Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.114
URTEIL
vom 16.
September 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Andreas
Traub
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungsklägerin
vertreten durch lic. iur. […],
Advokatin Privatklägerin
[…]
gegen
B____, geb. […] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...], Advokat
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 3. September 2013
betreffend Freispruch von der Anklage
der Drohung und der versuchten
Nötigung
Sachverhalt
Mit Urteil vom 3.
September 2013 hat das Strafgericht Basel-Stadt B____ von der Anklage der Drohung
und der versuchten Nötigung kostenlos freigesprochen. Im Anklagepunkt Ziff. 1
wurde das Verfahren wegen Tätlichkeiten zufolge Verletzung des
Anklagegrundsatzes – betreffend Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB – und Rückzugs des
Strafantrags – betreffend Art. 126 Abs. 1 StGB – eingestellt. Die Genugtuungs-
und die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A____ wurden auf den Zivilweg
verwiesen. Für den Fall, dass die Privatklägerin allein ein begründetes Urteil
verlange, wurde dieser eine Urteilsgebühr von CHF 300.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat die Privatklägerin, vertreten durch lic. iur […], am 19. November
2013 Berufung erklärt und am 2. Februar 2014 begründet. Sie beantragt, es sei
das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und der Beschuldigte wegen Drohung,
versuchter Nötigung und Tätlichkeiten gemäss Strafbefehl vom 15. Januar 2013 schuldig
zu sprechen sowie zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Weiter sei ihr
eine Genugtuung von CHF 500.– zuzusprechen und auch für das Berufungsverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In Bezug auf die anfallende Urteilsgebühr
für das erstinstanzliche Urteil sei ihr ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen, alles unter o/e – Kostenfolge. In prozessualer Hinsicht stellt
die Vertreterin der Berufungsklägerin den Antrag auf erneute Einvernahme der Berufungsklägerin
als Auskunftsperson vor dem Appellationsgericht, unter Vermeidung der Konfrontation
mit dem Beschuldigten.
Weder B____ noch
die Staatsanwaltschaft haben innert Frist Nichteintreten auf die Berufung
beantragt oder Anschlussberufung erklärt.
Mit Verfügung
vom 6. Januar 2014 wurde der Vertreterin der Berufungsklägerin für das
zweitinstanzliche Verfahren die beantragte unentgeltliche Vertretung bewilligt.
Die
Staatsanwaltschaft hat innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht. Der Verteidiger
des Beschuldigten hat am 11. Juni 2014 innert peremtorisch erstreckter Frist
eine Berufungsantwort eingereicht, welche der Staatsanwaltschaft und der Berufungsklägerin
zugestellt wurde.
Mit Verfügung
vom 20. Mai 2015 hat die instruierende Präsidentin des Appellationsgerichts den
Antrag der Berufungsklägerin auf erneute Einvernahme als Auskunftsperson vor
dem Appellationsgericht abgelehnt, vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 16. September 2015 ist der Beschuldigte
befragt worden und sind die Vertreter der Parteien zum Vortrag gelangt. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten
und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit §
73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss
des Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO kann die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel ergreifen,
wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Änderung des
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Hingegen kann sie den Entscheid hinsichtlich
der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Beschränkt
sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur insoweit
überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen
würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Vorliegend beantragt die Berufungsklägerin die
Aufhebung des gesamten Urteils. Sie ist durch die Freisprüche bzw. die
Einstellung im entsprechenden Anklagepunkt persönlich betroffen und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids.
Damit ist die Legitimation der Berufungsklägerin gegeben.
2.1 Die
Berufungsklägerin hat den Antrag auf erneute Einvernahme als Auskunftsperson
unter Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten vor dem Appellationsgericht
gestellt. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe sich bei der erstinstanzlichen
Verhandlung nur schlecht auf ihre Aussagen konzentrieren können.
2.2 Grundsätzlich
beruht das Rechtsmittelverfahren auf den bereits erhobenen Beweisen. Beweisabnahmen
der erstinstanzlichen Gerichte werden nur wegen Verletzung von
Beweisvorschriften, Unvollständigkeit oder Unzuverlässigkeit der Akten
wiederholt. Zusätzliche Beweise werden nur erhoben, soweit sie erforderlich
erscheinen (Art. 389 und 343 StPO). Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren –
und erst recht auf die Wiederholung bereits erfolgter – Beweisabnahmen ist
insbesondere zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass die
abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (vgl.
statt vieler BGE 136 I 229 E .5.3; 134 I 140 E. 5.3).
