Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.38
ENTSCHEID
vom 21. Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Ehefrau
vertreten durch Dr. [...], Advokatin
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Ehemann
vertreten durch Dr. [...], Fürsprecherin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 27. Mai 2015
betreffend Abänderung
Kinderunterhaltsbeiträge
Sachverhalt
Die Ehegatten A____
(Ehefrau, Berufungsklägerin) und B____ (Ehemann, Berufungsbeklagter) haben am [...]
geheiratet. Sie sind die Eltern der gemeinsamen Kinder C____, geboren am [...],
D____, geboren am [...], und E____, geboren am [...].
Mit Verfügung
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. April 2013 wurde eine Vereinbarung
der Ehegatten betreffend Getrenntleben bewilligt, worin sich der Ehemann verpflichtete,
der Ehefrau und den Kindern einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 13‘300.–,
davon je CHF 2‘500.– für die Kinder, zu bezahlen. Mit einer vom Bezirksgericht
[...] genehmigten Vereinbarung vom 28. November 2013 änderten die Ehegatten
die Unterhaltsregelung per Januar 2014 dergestalt, dass der Unterhaltsbeitrag
für die Kinder auf je CHF 1‘780.–, zuzüglich Kinderzulage von je CHF 220.–,
und der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau auf CHF 4‘000.– pro Monat
reduziert worden ist. Die Schulkosten, sofern nicht durch den Arbeitgeber des
Ehemannes gedeckt, zahlen die Eltern je zur Hälfte. Mit Klage vom 19. Juni
2014 beantragte die Ehefrau beim Zivilgericht Basel-Stadt die Scheidung ihrer
Ehe. Anlässlich einer in diesem Scheidungsverfahren ([...]) am 14. November
2014 durchführten Einigungsverhandlung stellte die Ehefrau das Gesuch, die
monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge ab Dezember 2014 für die Dauer des Scheidungsverfahrens
auf je CHF 3‘500.– pro Kind zu erhöhen. Mit Entscheid vom 27. Mai 2015
wies die Instruktionsrichterin des Zivilgerichts dieses Gesuch ab, wobei für
die Kosten auf den Entscheid im Hauptverfahren verwiesen worden ist.
Gegen diesen
Entscheid hat die Ehefrau mit Eingabe vom 9. Juli 2015 rechtzeitig Berufung
erheben lassen. Damit beantragt sie die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz und die Verpflichtung des
Berufungsbeklagten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt der drei Kinder
rückwirkend ab dem 1. Dezember 2014 monatliche und monatlich vorauszahlbare
Kinderunterhaltsbeiträge von je CHF 3‘500.–, exklusive Kinderzulagen, zu
leisten. Eventualiter beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht. Mit
Berufungsantwort vom 6. August 2015 beantragte der Berufungsbeklagte die
kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung
der Ziffern 1 und 2 des vor-instanzlichen Entscheids. Mit Eingaben vom
19. respektive vom 27. August 2015 nahmen die Parteien in der Folge replicando
und duplicando erneut Stellung in der Sache.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Akten […]
wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist das Gesuch der Berufungsklägerin auf Abänderung
der gemäss Art. 179 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
vom Eheschutzgericht genehmigten Regelung des Kinderunterhalts im mittlerweile
angehobenen Scheidungsverfahren. Der entsprechende, gestützt auf Art. 276 Abs.
1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) getroffene
Entscheid über die beantragte vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren ist
gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Die
strittige Regelung der ehelichen Unterhaltspflicht stellt eine
vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Rudin,
in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 51
BGG N 13), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der
zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt
(Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend, angesichts der im
Streit stehenden und der vor erster Instanz verlangten Erhöhung der
Unterhaltsbeiträge für die Kinder, ohne Zweifel erfüllt (vgl. Art. 92 Abs.
2 ZPO).
1.2 Über
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO ist im summarischen Verfahren zu
entscheiden (vgl. Leuenberger, in:
Schwenzer [Hrsg.] FamKomm Scheidung, Bd. II, Anh. ZPO Art. 276 N 17 ). Die
vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss
Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314
Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten.
Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3
Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) ist zu deren Beurteilung der Ausschuss
des Appellationsgerichts zuständig. Mit der Berufung können unrichtige
Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 310 ZPO).
1.3 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder
aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig
von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu
Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Auflage
2013, Art. 314 ZPO N13 und Art. 316 ZPO N 7; AGE ZB.2014.51 vom 16. April 2015
E. 1.3). Der vorliegende Entscheid kann daher, entsprechend der mit Verfügung
vom 7. August 2015 erfolgten Ankündigung, unter Verzicht auf eine Verhandlung
auf dem Zirkulationsweg ergehen, zumal sich die Parteien mit ihren Eingaben vom
19. resp. 27. August 2015 zu den im vorliegenden Verfahren geltend
gemachten Noven noch einmal haben äussern können.
1.4 Für
Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt unter Einschluss der
Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge der Untersuchungsgrundsatz gemäss
Art. 296 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren (vgl. Schweighauser, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 296 ZPO N 8; AGE
ZB.2013.55 vom 31. Januar 2014 E. 2.1). Die Parteien sind aber auch bei Geltung
des Untersuchungsgrundsatzes und insbesondere im Rahmen des summarischen
Verfahrens nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten
Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und
die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160
Abs. 1 ZPO; Schweighauser,
in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Anh. ZPO Art. 296 N 11 ff., mit
Hinweisen). Folglich tragen sie auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die
Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden
Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Vontobel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage,
Art. 272 ZPO N 9 ff. mit weiteren Hinweisen; Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage
2013, Art. 272 N 4; Six, Eheschutz,
2. Auflage 2014, Rz 1.01; AGE ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E.
1.3).
Die vor der
Hängigkeit einer Scheidungsklage erfolgte eheschutzrechtliche Regelung des
Getrenntlebens der Ehegatten dauert grundsätzlich auch für die Dauer des Scheidungsverfahrens
fort (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Für deren Abänderung ist nach erfolgter Einleitung
des Scheidungsverfahrens das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2
ZPO). Die Abänderung beurteilt sich dabei gemäss Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO
in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der
ehelichen Gemeinschaft (Leuenberger,
in: Schwenzer [Hrsg.] FamKomm Scheidung, Anh. ZPO Art. 296 N 7ff., 12f.; Sutter-Somm/Vontobel, a.a.O., Art. 276 ZPO N 7 ff.).
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist die Abänderung der nach Art. 176 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB vor der Hängigkeit der Scheidungsklage gerichtlich geregelten
Kinderunterhaltsbeiträge. Eheschutzmassnahmen sind vorsorgliche Massnahmen, die
bei Veränderung der Verhältnisse auf Antrag einer Partei jederzeit abgeändert
werden können (Art. 179 Abs. 1 ZGB) und nicht in materielle
Rechtskraft erwachsen (Sutter-Somm/Vontobel,
a.a.O., Art. 271 ZPO N 12a mit Hinweisen; BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 396; AGE
ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 3.2). Die im Eheschutzverfahren festgesetzten
Unterhaltsbeiträge sind dabei nach Art. 179 Abs. 1 ZGB bei einer
Veränderung der Verhältnisse anzupassen. Die dazu entwickelten Grundsätze
gelten auch für die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen nach Art. 286
Abs. 2 ZGB, die im Eheschutzverfahren festgesetzt worden sind (Spycher, in: Berner Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 295 N 12 mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung setzt eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen dabei voraus, dass
seit deren Erlass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist
oder die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde
lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen,
respektive dass dem Massnahmegericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren
(BGer 5A_136/2014 vom 5. November 2014 E. 3.2; 5A_245/2013 vom 24.
