Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.39
ENTSCHEID
vom 14. Oktober 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
lic. iur. A____, Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binnigerstrasse 21, 4001 Basel
Dr. med. B____ Beschwerdegegnerin
2
[…] Beschuldigte
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. Februar 2015
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) reichte am 29. August 2013 gegen Dr. med. B____ (Beschuldigte)
Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie Ehrverletzung ein
und stellte entsprechend Strafantrag. Zur Begründung machte er im Wesentlichen
geltend, dass die Beschuldigte im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde bei der
Aufsichtskommission für Anwältinnen und Anwälte die von einer gemeinsamen
Mandantin übernommene Darstellung über sein Verhalten sowie intime Angaben über
seine Person preisgegeben habe. Mit Schreiben vom 4. März 2014 erstattete der
Beschwerdeführer im selben Zusammenhang wegen Urkundenfälschung sowie
Erstattung eines falschen ärztlichen Zeugnisses eine weitere Strafanzeige gegen
die Beschuldigte. Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 stellte die
Staatsanwaltschaft das daraufhin eingeleitete Strafverfahren – hinsichtlich der
Verletzung des Berufsgeheimnisses (in Bezug auf preisgegebene Geheimnisse der Patientin)
und der üblen Nachrede – mangels Rechtswidrigkeit und – betreffend Urkundenfälschung
sowie bezüglich des falschen ärztlichen Zeugnisses – wegen Fehlens des
Tatbestands ein. Wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses hinsichtlich preisgegebener
Geheimnisse, die den Anzeigesteller betreffen, erging indessen in gleicher
Sache ein Strafbefehl.
Gegen die
genannte Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer am 2. März 2015
Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, im Verfahren betreffend Ehrverletzung, Urkundenfälschung
und Ausstellen eines falschen ärztlichen Zeugnisses Anklage zu erheben, einen
Strafbefehl zu erlassen oder die Untersuchung fortzusetzen. Mit Stellungnahme
vom 28. April 2015 liess die Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Auch die Staatsanwaltschaft
beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2015 die vollumfängliche und
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Des Weiteren wies die
Staatsanwaltschaft darauf hin, dass gegen den mit der Einstellungsverfügung
gleichzeitig ergangenen Strafbefehl Einsprache erhoben, dieser dem Strafgericht
als Anklageschrift zur Beurteilung überwiesen worden sei und dieses Verfahren
seit dem 5. März 2015 beim Strafgericht hängig sei. Hierzu hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2015 repliziert und insbesondere
beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Sistierung des hängigen
Verfahrens betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses zu beantragen. Mit
Entscheid vom 21. August 2015 hat das Einzelgericht in Strafsachen u.a. die
Abweisung dieses Antrags verfügt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 StPO). Zu deren Beurteilung ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, §73a
Abs. 1 GOG).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu
verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert
sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren
beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse
geltend machen kann (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Schmid,
Schweizerische StPO, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N
1 f.; AGE BES.2013.10 vom 23. Januar 2014 E. 1.2). Der Beschwerdeführer
ist als Anzeigesteller, der Strafantrag gestellt hat, Privatkläger im
Strafpunkt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO) und als solcher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist begründet eingereicht worden, so
dass darauf im Wesentlichen einzutreten ist (vgl. aber E. 2 und 4). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs.
2 StPO).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer mit seiner Replik
vom 20. Juli 2015, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Sistierung des
Verfahrens betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses zu beantragen. Mit der
durch die Beschuldigte gegen den Strafbefehl vom 11. Februar 2015 erhobenen
Einsprache wurde in dieser Sache im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO das
Verfahren vor dem Strafgericht rechtshängig gemacht (ES.2015.173), in welchem zuständigkeitshalber
auch über die Sistierung entschieden wurde. Auf den entsprechenden Antrag kann im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden.
3.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a-c StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein,
wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein
Straftatbestand erfüllt ist oder wenn Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen. Die Staatsanwaltschaft hat das
Verfahren einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid
des Sachgerichtes sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine
Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 StPO
N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine
Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher
scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage
halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden
Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt
sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem
Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im
Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in
einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 86 E.
4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1. S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.;
AGE BES.2014.115 vom 9. März 2015 E. 2; m.w.H.).