2.3
2.3.1 Vorliegend
ist die Berufungsklägerin bereits im Rahmen des Untersuchungsverfahrens sowie
an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich zur Sache einvernommen
worden. Sie hat an ihrem ursprünglichen Antrag, eine Begegnung mit dem
Beschuldigten zu vermeiden, auf Rückfrage vom 16. Juli 2013 (act. 126) nicht
mehr festgehalten und diesen im erstinstanzlichen Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt
mehr zur Sprache gebracht. Eine Verletzung von Beweisvorschriften wird denn
auch zu Recht nicht geltend gemacht. Das Strafgericht hat die Depositionen der Berufungsklägerin
aus dem Vorverfahren und der Hauptverhandlung sodann einer eingehenden
Würdigung unterzogen, mit welcher sich diese vorliegend nicht einverstanden
erklärt. Im Berufungsverfahren wird sich daher das Appellationsgericht ebenfalls
mit diesen Aussagen befassen und sie einer eigenen Würdigung unterziehen.
2.3.2 Aus
der Einholung noch weiterer Aussagen sind jedoch keine wesentlichen neuen
Erkenntnisse zu erwarten, die das Beweisergebnis ernsthaft beeinflussen
könnten. Dies gilt umso mehr, als bei der Bewertung solcher Aussagen zu berücksichtigen
wäre, dass die Berufungsklägerin ein erhebliches – auch finanzielles – Interesse
am Verfahrensausgang hat und aus diesen Gründen geneigt sein könnte, ihre Aussagen
zugunsten eines Prozessergebnisses in ihrem Sinne anzupassen. Angesichts dieser
Aussagegenese käme den neuerlichen Aussagen der Berufungsklägerin von
Vornherein nur ein im Vergleich mit den früheren, tatnäheren Angaben sehr
geringes Gewicht zu. Schliesslich entspricht es nach dem klaren Willen des
Gesetzgebers nicht dem Sinn des Berufungsverfahrens, dass der Privatkläger
seine Aussagen als Auskunftsperson, die vor erster Instanz nicht zum
gewünschten Ergebnis geführt haben, vor der zweiten Instanz – gegebenenfalls
unter veränderten Bedingungen wie der Vermeidung einer Konfrontation –
wiederholt. Insgesamt erscheint daher eine Einvernahme der Berufungsklägerin im
zweitinstanzlichen Verfahren weder erforderlich noch zweckmässig, so dass darauf
zu verzichten ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Berufungsklägerin
Gelegenheit erhalten wird, im Rahmen des Parteivortrags ihren Standpunkt
nochmals darzulegen bzw. durch ihre Rechtsvertreterin darlegen zu lassen.
2.4 Aus
den obigen Gründen wird der Antrag der Berufungsklägerin auf erneute Einvernahme
als Auskunftsperson unter Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten vor
dem Appellationsgericht abgelehnt.
Die Berufungsklägerin
macht sodann geltend, die Einstellung in Bezug auf einfache Tätlichkeit im
Anklagepunkt Ziff. 1 – betreffend den Schlag ins Gesicht am 27. Dezember 2011 –
zufolge Rückzugs des Strafantrags sei zu Unrecht erfolgt. Insbesondere habe sie
als Laie nicht zwischen Sistierung und Rückzug des Strafantrags unterscheiden
können. Die Sistierung habe sie jedoch am 31. Mai 2012 wiederrufen.
3.1 Wie
sich aus den Akten ergibt, hat die Berufungsklägerin am 28. Dezember 2011
Strafantrag gestellt (act. 41). Nachdem sie in der Folge am 12. Januar 2012 mit
ihrem Ehemann bei der Dienststelle der Staatsanwaltschaft erschienen war und erklärt
hatte, sie wolle die Anzeige gegen diesen zurückziehen, wurde die Berufungsklägerin
alleine am 13. Januar 2012 in der Einvernahme noch einmal zu diesem Umstand
befragt (vgl. act. 46-48). Auf die Frage, ob sie am Strafantrag festhalten oder
diesen zurückziehen wolle, gab sie an: „Ich möchte ihn zurück ziehen. Ich
möchte unserer Beziehung noch eine Chance geben.“ Nach einem Hinweis auf die
Möglichkeit der provisorischen Verfahrenseinstellung nach Art. 55a StGB – wobei
festgehalten wird, das Formular werde vorgelegt und „ausführlich erklärt“ – hat
die Berufungsklägerin sodann bekräftigt, sie sei bei ihrem Entschluss von
niemandem unter Druck gesetzt worden und behalte sich auch vor, „wenn wieder
etwas passiert“ eine erneute Anzeige zu machen (Einvernahme vom 13. Januar 2012
S. 3, act. 48). Am 13. Januar 2012 hat die Berufungsklägerin sodann die
Sistierungserklärung unterzeichnet (act. 52).
