Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.88
URTEIL
vom 2. Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Caroline
Cron, Dr. Annatina Wirz
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt Rekursgegnerin
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 17. April
2015
betreffend Einstellung der
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) wird seit dem 1. Januar 2013 aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit
alleine durch die Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt, nachdem sie zuvor
zusammen mit ihrer Mutter unterstützt worden war. Nach der Beendigung der [nichtstaatlichen]
Schule B____ absolvierte die Rekurrentin [...] ein Praktikum beim Erziehungsdepartement
in einer Kindergartenklasse. Am 4. August 2014 informierte sie die Sozialhilfe,
dass sie an der Akademie C____ ein 36 Monate dauerndes Studium aufnehmen werde
und ersuchte um die Übernahme des monatlichen Schulgeldes von CHF 420.– durch
die Sozialhilfe. Die Sozialhilfe stellte darauf einen entsprechenden Antrag an
das Arbeitsintegrationszentrum (AIZ), welchen dieses ablehnte, da die
Sozialhilfe grundsätzlich keine Studien finanziere und die Ausbildung an der Akademie
C____ nicht eidgenössisch anerkannt sei. Auch die Einzelfallkommission (EFKOS)
wies den Antrag auf Kostenübernahme ab. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen
Gehörs sowie einer abschlägig beantworteten Erkundigung beim Amt für
Ausbildungsbeiträge, ob die Rekurrentin für ihr Studium an der Akademie C____
Ausbildungsbeiträge erhalte, stellte die Sozialhilfe die
Unterstützungsleistungen an die Rekurrentin mit Verfügung vom 22. Oktober 2014
rückwirkend per 15. Oktober 2014 ein. Dabei stellte die Sozialhilfe in
Aussicht, dass die wirtschaftliche Hilfe unter Vorbehalt ihrer Bedürftigkeit
und eines Unterstützungswohnsitzes in Basel fortgesetzt werde, sofern sich die
Rekurrentin nachweislich bei der Akademie C____ exmatrikuliere. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU)
mit Entscheid vom 17. April 2015 ohne Erhebung von Kosten ab. Gleichzeitig
wies es auch den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im
departementalen Rekursverfahren ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 21. April 2015 erhobene Rekurs an
den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragte. Zudem beantragte sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der aufschiebenden Wirkung
bezüglich ihres Anspruchs auf Auszahlung der Unterstützungsmittel durch die
Sozialhilfe zur Deckung ihrer Lebenskosten. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 5. Mai 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung
vom 8. Mai 2015 bewilligte der Instruktionsrichter der Rekurrentin die
unentgeltliche Prozessführung, wies aber ihr Gesuch um Bewilligung der
aufschiebenden Wirkung ab. Mit Schreiben vom gleichen Tag erneuerte die Rekurrentin
die beiden bereits mit der Rekursbegründung gestellten Verfahrensanträge, wobei
der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. Mai 2015 auf deren Behandlung mit
Verfügung vom 8. Mai 2015 verwiesen hat. Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 begründete
die Rekurrentin ihren Rekurs und beantragte in Konkretisierung ihrer mit der
Rekursanmeldung gestellten Anträge die Anweisung der Sozialhilfe, ihr für die
Zeit vom 16. bis zum 30. Oktober 2014 den Betrag von CHF 425.60 und für die Monate
November und Dezember 2014 je CHF 851.20, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar
2015 auszubezahlen. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2015
die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten sei.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 wiederholt die Rekurrentin das bereits mit der
Rekursbegründung gestellte Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Anlässlich der
heutigen Verhandlung ist die Rekurrentin befragt worden. Ihr Rechtsvertreter
und der Vertreter des WSU sind zum Vortrag gekommen. Für alle Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne
eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des
Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Als
Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.2 Mit
der Rekursbegründung wird die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem
Verfahren VD.2015.87 verlangt. Gegenstand jenes Verfahrens ist die mit
Verfügung der Sozialhilfe vom 20. August 2014 angeordnete Rückforderung früher
erbrachter Unterstützungsleistungen aufgrund eines damals von der Rekurrentin erzielten,
an die Unterstützungsleistung aber nicht angerechneten Einkommens. Demgegenüber
ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die rückwirkend per 15. Oktober 2014
angeordnete Einstellung der Unterstützungsleistungen aufgrund der Ausbildung der
Rekurrentin an der Akademie C____. Die Verfahren betreffen daher verschiedene
Gegenstände und unterschiedliche Rechtsfragen, weshalb eine Vereinigung der
beiden Verfahren keinen prozessualen Sinn hat. Entsprechend der verfahrensleitenden
Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. Juli 2015 ist daher darauf zu verzichten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht insbesondere, ob die
Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt
vieler VGE VD.2011.72 vom 8. März 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.1 Mit
ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin zunächst die Feststellung, dass der
angefochtene Entscheid des Departements rechtswidrig sei, soweit damit verfügt
worden sei, dass einem Rekurs gegen den Departementsentscheid im Rekursverfahren
die aufschiebende Wirkung während des nachfolgenden Verfahrens entzogen werde.
Sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich dazu im vorinstanzlichen Verfahren zu
äussern. Um darüber überhaupt diskutieren zu können, habe sie gegen den Entscheid
rekurrieren müssen, weil sonst der Standpunkt des Departements in Rechtskraft
erwachsen wäre.
2.2 Dieser
Antrag ist unbegründet. Mit Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids
wurde einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung
entzogen. Diese Anordnung steht im Einklang mit § 47 Abs. 1 OG, welcher einen
solchen Entzug der aufschiebenden Wirkung im Voraus vorsieht. Auch der Umstand,
dass der Regierungsrat den Rekurs in Anwendung von § 42 OG dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen hat, vermag am bereits angeordneten Entzug der
aufschiebenden Wirkung nichts zu ändern, zumal auch einem direkten Rekurs an
das Verwaltungsgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukäme (§ 17
Abs. 1 VRPG). Aufgrund dieser Bestimmungen musste es der anwaltlich vertretenen
Rekurrentin bewusst sein, dass das Departement einem allfälligen Rekurs die
aufschiebende Wirkung würde entziehen können und dies gleichzeitig mit dem Sachentscheid
angeordnet würde. Soweit die Rekurrentin dazu für den Fall des Unterliegens
hätte Stellung nehmen wollen, hätte sie dies im vorinstanzlichen Rekursverfahren
ohne Weiteres tun können.
Strittig ist der
Anspruch der Rekurrentin auf Unterstützung durch die Sozialhilfe zur Deckung
ihres materiellen Existenzbedarfs während der dreijährigen Ausbildung in
„Elementarpädagogik/Kindergartenstufe“ an der Akademie C____.
3.1 In
der Sache hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die entsprechenden Regelungen in
Ziff. 3.2.2 der Unterstützungsrichtlinien (URL) des WSU in der Fassung vom
- Januar 2014 sowie Kapitel H.6 der SKOS-Richtlinien erwogen, die
Unterstützung Volljähriger in einer Erstausbildung liege im pflichtgemäss
auszuübenden Ermessen der Sozialhilfe. Sie gewähre bei einer nicht
stipendienberechtigten Ausbildung praxisgemäss keine Unterstützung, soweit
nicht das Arbeitsintegrationszentrum als auf die Integration von unterstützten
Personen in den Arbeitsmarkt spezialisierte Abteilung des Amts für Wirtschaft
und Arbeit eine andere Empfehlung abgebe. Es rechtfertige sich, zur Ermittlung
der unterstützungsberechtigten Ausbildungen auf die Stipendienberechtigung
gemäss dem Gesetz über Ausbildungsbeiträge und die dazugehörigen
Ausführungserlasse abzustellen. Das Stipendienrecht gehe dem Sozialhilferecht
vor und die Sozialhilfe habe nicht die Aufgabe, ungenügende Regelungen in der
Ausbildungsfinanzierung generell zu korrigieren. Gemäss § 8 Abs. 1
der Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (SG 491.110)
würden Schulen und Lehrgänge nach der obligatorischen Schulzeit zur Erreichung
eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Berufsziels als beitragsberechtigte
Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe gelten. Diese Voraussetzung
erfülle der Abschluss an der Akademie C____ nicht, weshalb auch das Amt für
Ausbildungsbeiträge das Stipendiengesuch der Rekurrentin abgewiesen habe. Die
Rekurrentin habe keine triftigen Gründe aufzeigen können, welche dennoch eine Unterstützung
durch die Sozialhilfe rechtfertigen könnten.
