B__: einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher Raufhandel, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung etc.
(BGE vom 6B_1301/2015 vom 20. Juli 2016)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.78
URTEIL
vom 19.
August 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Jeremy Stephenson,
lic. iur. Lucienne Renaud und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut, Beschuldigter 1
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Dr. [...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
3
zurzeit in Haft in der interkantonalen
Beschuldigter 3
Strafanstalt Bostadel, Postfach
38, 6313 Menzingen
vertreten durch lic. iur. [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
D____
E____
F____
G____
H____
[...]
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. Mai 2014
betreffend
A____:
Raufhandel, mehrfache einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
und Drohung
B____:
einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher Raufhandel,
mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch,
Beschimpfung, Drohung, versuchte Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Am 16. Mai 2014 beurteilte
das Strafdreiergericht die gegen A____, B____ und C____ erhobenen Anklagen. A____
wurde des Raufhandels, der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand, der Drohung und der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 18. Oktober 2013, sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die
beschlagnahmten Betäubungsmittel wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches eingezogen. Die übrigen Gegenstände wurden unter Aufhebung
der Beschlagnahme an den Beurteilten zurückgegeben. B____ wurde der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, des mehrfachen Raufhandels,
des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung, der Drohung, der versuchten Drohung, der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 8. Oktober
2013, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung
3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). B____ wurde von der Anklage wegen versuchter
schwerer Körperverletzung zum Nachteil von E____, der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von F____ sowie
der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von G____ freigesprochen. Die am
15. Dezember 2009 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs und mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft von 50 Tagen, Probezeit 4 Jahre, wurde in Anwendung von Art.
46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Ferner wurde B____ zu
CHF 500.– Schadenersatz an E____ verurteilt. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel,
die beiden Teppichmesser und der Teleskopschlagstock wurden in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. Die übrigen Gegenstände wurden
unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Beurteilten zurückgegeben. C____
wurde des Angriffs, des Raufhandels, der versuchten Nötigung und der groben
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Monaten
Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 3 Jahren. Von der Anklage wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und
falscher Anschuldigung wurde er freigesprochen. C____ wurde behaftet bei der
Anerkennung der Schadenersatzforderung des [...] im Betrage von CHF 100.– und
jener der [...] von CHF 244.05. Er wurde zu weiteren CHF 710.– Schadenersatz an
[...] verurteilt.
Gegen dieses
Urteil haben alle drei Beschuldigten rechtzeitig Berufung erklärt. Am 29. Mai
2015 hat eine Verhandlung des Appellationsgerichts stattgefunden. Dabei sind
die drei Beschuldigten befragt und I____ als Zeuge einvernommen worden. Nachdem
zwei weitere als Zeugen geladene Personen nicht zur Verhandlung erschienen sind,
ist das Verfahren in Bezug auf A____ und B____ ausgestellt und lediglich über
die Berufung von C____ entschieden worden. Am 19. August 2015 hat eine weitere
Verhandlung des Appellationsgerichts stattgefunden, an der A____ und B____ mit
ihren Verteidigern sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch lic. iur. [...],
teilgenommen haben und zum Wort gelangt sind. Ferner sind G____ als Auskunftsperson
und J____ als Zeuge befragt worden. Für alle Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen.
A____
beantragt, er sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 6. Mai
2014 vom Vorwurf des Raufhandels und der Körperverletzungen zum Nachteil von F____
und G____ sowie vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von H____ kostenlos freizusprechen.
Es sei wegen der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz lediglich eine
Busse von CHF 300.– auszusprechen. Eventualiter sei er vom Vorwurf des
Raufhandels, der Körperverletzung zum Nachteil von G____ und der Drohung zum
Nachteil von H____ kostenlos freizusprechen und lediglich wegen
Körperverletzung zum Nachteil von F____ zu verurteilen und zusätzlich zur Busse
von CHF 300.– zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu verurteilen. Es
sei ihm bei Gutheissung der Berufung gestützt auf Art. 429 und Art. 436 StPO
eine Parteientschädigung für die Verteidigung vor erster und zweiter Instanz
zuzusprechen. B____ beantragt, er sei wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und wegen
mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären
und von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand, des mehrfachen Raufhandels, des mehrfachen Diebstahls, der
mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der
Beschimpfung, der Drohung und der versuchten Drohung vollumfänglich
freizusprechen. Er sei zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen à
CHF 10.– zu verurteilen. Dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft
und der Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs. Von der Auferlegung einer
zusätzlichen Busse sei abzusehen. Für die Dauer der übermässigen Untersuchungshaft
und des übermässigen vorzeitigen Strafvollzugs sei ihm eine angemessene
Entschädigung zuzusprechen. Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
15. Dezember 2009 ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten sei
nicht als vollziehbar zu erklären. Anstelle des Vollzugs der bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Eventualiter sei
mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Schadenersatzforderung
von E____ in der Höhe von CHF 500.– sei abzuweisen, eventualiter auf den
Zivilweg zu verweisen. Es seien ihm keine Verfahrenskosten und keine
Urteilsgebühr aufzuerlegen. Eventualiter seien ihm die im Urteil vom 6. Mai
2014 auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10‘741.50 und die
Urteilsgebühr von CHF 2‘500.– zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft
schliesst bezüglich beider Berufungskläger auf Abweisung der Berufungen und
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Erwägungen
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung
an das Appellationsgericht. Die Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil
berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, so dass sie zur Berufungserhebung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet
und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht
ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO)
in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.