September 2013 E. 3.1; 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1, je mit Hinweisen;
Lötscher/Wullschleger, Aus der
Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen, BJM 2008 S. 30 f.). Dabei
sind die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit nach Art. 179
Abs. 1 ZGB geringer als bei der Abänderung nachehelicher
Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB (BGE 138 III 97 E. 2.3.1 S. 100). Die
Anforderungen an die Erheblichkeit sind dabei abhängig von den jeweiligen
finanziellen Verhältnissen der Ehegatten und dementsprechend bei geringer
finanzieller Leistungskraft tiefer anzusetzen (Hausherr/Reusser/Geiser,
in: Berner Kommentar, Band II/1.2, Bern 1999, Art. 179 ZGB N 10; Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.] FamKomm
Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 179 N 2; Gloor/Wullschleger, Abänderung von Unterhaltsrenten,
in: Schwenzer/Büchler, Dritte Schweizer Familienrechttage, Bern 2006,
S. 161).
Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, so setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag in
pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Dabei sind auch die übrigen
Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, der aktuellen
Situation anzupassen, ohne dass diesbezüglich wesentliche Veränderungen der
Verhältnisse vorliegen müssten (zit. BGer 5A_136/2014 E. 3.2 mit Hinweis
auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292; AGE ZB.2014.48 vom 10. Februar 2015 E. 2.1,
ZB.2011.12 vom 12. Juli 2011 E. 2.1). Eine Abänderung ist aber
ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches und
mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGer
5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2014.48 vom 10. Februar
2015 E. 2.1, ZB.2011.12 vom 12. Juli 2011 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.1 Im
angefochtenen Entscheid (E. 2.3) hat die Vorinstanz erwogen, nach
Art. 276 Abs. 2 ZPO dauerten Massnahmen, die das Eheschutzgericht
angeordnet habe, im Scheidungsverfahren grundsätzlich weiter. Deren Abänderung
setze eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse oder deren
bisher falsche Würdigung voraus. Vorliegend sei der Unterhalt für die Kinder
per 1. Januar 2014 gemäss der vom Bezirksgericht […] genehmigten Vereinbarung
vom 28. November 2013 im Eheschutz auf je CHF 1‘780.–, zuzüglich je CHF 220.–
Kinderzulagen, festgelegt worden. Die Ehefrau äussere sich nicht dazu, auf
welchen Abänderungsgrund sie ihr Begehren stütze. Sie unterlasse es, eine Veränderung
der Verhältnisse seit jenem Entscheid oder eine falsche Würdigung der Umstände
durch jenes Gericht darzulegen. Sie komme daher ihrer Mitwirkungspflicht
bezüglich der Darlegung der Voraussetzungen für eine Abänderung des
Unterhaltsbeitrages nicht genügend nach. Deshalb erübrige es sich, auf die
einzelnen Bedarfspositionen einzugehen.
3.2 Mit
ihrer Berufung rügt die Berufungsklägerin zunächst eine unrichtige Feststellung
des Sachverhalts: Die Vorinstanz habe übersehen, dass der per 1. Januar
2014 geltende Kinderunterhaltsbeitrag von gesamthaft CHF 5‘340.–. zuzüglich insgesamt
CHF 660.– Kinderzulagen, nicht annähernd kostendeckend sei. Das Gericht
habe damals im Rahmen des im Eheschutz üblichen Gesamtpakets von Ehegatten- und
Kinderunterhalt die Kinderunterhaltsbeiträge schematisch und ohne Berücksichtigung
der effektiven Kinderkosten auf je knapp 10% des damaligen Einkommens des Berufungsbeklagten
von monatlich CHF 21‘000.–, exklusive Bonus, festgelegt. Der Lohn des
Berufungsbeklagten habe damals aber monatlich CHF 27‘500.– betragen.
Dieser Lösung habe sie damals „nur zähneknirschend zugestimmt“; sie sei für sie
„nur deshalb einigermassen hinnehmbar“ gewesen, weil sie gleichzeitig noch monatliche
Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 4‘000.– erhalten habe. Für den reduzierten
Bedarf der Kinder von je CHF 3‘500.– seien damit insgesamt CHF 10‘000.–
zur Verfügung gestanden. Um den gesamten Unterhaltsbedarf von ihr und den Kindern
zu decken, hätten ihre Eltern seit November 2013 rund CHF 50'000.– beigesteuert.