3.2
3.2.1 Fest
steht, dass die Berufungsklägerin klar und begründet erklärt hat, sie wolle den
Strafantrag zurückziehen. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft so
protokolliert und von der Berufungsklägerin unterzeichnet. Dass es auf dem
Formular (act. 41) nicht ebenfalls vermerkt wurde, ändert daran nichts. Ebenso
wenig relevant ist, dass die Berufungsklägerin – neben dem Rückzug des
Strafantrags – auch die Sistierungserklärung unterzeichnet hat: Es mag zwar
sein, dass sie rückblickend nicht mehr genau zwischen dem Rückzug und der
Verfahrenseinstellung unterschieden hat, nachdem sie über diese informiert
worden war. Sie hat jedoch als erstes, noch vor dem Hinweis auf die Möglichkeit
der Sistierung, vorbehaltlos erklärt, dass sie den Antrag zurückziehe. Aus
ihrer Aussagen ergibt sich somit klar, dass sie im Moment des Rückzugs des
Strafantrags auch definitiv mit dem Vorgefallenen abschliessen wollte.
3.2.2 Diese
Unterscheidung zwischen definitivem Rückzug des Strafantrags und provisorischer
Sistierung des Verfahrens entspricht offenbar auch dem bewussten Willen des
Gesetzgebers: So soll bei den leichtesten Fällen von häuslicher Gewalt – wie
einer einzelnen Tätlichkeit – das Verfahren durch Rückzug des Antrags endgültig
abgeschlossen sein. Lediglich bei etwas schwerwiegenderen Fällen – etwa wiederholten
Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Drohung oder Nötigung zum Nachteil
des Partners – soll anstelle des Anzeigerückzugs die Möglichkeit der Sistierung
bestehen (vgl. Art. 55a StGB). Hätte der Gesetzgeber dies anders gewollt, so
hätte er die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nicht erst ab wiederholten
Tätlichkeiten vorgesehen, sondern – genau wie bei der Drohung und einfachen
Körperverletzung – bereits die einfache Tätlichkeit zum Nachteil des Partners
als Offizialdelikt ausgestaltet.
3.3 Aus
den obigen Gründen ist es der Schluss der Vorinstanz, die Berufungsklägerin
habe im Januar 2012 aufgrund ihrer klaren und deklarierten Haltung den Antrag
wegen einfacher Tätlichkeit endgültig zurückgezogen und damit auf die
Strafverfolgung verzichtet, nicht zu beanstanden. Die Vertreterin der Berufungsklägerin
dringt mit ihrer Argumentation nicht durch.
Die Berufungsklägerin
macht weiter geltend, die Verfahrenseinstellung der
Vorinstanz zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips – ebenfalls im
Anklagepunkt Ziff. 1, betreffend wiederholte Tätlichkeiten – sei zu Unrecht
erfolgt. Anlässlich ihrer Einvernahme habe sie mehrfache Übergriffe
geschildert, und auch der zur Anklage gewordene Strafbefehl sei von
wiederholten Tätlichkeiten ausgegangen.
4.1 Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.
3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz
bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand
des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift
vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1
StPO; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011; 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8;
BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe
in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend
ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 126
I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den
Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.).
Konkretisiert
wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen,
welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325
Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am
Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten
vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und
Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt
sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai
2011, E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und
Zeitangaben führen indessen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein
gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das
Akkusationsprinzip zu stellen (zum Ganzen: BGer 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015
E. 1.3; 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5.; 6B_510/2012 vom 12. Februar
2013, E. 2.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. m. Hinw.).
4.2
4.2.1 Vorliegend
ist der Strafbefehl zunächst von einer Erfüllung des Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB
ausgegangen, führt er diese Gesetzesbestimmung doch in Ziff. 1 auf. Dies hat
auch die Vorinstanz nicht verkannt (vgl. erstinstanzliches Urteil, S. 3).