2.1 Der
Verteidiger des Berufungsklägers A____ hat seine diversen, durch die Instruktionsrichterin
mit Verfügung vom 12. Februar 2015 abgewiesenen Beweisanträge in der
Verhandlung des Appellationsgerichts erneuert. In erster Linie wünscht er
gestützt auf Art. 409 StPO die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit
diese weitere Personen zum Sachverhalt befragt. Das Appellationsgericht hat von
den beantragten Personen I____, G____ und J____ angehört. Der nicht in der
Schweiz wohnhafte K____ wurde zur zweitinstanzlichen Verhandlung vorgeladen, hat
sich aber nicht zu einer Teilnahme bereit erklärt. Daran würde auch eine
Anweisung an die Vorinstanz, die Befragung und Konfrontation mit dem
Berufungskläger A____ durchzuführen, nichts ändern. Auf die Einvernahme weiterer
Zeugen ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. nachstehend
Ziff. 2.4 und 2.5). Damit erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, von
welcher im Übrigen angesichts der seit dem umstrittenen Vorfall vom 5. Oktober
2013 vergangenen Zeit auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären.
2.2 K____
konnte einmal, nämlich unmittelbar nach der Tat am 5. Oktober 2013, befragt
werden. Eine Konfrontation mit dem Berufungskläger A____ hat hingegen nie
stattgefunden. Die Vorinstanz hat eine solche als nicht erforderlich erachtet,
da die Aussagen für die Erstellung des Sachverhalts nicht entscheidend seien.
Die glaubhaften Aussagen von H____ und die diagnostizierten Verletzungen der Opfer
würden hierfür ausreichen (Urteil S. 31). Die Vorinstanz hat aber in anderem Zusammenhang
ausgeführt, dass die Angaben von H____ durch die Aussage von K____ erhärtet
würden (Urteil S. 29). Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen zulässig
ist. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 131 I 476 seine eigene
Rechtsprechung sowie diejenige des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
zum Recht auf Konfrontation mit einem Belastungszeugen dargelegt und in Bezug
auf nicht mehr in der Schweiz anwesende Zeugen festgehalten: „Ebenso wie der
EGMR hat es das Bundesgericht zugelassen, auf eine belastende Aussage eines
Zeugen, der in der Zwischenzeit stirbt oder einvernahmeunfähig wird und daher
nicht mehr befragt werden kann, abzustellen (BGE 105 Ia 396 S. 397; BGE
124 I 274 E. 5b S. 285 f.). In einem nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichten Entscheid hat das Bundesgericht aber eine Verletzung der
Garantie des fairen Verfahrens in einem Fall bejaht, in welchem der Angeklagte
gestützt auf die Aussagen von Belastungszeugen verurteilt worden war, obschon
er mit den Zeugen nie konfrontiert worden war, weil diese die Schweiz
zwischenzeitlich verlassen hatten und nicht mehr aufgefunden werden konnten.