3.2
3.2.1 Gemäss dem Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Abs. 1 StGB) wird
auf Antrag bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens
oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt
oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung
weiterverbreitet. Die
Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger
Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen,
wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu
verhalten pflegt (vgl. AGE BES.2014.115 vom 9. März 2015 E. 3.2.2; m.w.H.). Äusserungen,
die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts-
oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung
herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend (vgl. BGE 116 IV 205 E. 2
S. 206).
Vorliegend
erscheint unbestritten, dass gewisse von der Beschuldigten in
ihrer aufsichtsrechtlichen Anzeige geschilderte Umstände grundsätzlich ehrverletzenden
Charakter aufweisen. So ist etwa die Annahme, dass der Beschwerdeführer
persönliche Dinge seiner Mandantin und ihre Krankheit „[…] schamlos zu seinen
Gunsten ausgenutzt […]“ und „Grenzverletzungen“ begangen habe, indem er sie
etwa in seine Privatwohnung „lockte“ und ihre „Widerstandsfähigkeit auslotete“ nicht
nur geeignet, eine Person beruflich herabzusetzen, sondern durchaus auch, das
Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein und sich wie ein charakterlich anständiger
Mensch zu benehmen, in Frage zu stellen. Während die Staatsanwaltschaft sich
diesbezüglich aber auf den Standpunkt stellt, dass das Verfahren mangels
Rechtswidrigkeit einzustellen sei, würde nach Ansicht des Beschwerdeführers hiermit
wiederum die Beweislast unrichtig verteilt und verkannt, dass Anklage zu
erheben sei, wenn Zweifel in Bezug auf die Entlastungsbeweise bestünden. Mit
der Einvernahme seiner ehemaligen Mandantin habe die Staatsanwaltschaft das
Ziel verfolgt, den Wahrheitsbeweis vorwegzunehmen, womit sie gegen die Beweislastverteilung
des Art. 173 StGB verstossen und ihre Kompetenzen überschritten habe. Eine
solche Bewertung setze voraus, dass alle Aussagen in der Aufsichtsanzeige
untersucht würden. In der Regel sei die Berufung auf den übergesetzlichen
Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen jedoch ausgeschlossen.
Ebenso wenig seien ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gerechtfertigt, wenn
sie einer Aufsichtsbehörde im Sinne einer zu überprüfenden Anzeige unterbreitet
würden. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft würde den Schutz der Ehre der
Anwaltschaft aushöhlen und jegliche Ehrverletzung vor der Aufsichtskommission
rechtfertigen. Der Ruf eines Anwaltes sei aber gerade gegenüber Organen der
Rechtspflege sehr wichtig. In diesem Zusammenhang und mit Blick auf den
Gutglaubensbeweis sei festzuhalten, dass der Vorwurf, jemand habe die Gesinnung
eines Sexualstraftäters und wolle eine wehrlose Person sexuell ausnützen,
äusserst schwer wiege. Wer solches behauptet, müsse sich auf sichere Beweise
stützen resp. eine strafrechtliche Verurteilung. Die Krankheit seiner
ehemaligen Mandantin und die damit einhergehende Problematik der weiblichen
Identität und Sexualität seien der Beschuldigten bekannt gewesen. Anstatt aber
Äusserungen zu überprüfen, und sich die Frage zu stellen, warum die Patientin
und ehemalige Mandantin des Beschwerdeführers keine Anzeige erheben wolle, habe
die Beschuldigte diese unter Druck gesetzt und zur Anzeigeerhebung überredet.
Die Patientin und ehemalige Mandantin sei in hohem Mass von der therapeutischen
Beziehung abhängig gewesen und habe mit ihren Äusserungen wohl letztlich die
Erwartungen der Beschuldigten erfüllen wollen. Wer eine 35-jährige Frau zu
einer Anzeigestellung überrede, könne nicht behaupten, gutgläubig die Rechte
einer hilflosen Person wahrgenommen zu haben.
Den Ausführungen
des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. An die vorgängige Abklärungspflicht
der Anzeiger im Falle einer Strafanzeige oder einer Aufsichtsbeschwerde werden keine
hohen Anforderungen gestellt, zumal erwartet werden darf, dass die erhobenen
Behauptungen kritisch überprüft werden. Bei Mitteilungen an die Behörden kann
man nicht verlangen, dass der Anzeiger zunächst quasi ein privates
Beweisverfahren durchführen muss, bis ihm eine Strafanzeige gestattet ist (vgl.
