Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.62
ENTSCHEID
vom 30.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier
Steiner, lic.iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[…]
vertreten durch lic.iur. […],
Rechtsanwalt,
und/oder MLaw […], Rechtsanwalt,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen den
Zivilgerichtspräsidenten betreffend Rechtsverzögerung
sowie Aufsichtsbeschwerde
Sachverhalt
Der
Beschwerdeführer reichte am 22. März 2013 eine Scheidungsklage beim Zivilgericht
Basel-Stadt ein. Im Laufe des Scheidungsverfahrens erhob der Beschwerdeführer
bereits mehrmals eine Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt wegen
Rechtsverzögerung. Die Beschwerden wurden sowohl vom Appellationsgericht als
auch im Falle des Weiterzugs vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten
war.
Seit Herbst 2014
wird das Scheidungsverfahren von Zivilgerichtspräsident Dr. C____ instruiert.
Im grundsätzlichen Einvernehmen mit beiden Ehegatten führte er zunächst die bis
dahin bereits erfolgten Schritte in Richtung einvernehmliche Scheidung fort. Im
Rahmen dieser Bemühungen fanden am 5. Februar 2015, am 26. Mai 2015 und am
7. Juli 2015 drei weitere Einigungsverhandlungen statt. Anlässlich dieser Einigungsverhandlungen
konnte keine Scheidungsvereinbarung abgeschlossen werden. Mit Verfügung vom 15.
Juli 2015 ersuchte der Instruktionsrichter die Parteien um Mitteilung bis am
10. August 2015, ob sie mit einem bereinigten Vorschlag einer Scheidungsvereinbarung
einverstanden seien. Mit Eingabe vom 2. August 2015 teilte der
Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass er damit nicht einverstanden sei.
Anschliessend wurde das durch die am 7. Juli 2015 eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde
ausgelöste Verfahren BEZ.2015.43 durchgeführt. Das Appellationsgericht wies
diese Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 2015 ab, soweit darauf einzutreten
war. Mit Verfügung vom 31. August 2015 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass im Scheidungsverfahren keine Einigung habe erzielt werden können. Entsprechend
setzte er der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung der schriftlichen
Klagantwort bis 2. Oktober 2015 sowie Frist bis zum 21. September
2015, nicht erstreckbar, zur Einreichung einer Stellungnahme zu den vom
Beschwerdeführer beantragten vorsorglichen Massnahmen. Mit Eingabe vom 4.
September 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin
würde längere Fristen erhalten als er. Die Beschwerdegegnerin reichte am 21.
September 2015 ihre Stellungnahme zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen
ein. Mit Verfügung vom 23. September 2015 wurde diese Stellungnahme dem
Beschwerdeführer zugestellt mit einer Vernehmlassungsfrist bis 22. Oktober
2015, einmal erstreckbar. In der gleichen Verfügung wurde die Beschwerdegegnerin
aufgefordert, die Jahresrechnung für den Bauernhof 2014 bis zum
22. Oktober 2015, einmal kurz erstreckbar, einzureichen. Am 28. September
2015 reichte der Beschwerdeführer am Schalter des Zivilgerichts eine weitere
Eingabe ein; diese wurde der Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2015 zur Kenntnis
zugestellt. Am 5. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Eingabe
beim Zivilgericht ein. Darin weist er sinngemäss auf einen Verschrieb betreffend
das Datum seiner letzten Eingabe hin; weiter teilt er im Wesentlichen mit, dass
er den Entscheid zu seinen vorsorglichen Anträgen in den nächsten Tagen erwarte.
Am 9. Oktober
2015 reichte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht eine „Beschwerde
wegen Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, Willkür, Unsorgfalt, ein das
Rechtsempfinden verletzendes Verfahren (Unbill), falsche Rechtsanwendung sowie
versuchte Nötigung“ ein. Am 22. Oktober 2015 leistete der Beschwerdeführer
innert Frist den Kostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Am
28. Oktober 2015 reichte er eine Eingabe mit dem Betreff
„Aufsichtsbeschwerde gegen Dres. C____ und D____“ ein.