Für das Bundesgericht war entscheidend, dass eine Konfrontation der Belastungszeugen
mit dem Angeklagten im Untersuchungsverfahren möglich gewesen wäre, in einem
Zeitpunkt, in welchem sich sowohl der Angeklagte als auch die Zeugen in
Untersuchungshaft befanden (Urteil 1P.302/1996 vom 24. September 1996). Mit
ganz ähnlicher Begründung hat das Bundesgericht eine Verletzung des Anspruchs,
den Belastungszeugen Fragen zu stellen, im Entscheid BGE 129 I 151 bejaht. Der
wegen sexueller Handlungen mit einem Kind Verurteilte hatte dem Kind keine Ergänzungsfragen
stellen können. Für das Bundesgericht war massgebend, dass die Zeugenaussage
für die Verurteilung ausschlaggebend war und die kantonalen Behörden den
Umstand selbst zu vertreten hatten, dass der Angeklagte seine Rechte nicht
(rechtzeitig) hatte wahrnehmen können (BGE 129 I 151 E. 4.3 S. 158).“ Im
vorliegenden Fall hat K____ in seiner Befragung vom 5. Oktober 2013 erklärt, er
sei bis ca. 18. oder 19. Oktober 2013 in der Schweiz. Danach gehe er zurück an
seine Wohnadresse in Serbien (Akten S. 557). Bereits am 7. Oktober 2013 stand A____
als verdächtigte Person fest (Akten S. 595). Bei dieser Situation hätte eine
Konfrontation noch während des Aufenthalts von K____ in der Schweiz stattfinden
können und müssen. Immerhin hat dieser den Berufungskläger beschuldigt, aus
nächster Distanz eine Waffe auf F____ gerichtet zu haben, wobei er den Finger
am Abzug gehabt habe (Akten S. 554). Auf die Aussagen von K____ kann nach dem
Gesagten nicht abgestellt werden.
2.3 Was
die beantragte Ladung von H____ betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser an
der erstinstanzlichen Verhandlung teilgenommen und dort ausgesagt hat. Dass
damals noch ein anderer Anwalt den Berufungskläger A____ vertreten hat und sich
der heutige Vertreter deshalb kein eigenes Bild vom Zeugen hat machen können,
führt nicht dazu, dass der korrekt abgenommene Beweis zu wiederholen wäre. Der
Berufungskläger A____ begründet denn auch nicht, weshalb H____ als Zeuge vorzuladen
sei.
2.4 Auf
eine Befragung von F____ kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet
werden. F____ wurde noch am Tattag im Rahmen der polizeilichen Ermittlungstätigkeit,
als der Untersuchungsbehörde die Identität von A____ noch nicht bekannt war, als
Auskunftsperson einvernommen. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er nur das bestätigen
könnte, was sich auch aus den Arztzeugnissen ergibt und durch andere Anwesende
inzwischen hinreichend belegt worden ist. In Bezug auf die Waffe hat er den
Berufungskläger A____ nicht belastet, da er eine solche nicht gesehen hat. F____
lag nach dem ersten Schlag mehr oder weniger benommen am Boden. Die Vorinstanz
hat im Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers A____ angenommen, dass F____ mit
Gläsern oder Flaschen geworfen habe. Davon geht auch das Appellationsgericht aus.
Es ist nicht zu erwarten, dass F____ zur weiteren Erhellung des Sachverhalts
beitragen könnte, weshalb sich seine Befragung erübrigt. Das Gleiche gilt in
Bezug auf eine nochmalige Befragung des am Streit unbeteiligten L____. Dieser
ist bereits zwei Mal befragt worden, davon einmal im Beisein der Verteidigung
des Berufungsklägers A____ (Akten S. 650 ff.). L____ hat lediglich mitgeteilt,
dass F____ am Entstehen der Schlägerei nicht so unschuldig war, wie er behauptet
hat, und dass kein Schuss gefallen sei. Das angefochtene Urteil fusst indessen
auf diesen beiden Annahmen, sodass diesbezüglich kein Bedarf für einen weiteren
Nachweis besteht.
2.5 Der
Berufungskläger A____ verlangt in allgemeiner Form die Ladung sämtlicher, im
Polizeirapport vom 5. Oktober 2013 und im „Ausruckbericht“ vom 6. Oktober
2013 aufgeführter Personen, die unzweifelhaft Augenzeugen der Vorfälle geworden
und noch nicht befragt worden seien. Auch dieser Antrag ist abzulehnen. Die
Polizei hat bereits vor Ort entschieden, dass eine Befragung dieser Personen
nicht sinnvoll sei, da sie keinerlei nähere Angaben zur Schlägerei machen
könnten. Teilweise waren sie auch erkennbar stark alkoholisiert. Nachdem Augenzeugen,
die das Geschehen aus grösserer Nähe erlebt haben, zur Sache befragt und
teilweise im Berufungsverfahren nochmals vorgeladen worden sind, erscheint die
zusätzliche Befragung dieser weiteren Personen nicht erforderlich. Das Gleiche
gilt hinsichtlich der als Zeugen angerufenen [...]. Auf diese Beweisergänzung
im zweitinstanzlichen Verfahren ist somit zu verzichten.