Riklin, Basler Kommentar zum StGB
II, 3. Aufl. 2013, Art. 173 N 22, 32 ff.). Vorliegend ist insbesondere der
Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen zu berücksichtigen
(BGE 123 IV 97 E. 2.c.aa S. 98 f.; Riklin,
a.a.O., Art. 173 N 12 und 55 ff.). Mit der Aufsichtsbeschwerde der
Beschuldigten sind berechtigte Interessen, insbesondere die standesrechtliche
Ausübung des Advokatenberufs und die Gewährung des Vertrauens in den
entsprechenden Berufsstand, verfolgt worden. Dies setzt entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers keine Berufspflicht der Ärzteschaft voraus,
die Einhaltung des Anwaltsgesetzes zu überwachen. Das Schreiben
der Beschuldigten vom 22. Mai 2013 enthält im Wesentlichen Tatsachenschilderungen,
welche ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und
angemessenes Mittel darstellen (vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.5 S. 16). Sodann
gilt es zu beachten, dass mit der an die zuständige Behörde
gerichteten Anzeige die Einleitung weiterer Beweiserhebungen verlangt wird und
damit gesamthaft betrachtet eingeräumt wird, die behaupteten Tatsachen seien
noch nicht erwiesen. Weshalb die Staatsanwaltschaft gegen die Beweislastverteilung
gemäss Art. 173 StGB verstossen haben soll, ist mithin unerfindlich. Angesichts
der Schilderungen ihrer Patientin durfte die Beschuldigte ernsthafte
Gründe zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens bejahen (vgl. BGE 116
IV 205 E. 3b S. 208). Erst am Ende des Schreibens nimmt die Beschuldigte eine
Wertung vor, welche sich aufgrund der geschilderten Vorfälle aber im Rahmen des
Vertretbaren hält. In diesem Zusammenhang gilt es auch festzuhalten, dass mit einer
aufsichtsrechtlichen Anzeige wesensgemäss gewisse Vorhaltungen verbunden sind,
welche – entsprechend den richtigen Hinweisen in der Stellungnahme der
Beschuldigten – stets in einem behördlichen Rahmen erfolgen und nicht an Dritte
weitergeleitet werden. Wie die Staatsanwaltschaft richtig erkannt hat, sind
unter diesen Umständen die durch die Beschuldigte im Auftrag ihrer Patientin gemachten
Äusserungen nicht als rechtswidrig zu qualifizieren. Eine Hauptverhandlung vor
dem Strafgericht hätte mit Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede sehr wahrscheinlich
zu einem Freispruch geführt. Ausserdem kann die angebliche Ehrverletzung nicht
als schweres Delikt qualifiziert werden. Die Staatsanwaltschaft hat das
entsprechende Verfahren wegen übler Nachrede gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit.
c StPO daher zu Recht eingestellt.
3.2.2 Des
Weiteren wird die Einstellung des Verfahrens betreffend Urkundenfälschung
moniert. In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer eine angeblich
zweifelhafte Erklärung seiner ehemaligen Mandantin bzw. der ehemaligen Patientin
der Beschuldigten an. Im Aufsichtsverfahren sei diese aufgefordert worden, sich
persönlich schriftlich zu äussern. Das daraufhin eingereichte Schreiben vom
28. Oktober 2013 sei indessen von der Beschuldigten verfasst und ihrer
Patientin in elektronischer Form weitergeleitet worden, wo diese auf ihrem Computer
lediglich noch ihre Adresse und die Adresse der Aufsichtskommission eingesetzt
und unterzeichnet habe. Dieser Verdacht bestehe auf Grund der Formatierung des
Schreibens und einer Sprachanalyse. Weil die Beschuldigte diese Stellungnahme,
welche eine Urkunde im Rechtssinn darstelle, verfasst habe, obschon explizit
eine persönliche resp. eigenhändige Stellungnahme ihrer Patientin verlangt
worden sei und eine blosse Unterzeichnung nicht genüge, habe die Beschuldigte
eine Urkundenfälschung begangen. Die Vorlage einer persönlichen Erklärung durch
einen Dritten zur Unterschrift würde einen Zeugen beeinflussen, dessen eigene
Erinnerungen und Gedanken verdrängen und fremde Behauptungen in den Vordergrund
rücken.
Abgesehen davon,
dass der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt nicht erwiesen ist, würde –
wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen hat – auch unter dem Nachweis
seiner Darstellung ein Schuldspruch aus rechtlichen Gründen nicht in Frage
kommen. Denn während die Urkundenqualität des streitigen Schreibens, welches
sowohl zum Beweis bestimmt als auch geeignet erscheint, noch bejaht werden
könnte, kann der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Tatbestand der Urkundenfälschung
erfüllt ist, nicht gefolgt werden. Eine Urkundenfälschung begeht gemäss Art.