Nichtsdestotrotz schildert der Strafbefehl aber keinerlei wiederholten
Tätlichkeiten, sondern einzig den einen Schlag ins Gesicht der Berufungsklägerin
am 27. Dezember 2011. Er spricht nicht einmal in allgemeiner Weise von weiteren
Schlägen, sondern macht lediglich einen hypothetischen Hinweis, der sich auf die
Schilderungen der Berufungsklägerin bezieht, nämlich „…welcher diese bereits
früher geschlagen haben soll…“. Dass dies den Anforderungen an das
Anklageprinzip nicht genügt, ist offensichtlich.
Aus der
Verletzung des Anklagegrundsatzes folgt indessen nicht grundsätzlich eine
Verfahrenseinstellung. Primäre Rechtsfolge ist viel mehr die Rückweisung der
Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO. Eine Einstellung rechtfertigt sich
lediglich in Ausnahmefällen, nämlich wenn die Verletzung nur einzelne Anklagepunkte
betrifft, die insgesamt nicht von wesentlichem Gewicht sind, oder wenn das
Gericht zum Schluss kommt, dass aufgrund der Beweislage ohnehin keine Verurteilung
erfolgen kann (vgl. zum Ganzen u.a. AGE SB.2013.70 vom 20. Oktober 2014 E.
4.2 sowie den Aufsatz „Portée pratique du principe de l’accusation“ in forumpoenale
1/2015 S. 20 ff., S. 25/26, mit zahlr. Verweisen auf Materialien, Literatur
und höchstrichterliche Praxis).
4.2.2 Wie
das erstinstanzliche Urteil festhält, hat die Staatsanwaltschaft es vorliegend unterlassen,
zu präzisieren, um was für Schläge es sich bei diesen „früheren Schlägen“
gehandelt haben soll – dies, obwohl aus den Akten klar hervorgeht, dass das
Opfer im März 2011 vom Beschuldigten einen Schlag auf das Ohr erhalten hat und
diesbezüglich ein Arztzeugnis vorliegt, mit welchem eine Verletzung des Trommelfells
diagnostiziert wird (Akten S. 141). Dafür, dass die Staatsanwaltschaft den
Schlag auf das Ohr der Berufungsklägerin grundsätzlich anklagen wollte, spricht
auch, dass die Berufungsklägerin sowohl im Bericht der Kantonspolizei vom 28. Dezember
2011 als auch im Rapport vom 22. Mai 2012 bereits mit diesem Schlag zitiert
wird („vor ca., einem Jahr hat er mich aufs Ohr geschlagen, seitdem habe ich
Probleme mit dem Trommelfell und musste dieses operieren lassen“ bzw. „vor etwa
zwei Jahren hat er mich so fest geschlagen, dass das Trommelfell riss“, act. 39
und 57). Es ist somit naheliegend, dass im Strafbefehl mit der Formulierung
„welcher diese schon früher geschlagen haben soll“, zumindest unter anderem
auch auf den Schlag aufs Ohr Bezug genommen werden sollte.
4.2.3 Ob
es sich bei einem Schlag aufs Ohr mit Perforation des Trommelfells um eine
Tätlichkeit und nicht viel mehr um eine einfache Körperverletzung handelt, ist
zumindest fraglich. Ohne der Staatsanwaltschaft bzw. dem Strafgericht vorgreifen
zu wollen, ist immerhin darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seiner
neueren Praxis den Anwendungsbereich von Art. 123 StGB zulasten von Art. 126 StGB
ausgedehnt hat und bereits eine kleine Brandwunde im Gesicht oder eine Nasenbeinfraktur
als einfache Körperverletzung qualifiziert wird (Trechsel/Fingerhut, Praxiskommentar StGB, Art. 126 N 3
m.w.H.). Handelt es sich aber um eine einfache Körperverletzung, so ist der
Rückzug des Strafantrags irrelevant, braucht es doch zum einen bei einfacher
Körperverletzung in der Ehe gar keinen Strafantrag und wurde die vom Opfer
gewünschte Sistierung des Verfahrens zum anderen unbestrittenermassen innert
Frist wieder aufgehoben. Auch dass „zu viel Zeit zwischen den einzelnen
Tätlichkeiten liegt, als dass es für die Annahme wiederholter Tätlichkeiten genügen
würde“ (so die Vorinstanz auf S. 4 des Urteils), spielt bei der Qualifikation
der Tat vom März 2011 als einfache Körperverletzung keine Rolle.