2.6 Der
Berufungskläger B____ hat darauf verzichtet, seine durch die Instruktionsrichterin
abgewiesenen Beweisanträge vor dem Appellationsgericht zu wiederholen. Diesbezüglich
genügt deshalb ein Verweis auf die ausführliche Begründung in der Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 12. Februar 2015.
3.1 Am
[…] 2013 ereignete sich im […] in Basel eine Auseinandersetzung zwischen
mehreren Personen, anlässlich welcher F____ und G____ verletzt wurden (Ziff. 8
der Anklageschrift). Wegen dieses Vorfalls hat die Vorinstanz A____ des
Raufhandels, der mehrfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
und der Drohung und B____ des Raufhandels schuldig erklärt. Der Berufungskläger
A____ bestreitet nach wie vor, sich an der tätlichen Auseinandersetzung
zwischen den Anwesenden beteiligt zu haben. Er habe sich lediglich mit ein bis
zwei Faustschlägen gegenüber F____ verteidigt, als dieser ihm einen Kopfstoss
versetzt habe. Danach habe er seine Jacke genommen und die Bar verlassen. Auch
der Berufungskläger B____ will nicht an der Schlägerei teilgenommen haben. Er
habe weggehen wollen, als er einen Schlag auf den Hinterkopf bekommen habe. Als
er sich umgedreht habe, habe er gesehen, dass zwei Personen auf dem Boden lagen.
Als er weitergegangen sei, sei eine Person mit einem Glas oder einer Flasche in
der Hand auf ihn zugekommen. Er habe dieser Person dann einen Faustschlag
versetzt, sodass sie zu Boden ging. Er sei nach draussen gegangen.
3.2 Das
Appellationsgericht hat die bei der Auseinandersetzung anwesenden I____, G____
und J____ als Zeugen bzw. Auskunftsperson befragt. Dabei hat insbesondere I____
sehr eingeschüchtert gewirkt und sich vor allem auf seine Trunkenheit berufen,
derentwegen er sich nicht mehr erinnern könne. Dass I____ bei seiner Befragung
unter grossem Druck gestanden ist, war offensichtlich und hat im Übrigen dazu
geführt, dass anlässlich der späteren Befragung von G____ und J____ die Öffentlichkeit
ausgeschlossen wurde. Trotz allem hat I____ jedoch nicht erklärt, bei seinen
früheren Befragungen unzutreffend ausgesagt zu haben. Wie das Appellationsgericht
auch schon festgestellt hat (vgl. dazu AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015), ist
es ein häufig vor Gericht zu beobachtendes Phänomen, dass Zeugen grosse Mühe
bekunden, ihre während des Untersuchungsverfahrens gemachten belastenden
Aussagen betreffend Berufskollegen oder Clubbekanntschaften vor Gericht zu bestätigen.
So fallen die zeitnahen Schilderungen unmittelbar nach einem Vorfall häufig
durchaus präzise und differenziert aus und werden – namentlich wenn es um gewalttätige
Auseinandersetzungen mit Verletzten geht – noch ohne besondere Rücksicht auf
persönliche Bekanntschaften gemacht. Je mehr Zeit indes verstreicht, desto mehr
schwindet häufig auch die anfängliche Kooperationsbereitschaft mit den Behörden.
Insbesondere gilt dies, wenn der Vorfall keine gravierenden bleibenden Folgen hatte,
und wenn die aussagenden Personen selber nicht direkt geschädigt wurden. Es
geht dabei nicht um eigentliche falsche Zeugenaussagen, sondern um Abschwächungen,
Erinnerungslücken oder plötzlich auftretende Verständigungsschwierigkeiten,
durch welche – so lässt sich vermuten – die Zeugen ihr Gesicht sowohl gegenüber
den Strafverfolgungsbehörden als auch gegenüber den ursprünglich belasteten
Beschuldigten wahren möchten. Vor diesem Hintergrund ist es deshalb grundsätzlich
angebracht, durchaus auch Gewicht auf die ersten und tatnahen Depositionen der
Zeugen und Auskunftspersonen zu legen. Wenn Augenzeugen in der Konfrontation
vor Gericht ihre Aussagen widerrufen oder abschwächen oder Nichterinnern
geltend machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die früheren
Aussagen nicht mehr abgestellt werden kann. Wie bereits die Vorinstanz
zutreffend feststellt, führen die Abschwächung oder gar der Widerruf einer
belastenden Aussage im Rahmen einer Konfrontation mit dem Angeschuldigten oder das
Geltendmachen von Erinnerungslücken nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit
der früheren Aussage (BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.5).