Die Akten der
Vorinstanz wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte des Beschwerdeführers
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachstehenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Nach Art. 319
lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind Fälle von
Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde kann jederzeit
eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde
ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).
Mit der
Rechtsverzögerungsbeschwerde kann geltend gemacht werden, das Gericht missachte
den Anspruch auf Beurteilung eines Falles innert angemessener Frist gemäss Art.
29 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Die angemessene Frist ist für jedes
einzelne Verfahren, nach der Rechtsnatur des beanspruchten Rechtsschutzes sowie
mit Rücksicht auf Umfang und Schwierigkeit des Prozessstoffes zu definieren. Zu
berücksichtigen ist insbesondere auch das prozessuale Verhalten der Parteien (Sterchi, Berner Kommentar, Band II, Art.
319 ZPO N 16).
Trotz – im
grundsätzlichen Einverständnis beider Parteien erfolgter (siehe Entscheid des
Appellationsgerichts vom 26. August 2015, BEZ.2015.43, E. 2.3) – umfangreicher
Bemühungen des Instruktionsrichters, eine für beide Parteien akzeptable Einigung
über die Scheidungsfolgen zu finden, konnte keine Scheidungsvereinbarung
abgeschlossen werden. Das Scheidungsverfahren wird nun entsprechend als strittiges
Verfahren weitergeführt. Im Rahmen dieses strittigen Scheidungsverfahrens erfolgt
ein Schriftenwechsel. Zudem konnte die Beschwerdegegnerin zu den Anträgen des
Beschwerdeführers betreffend vorsorgliche Massnahmen Stellung nehmen. Der
Beschwerdeführer liess sich dazu seinerseits mit Eingabe vom 27. September 2015
vernehmen. Die vorliegende Beschwerde reichte er keine zwei Wochen nach dieser
Vernehmlassung ein. Zudem lief zu diesem Zeitpunkt noch die Frist zur Einreichung
des Jahresabschlusses 2014 des Bauernhofs. Eine Rechtsverzögerung ist vor diesem
Hintergrund nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegt ein Fall von Willkür,
Unsorgfalt oder einer der anderen vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel vor.
Wenn das Verfahren verzögert abläuft, dann ist dies auf die erneute, nicht
nachvollziehbare Beschwerdeeinreichung zurückzuführen. Die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde betreffen im Wesentlichen Fragen, die im Rahmen des zu
fällenden Scheidungsurteils zu beurteilen und zu entscheiden sind. Dies gilt
insbesondere für die Fragen betreffend Zuteilung des Bauernhofs und betreffend
Kinderbelange. Ihre Beurteilung ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren
vorwegzunehmen. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2015 mit dem Betreff „Aufsichtsbeschwerde gegen
Dres. C____ und D____“ erfolgte während des laufenden Beschwerdeverfahrens.
Soweit diese Eingabe Ausführungen zum Thema der hier zu beurteilenden
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Zivilgerichtspräsidenten Dr. C____
enthält, so ist festzustellen, dass diese Ausführungen nicht neu sind. Auch
unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Aufsichtsbeschwerde geht insoweit im Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzögerung
auf. Soweit es sich bei dieser Eingabe um eine Aufsichtsbeschwerde gegen den
Appellationsgerichtspräsidenten Dr. D____ handelt, kann darauf nicht
eingetreten werden. Das Gesetz sieht keine Aufsichtsbeschwerde an das Appellationsgericht
gegen seine eigenen Präsidenten vor.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wegen
Rechtsverzögerung von CHF 500.− dem unterliegenden Beschwerdeführer
auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren; SG 154.810). Für die Aufsichtsbeschwerde werden keine
Kosten erhoben. Parteikosten sind keine entstanden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.−.
Mitteilung an
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.