Mit Entscheid vom 12. September 2014 habe die Vorinstanz auf Antrag des
Berufungsbeklagten den Unterhaltsbeitrag für sie rückwirkend per 1. April
2014 aufgehoben, worauf sie in ihrer begründeten Eingabe vom 23. Februar
2015 hingewiesen habe. Weiter habe sie im Einzelnen den Bedarf der drei Kinder
substantiiert, der sich auf CHF 19‘754.– belaufe (für die einzelnen
Bedarfsposten: s. Berufung Ziff. 3.1-3.11). Es resultiere ein monatlicher
Unterhaltsbedarf von CHF 6‘585.– je Kind, zu dessen Deckung sie aber bloss
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘500.– je Kind geltend mache.
Der Berufungsbeklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren ein Mindesteinkommen
von CHF 310‘000.– anerkannt, wobei in diesem Betrag die ausgerichteten
Boni nicht enthalten seien. Neben diesem Salär erhalte er aber eine „Stock
Option Grant“ von CHF 20‘000.--, einen Bonus von 30% sowie weitere Benefits
im Umfang von zusätzlich CHF 40‘000.–. Insgesamt sei von einem monatlichen
Einkommen des Berufungsbeklagten „von gegen CHF 40‘000.–“ und einem jährlichen
Einkommen von „deutlich über CHF 400‘000.–“ auszugehen. Sie habe
detailliert dargelegt, inwiefern mit der Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags
von CHF 1‘780.– je Kind die Verhältnisse bisher falsch gewürdigt worden
seien. Ausserdem moniert die Berufungsklägerin eine unrichtige Rechtsanwendung
und macht insoweit geltend, dass der angefochtene Entscheid in krasser Weise
gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO) verstosse.
3.3 Dem
hält der Berufungsbeklagte, welcher die Darstellung der Berufungsklägerin im
Wesentlichen bestreitet und als unzutreffend respektive verspätet bezeichnet, insbesondere
entgegen, dass sich die Berufungsklägerin mit der Geltendmachung neuer
Tatsachen und der Vorlage neuer Dokumente auf nach Art. 317 Abs. 1
ZPO unzulässige Noven stütze. Der Abänderungsgrund werde erst im Berufungsverfahren
und somit verspätet geltend gemacht. Die von der Berufungsklägerin behauptete
Verletzung von Art. 296 ZPO liege nicht vor. Entgegen der Darstellung der
Berufungsklägerin entspreche namentlich der von dieser behauptete, monatliche
Bedarf der Kinder in der Höhe von CHF 19‘754.– nicht den Feststellungen
der Vorinstanz. Entgegen ihrer Behauptung habe das Bezirksgericht […] die
Unterhaltsbeiträge der Kinder nicht schematisch mit knapp 10 % festgelegt.
Er habe kein Mindesteinkommen anerkannt. Soweit die Berufungsklägerin ein
aktuelles monatliches Einkommen (des Berufungsbeklagten) von CHF 40‘000.– behaupte,
sei festzustellen, dass ihm die von ihm vor einem Jahr angetretene Stelle am
19. Juni 2015 per 30. September 2015 gekündet worden sei. Er könne
zukünftig mit Blick auf seine Seniorität weder Boni noch andere Benefits,
sondern bloss Leistungen der Arbeitslosenversicherung erwarten; diesbezüglich
fehlten ihm noch die nötigen Unterlagen. Die Kinderunterhaltsbeiträge beruhten
auf einer Vereinbarung der anwaltlich vertretenen Parteien; es wäre daher Sache
der Berufungsklägerin gewesen, bereits im früheren [...] Verfahren allfällige
Einwände gegen die vereinbarte Höhe der Unterhaltsbeiträge vorzutragen. Die Berufungsklägerin
habe damals selber angemessene Kinderunterhaltsbeiträge entsprechend der
ursprünglichen Vereinbarung vom 25. Februar/4. März 2013 beantragt und sei
selber nicht von höheren angemessenen Beiträgen ausgegangen. Eine
„Quersubventionierung“ der Kinder über die Ehegattenbeiträge sei nicht erfolgt.