Welche Bedeutung den ursprünglichen Aussagen angesichts eines Widerrufs
zukommt, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung. Sind die
früheren Angaben glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf diese gestützt
werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses
geändert, zum Beispiel eine belastende Aussage widerrufen, hat (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 10 StPO N 27). Voraussetzung für die Verwertbarkeit der
früheren Aussagen ist, dass diese dem Belastungszeugen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme
vorgehalten werden, er zu den Widersprüchen – auch zur neuen Aussage – befragt
wird und der Beschuldigte beziehungsweise sein Verteidiger Gelegenheit erhält,
Ergänzungsfragen zu stellen, wobei es ihm freisteht, ob er von diesem Recht
Gebrauch machen will (BGer 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000 E. 2c, in: Pra
2000 Nr. 163 mit Hinweisen; Hauser/Schweri/Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 54 N 4). Die
Befragung und Konfrontation von I____ ist vorliegend durch das Appellationsgericht
lege artis durchgeführt worden, so dass grundsätzlich auf alle entsprechenden
Protokolle zurückgegriffen werden kann. Hinsichtlich der Befragung von G____
und J____ ist festzuhalten, dass sie auch vor dem Appellationsgericht im Wesentlichen
ihre früheren Aussagen bestätigt haben. Damit ist weiterhin vom Sachverhalt
auszugehen, wie ihn die Vorinstanz mit ausführlicher und schlüssiger Begründung
als nachgewiesen erachtet hat. Für die Einzelheiten kann grundsätzlich auf deren
Erwägungen verwiesen werden, die nach wie vor zutreffend erscheinen, auch wenn
– wie bereits weiter oben ausgeführt wurde – die Aussagen von K____ entgegen
der Vorinstanz durch das Appellationsgericht nicht berücksichtigt werden. Auch
verwiesen werden kann auf die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch
die Vorinstanz. Das erstinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.
4.1 Der
Berufungskläger B____ ficht auch seine Verurteilung wegen der auf Anklageschrift
Ziff. 1, 3, 6 und 7 beruhenden Sachverhalte an. Diesbezüglich ist jedoch mit
den nachfolgenden Ergänzungen auf das angefochtene Urteil zu verweisen, das die
dem Berufungskläger gemachten Vorwürfe ausführlich und nachvollziehbar begründet.
4.2 Was
den Vorfall gemäss Anklageschrift Ziff. 1 betrifft, so hat die Vorinstanz zu
Recht auf die Aussagen von E____ und, insbesondere für den zweiten
Tatabschnitt, von dessen Bruder D____ abgestellt. Die Aussagen von D____ sind
aber auch für den ersten Tatabschnitt (die Fahrt auf der Autobahn) insoweit
bedeutsam, als sie die Schilderung von E____ stützen. Das Telefonat, das
offenbar so besorgt war, dass D____ sich veranlasst sah, vorsorglich die Nummer
117 einzugeben (Akten S. 439), macht nur Sinn, wenn sich E____ wirklich
bedrängt fühlte und in Angst war. Diese Feststellung hat weiterhin ihre
Gültigkeit, auch wenn das Appellationsgericht mit Urteil vom 29. Mai 2015
zu Gunsten des dortigen Berufungskläger C____ für den ersten Tatabschnitt nicht
ausgeschlossen hat, das E____ den durch C____ eingehaltenen Abstand subjektiv
als kleiner und damit bedrohlicher wahrgenommen habe, als er in Wirklichkeit
gewesen sei. Denn auch C____ hat zugestanden, dass es bei jener Autofahrt zu
Provokationen gekommen sei, wenn er sie auch als gegenseitig bezeichnet hat.
Die Schilderung des Berufungsklägers B____, wonach sich C____ bei der
Schlägerei in der […]strasse nach kurzer Zeit zurückgezogen und ihn alleine gelassen
habe, ist durch die Vorinstanz zu Recht als völlig lebensfremd bezeichnet
worden. C____ hat denn auch die wegen Raufhandels erfolgte Verurteilung nicht angefochten.
