Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.208
URTEIL
vom 1. Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Turnherr Keller und
Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 19. Juni 2014
betreffend kantonale Steuern pro
2010
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) deklarierte
in der Steuererklärung für das Jahr 2010 unter anderem Abzüge für Berufskosten
in Höhe von CHF 6‘782.–, welche die Steuerverwaltung in der
Veranlagungsverfügung vom 11. April 2013 lediglich im Umfang von CHF 520.--
zuliess. Eine dagegen erhobene Einsprache, mit welcher Berufskostenabzüge von
CHF 6'453.-- geltend gemacht wurden, wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid
vom 28. August 2013 ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Steuerpflichtige Rekurs
an die Steuerrekurskommission. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 19.
Juni 2014 kostenfällig ab.
Gegen den Entscheid der
Steuerrekurskommission richtet sich der Rekurs des Steuerpflichtigen vom 13.
Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt er, „auf Basis seiner
Begründungen die Abzugsfähigkeit seines privaten Arbeitsplatzes und der
IT-Infrastruktur zu bestätigen und die Steuerverwaltung anzuweisen, die entsprechenden
Neuberechnungen und Korrekturen der Steuerbeträge sowie eine Anpassung der
Zinsrechnungen und der Gesamtberechnung vorzunehmen“. Die Steuerrekurskommission
beantragt in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2014 unter Verweis auf ihren
Entscheid die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Steuerverwaltung hat
sich innert Frist nicht vernehmen lassen. In der Replik vom 3. November 2014
hält der Rekurrent an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 171 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz; StG,
SG 640.100) und § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG;
SG 270.100) kann die betroffene Person gegen Entscheide der Steuerrekurskommission
zu den kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben. Das
Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Damit ist
er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der Rekurs wurde innerhalb
der 30-tägigen Rekursfrist eingereicht und begründet, sodass auf diesen einzutreten
ist.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen
Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über
das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG).
Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten
oder missbraucht hat.
1.4 Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne
von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das
Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 3 VRPG; BGer 2P.7/2004
vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).
2.1 Strittig ist im
vorliegenden wie auch in den Verfahren vor der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission
einzig die Höhe der gemäss § 27 Abs. 1 lit. c StG bei unselbständiger
Erwerbstätigkeit abziehbaren "übrigen" für die Berufsausübung
notwendigen Kosten.
2.2 Unter den
Begriff der übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten gemäss §
27 Abs. 1 lit. c StG fallen alle mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden
Kosten, die nicht zu den in § 27 Abs. 1 lit. a, b und d StG speziell genannten
Berufskosten gehören. Als Berufsunkosten abziehbar sind dabei nach § 19 Abs. 1
der kantonalen Steuerverordnung (StV, SG 640.110) Aufwendungen, die für die
Erzielung des unselbständigen Einkommens erforderlich sind und in einem direkten
ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Deren Art, Ursache und Höhe sind gemäss
§ 19 Abs. 6 StV vom Steuerpflichtigen mittels geeigneter Belege nachzuweisen.
Dies entspricht der Regelung der Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person
in § 153 StG. Danach muss diese alles tun, um eine vollständige und richtige
Veranlagung zu ermöglichen. Sie hat auf Verlangen insbesondere auch Belege und
weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen. In
der Rechtsprechung und Doktrin gilt der allgemeine Grundsatz, dass die
Steuerverwaltung die Beweislast für steuerbegründende und der Steuerpflichtige
jene für steuermindernde Tatsachen trägt (Höhn/Waldburger,
Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl., Bern 2001, § 34 N 16; VGE VD.2014.204/205 vom 29.
April 2015 E. 2.3, VD.2014.217/218 vom 9. Juni 2015 E 2.2 und VD.2011.8 vom 16.
