gestellt (Trechsel/Affolter-Eijsten,
in: Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., Art. 48 N 21 f.). Solche genügenden
Anstrengungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Berufungskläger gibt an,
bis Januar 2014 bei _____ 5 monatlich CHF 4'850.– brutto und CHF 4'500.– netto
verdient zu haben. Danach hat er die Stelle gewechselt und bei BP____
angefangen. Selbst unter Berücksichtigung der Ausbildungskosten wäre vom
Berufungskläger 1 zu erwarten gewesen, monatliche Teilzahlungen an die
Geschädigten zu leisten. Immerhin wurde er im August 2010 aus der Haft
entlassen, er hätte dazu also genügend Zeit gehabt. Stattdessen ist der
Berufungskläger in dieser Zeit von seiner Mutter weggezogen, und er lebt auch
nicht mit seiner neuen Freundin zusammen, sondern allein in einer Wohnung mit
einem monatlichen Mietzins von immerhin CHF 1'300.– (VP). Der Strafmilderungsgrund
der tätigen Reue ist nach dem Gesagten nicht gegeben.
9.4
9.4.1 Als
weiteres Element, welches nach Auffassung der Verteidigung bei der
Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen sei, sei die extrem lange Dauer
des Ermittlungsverfahrens zu nennen. Es sei deshalb der Strafmilderungsgrund
von Art. 48 lit. e StGB anzuwenden, wonach das Strafbedürfnis in
Anbetracht der seit der Straftat verstrichenen Zeit deutlich vermindert sei und
der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten habe. Die Vorinstanz trage der
persönlichen Entwicklung des Berufungsklägers 1 nicht angemessen Rechnung. Bei
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, wie sie die Vorinstanz ausgefällt habe,
müsste der Berufungskläger, der während 139 Tagen in Untersuchungshaft gewesen sei,
für rund 2 ¼ Jahre in den Strafvollzug. Damit würde sein erfolgreicher Weg fort
von der Delinquenz und in eine soziale und berufliche Integration abrupt und
vollständig zerschlagen. Nicht nur würden seine Bemühungen nicht honoriert und
unterstützt, vielmehr würde er aus dem Urteil schliessen, dass sich alle seine
Bemühungen nicht gelohnt hätten. Unter spezialpräventiven Aspekten wäre die von
der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe fatal.
Nach seiner
Haftentlassung habe sich der Berufungsbeklagte unverzüglich in eine ambulante
Psychotherapie begeben, habe auf jeglichen Drogenkonsum verzichtet und rasch
eine Arbeitsstelle gefunden. Seither seien vier Jahre vergangen, in deren
Verlauf er ausgeglichener und ruhiger geworden sei. Leider habe es noch vereinzelte
Ausrutscher gegeben, einzelne kleine Delikte, welche er aber wiederum unumwunden
zugegeben habe. Der Berufungskläger 1 habe seither immer gearbeitet und dabei
ausgezeichnete Leistungen erbracht, er werde als vertrauenswürdig und zuverlässig
geschätzt. Vom 25. März 2011 bis zum 13. Januar 2014 sei er bei _____ 5 als
Sanitärmonteur angestellt gewesen, seit dem 1. Februar 2014 arbeite er bei der BP____
AG als Personalberater. Daneben bilde er sich in seiner Freizeit in [...] bei
für ihn hohen Kurskosten zum Technischen Sachbearbeiter und Kaufmann weiter.
Die Diplomprüfung zum Technischen Sachbearbeiter habe er in diesem Sommer erfolgreich
bestanden. Der Berufungskläger 1 habe bis März 2015 beim Arbeitsvermittlungsunternehmen
BP____ gearbeitet und habe wegen illegaler Praktiken in dieser Firma selber
gekündigt. Seither habe er temporär gearbeitet und sich in den arbeitsfreien
Zeiten auf den Berufsabschluss als technischer Kaufmann vorbereitet. Seit 1 ½
Jahren sei er in Beziehung zu seiner neuen Freundin. Bis im Mai 2013 habe er
Antidepressiva genommen. Von August 2014 bis April 2015 sei er für acht
Sitzungen in psychiatrischer Behandlung gewesen, er sei stabiler geworden.
9.4.2 Das
Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der
Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser
Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Die Praxis fordert eine
Strafmilderung dann, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind.
Die Zeitspanne von zwei Dritteln kann jedoch unterschritten werden, wenn die
Zeit des Wohlverhaltens mit Blick auf die Art und Schwere des begangenen
Delikts als verhältnismässig lang erscheint (BGE 132 IV 4). Wohlverhalten
bedeutet das Fehlen von strafbaren Handlungen (Trechsel/Affolter-Eijsten,
in: Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., Art. 48 N 25).
