Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.71
ENTSCHEID
vom 12.
Oktober 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb.[...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 13. Mai 2015
betreffend Nichteintreten auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. Mai 2014
Sachverhalt
A____ wurde –
nachdem er es versäumt hatte, eine Busse zu bezahlen – mit Strafbefehl vom 8.
Mai 2014 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF
20.– sowie zur Bezahlung der Gebühren in Höhe von 200.– und der Auslagen in
Höhe von CHF 8.– verurteilt. Dagegen erhob er am 20. März 2015 Einsprache
und teilte auf Rückfrage der Staatsanwaltschaft am 12. April 2015 mit, er
halte an der Einsprache fest. In der Folge wurde die Einsprache durch die
Staatsanwaltschaft mit der Mitteilung, dass sie ihrerseits am Strafbefehl
festhalte, an das Strafgericht überwiesen. Dieses wies die Einsprache am 13.
Mai 2015 zufolge Verspätung ab.
Dagegen hat A____
mit Eingabe vom 25. Mai 2015 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Mit
Verfügung vom 1. Juni 2015 hat die instruierende Präsidentin die Beschwerde der
Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zur Kenntnis zugestellt. Auf die
Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung
von dieser berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist damit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG
257.100]; § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
be-schränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen die Verfahrenskosten in Höhe
von CHF 208.–, die durch das Strafbefehlsverfahren entstanden sind. Er
behauptet, nie eine Benachrichtigungskarte zur Abholung des Strafbefehls
erhalten zu haben. Hingegen bestätigt er den Erhalt des „Bussgeldbescheids“ im
Dezember 2013 (Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. April 2015, S. 1). Hierbei
handelt es sich um die Übertretungsanzeige vom 11. Dezember 2013 (act. 10).
2.2 Die
Hypothese des Beschwerdeführers, die Abholungseinladung zum Strafbefehl sei
möglicherweise in einen falschen Briefkasten eingeworfen worden – was auch
schon vorgekommen sei –, oder ein Fremder habe seine Post herausgezogen, ist
abwegig und überzeugt nicht. Zunächst ist der Beschwerdeführer allein schon
damit, dass er zugibt, die Übertretungsanzeige im Dezember 2013 erhalten zu
haben (vgl. Einsprache bzw. Eingabe vom 12. April 2015), in der Verantwortung,
wenn er die Bezahlung vergisst. Bei der von ihm monierten Erwägung der
Vorrichterin, er habe schon „seit der ihm im Dezember 2014 zugestellten“
Anzeige Kenntnis vom Strafverfahren gehabt, handelt es sich offensichtlich um
ein Versehen und ist der Dezember 2013 gemeint. Der Beschwerdeführer kann
daraus nichts ableiten. Wenn er geltend macht, die Begründung der Vorinstanz
sei aufgrund des Datums unglaubwürdig, da ja offenbar „ein Strafbefehl
ausgeschrieben wurde, bevor ich eine Anzeige bekam“ (vgl. Beschwerde vom 25.
Mai 2015, S. 1), dringt er damit nicht durch.
Des Weiteren
wurde dem Beschwerdeführer im Februar 2014 noch einmal eine Zahlungserinnerung
geschickt, bevor das kostenintensive Strafbefehlsverfahren eingeleitet wurde
(act. 11). Damit hatte er, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, Kenntnis vom
Strafverfahren und musste mit der Zustellung amtlicher Post rechnen. Aus den Akten
ergibt sich, dass am 15. Mai 2014 ein erfolgloser Zustellversuch erfolgte (act.
5). Gemäss der vorliegend zur Anwendung kommenden Zustellfiktion – wonach eine
nicht abgeholte eingeschriebene Postsendung als am 7. Tag zugestellt gilt, wenn
die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) –
wurde der Strafbefehl am 22. Mai 2014 zugestellt. Damit ist die Einsprachefrist
am 2. Juni 2014 abgelaufen und die Einsprache vom 20. März 2015 verspätet.
2.3 Dass,
wie der Beschwerdeführer geltend macht, sowohl die Zahlungserinnerung als auch
die Abholungseinladung für den Strafbefehl verloren gegangen sind bzw. in einen
falschen Briefkasten eingeworfen wurden, ist höchst unwahrscheinlich um nicht
zu sagen unmöglich. Es bleibt somit dabei, dass der Beschwerdeführer zwei
Zahlungserinnerungen ignoriert oder versäumt und den Strafbefehl nicht abgeholt
bzw. verspätet gegen diesen Einsprache erhoben hat. Die Vorinstanz ist deshalb
zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).