3.2 Dem
hält die Rekurrentin entgegen, dass sie mit ihrem Unterstützungsgesuch nur ihre
„materiellen Überlebenskosten“, nicht aber die Kosten für ihre Ausbildung zur
Kindergärtnerin in einer Privatorganisation beanspruche. Das entsprechende
Gesuch sei nachträglich weggefallen, nachdem eine Stiftung die Schulungskosten
übernommen habe. Der Unterstützungsanspruch für diese elementaren Lebenskosten
werde von der Sozialhilfe anerkannt und werde durch das Recht auf
Existenzminimum geschützt. Ihre Anerkennung binde sie aber an die Bedingung,
dass die Rekurrentin die Ausbildung abbreche, die von einer privaten Stiftung
finanziert werde. Dies sei abwegig, zumal sie durch ein Praktikum während der
Ausbildung einen finanziellen Beitrag an ihre Lebenskosten erbringen könne. Die
Sozialhilfe sei gar nicht zuständig, ihr die Ausbildung als Kindergärtnerin zu
verbieten. Die Sozialhilfe dürfe ihren Beitrag an die elementaren Lebenskosten
nicht an Bedingungen knüpfen, die gar nichts mit den Lebenskosten zu tun
hätten, sie aber an einer durch Dritte bezahlten Ausbildung hinderten. Das
Ausbildungsprogramm, welchem sie sich unterziehe, bilde die Basis für ihre
berufliche Tätigkeit und für die zukünftige Deckung ihrer Lebenskosten. Es sei
auch gemäss den SKOS-Richtlinien „Sache der Sozialhilfe, Jugendlichen in entsprechenden
Lebenslagen Hilfe zu leisten, solange die sinnvollen Ausbildungskosten von
Drittpersonen bzw. privaten Stiftungen bezahlt“ würden. Sie leiste mit ihrem
Ausbildungsziel „einen verdankenswerten Beitrag an das gesellschaftliche
Problem der sachgerechten Betreuung von Kindern in unserer Gesellschaft“. Der
„Bedarf an entsprechendem Personal in Kinderkrippen und
Kinderbetreuungsorganisationen“ sei „enorm“.
3.3 Aus
der in § 5 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) verankerten Subsidiarität
der Sozialhilfe folgt, dass die zumutbare Selbsthilfe der bedürftigen Person
der staatlichen Unterstützung vorgeht. Die volljährige Rekurrentin macht nicht
geltend, dass sie nach Abschluss ihrer obligatorischen Schulausbildung ohne den
Besuch der von ihr gewählten Erstausbildung grundsätzlich nicht in der Lage wäre,
ihren Existenzbedarf mit einer Erwerbstätigkeit zu decken. Sie nimmt vielmehr
für sich in Anspruch, dass sie vor Abschluss einer beruflichen Erstausbildung
nicht verpflichtet ist, etwa durch die Ausübung einer ungelernten und
unqualifizierten Arbeitstätigkeit zur eigenen Existenzsicherung auf eine solche
Ausbildung zu verzichten. Dem entspricht etwa auch der Anspruch von Kindern auf
Mündigenunterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB gegenüber ihren Eltern, der
hier aber mangels Leistungsfähigkeit der Eltern nicht zur Diskussion steht. In
einer solchen Situation stellt sich daher die Frage eines Anspruchs auf
staatliche Beiträge zur Ermöglichung einer berufsqualifizierenden
Erstausbildung.
