Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.175
URTEIL
vom 16. Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. Iur Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Turnherr
Keller
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Strafvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 10. August 2015
betreffend Abschreibung eines
Rekurses bezüglich Ablehnung von Gesuchen um Sach-/Beziehungsurlaube und
Vollzug der Strafe in Form des Electronic Monitoring
Sachverhalt
A____ hat
während der von ihm verbüssten Strafe im Gefängnis Bässlergut verschiedene Gesuche
um Sach- und Beziehungsurlaub sowie eines um Gewährung der Strafverbüssung in
Form des Electronic Monitoring gestellt. Mit Verfügung vom 6. März 2015
hat der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Abteilung Strafvollzug,
diese nicht bewilligt. Die dagegen erhobenen Rekurse hat das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 10. August 2015 als gegenstandslos
abgeschrieben, weil der Rekurrent zwischenzeitlich bedingt aus der Haftstrafe
entlassen worden sei. Damit habe er nachträglich jegliches Rechtschutzinteresse
an der Beurteilung der Rekurse verloren. Dagegen hat A____ am 20. August 2015
an den Regierungsrat rekurriert und ausgeführt, er halte an seinen Rekursen
fest.
Mit Schreiben
vom 2. September 2015 hat das Präsidialdepartement die Rekursanmeldung und Begründung
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Verfügung vom 7. September
2015 hat der Instruktionsrichter den Rekurs dem JSD zur Kenntnis zugestellt und
auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet. Weiter wurde das JSD
ersucht, dem Verwaltungsgericht seine Akten zu edieren. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet, der Rekurrent wurde aber darauf
hingewiesen, dass er im Falle der Abweisung seines Rekurses die Kosten des
Verfahrens würde tragen müssen.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 2. September 2015 sowie den §§ 10 und 12 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100)
und § 42 des Organisationsgesetzes (SG 153.100) (VGE VD.2009.696 vom 8. Dezember
2009 E. 1; VGE 763/2008 vom 29. Juni 2009 E. 1). Der Rekurrent ist als Adressat
des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Die Kognition des Verwaltungsgerichts
richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das
Ver-waltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE
VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3 und VGE VD.2010.160 vom 11.
Oktober 2010 E. 1.1).
2.1 Voraussetzung
für das Eintreten auf einen Rekurs ist das Bestehen eines aktuellen Rechtschutzinteresses.
Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen
praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse
während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten
werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung
einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen
Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte
Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg
jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein
endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE 760/2006 vom 16. Februar 2007,
734/2006 vom 10. Januar 2007).
2.2 Vorliegend
bezogen sich alle drei Rekurse des Rekurrenten an das JSD auf den damals bestehenden
Strafvollzug. Dieser ist mittlerweile abgeschlossen. Der Rekurrent substantiiert
nicht, inwieweit er heute noch ein praktisches Interesse an der Beurteilung
seiner Rekurse besitzt. Auch ist nicht ersichtlich, dass bezüglich der
streitgegenständlichen Fragen nie innert Frist ein endgültiger Grundsatzentscheid
herbeigeführt werden könnte. Die Auffassung der Vorinstanz und ihr daraus folgender
Nichteintretensentscheid ist in allen drei Fällen nicht zu beanstanden.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs gegen die drei Abschreibungsentscheide des JSD abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen mit
einer Gebühr von CHF 200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
JSD
Regierungsrat
Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.