März 2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Rekurrent ist
beweispflichtig für alle Tatsachen, die seine Steuerpflicht aufheben oder
vermindern (BGer 2C_104 und 105/2013 vom 27. September 2013 E. 2.4, 2A.71/2006
vom 21. Juni 2006 E. 3.3.3 und 2A.156/2006 vom 20. Oktober 2006 E. 5.1; Zweifel, in: Zweifel/Athanas, Kommentar
zum schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Aufl., Art. 46 StHG N 24 ff.; Blumenstein/Locher, System des Schweizerischen
Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 416). Wird kein entsprechender Beweis erbracht, so hat der Steuerpflichtige gemäss der
vorzitierten Lehre und Rechtsprechung die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
2.3 Diesbezüglich
hat die Vorinstanz erwogen, dass gemäss § 24 Abs. 1 StV die Kosten für die berufliche
Benützung eines eigenen Arbeitszimmers nur dann abziehbar seien, sofern am
Arbeitsplatz keine Möglichkeit bestehe, die Berufsarbeit zu erledigen, für den
Berufsaufwand ein besonderes Arbeitszimmer eingerichtet sei und dieses Zimmer
überwiegend und regelmässig für einen wesentlichen Teil der Berufsarbeit
benützt werde. Dabei verweist die Steuerrekurskommission in ihrem Entscheid
auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGer 2C_681/2008 vom 12. Dezember
2008 E. 3.5.1. In Würdigung der gesetzlichen Vorgaben sowie der zugehörigen
Rechtsprechung (vgl. auch BGer 2C_374/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.4.1) hält die
Steuerrekurskommission dazu im vorliegenden Fall zutreffend fest, dass der Rekurrent
nicht habe nachweisen können, dass er einen wesentlichen Teil der zu verrichtenden
Arbeiten in seinem privaten Arbeitszimmer erledige. Der Rekurrent ging in der
massgebenden Steuerperiode als [...] verschiedenen beruflichen Tätigkeiten
nach. Unter dem Titel des Berufskostenabzugs vorliegend nicht zu
berücksichtigen sind seine Tätigkeiten als [...], da die daraus resultierenden
Entschädigungen im fraglichen Steuerjahr noch nicht als steuerbares Einkommen
gegolten haben und diese somit auch für die zulässigen Abzüge nicht zu beachten
sind. Zumindest für seine Tätigkeit als [...], welche gemäss den eingereichten
Lohnausweisen im Jahr 2010 die Haupteinnahmequelle dargestellt hat, wäre es dem
Rekurrenten ohne weiteres möglich gewesen, eine Bestätigung beizubringen, dass
er dort über keine Arbeitsräumlichkeiten verfügen kann. Eine solche Bestätigung
wird indessen auch im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht. Der Rekurrent
belässt es vielmehr bei einem Verweis auf seine vorinstanzlichen Eingaben und
bezeichnet die externe Vorbereitung seiner [...]tätigkeit in Bern, für welche
die Steuerverwaltung den Abzug eines Generalabonnements beim steuerlichen
Aufwand zugelassen hat, bereits aufgrund seiner vielen Termine und Sitzungen
als realitätsfremd. Mit diesen Ausführungen kommt der Rekurrent indessen seiner
Verpflichtung nicht nach, im vorliegenden Fall den Nachweis zu erbringen, dass
er mangels anderer Möglichkeiten den überwiegenden Teil seiner Arbeit zuhause
erledigt. Wenn er in der Rekursbegründung davon ausgeht, dass sich wenigstens
das Gericht die Mühe mache, die konkreten Gegebenheiten zu prüfen und zum
Schluss zu gelangen, dass er im Jahre 2010 unabdingbar auf ein privates
Arbeitszimmer angewiesen war, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Rekurrent
weder die hierzu notwendigen Grundlagen liefert noch diese substantiiert oder
belegt. Die im Rekurs benannte Bereitschaft, die notwendigen Unterlagen beizubringen,
vermag, wie der Rekurrent bereits dem vorinstanzlichen Entscheid entnehmen
konnte, zum Beweis nicht zu genügen. Die notorisch umfangreichen terminlichen
Beanspruchungen für seine Tätigkeit als [...] sind vorliegend, wie vorstehend
dargelegt, nicht relevant, da der Rekurrent das hieraus erzielte Einkommen im
Jahr 2010 nicht versteuern musste. Zu den weiteren beruflichen Beanspruchungen
in den einzelnen steuerrelevanten Tätigkeiten macht der Rekurrent keine
belegten Angaben über deren Art oder Umfang im Hinblick auf die Notwendigkeit
eines privaten Arbeitszimmers. Auch in Bezug auf seine Tätigkeit als [...] in
Bern bleibt es bei der pauschalen Behauptung, er könne diese nicht ohne
privates Arbeitszimmer ausüben. Nichts anders kann in Bezug auf die behauptete
Notwendigkeit der privaten EDV-Infrastruktur gelten, für welche der Rekurrent
in seiner Rekursbegründung und Replik vor Verwaltungsgericht ebenfalls nichts
Neues vorträgt. Damit kommt der Rekurrent seiner Behauptungs-,
Substantiierungs- und Beweislast für die geltend gemachten Berufskostenabzüge
nicht nach, weshalb diese im vorliegenden Fall auch nicht berücksichtigt werden
können.
2.4 An der
vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern vermag eine allenfalls andere
Beurteilung des Berufskostenabzugs durch die Steuerverwaltung in den Vorjahren.
Als Konkretisierung des Vertrauensschutzgedankens im Steuerrecht erlangt eine
Veranlagung immer nur für die entsprechende Steuerperiode Rechtskraft. Eine für
diese Periode entscheidende Frage kann in einer folgenden Periode erneut beurteilt
werden und ist somit einer neuen, umfassenden Überprüfung zugänglich (BGE 140
II 157 E. 8 S. 167; BGer 2A.367/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 4.2.2; VGE VD.2014.195/196
vom 13. Juli 2015 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Aus dem Dargelegten ergibt
sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Rekurrent die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.--.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der
Rekurs gegen die Veranlagung der kantonalen Steuern pro 2010 wird abgewiesen.
Der
Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Steuerrekurskommission
Kantonale Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.