9.4.3 Vorliegend
verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, zwei Drittel davon werden im Jahr
2020 erreicht sein (Art. 97 Abs. 1 lit. b, 98 lit. b StGB). Diese Voraussetzung
für die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB ist also nicht gegeben. Mit Blick auf
die Art, Schwere und Vielzahl der begangenen Delikte erscheint diese Dauer auch
nicht als verhältnismässig lang, weshalb eine Unterschreitung der Zweidrittelsfrist
nicht in Betracht kommt. Zudem liegt kein Wohlverhalten vor, hat doch der Berufungskläger
1, kaum aus der Haft entlassen, im Mai 2011 in gleicher Manier wie zuvor
weiterdelinquiert und sich des Diebstahls und des mehrfachen Betrugs schuldig
gemacht, dies bei einer Deliktssumme von CHF 8'800.– (vgl. Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 28. April 2014). Angesichts der einschlägigen Vorstrafe,
dem laufenden Strafverfahren riesigen Ausmasses, den 139 Tagen Untersuchungshaft
und der damaligen, im Gange befindlichen psychiatrischen Behandlung ist dieses
Verhalten in höchstem Masse verwerflich und keineswegs tolerierbar. Zudem fuhr
er noch am 27. März 2012 erneut trotz Führerausweisentzugs, überschritt die
Höchstgeschwindigkeit innerorts um netto 17 km/h, beachtete das polizeiliche Haltezeichen
nicht, missachtete den Vortritt beim Linksabbiegen, gefährdete dabei den entgegenkommenden
Verkehr und vereitelte er Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit (act.
7123 ff.). Für die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB bleibt kein Raum. Es kann
von dreijähriger Deliktsfreiheit ausgegangen werden, hinsichtlich der Vermögensdelikte
sind es vier Jahre. Es ist dem Berufungskläger 1 zugute zu halten, dass er sich
in dieser Zeit wohl verhalten, gearbeitet und sich weitergebildet hat. Derzeit
scheint auch die Drogenproblematik überwunden zu sein, der psychische Zustand
und das Privatleben stabilisieren sich. Es bleibt zu hoffen, dass darin ein
Unterschied besteht zur Situation im Jahr 2009, als der Berufungskläger 1 nach
dreijähriger Deliktsfreiheit seine zweite, noch gravierendere Deliktsserie
produzierte. In diesem Sinne ist der Verteidigung zu folgen, dass die
erkennbaren Fortschritte im Leben des Berufungsklägers 1 und dessen
Resozialisierung aus spezialpräventiver Sicht erfreulich sind und nicht unnötig
gefährdet werden sollten. Allerdings ist hier auch festzuhalten, dass der Berufungskläger
derzeit keine Anstellung hat und in diesen Tagen seine Ausbildung zum
technischen Kaufmann abschliesst. Ein Strafvollzug reisst ihn also nicht aus
dem beruflichen Rahmen. Bei der künftigen Haftentlassung wird er gute
Aussichten auf eine erfolgreiche berufliche Laufbahn haben, dies im Gegensatz
zu vielen anderen aus dem Vollzug Entlassenen. Die positive persönliche Entwicklung
des Berufungsklägers 1 ist mit einer Strafreduktion von 5 Monaten zu
berücksichtigen. Weiter ist ihm – wie es schon die Vorinstanz getan hat –
zugute zu halten, dass er nach anfänglichem Bestreiten geständig und kooperativ
war, was mit einer Reduktion von 3 Monaten zu veranschlagen ist. Wie auch beim
Berufungskläger 2, so ist auch beim Berufungskläger 1 – wegen der erneuten
Delinquenz im Jahr 2011 allerdings in geringerem Umfang – zu berücksichtigen,
dass er durch das Strafverfahren seit vielen Jahren belastet ist. Entgegen der
Auffassung der Staatsanwaltschaft führt indessen der Strafbefehl vom 28. April
2014 nicht zu einer Strafmilderung: Dort wurde eine Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu CHF 110.– ausgefällt, während hier Freiheitsstrafe in Frage
steht. Dies sind keine gleichartigen Strafen, womit die Möglichkeit einer
Zusatzstrafe entfällt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Unter Berücksichtigung aller Umstände
erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren angemessen.
9.5 In
Anbetracht der äusserst intensiven, langandauernden und schweren Delinquenz und
dem schweren Verschulden des Berufungsklägers 1 mit Rückfall noch im Jahr 2011 verbleibt
– auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und im Vergleich zu den
Mittätern – entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Raum, um die Strafe
noch weiter zu senken und in der Bereich der teilbedingten Strafen zu kommen.
Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger 1 frühzeitig aus der Untersuchungshaft
entlassen wurde, mussten doch er und auch die Verteidigung angesichts des
Umfangs und der Schwere der Taten davon ausgehen, dass eine Reststrafe zu
verbüssen sein wird. Wie bereits erwähnt, wird der Berufungskläger 1 nach
seiner Entlassung aus dem Vollzug aufgrund seiner in der Zwischenzeit erworbenen
beruflichen Qualifikationen wesentlich bessere Karrieremöglichkeiten haben als
andere aus dem Vollzug Entlassene.