4.3 In
Bezug auf den Vorfall gemäss Anklageschrift Ziff. 3 ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger B____ nicht mit M____ konfrontiert worden ist. Entgegen der
Vorinstanz verzichtet das Appellationsgericht deshalb darauf, auf dessen Aussage
abzustellen. Für den Nachweis des angeklagten Sachverhalts genügt im Wesentlichen
die Schilderung des Hauswartes N____. Dieser beschreibt die Auseinandersetzung,
die er gesehen hat, neutral, indem er beispielsweise von der gegenseitigen Absicht
zu Schlägern spricht. Für eine Falschbelastung gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
N____ ist am 6. Dezember 2010 (Akten S. 470 ff.) und erneut in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (Akten S. 1827 f.) einvernommen worden. Die Widersprüche, die
der Verteidiger des Berufungsklägers B____ geltend macht, sind nicht erkennbar.
Zwar stimmt es, dass N____ ausgesagt hat, er habe nicht gesehen, ob B____ das
Messer ausfuhr. Das besagt jedoch nur, dass er den Akt des Ausfahrens nicht
gesehen hat. Es ist durchaus möglich, dass B____ das Messer schon ausgefahren
in seinem Hosensack hatte, zumal er ja auch am Arbeiten war. Schon bei der ersten
Einvernahme hatte N____ im Übrigen gesagt, er sei sich nicht hundert Prozent
sicher, ob die Klinge des Messers ausgefahren gewesen sei, aber er glaube es. Ein
Widerspruch ist nicht vorhanden. Im Übrigen bestreitet der Berufungskläger B____
gar nicht, ein Teppichmesser mit ausgefahrener Klinge in der Hand gehalten zu
haben. Er will lediglich nicht damit vor dem Gesicht von M____ herumgefuchtelt
haben. Es ist des Weiteren bemerkenswert, dass der Berufungskläger B____ in der
ersten Einvernahme vom 27. Dezember 2010 noch keinerlei Beschimpfung seitens M____
geltend gemacht hat, dies selbst dann nicht, als man ihm seine eigene Beschimpfung
vorgehalten hat („Mmmmhh.. Bedroht… Sie, der Mann ist einfach gekommen. Der hat
die ganze Zeit genervt. Ich habe ihm gesagt, ich zahle ja meine Garage und so.
Er meinte, wegen dem Licht und den Kosten und so. […] Der ist gekommen und hat dumm
herumgemotzt wegen dem Licht und so. [a.V. u.a. Dreckschweizer] Gar nicht Sie,
das stimmt nicht. Ich hatte das Messer schon in der Hand. Ich fragte den, was
los sei. Der Abwart hat uns ja auch gesehen. […] Dann kommt der und reklamiert…
[a.V. bedroht] Ich habe ihm gesagt, er soll sich verpissen und uns in Ruhe
lassen. Ich sagte ihm, er soll, wenn er etwas zu reklamieren hat, zur
Verwaltung gehen….“ (Akten S. 451 f.). Erst an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, anlässlich derer er die Verwendung des Ausdrucks „Dreckschweizer“
zugestanden hat, hat er behauptet, M____ habe ihn zuvor als Scheiss-Ausländer bzw.
Drecksausländer beschimpft (Akten S. 1824 ff.). Das ist nicht glaubhaft. Hätte
es tatsächlich eine solche Beschimpfung seitens M____s gegeben, hätte der
Berufungskläger B____ diese ganz sicher bereits bei seiner ersten Befragung
erwähnt. Nach dem Gesagten bestehen auch in diesem Anklagepunkt keinerlei
Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie durch die Staatsanwaltschaft
geschildert abgespielt hat, womit auch die rechtliche Würdigung als
Beschimpfung und versuchter Drohung nicht zu beanstanden ist.
4.4 Gegenstand
der Berufung des Berufungsklägers B____ bilden schliesslich auch die Vorhalte
gemäss Anklageschrift Ziff. 6 und 7. Seine diesbezüglichen Bestreitungen in der
Verhandlung des Appellationsgerichts sind indessen in keiner Weise überzeugend.