3.4 Der
staatlichen Unterstützung von Personen zur Erlangung einer Erstausbildung
dienen primär die staatlichen Ausbildungsbeiträge. Anspruch auf solche Beiträge
in Form von Stipendien und Darlehen haben Kantonsangehörige gemäss § 1 des
Gesetzes betreffend Ausbildungsbeiträge (SG 491.100) dann, wenn sie sich für
eine Ausbildung eignen und sofern sie oder ihre Eltern nicht oder nur zum Teil
selbst dafür aufkommen können. Im Einzelnen wird der Erlass der erforderlichen
Ausführungsvorschriften dem Regierungsrat delegiert (§ 22 Abs. 1 Gesetz
betreffend Ausbildungsbeiträge). Gemäss § 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung
zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (SG 491.110) gelten als beitragsberechtigte Ausbildungen auf der
Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe die Erstausbildung, die Vorbildung
mit eingeschlossen, in Schulen und Lehrgängen nach der obligatorischen
Schulzeit zur Erreichung eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten
Berufsziels. Diese Voraussetzung erfüllt die von der Rekurrentin
gewählte Ausbildung […] an der Akademie C____ unbestrittenermassen nicht,
weshalb ihr Beitragsgesuch rechtskräftig abgewiesen worden ist.
3.5 Demgegenüber
ist die Sozialhilfe „grundsätzlich kein Ausbildungsförderungssystem“. Es ist daher
nicht Aufgabe der Sozialhilfe, allenfalls ungenügende Regelungen der
Ausbildungsfinanzierung generell zu korrigieren. Die Sozialhilfe soll grundsätzlich
„keine versteckte Ausbildungsförderung auf einer ‚zweiten Ebene’ sein“, weshalb
für den notwendigen Lebensunterhalt während einer Ausbildung kein genereller
Anspruch auf Sozialhilfe besteht (Wizent,
Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, S. 353, m.H. auf Wolffers, Grundriss des
Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 148 Fn. 106).
3.5.1 Gemäss
Kapitel H.6 der SKOS-Richtlinien sind Beiträge an eine Aus-, Fort- oder
Weiterbildung nur zu gewähren, wenn diese nicht über andere Quellen (Stipendien,
Elternbeiträge, Leistungen der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung,
Fondsmittel usw.) finanziert werden kann. Kann den Eltern nicht zugemutet
werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes
aufzukommen, und reichen dessen Einnahmen (Lohn, Stipendien, Beiträge aus Fonds
und Stiftungen usw.) nicht aus, um den Unterhalt und die
ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann die Sozialbehörde eine
ergänzende Unterstützung beschliessen.
Demgegenüber
wird die Unterstützung von Studierenden an Fachhochschulen, Universitäten und
der ETH gemäss Ziff. 3.2.2 der URL im Grundsatz ausgeschlossen. Ausgenommen
wird eine vorübergehende Unterstützung während weniger Monate, namentlich wenn
es sich um eine Erstausbildung handelt und der Stipendienentscheid ausstehend
ist oder die Ausbildung kurz vor dem Abschluss steht.