Zudem habe es die Berufungsklägerin selber unterlassen, zu seinem Antrag auf
Aufhebung ihres eigenen Unterhaltsbeitrages Stellung zu nehmen. Sie hätte in
jenem Verfahren den behaupteten Konnex zwischen Kinder- und Ehegattenunterhalt
geltend machen müssen. Sie könne heute auch nicht mehr unter Verweis auf den
geltend gemachten Bedarf der Kinder eine ab initio zu tiefe Festsetzung
des Kinderunterhalts gemäss Vereinbarung vom 28. November 2013 rügen. Zusammengefasst
habe die Berufungsklägerin weder in ihrem Gesuch noch in der Berufung die
Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren dargetan.
4.1 Zu
prüfen ist zunächst, inwieweit die als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren
mit Verfügung vom 12. September 2014 angeordnete Aufhebung der
Ehegattenunterhaltsbeiträge die gemäss der vom Bezirksgericht [...] genehmigten
Vereinbarung der Ehegatten vom 28. November 2013 tangiert. Diese Aufhebung
der Ehegattenunterhaltsbeiträge erfolgte aufgrund des entsprechenden Antrags
des Berufungsbeklagten in seiner Eingabe vom 3. Juli 2014, mit der
gleichzeitig die Anordnung von Kindsschutzmassnahmen verlangt worden ist. Darin
machte der Berufungsbeklagte geltend, die Ehegatten seien nach der per Ende
März 2014 erfolgten Kündigung der Berufungsklägerin bei der Firma [...]
anstelle des dort erzielten monatlichen Einkommens von CHF 14‘666.65, ohne
Anteil 13. Monatslohn, von einem hypothetischen Einkommen der Ehefrau
von CH 10‘000.– bei einem Arbeitspensum von 60 % ausgegangen. Mit
Schreiben vom 26. März und 20. Juni 2014 habe die Ehefrau ihn informiert,
dass sie ab 1. April 2014 eine neue Stelle mit einem Pensum von 100 %
bei der [...] in [...] habe. Der entsprechende Monatslohn betrage CHF 15‘000.–,
dazu komme noch eine Erfolgsprämie auf einer Basis von CHF 25‘000.–.
Aufgrund dieses erhöhten Einkommens könne die Ehefrau ihren Bedarf selber
decken. Der Berufungsbeklagte hat sich dabei angesichts dieser Verbesserung der
finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin auch einen Antrag auf Reduktion
seines Unterhalts an die Kinder vorbehalten (Zivilgericht act. 4 Ziff. 64).
Während die
Berufungsklägerin mit Eingabe vom 21. August 2014 dem Gericht mitgeteilt
hat, dass sie die beantragte Erziehungsbeistandschaft für die drei Kinder begrüsse,
nahm sie zur beantragten Aufhebung des Ehegattenunterhalts nicht Stellung. In
der Folge hob die Instruktionsrichterin des Zivilgerichts im Rahmen ihres Zwischenentscheids
betreffend „vorsorgliche Einrichtung einer Erziehungsbeistandschaft“ vom
12. September 2014 den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau ab April 2014
auf, wobei sie zur Begründung darauf hinwies, dass die Ehefrau sich zu diesem Antrag
nicht geäussert und diesen nicht substantiell bestritten habe, „so dass angenommen“
werde, „dass sie damit einverstanden ist“. Darauf hat die Berufungsklägerin mit
Eingabe vom 22. September 2014 reagiert und die Wiedererwägung des Zwischenentscheids
und die Vornahme der Aufhebung frühestens ab 1. August 2014 beantragt. Zur
Begründung hat sie unter anderem darauf hingewiesen, dass die unterbliebene
Stellungnahme auf „ein offensichtliches Versehen“ ihrer Vertreterin zurückzuführen
sei, sodass daraus nicht auf ihre Zustimmung geschlossen werden könne. Zudem
dürfe keine Rückwirkung vorgenommen werden. Mit Verfügung der
Instruktionsrichterin des Zivilgerichts vom 29. September wurde die
Behandlung dieses Wiedererwägungsgesuchs in der Verhandlung vom 14. November
2014 in Aussicht genommen. Anlässlich dieser Verhandlung hat die Ehefrau den
Antrag auf Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge ab Dezember 2014 auf je
CHF 3‘500.– gestellt, wobei dessen Behandlung bis zum 16. Januar 2015
sistiert werden sollte. Den Akten kann nicht entnommen werden, wie das
gestellte Wiedererwägungsgesuch behandelt worden ist. Nachdem die Ehegatten
gemäss ihren Mitteilungen vom 16. Januar 2015 keine Einigung hatten
erzielen können, wurde die Sistierung mit Verfügung vom 20. Januar 2015
aufgehoben. In der Folge begründete die Ehefrau ihren Antrag mit Eingabe vom
23. Februar 2015. Hierzu nahm der Ehemann mit Eingabe vom 7. Mai 2015
Stellung.