Dies gilt insbesondere für seine Erklärungsversuche, weshalb seine DNA an den
beiden Tatorten (am aufgebrochenen Fenster und an einem Schirm, welcher zum
Aufwuchten einer Tür verwendet worden war) gefunden worden ist. Wie die
Vorinstanz zu Recht aufzeigt, sind die Darlegungen des Berufungsklägers B____
derart unstimmig, dass er sich selbst damit schwer belastet. Vom Vorwurf, in
die […] eingebrochen zu sein, soll ihn sein Cousin entlasten können. Dieser
bestätigt die Schilderung durch den Berufungskläger genauestens. Seine Angaben
sind jedoch, sobald es nicht mehr ums Kerngeschehen geht, äusserst einsilbig (Akten
S. 518). Er kann nicht sagen, wann und wo man sich getroffen hat, wo man
sonst noch überall gewesen ist und woher man den Alkohol genau hatte. Nicht
einmal die Telefonnummer des Berufungsklägers B____ will er kennen. Diese habe
er gelöscht, man sehe sich nur persönlich beziehungsweise indem er den Bruder
von B____ anrufe. Es ist offensichtlich, dass der Cousin reine
Gefälligkeitsaussagen gemacht hat. Dass sich die Beiden abgesprochen haben,
belastet den Berufungskläger B____ zusätzlich. Nicht unberücksichtigt bleiben
darf auch die Persönlichkeitsadäquanz des vorgeworfenen Verhaltens, ist doch der
Berufungskläger B____ einschlägig vorbestraft wegen nicht weniger als 23
Einbruchdiebstählen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den seinem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt
sorgfältig ermittelt hat und dessen rechtliche Würdigung zutreffend erfolgt
ist. Die ergangenen Schuldsprüche sind hinsichtlich beider Berufungskläger zu
bestätigen.
6.1 In
Bezug auf die Strafzumessung sind beide Berufungskläger der Meinung, dass diese
selbst bei Bestätigung der ergangenen Schuldsprüche zu streng ausgefallen sei.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 47 StGB misst der
Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden
des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,
bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). An diese
Grundsätze hat sich die Vorinstanz gehalten, wofür auf ihre Erwägungen
verwiesen werden kann.
6.2 Hinsichtlich
des Berufungsklägers A____ hat die Staatsanwaltschaft am 8. April 2015 ein in einem
neuen, gegen diesen geführten Verfahren erstelltes forensisch-psychiatrisches
Gutachten eingereicht. Die Erkenntnisse aus diesem Gutachten führen indessen zu
keiner neuen Einschätzung des Verschuldens des Berufungsklägers A____. Zwar
wird die Diagnose einer mittelschweren Alkoholabhängigkeit und Kokainabhängigkeit
gestellt und festgehalten, es liege weiterhin eine dissoziale Persönlichkeitsstörung
vor, welche als leicht ausgeprägt zu werten sei. Die Frage nach einer
Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 oder 2 StGB wurde indessen verneint. Damit
sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die im vorliegenden Verfahren die Abklärung
der Schuldfähigkeit erfordern würden. Im neuen Verfahren, in welchem dem Berufungskläger
A____ auch Gewaltanwendung gegenüber seiner vormaligen Geliebten, die sich
während seines Freiheitsentzugs von ihm abgewandt hatte, vorgeworfen wird, soll
dieser gemäss Gutachten zugestanden haben, sich am 20. November 2014 nach
seiner Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug des vorliegenden Verfahrens zur
vormaligen Geliebten begeben zu haben und dort die Wohnungstür eingetreten und
beschädigt zu haben. Dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass der
Berufungskläger A____ sehr unbeherrschte Charakterzüge aufweist und völlig uneinsichtig
ist. Man hätte erwarten können, dass er, nachdem er sich die letzten rund 13
Monate im Gefängnis befunden hat, zumindest eine Weile deliktsfrei leben und
nicht unverzüglich eine neue Straftat begehen würde.
6.3 Hinsichtlich
des Berufungsklägers B____ ist auf die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen
zu seiner Kindheit einzugehen. Diese zeigen auf, dass er zweifellos in
belastenden Verhältnissen aufgewachsen ist. Dennoch kommt auch bei ihm insbesondere
aufgrund seiner fehlenden Einsicht und der mehrfachen Vorstrafen eine
Herabsetzung des Strafmasses nicht in Frage. Was die mit Urteil vom 15. Dezember
2009 bedingt ausgesprochene Vorstrafe betrifft, so hat die Vorinstanz diese
angesichts der krassen Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers B____ zu Recht vollziehbar
erklärt. Im Eventualstandpunkt verlangt er im Berufungsverfahren, dass eine
Gesamtstrafe mit der neuen Strafe gebildet werde. Das Bundesgericht hat in
seinem Entscheid 134 IV 241 dazu Folgendes ausgeführt: „Soweit Art. 46 Abs.
