Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.112
URTEIL
vom 16.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zivilgericht Basel-Stadt
Strafvollzug
Begnadigungskommission
Gegenstand
Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
23. Mai 2015 hat A____ beim Regierungsrat Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde
erhoben gegen die „Einweisende Behörde Basel-Stadt“ (recte: Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration, Amt für Justizvollzug, Strafvollzug), das Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD), die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
das Zivilgericht Basel-Stadt, das Appellationsgericht Basel-Stadt und die Begnadigungskommission.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 hat der Regierungsrat diese Beschwerde dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Rechtsverzögerungsbeschwerden
bzw. zum Verfahren VD.2015.112 ergibt sich aus §§ 10 i.V.m. 43 VRPG (SG
270.100), unabhängig davon, ob es in der Sache materiell zuständig wäre (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277 ff., 278; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 516; VGE VD.2011.103 vom 5. März 2012). So wie ein
Betroffener gemäss ständiger Praxis im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde die
Verzögerung der Rechtspflege durch ein unterinstanzliches Gericht als Verstoss
gegen die ordnungsgemässe Prozesserledigung rügen kann (vgl. Fischer, die Aufsichtsbeschwerde im
baselstädtischen Prozess, BJM 1976, S. 134 f., 139 ff.; BJM 1990, S. 106 und
BJM 1981, S. 279, 345; statt vieler VGE VD.2011.103 vom 5. März 2012), so kann vorliegend
der Beschwerdeführer auch die Verzögerung der Rechtspflege durch die Verwaltung
beanstanden (vgl. VGE VD.2011.103 vom 5. März 2012). Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ergibt sich auch aus dem Überweisungsbeschluss des
Präsidialdepartements vom 3. Juni 2015 sowie den §§ 10 ff. VRPG i.V.m. § 42 des
Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100).
1.2 Was
die übrigen vom Beschwerdeführer gerügten Behörden betrifft, so ist fraglich,
ob das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht überhaupt zuständig ist. Da
jedoch auf die Beschwerde in den betreffenden Punkten mangels genügender
Begründung ohnehin nicht einzutreten ist (siehe dazu unten E. 2.2), ist auf die
Frage nicht weiter einzugehen. Aus denselben Gründen erübrigt sich auch eine allfällige
Weiterleitung an andere Behörden.
Der Beschwerdeführer
rügt verschiedene Rechtsverweigerungen bzw. Rechtsverzögerungen von insgesamt 6
Behörden. Die Begründung seiner Beschwerde genügt jedoch den daran zu
stellenden Anforderungen nicht.
2.1 Eine
Beschwerde muss sowohl Anträge als auch eine Begründung mit Angabe der
Beweismittel enthalten. Allerdings sind bei juristischen Laien an die Anträge,
d.h. die Rechtsbegehren, keine hohen formellen Anforderungen zu stellen (VGE
VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008 [nachfolgend SCHWANK, Handbuch], S. 435 ff., 451; vgl.
auch Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003
[nachfolgend Schwank, Diss.], S.
149; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. VGE 715/2004 vom 5. Januar
2005 E. II.1.c und Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
277 ff., 304). So können sich bei Personen ohne juristische Fachkenntnisse die
Anträge auch aus den gesamten Ausführungen ergeben (Schwank, Diss, S. 147).
Aus der
Begründung eines Rechtsmittels muss hervorgehen, weshalb den Anträgen
entsprochen werden soll (VGE 659/2005 vom 30. November 2005 E. 2.2). Bei einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer darlegen
muss, inwiefern er den Behörden ein untätiges oder verzögerndes Verhalten
vorwirft. Auch diesbezüglich ist jedoch bei Rekursen nicht juristisch
vertretener Laien kein strenger Massstab anzulegen (vgl. Schwank, Handbuch, S. 451 f. sowie für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3;
VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 1.4 und Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 305). Insbesondere genügt auch eine unvollständige oder falsche
Begründung, solange sie sachbezogen ist (Schwank,
Handbuch, S. 451 f.; zum Ganzen VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1).