251 Ziff. 1 StGB nämlich nur, wer in der Absicht, jemanden am
Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht,
die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung
einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache
unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt und eine Urkunde dieser Art zur
Täuschung gebraucht. Hiervon kann aber vorliegend keine Rede sein, da im
betreffenden Schreiben nicht über die Ausstellerin getäuscht wird. Eine Urkunde
ist namentlich dann als echt anzusehen, wenn der Aussteller einen Namen angibt,
den er zu führen berechtigt ist (vgl. Boog,
Basler Kommentar zum StGB II, 3. Aufl. 2013, Art. 251 N 10; BGE 128 IV 265
E. 1.1 S. 268 ff., m.w.H.). Vorliegend hat die ehemalige Mandantin des Beschwerdeführers
bzw. ehemaligen Patientin der Beschuldigten im Schreiben vom 28. Oktober
2013 mit der Unterzeichnung den Inhalt als eigene Erklärung deklariert. Zudem
hat sie im Zuge ihrer Einvernahme nochmals unterschriftlich bestätigt, das
Schreiben persönlich auf ihrem Laptop verfasst zu haben. Es ist denn auch zu
Recht nicht behauptet, dass die Beschuldigte über die Ausstellerin täuschend
die Unterschrift ihrer Patientin nachgeahmt hat. Inwiefern die Beschuldigte aufgrund
der Hilfe bei der Erstellung des Schreibens eine Täuschung über den wirklichen
Aussteller begangen haben soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Auch eine
Urkundenfälschung im weiteren Sinne, eine sog. Falschbeurkundung, kann
vorliegend nicht angenommen werden, zumal gemäss ständiger Rechtsprechung
hierfür eine Urkunde vorliegen muss, welche eine erhöhte Beweiskraft aufweist
und somit höhere Anforderungen an die Beweiskraft und -eignung gestellt werden
(vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134, 138 IV 209 E. 5.3 S. 212; BGer 6B_17/2013
vom 13. Juni 2013 E. 3.2; jeweils m.w.H.). Konkret werden bei einer
Falschbeurkundung Urkunden verlangt, welche allgemeingültige objektive
Garantien der Wahrheit der Erklärung gewährleisten, wie sie unter anderem in
der Prüfungspflicht einer Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften gefunden
werden können (BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134, m.w.H.). Weil die Stellungnahme
vom 28. Oktober 2013 – als Parteierklärung ohne erhöhte Glaubwürdigkeit – indessen
offensichtlich keinen solchen Charakter aufweist, kann bereits aus diesem Grund
keine Falschbeurkundung vorliegen und hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren
diesbezüglich wegen Fehlens des Tatbestands gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b
StPO zu Recht eingestellt.
3.2.3 Der
Beschwerdeführer erachtet schliesslich den Tatbestand des falschen ärztlichen
Zeugnisses gemäss Art. 318 StGB als erfüllt. Zur Begründung führt er
insbesondere an, dass die Beschuldigte behauptet habe, ihre Patientin könne in
sexuellen Belangen ihren Willen nicht ausdrücken und ohne Widerstand ausgenützt
werden. Indem sie sich damit zu einem Thema geäussert habe, in welchem sie sachkundig
sei, und ihre Ausführungen als Fachmeinung habe wollen verstanden wissen,
stelle sich die Frage, ob Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Ausführungen
bestehen würden. Für ein falsches Zeugnis würden der fehlende Wille der Patientin,
eine Aufsichtsanzeige zu erheben sowie die Tatsache, dass sie gegenüber der
Beschuldigten diese Geschichte lange verheimlicht habe, sprechen. Für eine Täuschungsabsicht
der Beschuldigten spreche u.a., dass diese Wesentliches über ihre Patientin
verschwieg und einen Irrtum über den Sachverhalt geradezu provoziert habe. Sodann,
dass die Beschuldigte in Bezug auf die „persönliche Erklärung“ die Aufsichtskommission
habe täuschen wollen, indem sie gegen den Willen der Patientin an der Redaktion
der Erklärung mitwirkte.
Den
Tatbestand von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verwirklichen Ärzte, die
vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauch bei einer Behörde
oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet
ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen. Das
Tatobjekt eines falschen ärztlichen Zeugnisses ist somit ein unwahres
Gesundheitszeugnis, das vom Täter in seiner beruflichen Eigenschaft ausgestellt
worden ist. Das Zeugnis ist unwahr, wenn es ein unzutreffendes Bild
vom Gesundheitszustand des Menschen vermittelt, was auch der Fall ist, wenn
wesentliche Umstände verschwiegen werden (vgl. BGer 6B_99/2008 vom 18.
