[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.111
URTEIL
vom 16. Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia
Schmid Cech
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Strafvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. Mai 2015
betreffend Abschreibung eines
Rekurses bezüglich Gesuch um Versetzung
Sachverhalt
A____ befand
sich bis am 6. August 2015 im Gefängnis Bässlergut. Mit Verfügung vom 13. Mai
2015 hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) einen von A____ erhobenen
Rekurs gegen die Abweisung seines Gesuchs um Versetzung in das Bezirksgefängnis
Sissach durch die Strafvollzugsbehörde als gegenstandslos abgeschrieben, weil
kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr bestehe. Dagegen hat A____ mit
Eingabe vom 19. Mai 2015 Rekurs an den Regierungsrat erhoben, den dieser an das
Appellationsgericht überwiesen hat.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 3. Juni 2015 sowie den §§ 10 und 12 des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42
des Organisationsgesetzes (SG 153.100) (VGE VD.2009.696 vom 8. Dezember 2009 E.
1; VGE 763/2008 vom 29. Juni 2009 E. 1). Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Die Kognition des Verwaltungsgerichts
richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2010.62 vom 16. November
2010 E. 1.3 und VGE VD.2010.160 vom 11. Oktober 2010 E. 1.1).
2.1 Voraussetzung
für das Eintreten auf einen Rekurs ist das Bestehen eines aktuellen
Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung des
Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das
schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht
mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur
Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Fällt das
aktuelle Rechtsschutzinteresse weg, so führt dies zu einem
Nichteintretensentscheid (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; ebenso Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292f..; vgl. auch
VGE VD.2011.201 vom 11. September 2012).
2.2 Vorliegend
ergibt sich aus einem Schreiben des Rekurrenten vom 11. Mai 2015, dass seine
Frau und sein Kind zwischenzeitlich nach Basel-Stadt gezogen sind. Damit ist
der Begründung des Antrags auf Versetzung in das Bezirksgefängnis Sissach – der
Rekurrent wolle näher bei Frau und Kind sein – der Boden entzogen. Ein
aktuelles Rechtschutzinteresse ist nicht mehr erkennbar. Dies hat der Rekurrent
in seinem Schreiben vom 11. Mai 2015 selbst zum Ausdruck gebracht, in dem er
ausführte, die Versetzung in ein anderes Gefängnis habe sich aus den obigen Gründen
„so oder so erledigt“.
2.3 Auf
das Erfordernis eines aktuellen Interesses kann ausnahmsweise verzichtet
werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen
Umständen wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg
jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein
endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, a.a.O., S. 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277
ff., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2010.264 vom 17. August 2011
m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es ist daher
nicht gerechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht die Sache trotz weggefallenem
Rechtsschutzinteresse behandelt (vgl. zum Ganzen: VGE VD.2013.29 vom 12. März
2013).
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Rekurrent dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat
JSD
Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.