4.3 Dass
die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft in strafprozessualer Hinsicht
zulässig ist, ergibt sich aus Art. 379 i.V. mit Art. 333 Abs. 1 StPO. Danach
kann auch die Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit der Anklagerückweisung
wahrnehmen (Stephenson/Zanulardo-Walser,
Basler Kommentar StPO, Art. 333 N 5b, m.w.H.). Dabei ist – analog zu Art. 329
Abs. 5 StPO – eine Rückweisung auch nur in einem einzelnen Punkt möglich. Festzuhalten
ist schliesslich, dass einer solchen auch keine Sperrwirkung bzw. der Grundsatz
der res iudicata entgegen steht, hat doch die Vertreterin der Berufungsklägerin
– indem sie beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei aufzuheben – das Urteil
integral angefochten, womit sich eine von der Verteidigung verlangte explizite
Anfechtung des betreffenden Punktes erübrigt (vgl. auch zweitinstanzliches
Protokoll S. 5). Würde eine Rückweisung gegen das Verbot der reformatio in
peius verstossen, so wäre im Übrigen auch die Anwendbarkeit des Art. 333 StPO
im Rechtsmittelverfahren ihres Sinnes beraubt.
4.4 Aus
den obigen Gründen ist in Bezug auf die angeklagten früheren Schläge in
Anklagepunkt 1 („welcher diese bereits früher geschlagen haben soll“) eine
Rückweisung an die Staatsanwaltschaft vorzunehmen, wegen Verletzung des
Anklagegrundsatzes und zur Prüfung einer anderen rechtlichen Qualifikation.
In materieller
Hinsicht macht die Vertreterin der Berufungsklägerin geltend, der Sachverhalt
sei gemäss der Schilderung der Berufungsklägerin als erstellt zu erachten.
5.1 Die
Vorinstanz hat dazu erwogen, unstrittig sei einzig, dass es zwischen der Berufungsklägerin
und dem Beschuldigten wiederholt zu Streitigkeiten gekommen sei (erstinstanzliches
Urteil, S. 4). Hingegen werde die Nötigung gegenüber der Berufungsklägerin – er
werde sie töten, wenn sie nicht in die Türkei zurückkehre – vom Beschuldigten
bestritten, so dass sich dafür lediglich die Aussagen von ihr selbst in Felde
führen liessen. Die konkrete Nötigung sei jedoch anlässlich der Hauptverhandlung
von der Berufungsklägerin gar nicht erwähnt worden, obwohl sie detailliert zu ihrem
sonstigen Eheleben ausgesagt habe. Die Berufungsklägerin habe ihre im Vorverfahren
getätigten Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung nicht hinreichend bestätigt.
Diese Beweislage genüge nicht als Fundament für eine Verurteilung des
Beschuldigten (erstinstanzliches Urteil, S. 5). Gleiches gelte für die Aussagen
der Berufungsklägerin betreffend die angeklagte Drohung in Ziff. 2 des
Strafbefehls, er werde sie und ihr Kind töten. Sie habe zwar in der
Hauptverhandlung erneut von einer Drohung berichtet, allerdings bloss in
allgemeiner Weise und ohne Hinweis darauf, dass er ihr mit dem Tod gedroht habe
(erstinstanzliches Urteil, a.a.O.). Damit sei auch dieser Vorwurf nicht
rechtsgenüglich erstellt und der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen.
5.2 Festzuhalten
ist, dass sich aus diversen – teilweise von der Berufungsklägerin eingereichten
Unterlagen – kein objektiver Beweis für die angeklagten Vorfälle ergibt. Die
einzige Verletzung, die belegt und wohl klar erstellt ist, ist der Schlag auf
das Innenohr (vgl. Arztzeugnis act. 141, Schreiben der Mütterberatung act.
144/5, Schreiben der Opferhilfe act 146 und Polizeibericht act 39). Dieser
wurde aber, wie erwogen, nicht hinreichend angeklagt (oben E. 4.2.1). Einen
weiteren Schlag hat die Berufungsklägerin zwar zur Anzeige gebracht, aber den betreffenden
Strafantrag wieder zurückgezogen (siehe oben E. 3.2). Zwar spricht die Stiftung
Frauenhaus in ihrem Bericht vom 15. Juni 2012 (act. 142) von weiteren Schlägen
und erwähnt, die Berufungsklägerin habe sich deswegen „mehrmals notfallmässig
behandeln lassen müssen“. Die in Aussicht gestellten Arztberichte wurden jedoch
in der Folge nicht eingereicht bzw. waren offensichtlich nicht erhältlich. Der
einzige weitere eingereichte Arztbericht belegt eine Nagelpsoriasis (act. 170),
welche zweifellos nicht im Zusammenhang mit den erwähnten Schlägen stehen kann.