März 2008 E. 3; m.w.H.). Wie die Staatsanwaltschaft
richtig erkannt hat, kann die Aufsichtsbeschwerde vom 22. Mai 2013 unter einer
Gesamtbetrachtung jedoch von vornherein nicht als Zeugnis im Sinne von Art. 318
StGB qualifiziert werden, zumal die Beschuldigte die Aufsichtsbeschwerde gegen
den Anzeigesteller im Namen ihrer Patientin eingereicht hat und diese nicht
über den Gesundheitszustand, sondern über das angebliche Verhalten des
Anzeigestellers Auskunft geben soll. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde kann
selbst unter Ausschöpfung sämtlicher Auslegungstheorien nicht unter den Begriff
des ärztlichen Zeugnisses subsumiert werden, so dass aus diesem Grund der
Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses ausser Betracht fällt und sich die
entsprechende Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens des Tatbestands gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls als richtig erweist.
Der
Beschwerdeführer beanstandet mit Bezug auf die Einstellung des Verfahrens betreffend
den Tatbestand der üblen Nachrede die Verletzung seines Teilnahmerechts bei der
Einvernahme seiner ehemaligen Mandantin bzw. der Patientin der Beschuldigten.
So könnten Befragungen, bei welchen das Opfer der Ehrverletzung nicht anwesend
gewesen sei, nicht zugunsten des Ehrverletzers verwertet werden. Dies folge aus
der Beweislastumkehr des Art. 173 StGB und entspreche dem Verwertungsverbot
zugunsten eines Beschuldigten. Zudem bezeuge die Einvernahme eine grosse
Voreingenommenheit und Parteilichkeit der Untersuchungsbeauftragten. Replicando
beantragt der Beschwerdeführer ferner, dass die Befragungen und Einvernahmen zu
wiederholen seien, da er daran nicht habe teilnehmen können. Doch auch darin
kann ihm nicht gefolgt werden. Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, war
die Einvernahme für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der aufsichtsrechtlichen
Anzeige nicht zwingend. Die Staatsanwaltschaft hätte letztere auch ohne Einvernahmen
als gerechtfertigt qualifizieren und das Verfahren entsprechend einstellen
können. Ferner spielen die angeblichen Verfahrensmängel hier insofern keine
Rolle, als der Tatbestand bereits objektiv ausscheidet. Es ist jedenfalls nicht
ersichtlich, weshalb die beantragten Befragungen vorliegend wiederholt werden
müssten, würden diese doch vielmehr zu einem prozessualen Leerlauf führen. Schliesslich
wurde mit der Ausübung des Akteneinsichtsrechts dem Anspruch auf rechtliches
Gehör hinreichend Rechnung getragen und hätte der Beschwerdeführer im Rahmen
der Beweisanträge die Staatsanwaltschaft um Ergänzungsfragen ersuchen können. Der
Beschwerdeführer vermag also mit Bezug auf die angebliche Verletzung der Verfahrensmängel
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer
angemessenen Urteilsgebühr. Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 800.– zu verrechnen.
Gemäss Art. 429
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdegegnerin
2 Anspruch auf Ersatz ihrer im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten.
Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners wird auf vier Stunden
geschätzt, woraus sich unter praxisgemässer Zugrundelegung eines Stundensatzes
von CHF 250.– eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.– ergibt (inkl. Auslagen,
zuzüglich 8% MWST). Diese Entschädigung ist insofern aus der Gerichtskasse zu
entrichten, als im vorliegenden Fall kein Antragsdelikt zur Diskussion stand
und damit Art. 432 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung gelangt. Für den übrigen
Anteil, welchen das Gericht etwa auf die Hälfte schätzt, hat gemäss Art. 432
Abs. 2 angesichts seiner aktiven Beteiligung als Privatkläger am Verfahren der
Beschwerdeführer einzustehen (vgl. AGE BES.2013.132 vom 5. Dezember 2014 E. 4).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.–. Diese
wird mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
Der Beschwerdegegnerin 2 wird aus der Gerichtkasse eine
Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 40.–
ausgerichtet.
Der Beschwerdeführer hat der Beschuldigten
(Beschwerdegegnerin 2) eine Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. Auslagen),
zuzüglich 8% MWST von CHF 40.– auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).