4.2 Wie
sich bereits aus der gesetzlichen Regelung in Art. 282 Abs. 2 ZPO ergibt,
sind Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge konnex (Aeschlimann/Fankhauser, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung,
Anh. ZPO, Art. 282 N 42) und stehen in engem Zusammenhang zueinander (Spycher, a.a.O., Art. 282 N 31).
Dies gilt nicht nur für die mit dieser Bestimmung geregelte Anfechtung des nachehelichen
Unterhalts mit Bezug auf den Kinderunterhalt, sondern in gleicher Weise auch
für den ehelichen Unterhalt und die Kinderunterhaltsbeiträge. Daraus folgt,
dass eine Veränderung des Ehegattenunterhalts zumindest geeignet ist, sich auch
auf die Berechnung des Kinderunterhalts auszuwirken.
Dies gilt
vorliegend umso mehr, als die Vorrichterin die Aufhebung des Ehegattenunterhalts
mit ihrem Entscheid vom 12. September 2014 allein mit einer Erhöhung des
Einkommens der Berufungsklägerin und deren vermuteten, stillschweigenden Einverständnis
mit dieser Aufhebung begründet hat. Eine Neubeurteilung des Gesamteinkommens
und -bedarfs der Familie hat nicht stattgefunden. Zu beachten ist weiter auch,
dass ein Bezug zwischen der Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge und der beantragten
Abänderung des Kinderunterhalts auch in prozessualer Hinsicht besteht. Die
Berufungsklägerin hat eine Wiedererwägung des Entscheids der Vorrichters vom
12. September 2014 über ihren eigenen Unterhaltsanspruch beantragt, welche
an der Einigungsverhandlung vom 14. November 2014 behandelt werden sollte.
An dieser Sitzung hat sie dann die Abänderung des Kinderunterhalts verlangt.
Soweit sie sich mit ihrer Eingabe vom 23. Februar 2015 dann im
Wesentlichen auf die Begründung des aktuellen Bedarfs der Kinder ohne grössere
Hinweise auf entsprechende Veränderungen konzentriert hat, ist indes auch auf
diesen Zusammenhang hinzuweisen. Schliesslich hat die Berufungsklägerin in ihrer
Eingabe vom 23. Februar 2015 explizit darauf hingewiesen, dass ihr
erhöhtes Einkommen auf einer anspruchsvollen 100%-igen Erwerbstätigkeit beruhe,
für die sie in Bezug auf die Kinderbetreuung entsprechend entlastet werden
müsse, „was ebenfalls beim Kinderunterhalt zu berücksichtigen“ sei.
Demgegenüber hatte der Berufungsbeklagte mit seiner Eingabe vom 3. Juli
2014 noch selber ausgeführt, dass mit der in […] genehmigten Vereinbarung trotz
der zuvor vollzeitigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau von einem hypothetischen
Einkommen bei einem Pensum von 60 % ausgegangen worden ist. Auch insoweit
hat sich somit die Situation der Ehefrau aufgrund ihrer neuen Erwerbssituation,
die zu einer Aufhebung des Ehegattenunterhalts geführt hat, wesentlich geändert.