3.5.2 Diese
Regelung in den URL ist nicht zu beanstanden. Zwar hat sich das Departement
beim Erlass der Richtlinien und der Regelung des Masses der Unterstützungsleistungen
an den SKOS-Richtlinien zu orientieren (§ 7 Abs. 3 SHG). Wie das Verwaltungsgericht
verschiedentlich festgestellt hat, bedeutet diese Verpflichtung aber nicht,
dass die SKOS-Richtlinien im Verhältnis 1:1 zu übernehmen wären (VGE VG.2011.1
vom 25. November 2011 E. 2.1; VGE 666/2005 und 713/2005, beide vom 24. Januar
2007, jeweils E. 2.3, letzterer in: BJM 2009, S. 161, 164). Indem der kantonale
Gesetzgeber gerade nicht die Übernahme der SKOS-Richtlinien, sondern nur die
„Orientierung“ daran vorgeschrieben hat, hat er klar zum Ausdruck gebracht,
dass Abweichungen von dieser Regelung möglich und zulässig sind. Dem
zuständigen Departement wurde ein gewisses Ermessen eingeräumt, wie den Gedanken,
die den SKOS-Richtlinien zugrunde liegen, mit den Detailregelungen Rechnung
getragen wird. Dieses dem Departement eingeräumte Ermessen ist vom Verwaltungsgericht
zu respektieren (VGE VD.2012.117 vom 26. September 2012 E. 3.2.3;
VG.2011.1 vom 25. November 2011 E. 2.1; VD.2009.633 vom 8. Januar 2010 E. 7.4;
VGE 771/2006 vom 26. Juni 2007 E. 2.3.3). Bereits die SKOS-Richtlinien stellen
die Unterstützung von Volljährigen bei ihrer Erstausbildung ins Ermessen der
Behörden. Im Rahmen einer reinen Orientierung an den Grundgedanken der
SKOS-Richtlinien ist der mit Verweis auf die Unterstützung mittels Ausbildungsbeiträgen
erfolgende Ausschluss der Finanzierung von Hochschulbesuchen im Grundsatz nicht
zu beanstanden.
3.5.3 Vorliegend
besucht die Rekurrentin keine Hochschule, sondern eine private
Ausbildungsstätte, welche keine staatlich anerkannten Diplome für ein
anerkanntes Berufsziel vermittelt. Die Akademie C____ bildet vielmehr gemäss
ihrem eigenen Kurzportrait […] angehende Lehrerinnen und Lehrer in praxisnahen
Studiengängen für eine Unterrichtstätigkeit an einer [bestimmten
nichtstaatlichen Schule] aus. Eine solche Ausbildung kann nach dem Gesagten
nicht mittels Ausbildungsbeiträgen unterstützt werden. Im Rahmen des
pflichtgemäss ausgeübten Ermessens ist es aber nicht zu beanstanden, wenn auch
die Sozialhilfe eine Unterstützung verweigert. Im Unterschied zu einer
staatlich anerkannten Ausbildung qualifiziert die dreijährige Ausbildung an der
Akademie C____ nach dem Gesagten nur zu einer beruflichen Tätigkeit in einem
klar begrenzten, weltanschaulich klar abgegrenzten Arbeitsmarkt. Wie das AIZ in
seinem Entscheid vom 12. August 2014 zutreffend erwog, steht der Rekurrentin
auch nach einem erfolgreichen Abschluss der begonnenen Ausbildung an der Akademie
C____ „nur eine eingeschränkte Auswahl an Anstellungen zur Verfügung“. Die
Ausbildung dient daher nicht der Förderung der Vermittelbarkeit, welche im
Sozialhilferecht im Vordergrund steht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Sozialhilfe
diese Ausbildung nicht unterstützt.
3.5.4 Daran
ändert auch nichts, dass die eigentlichen Ausbildungskosten der Rekurrentin von
dritter Seite übernommen werden. Auch die materielle Existenzsicherung ist von
der Sozialhilfe nur dann zu übernehmen, wenn eine ansprechende Person aufgrund
eines anerkannten Grundes nicht in der Lage ist, ihren Existenzbedarf aus
eigenen Kräften zu decken. Einen solchen Grund vermittelt der Besuch der nicht
anerkannten Ausbildung an der Akademie C____ im beschränkten Umfang der Unterstützungsmöglichkeiten
der Sozialhilfe im Rahmen von Erstausbildungen gemäss Ziff. 3.2.2 der URL gerade
nicht.