1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 StGB zum Ausdruck bringen sollte, dass der
Richter für die Gegenstand der früheren Verurteilung bildenden Straftaten
einerseits und die während der Probezeit begangenen neuen Straftaten
andererseits eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip bilden kann, wie
wenn er alle Straftaten gleichzeitig zu beurteilen hätte, erscheint dies als
wenig sachgerecht. Der Fall, dass ein Täter nach einer rechtskräftigen
Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe während der Probezeit weitere
Delikte verübt, unterscheidet sich wesentlich vom Fall eines Täters, der sämtliche
Taten begangen hatte, bevor er wegen dieser Taten (siehe Art. 49 Abs. 1 StGB)
beziehungsweise zumindest wegen eines Teils dieser Taten (vgl. Art. 49 Abs. 2
StGB betreffend die retrospektive Konkurrenz) verurteilt worden ist. Eine
Gleichstellung dieser Fälle bei der Strafzumessung erscheint als sachfremd,
weil damit der straferhöhend zu wertende Umstand, dass der Täter einen Teil der
Taten während der Probezeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer
bedingten Strafe begangen hat, bei der Strafzumessung zu Unrecht
unberücksichtigt bliebe. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss indessen
im vorliegenden Fall aus nachstehenden Gründen nicht abschliessend beurteilt
werden. Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist nach dem klaren
Wortlaut der Bestimmung ("[...] kann [...]") fakultativ. Es findet
nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nur Anwendung, wenn die bedingte
Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig sind und daher das Gericht die
Art der Vorstrafe ändert. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da
beide Strafen gleichartig sind.“ Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht nicht
verletzt, indem sie nicht gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in
sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe gebildet hat. Schliesslich
ist auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang nicht
ersichtlich, hat doch die Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz den Antrag auf Widerruf
und Vollstreckbarerklärung der Vorstrafe gestellt (Akten S. 1843 f.).
6.4 Der
Vorinstanz ist allerdings bei der Bemessung der Strafe von B____ ein Fehler
unterlaufen, indem sie die Beschimpfung, welche gemäss Art. 177
Abs. 1 StGB lediglich eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vorsieht,
in die Freiheitsstrafe miteinbezogen hat. Da die Geldstrafe als mildere
Sanktion gilt, kann dieses Versehen vorliegend trotz des Verbots der reformatio
in peius korrigiert werden. Für die Beschimpfung erscheint eine Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu CHF 10.– angemessen. Zur Kompensation ist die Freiheitsstrafe
um einen Monat auf 2 Jahre und 11 Monate zu reduzieren. Dass keine besonders
günstigen Umstände vorliegen, die den bedingten Vollzug der Strafe erlauben
würden, hat bereits die Vorinstanz festgestellt. Dem ist zu folgen. Trotz
Vorstrafen hat der Berufungskläger B____ eine beachtliche Deliktsserie
hingelegt, die im vorliegenden Verfahren hat beurteilt werden müssen. Selbst
nun, nachdem doch wieder einige Zeit vergangen ist und der Berufungskläger B____
Abstand hat gewinnen können, kann von Einsicht oder Reue keine Rede sein. Dies
lässt für die Zukunft Schlimmes befürchten. Jedenfalls kann nicht von besonders
günstigen Umständen ausgegangen werden.
Zusammenfassend
erweisen sich die ergangenen Schuldsprüche und die Strafzumessung, abgesehen
vom obgenannten, sich nur unwesentlich auswirkenden Versehen der Vorinstanz,
als zutreffend. Bei dieser Situation erweist sich das Urteil auch hinsichtlich
der Zivilforderungen und der Nebenpunkte als richtig und ist zu bestätigen. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die beiden Berufungskläger dessen
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festlegung der Gebühr ist zu berücksichtigen,
dass der Berufungskläger B____ einen leicht höheren Aufwand verursacht hat. Die
beiden amtlichen Verteidiger werden entsprechend dem von ihnen geltend
gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt. Gemäss Art. 135 Abs.
4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt
wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald
es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: In Bezug auf A____ wird das
erstinstanzliche Urteil bestätigt unter Einrechnung der seither bis zum 20.
November 2014 ausgestandenen Haft.
In Bezug auf B____ wird das
erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt. B____ wird verurteilt zu 2
Jahren und 11 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 8. Oktober 2013, zu einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil in Bezug auf B____ bestätigt.
Die Berufungskläger tragen die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1‘000.– für A____ und CHF 1‘200.– für B____ (inkl.
Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger von A____, Dr. [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7‘016.65 und ein
Auslagenersatz von CHF 171.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 575.10,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger von B____, lic. iur. [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7‘900.– und ein Auslagenersatz
von CHF 98.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).