4.3 Selbst
wenn man davon ausgehen wollte, dass die Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe
vom 23. Februar 2015 diese Veränderungen der massgebenden Verhältnisse
selber zu wenig substantiiert vorgetragen hätte, ist zu beachten, dass bei der
Beurteilung des Kinderunterhalts der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung
kommt. Es genügt daher, dass die Veränderungen zumindest den von den Parteien
produzierten Eingaben und den Verfahrensakten entnommen werden können. Dies ist
hier nach dem soeben Ausgeführten offensichtlich der Fall.
4.4 Irrelevant
erscheint dabei auch, dass es die Berufungsklägerin unterlassen hat, zum Gesuch
des Berufungsbeklagten auf Abänderung ihres Ehegattenunterhalts Stellung zu
nehmen. Dies mag ihren Anspruch auf eigenen Unterhalt prozessual tangiert
haben, kann aber keinen Einfluss auf den Anspruch der Kinder auf den neuen
Verhältnissen angepasste Kinderunterhaltsbeiträge haben.
Festzuhalten ist
somit bis hierher, dass von einer wesentlichen Veränderung der massgebenden Verhältnisse
auszugehen ist, welche eine Neubeurteilung der Kinderunterhaltsbeiträge rechtfertigt.
5.1 Für
den Fall der Bejahung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse und damit
der Voraussetzungen für eine Abänderung der im [...] Verfahren vereinbarten
Kinderunterhaltsbeiträge beantragt der Berufungsbeklagte die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz; dies entspricht auch dem Eventualantrag der Berufungsklägerin.
5.2 Die
Berufung ist gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO primär ein reformatorisches
Rechtsmittel (Reetz, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Vorbemerkungen zu Art. 308-318
N 16). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt nach Art. 318
Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO nur dann, wenn ein wesentlicher
Teil der Klage nicht beurteilt worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen
Teilen zu vervollständigen ist. Gemäss der gesetzgeberischen Konzeption soll
die Rückweisung allerdings die Ausnahme bleiben, da ansonsten das Verfahren
unnötig verlängert wird (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, in:
BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7376; vgl. auch BGE 137 III
617 E. 4.3 S. 619; Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 318 N 11, 24, 26 und 29; Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 1520 und 1529).
Der Entscheid über die Frage, ob die Rechtsmittelinstanz selber entscheidet
(reformatorischer Entscheid) oder die Sache an die Vorinstanz zurückweist
(kassatorischer Entscheid), steht im Rahmen der Rückweisungsgründe von
Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in ihrem pflichtgemäss auszuübenden
Ermessen (BGer 4A_103/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist
das Interesse an der Zweistufigkeit des Entscheidungsprozesses (Instanzenzug) gegenüber
dem Gebot der Prozessbeschleunigung abzuwägen (OGer ZH LF140107 vom 13. März
2015 E. 5.2; Reetz/Hilber, a.a.O.,
Art. 318 N 25 f.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht an einen etwaigen Antrag
der Parteien gebunden. Selbst bei Vorliegen eines der beiden Rückweisungsgründe
kann sie nach pflichtgemässem Ermessen einen reformatorischen Entscheid fällen
(Seiler, a.a.O.,
N 1518 f.; Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 318 N 32; AGE ZB.2014.14 vom 22. Dezember 2014 E. 3.1).
5.3 Vorliegend
hat sich die Vorinstanz jeglicher Beurteilung der aktuellen Verhältnisse der
Parteien bezüglich des Unterhaltsanspruchs ihrer gemeinsamen Kinder enthalten.
Sie hat das Gesuch auf Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge somit inhaltlich
in wesentlichen Teilen nicht beurteilt. Damit ist die entsprechende Voraussetzung
für eine ausnahmsweise Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch die
Vorinstanz erfüllt (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). Gegen eine
solche Rückweisung scheint zwar die relative Dringlichkeit der Regelung des
Unterhalts im Rahmen eines Massnahmeentscheids gemäss Art. 276 ZPO zu
sprechen. In diesem Zusammenhang kann aber berücksichtigt werden, dass das
Berufungsverfahren dieser relativen Dringlichkeit entsprechend speditiv hat
bearbeitet werden können und bloss rund dreieinhalb Monate gedauert hat. Der
Vorinstanz ist es aufgrund der Vertrautheit mit den Akten im Rahmen des
Scheidungsverfahrens daher möglich, innert kurzer Zeit den
Kinderunterhaltsanspruch neu zu beurteilen. Schliesslich machen die
Darstellungen der Parteien in den Verfahren deutlich, dass die Verhältnisse der
Parteien im Fluss erscheinen, was ebenfalls zunächst einen primären Entscheid
des erstinstanzlichen Gerichts nahelegt. Da die vorsorgliche Regelung zudem
auch faktisch einen gewissen präjudiziellen Bezug zur Regelung der
Scheidungsfolgen im
vorinstanzlichen Scheidungsverfahren hat, rechtfertigt es sich umso mehr, dass
die erstinstanzliche Instruktionsrichterin den entsprechenden Entscheid trifft.