3.5.5 Nicht
zu beanstanden ist auch, dass die Sozialhilfe die weitere Unterstützung der
Rekurrentin von der Auflage abhängig macht, dass sie sich nachweislich von der Akademie
C____ exmatrikuliere. Nach § 14 Abs. 5 SHG können Unterstützungsleistungen mit
Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung
der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage der unterstützten Person und
ihrer Angehörigen zu verbessern. Als zulässig erweisen sich dabei (nur)
Weisungen, welche in einem sachlichen Zusammenhang zur Hilfsbedürftigkeit und
deren Ursache stehen und darauf gerichtet sind, die rechtskonforme Ausübung des
Anspruchs auf Sozialhilfe zu sichern. Zulässig sind daher insbesondere
Weisungen, die auf das öffentliche Interesse an der Vermeidung lange dauernder
Abhängigkeit von der Sozialhilfe zielen (BGE 139 I 218 E. 4.2 S. 224). Diese
Voraussetzungen erfüllen zunächst zweifellos Weisungen und Auflagen, die zu
einer Verbesserung der Eigenversorgungskapazität der unterstützten Person
führen (vgl. BGE 139 I 218 E. 4.2 S. 223 f.; VGE VD.2013.60 vom 6. August 2014
E. 5.4.1; VGE 741/2007 vom 8. April 2008 E. 5.1). Aufgrund der klaren
Beschränkung der beruflichen Verwertbarkeit der gewählten Ausbildung durfte die
Sozialhilfe davon ausgehen, dass der derzeit besuchte Ausbildungsgang
einerseits der Verwertung der aktuellen Eigenversorgungskapazität wie auch
deren langfristigen Absicherung im Wege steht. Damit unterlässt die Rekurrentin
die zumutbare Selbsthilfe. Die Auflage ist daher nicht zu beanstanden.
3.5.6 Wenn
die Rekurrentin schliesslich ausführen lässt, sie leiste mit ihrer Ausbildung „einen
verdankenswerten Beitrag an das gesellschaftliche Problem der sachgerechten
Betreuung von Kindern in unserer Gesellschaft“ in „Kinderkrippen und Kinderbetreuungsorganisationen“,
so sind auch dem die vergleichsweise eingeschränkten Möglichkeiten auf dem
Arbeitsmarkt entgegen zu halten. Das von der Rekurrentin formulierte Ziel kann
mit der Aufnahme einer anerkannten Lehre als Kleinkinderzieherin erreicht werden,
welche im Grundsatz mit Ausbildungsbeiträgen unterstützt werden kann.
3.6 Keine
weitergehenden Ansprüche kann die Rekurrentin aus Art. 12 BV ableiten. Der
darin enthaltene Anspruch auf Sicherung des Existenzbedarfs vermittelt
Personen, die in Not geraten und nicht in der Lage sind, für sich zu sorgen,
Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein
menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Auch dieser Anspruch ist subsidiärer
Natur. Der Rekurrentin ist es bloss bei einer Fortsetzung ihrer Studien an der Akademie
C____ nicht möglich, ihren Unterhalt selber zu decken. Auf deren Fortsetzung
hat die Rekurrentin aber keinen Anspruch.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs als unbegründet abzuweisen.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird die Rekurrentin grundsätzlich kostenpflichtig (§
30 Abs. 1 VRPG). Da ihr indessen mit Verfügung des Instruktionsrichters
vom 8. Mai 2015 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, gehen die
Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse. Überdies ist dem Vertreter der Rekurrentin
ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die Bemessung kann auf
dessen Honorarnote abgestellt werden, wobei der Aufwand von 14 Stunden zum
üblichen Ansatz von CHF 200.– und die geltend gemachten Auslagen (54 Fotokopien
zu CHF 0.25 sowie CHF 45.– für Telefone und Porti) entschädigt werden, je zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, die zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates gehen.
Dem Vertreter der Rekurrentin im Kostenerlass, [...],
wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’858.50 (inkl. Auslagen),
zuzüglich 8 % MWST von CHF 228.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Sozialhilfe
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.