Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.60
URTEIL
vom 9.
November 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Rumänien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. November 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Rumänien. Am 6. November 2015 fiel er in Basel durch sein Verhalten einer
Polizeipatrouille auf. Die anschliessende Kontrolle ergab, dass sich A____
rechtswidrig hier aufhält und gegen ihn eine bis zum 28. Oktober 2018 gültige
Einreisesperre besteht. Mit Verfügung vom 7. November 2015 wies das Migrationsamt
A____ aus der Schweiz weg und verfügte eine zweimonatige Ausschaffungshaft. In
der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen
wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Ein Ausländer
kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlich ergangenen Wegweisungsentscheids
in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er
sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder
wenn Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) vorliegt.
Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge
geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein
allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt
und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers
kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die
Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a S. 51, 129 I 139 E 4.2.1 S. 146).
Der Beurteilte
hat gegen eine bestehende Einreisesperre verstossen. Entgegen der Annahme des
Migrationsamtes rechtfertigt sich dadurch nicht per se die Anordnung einer
Ausschaffungshaft, sondern ist auch in diesem Fall zu prüfen, ob eine solche
notwendig erscheint und verhältnismässig ist. Vorliegend ist diesbezüglich
festzuhalten, dass der Beurteilte mit Strafbefehl vom 29. Oktober 2015 des
mehrfachen Diebstahls und des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu
einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer Busse von CHF 350.– verurteilt
worden ist. Nachdem ihm gleichentags eine bis zum 28. Oktober 2017 gültige
Einreisesperre für die Schweiz und Liechtenstein eröffnet worden ist, ist er aus
der Haft entlassen worden mit der Weisung, die Schweiz innert 2 Stunden zu
verlassen. Dennoch wurde er bereits am 3. November 2015, und zwar erneut bei
der Begehung eines (Laden)diebstahls, in Basel angetroffen. Er wurde wiederum
aus der Schweiz weggewiesen mit einer Frist von 3 Stunden und es wurde die
Einreisesperre bis zum 28. Oktober 2018 verlängert. Auch das hat ihn nicht
daran gehindert, sich nur drei Tage später am 6. November 2015 ein weiteres Mal
in Basel aufzuhalten. In der heutigen Verhandlung hat er nicht überzeugend
begründen können, weshalb diese Einreise notwendig gewesen sein soll. Das
Verhalten des Beurteilten macht deutlich, dass er nicht gewillt ist, sich an
Anordnungen der Behörden zu halten. Da er nicht im Besitze eines gültigen Reisedokuments
ist, kommt lediglich die Rückkehr in die Heimat in Betracht. Die Haft ist nach
dem Gesagten notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.
Der Beurteilte
ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden.
Sobald diese rechtskräftig und vollziehbar sein wird und ein Platz im Strafvollzug
frei ist, ist der Beurteilte aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und dem
Strafvollzug zuzuführen. Denn es entspricht dem Prinzip der Verhältnismässigkeit,
dass der Beurteilte während der in Haft verbrachten Wartezeit auf ein gültiges
Reisedokument seine Freiheitsstrafe soll verbüssen können. Da zurzeit nicht
absehbar ist, wann der Beurteilte in den Strafvollzug wird eintreten können,
dies jedoch nicht zu lange herausgezögert werden darf, rechtfertigt es sich,
die Ausschaffungshaft vorerst auf einen Monat zu beschränken. Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist auf die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 5.
Dezember 2015, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt BS
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.