Auch die Aussagen der Mutter der Berufungsklägerin vermögen diesbezüglich
nichts zu erhellen, geht doch daraus vor allem hervor, dass ihre Tochter das
Weggehen des Ehemannes, seine Beschimpfungen und Beleidigungen und die
finanziellen Probleme als belastend empfand. In Bezug auf erfolgte
Todesdrohungen gegenüber ihrer Tochter bleibt die Mutter allgemein und konkretisiert
lediglich, er habe gedroht, das Baby gegen die Wand zu werfen, wenn es nicht
ruhig gestellt werde (act. 148). Wenn dies auch ein schlechtes Licht auf den
Beschuldigten wirft, so reicht es doch nicht aus, um die angeklagte Nötigung
gegenüber der Berufungsklägerin zu beweisen.
5.3
5.3.1 Aus
den Aussagen der Berufungsklägerin, welche durch die Vorinstanz ausführlich
gewürdigt wurden, ergeben sich zudem zahlreiche Widersprüche. So hat sie am Tag
nach der angeklagten Nötigung diese der Polizei noch so geschildert wie
angeklagt – nämlich er werde sie töten, wenn sie nicht in die Türkei
zurückkehre –, hingegen an der Einvernahme vom 13. Januar 2012 (act 47) angegeben,
ihr Mann habe zu ihr gesagt, dass er sie „vom 3. Stock herunterstossen könnte“.
Auch seine Familienangehörigen hätten ihr manchmal gedroht. In der
Hauptverhandlung hat sie dann angegeben, sie habe die Drohungen immer wieder
erlebt. Er habe auch gedroht, sie vom 3. Stock zu werfen. Es sei nicht nur an
einem bestimmten Tag gewesen. Wenn sie etwas erzähle, denke sie dabei nicht an
ein bestimmtes Datum. Selbst auf Rückfrage des Präsidenten wurde sie nicht
konkreter, sondern gab nur an, ihr Mann habe immer damit gedroht, dass sie in
die Türkei zurückmüsse (erstinstanzliches Protokoll S. 8, act. 219). Auch
bezüglich der angeklagten Drohung in Ziff. 2 des Strafbefehls – er werde sie
und das Kind umbringen, vom Balkon im 4. Stock werfen oder mit dem Messer töten
– vermochte die Berufungsklägerin an der Hauptverhandlung keine substantiellen
Angaben zu machen. Vielmehr hat sie die konkrete Drohung auch nicht nur ansatzweise
korrekt geschildert– dies obwohl sie ansonsten zahlreiche Details anzugeben
vermochte. So hat sie angegeben, es habe kein Brot gehabt, sie sei gerade am
Stillen gewesen, der Beschuldigte habe den Netzstecker verlangt, während sie bezüglich
der Drohung lediglich ausführte, er habe ihr „auch dieses Mal gedroht“ (act.
220). Auf Nachfrage des Präsidenten, womit er genau gedroht habe, sagte sie
„ich solle nicht das Kind als Pfand benutzen, er wisse schon, wie er mich
schicken könnte“ (act. 221). Auch auf Nachfrage nach ihren Gefühlen bei diesem
Vorfall gab sie lediglich an, sie habe Angst gehabt, dass „das passieren
könnte“ (a.a.O.).
5.3.2 Die
Aussagen des Beschuldigten auf der anderen Seite sind zwar betreffend den
Schlag auf das Ohr im März 2011 – sie sei ihm auf die Hand gefallen (Einvernahme
vom 27. Mai 2012, act. 72; erstinstanzliches Protokoll S. 2, act 213) bzw. seine
Hand sei „an ihr Ohr gekommen“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 4) – höchst unglaubhaft,
ist es doch schlechterdings nicht möglich, dass daraus eine Perforation des
Trommelfells resultiert. Da dieser Vorfall jedoch wie erwogen nicht rechtsgenüglich
angeklagt ist, lässt sich daraus auch keine Tathandlung in Bezug auf die angeklagten
Vorfälle ableiten. Der Beschuldigte ist im Übrigen in seinen Aussagen insgesamt
nicht unglaubhaft.