2.2 Die
vorliegende Beschwerde vermag den vorgenannten Anforderungen in keiner Weise zu
genügen – auch wenn man berücksichtigt, dass sie von einem juristischen Laien
verfasst worden ist. Insbesondere bleibt grösstenteils unklar, was das konkrete
Anfechtungsobjekt ist. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit einer Auflistung zahlreicher
Eingaben bei verschiedensten Behörden, welche nicht bearbeitet sein worden
sollen, und mit über weite Strecken wirren und unverständlichen oder pauschalen
Vorbringen. Dies verunmöglicht eine sachliche Auseinandersetzung mit seiner
Beschwerde. Im Folgenden wird daher lediglich punktuell auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers eingegangen.
2.3
2.3.1 Festzuhalten
ist, dass bezüglich des vom Beschwerdeführer aufgeführten appellationsgerichtlichen
Verfahrens vom 10. Februar 2015 das besagte Urteil inzwischen ergangen ist (BES.2015.33),
so dass das die Beschwerde insofern gegenstandslos geworden ist. Entfällt das
schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht
mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur
Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das
Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet,
wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige
Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je
möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen
herbeizuführen ist (Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE
126 I 250 E. 1b S. 252; VGE 760/2006 vom 16. Februar 2007, 734/2006 vom 10.
Januar 2007). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch offensichtlich nicht
gegeben.
2.3.2 Betreffend
die Rüge in Bezug auf das bei Zivilgericht hängige Verfahren genügen die Ausführungen
des Beschwerdeführers – er habe dort eine Klage „wegen Art. 28 a“ eingereicht
und dieser sei umgehend nachzugehen – nicht, um zu klären, um welche Eingaben
es sich handelt. Vielmehr wäre dafür zumindest die Angabe des Datums, mit
Vorteil eine Kopie der Eingabe selbst, erforderlich.
2.3.3 Was
die Beschwerde gegen die Strafvollzugsbehörde betrifft, so handelt es sich dabei
um insgesamt 7 Gesuche, welche nicht beantwortet worden sein sollen. Der Beschwerdeführer
rügt, die Behörde lege die Gesuche „einfach zu den Akten“, um zu verhindern,
dass er rekurrieren könne. Aus den Vorakten ergibt sich indes, dass zumindest
das Gesuch vom 16. Februar 2015 mit der Verfügung vom 6. März 2015 – welche
nota bene ihrerseits ganze 5 Gesuche des Beschwerdeführers behandelt –
abgewiesen wurde. Am 17. März, 18. März, 30. März, 31. März und 14. April 2015 hat
der Beschwerdeführer jedoch schon wieder neue Gesuche zu Handen der
Einweisenden Behörde Basel-Stadt gestellt, und bereits im Mai 2015 mit der vorliegenden
Beschwerde erneut deren verzögerte Behandlung bemängelt. Aus der Beschwerde wird
zudem nicht klar, worum es sich bei den genannten Eingaben (der
Beschwerdeführer spricht von „Sach- und Beziehungsgesuchen“) handelt. Soweit
sie den Vollzug betrafen, sind sie aufgrund der zwischenzeitlichen Entlassung
des Beschwerdeführers am 6. August 2015 – nach der Verbüssung von 2/3 seiner
Strafe – gegenstandslos geworden. In Bezug auf das mehrfach gestellte Gesuch um
den Vollzug der Strafe in Form des Electronic Monitoring ist darauf
hinzuweisen, dass dieses begründet abgelehnt wurde und der Beschwerdeführer
dagegen am 22. April 2015 Rekurs erhoben hat. Auch diesbezüglich ist jedoch
zudem das aktuelle Rechtsschutzinteresse nicht mehr ersichtlich (siehe dazu
oben E. 2.3.1).
2.3.4 Schliesslich
führt der Beschwerdeführer an, er habe diverse Anzeigen bei der
Staatsanwaltschaft gegen insgesamt 4 Mitarbeitende gemacht, welche nicht bearbeitet
würden. Auch das bei der Begnadigungskommission hängige Gesuch sei nicht
bearbeitet worden. In Bezug auf Letzteres ist einmal mehr festzuhalten, dass aufgrund
der erfolgten Entlassung aus dem Strafvollzug im August 2015 kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse mehr vorliegt. Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde
auch in diesem Punkt gegenstandslos geworden (siehe dazu oben). Was die Beschwerde
gegen die Staatsanwaltschaft betrifft, so kann auf das oben (E. 2.2) Gesagte verwiesen
werden.
2.4 Gemäss
den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Zivilgericht
Staatsanwaltschaft
JSD
Strafvollzug
Begnadigungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.