5.4 Daraus
folgt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit in
Gutheissung des Eventualantrages der Berufungsklägerin zur neuen Beurteilung
des Abänderungsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.1 Bei
einem Rückweisungsentscheid kann die Rechtsmittelinstanz die Verteilung
der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen
(Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dies rechtfertigt sich hier nicht. Der
vorinstanzliche Entscheid beruht im Wesentlichen auf der Hauptargumentationslinie
des Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren, wie sie mit seiner
Stellungnahme vom 7. Mai 2015 vorgetragen worden ist. Die damit
entschiedene Vorfrage ist im vorliegenden Verfahren von der Rechtsmittelinstanz
abweichend von der Stellungnahme des Berufungsbeklagten entschieden worden
(BGer 4A_523/2013 vom 31. März 2014 E. 8.1; vgl. auch OGer ZH LB150009 vom 19.
Mai 2015 E. 6.2). Somit hat dieser die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens als
gewissermassen unnötigen Aufwand veranlasst.
6.2 Der
Berufungsbeklagte trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens und hat der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei summarischen Verfahren beträgt die Gebühr
(im erstinstanzlichen Verfahren) CHF 100.– bis 20‘000.– (§ 7 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren, GebV; SG 154.810). Vorliegend rechtfertigt
es sich, die Gebühr auf CHF 1‘000.– festzusetzen, wobei auch berücksichtigt
wird, dass ein kassatorischer Entscheid gefällt worden ist.
6.3 Die
Höhe der Parteientschädigung bemisst sich in familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher
Natur sowohl nach dem angemessenen Aufwand wie auch nach der Höhe eines
streitwertbezogenen Honorars (vgl. § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes [SG
291.100]; vgl. AGE ZB.2014.36/41 vom 19. Januar 2015 E. 4.2). Die Parteien
haben es unterlassen, dem Gericht Honorarnoten ihrer Vertreterinnen einzureichen.
Der angemessene Aufwand ist daher vom Gericht zu schätzen. Der mass-gebende
Streitwert des Berufungsverfahrens ist unbestimmt, ist doch die weitere Dauer
des Scheidungsverfahrens unbekannt. Mit ihrem Abänderungsgesuch verlangte die
Berufungsklägerin die rückwirkende Erhöhung der monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge
ab Dezember 2014 um je CHF 1‘720.– pro Kind respektive um CHF 5‘160.–
für die drei Kinder. Geht man von einer mutmasslichen Dauer des Mitte 2014
angehobenen Scheidungsverfahrens bis Ende 2016 aus, so resultiert ein
Streitwert von rund CHF 129‘000.–. Daraus resultiert gemäss § 4 Abs. 1.
lit. b Ziff. 10 in Verbindung mit §§ 10 Abs. 2 und 12 der
Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG
291.400) ein Grundhonorar von CHF 4‘000.–, zuzüglich Mehrwertsteuer. Damit
wird zum massgebenden, praxisgemässen Überwälzungstarif gemäss § 4 Abs. 1
HO ein angemessener Aufwand von rund 16 Stunden, inklusive der notwendigen
Auslagen, abgedeckt.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss:
://: Die Berufung wird gutgeheissen. Der
angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Der Berufungsbeklagte trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahren von CHF 1‘000.– und hat der
Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 4‘000.–, einschliesslich
Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 320.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagten
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.