Damit erweisen
sich die Berufungen als teilweise erfolgreich. Entsprechend diesem Ausgang des
Verfahrens haben die Berufungskläger die Kosten des Verfahrens mit einer
reduzierten Gebühr zu tragen. Die amtlichen Verteidiger sind angemessen aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in teilweiser Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: 1. In Bezug auf A____ wird das
erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt, und er wird verurteilt zu 3 ½
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16.
August 2006 bis zum 26. September 2006 (41 Tage) und vom 5. Mai 2010 bis zum
11. August 2010 (98 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 12. Juni
2006, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 + 3, Art. 146 Abs. 1 + 2, Art. 147
Abs. 1 + 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 251 Ziff. 1, Art. 160 Ziff. 1, Art.
183 Ziff. 1 und Art. 181 StGB, Art. 91 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG,
Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG sowie Art. 49 Abs. 1 + 2, 51 und
106 StGB.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil in Bezug auf A____ bestätigt.
Dem amtlichen Verteidiger, [...] wird
für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'314.– sowie ein
Auslagenersatz von CHF 104.65, zuzüglich 8 % MWST von Honorar
und Auslagen zu CHF 353.50, somit total CHF 4'772.15, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
- B____ wird des banden- und
gewerbsmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung,
der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der
einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¼
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. Mai
2010 bis zum 2. Juni 2010 (28 Tage), davon 1 ¾ Jahre mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 139 Ziff.
1, 2 + 3, Art. 146 Abs. 1 + 2, Art. 251 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 und
Art. 123 Ziff. 1 sowie Art. 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 StGB.
B____ von der Anklage des
gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und
in Bezug auf Ziffer 1.8.86 und 1.8.88 vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil in Bezug auf B____ bestätigt.
Dem amtlichen Verteidiger, [...] wird
für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'783.40 sowie ein
Auslagenersatz von CHF 70.25, zuzüglich 8 % MWST von Honorar und
Auslagen zu CHF 468.30, somit total CHF 6'321.95, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Im Zivilpunkt wird das
erstinstanzliche Urteil in Bezug auf A____ vollumfänglich bestätigt.
In Bezug auf B____ gilt im Zivilpunkt
was folgt:
Bestätigt wird die Behaftung von B____ (in solidarischer Verbindung mit A____)
bei der teilweisen Anerkennung der folgenden Schadenersatzforderungen bzw. die
Verurteilung zur Zahlung von folgendem Schadenersatz:
E____ AG (AS 1.8.61)
CHF 5'252.50
P____ (AS 1.8.76)
CHF 8'471.30 zzgl. 5 % Zins seit 11. Dezember 2009
R____ (AS
1.8.89)
CHF 2'991.40
zzgl. 5 % Zins seit 10. Februar 2010
S____ (AS 1.8.89)
CHF 19'858.00
AI____ (AS 1.8.90)
CHF 1'000.00
AJ____ (AS 1.8.92)
CHF 380.00
T____ (AS 1.8.96)
CHF 325.05
W____ AG (AS
1.8.103/105)
CHF 6'032.95
H____ AG (AS 1.9.106)
CHF 4'930.00
zzgl. 5 % Zins seit 12. April 2010
I____ GmbH (AS 1.8.106)
CHF 3'700.00
B____ wird zur Zahlung von CHF 90.– Schadenersatz an AR____ (AS 36)
verurteilt.
Folgende Forderungen und Mehrforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen:
G____ AG (AS
1.8.73)
CHF 9'762.00
zzgl. 5 % Zins seit 9. Dezember 2009
AF____ (AS
1.8.67)
CHF 2'931.00
P____ (AS
1.8.76)
CHF 4'442.40
zzgl. 5 % Zins seit 11. Dezember 2009
Q____ AG (AS
1.8.78)
CHF 10'000.00
zzgl. 5 % Zins seit 11. Dezember 2009
T____ (AS 1.8.96)
CHF 674.95
AJ____ (AS 1.8.92)
CHF 120.00
W____ AG (AS
1.8.103/105)
CHF 1'121.00
V____ AG (AS
1.8.105)
CHF 6'941.00
zzgl. 5 % seit 8. Mai 2010
I____ GmbH (AS 1.8.106)
CHF 700.00
AB____ (AS 1.8.56)
CHF 250.00
O____ (AS 1.8.59)
CHF 1'450.00
Folgende Forderungen und Mehrforderungen werden abgewiesen:
AF____ (AS 1.8.67)
CHF 12'000.00
P____ (AS 1.8.76)
CHF 3'630.55 zzgl. 5 % Zins seit 11. Dezember 2009
W____ AG (AS
1.8.103/105)
CHF 2'585.55
AT____ AG (AS
1.8.52)
CHF 7'210.00
zzgl. 5% Zins seit 18. Mai 2009
Die Genugtuungsforderungen des AI____ von CHF 200.– und des T____
von CHF 500.– werden abgewiesen.
Die Berufungskläger tragen die Kosten
des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von je CHF 800.–.
Zustellung an:
Berufungskläger 1 und 2
Staatsanwaltschaft
Strafdreiergericht
alle Privatkläger: Dispositiv und Ziff. 8. - 8.13 der Urteilsbegründung
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).