5.3 Nach
dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Ehe der Berufungsklägerin mit dem Beschuldigten
zweifellos sehr belastet und auch belastend war und der Beschuldigte allem
Anschein nach auch aggressiv zu den Streitsituationen beigesteuert hat. Die
diffusen Aussagen und Schilderungen der Berufungsklägerin sind jedoch –
jedenfalls in den rechtsgenüglich angeklagten Punkten – nicht ausreichend für
einen Schuldspruch. Trotz detaillierter und sorgfältiger Befragung durch den Präsidenten
der Vorinstanz ist die Berufungsklägerin in ihren Angaben betreffend die beiden
angeklagten und vorliegend zu beurteilenden Punkte zu allgemein und vage geblieben,
als dass diese – mangels anderer Beweise – als Basis für einen Schuldspruch des
Beschuldigten ausreichen würden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist im
Übrigen auffallend, wie die Berufungsklägerin weit ausführlicher die Probleme
des Weggehens des Ehemannes und solche finanzieller Art schilderte, als die
beiden angeklagten Vorfälle. Es ist zwar durchaus vorstellbar, dass ihr die
Brisanz ihrer Aussagen vor dem Strafgericht gar nicht bewusst war und sie daher
einfach in allgemeiner Art über ihre unglückliche Ehe berichtete. Dies vermag
jedoch den Nachweis für die angeklagten Sachverhalte nicht zu erbringen. Der
Freispruch der Vorinstanz in Bezug auf die angeklagte versuchte Nötigung sowie
die Drohung in dubio pro reo ist daher zu bestätigen.
6.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin dem Beschuldigten eine Parteientschädigung
auszurichten. Der Verteidiger macht mit seiner Honorar- und Kostennote vom 15.
September 2015 einen Aufwand von 10.2 Stunden (exkl. Hauptverhandlung) zu CHF
250.– sowie Auslagen von CHF 81.70 geltend. Dies erscheint angemessen, so dass
dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in dieser Höhe, zuzüglich 3 Std
Hauptverhandlung, zuzusprechen ist.
Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird diese aus der Gerichtskasse
erstattet, wobei die Berufungsklägerin gemäss Art. 432 Abs. 1 und 135 Abs. 4
i.V. mit Art. 138 Abs. 1 StPO – nach Massagabe ihres Unterliegens – rückerstattungspflichtg
wird, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
Die Vertreterin
der Berufungsklägerin im Kostenerlass macht mit ihrer Honorarnote vom 15.
September 2015 einen Aufwand von 8 Std. 25 Min (inkl. 2 Std Hauptverhandlung)
zu CHF 180.–/200.– sowie Auslagen in Höhe von CHF 22.50 geltend. Dies erscheint
ebenfalls angemessen, so dass ihr ein Honorar gemäss dieser Aufstellung
(zuzüglich 1 Std. Hauptverhandlung) aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt – wiederum im Umfang des Unterliegens der Berufungsklägerin
– vorbehalten.
6.2 Da
der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, ist sie von
der Tragung der Verfahrenskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sowie von
der Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren zu befreien (Art. 136 Abs.
2 lit. b StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: B____ wird von der Anklage der
Drohung und der versuchten Nötigung kostenlos freigesprochen.
In Bezug auf den Anklagevorwurf der früheren Schläge wird das Verfahren zufolge
Verletzung des Anklagegrundsatzes an die Staatsanwaltschaft zur Änderung bzw.
Erweiterung der Anklage zurückgewiesen.
Die Berufungsklägerin wird von der Urteilsgebühr für das erstinstanzliche
Urteil befreit.
Im
Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Es werden keine Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren erhoben.
Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung bestehend aus einem Honorar
von CHF 3‘300.– und einem Auslagenersatz von CHF 81.70, zuzüglich 8 % MWST
von insgesamt CHF 270.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die
Berufungsklägerin wird im Umfang von CHF 2‘434.80 (2/3 dieses Betrages)
gegenüber der Gerichtskasse rückerstattungspflichtig, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Berufungsklägerin, lic. iur. […],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘851.70 sowie ein
Auslagenersatz von CHF 22.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 149.90,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Umfang von CHF 1‘349.40 (2/3 dieses
Betrags) bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 201