Recusal of criminal court president due to pre-formed view on evidence

BES.2015.40Supreme Court / Single JudgeOct 22, 2015Granted

Summary

The president of the criminal court sought recusal after the appellate court had set aside his earlier dismissal order and remanded the case. He had previously taken a clear position that the only witness evidence was inadmissible. The Appellationsgericht held that, in light of these prior statements and the central importance of the evidence for the renewed proceedings, an objective observer would doubt his impartiality. It therefore granted the recusal request and ordered that no costs be levied.

Regest

Art. 56 lit. f and Art. 59 StPO; recusal for other reasons where prior judicial statements create an appearance of bias in remanded proceedings. A judge must be recused not only where actual bias is shown, but also where, viewed objectively, prior unequivocal positions on a decisive evidentiary question give rise to legitimate doubts as to impartiality. The decisive factor is whether the case still appears open to an unbiased reassessment; if the judge has already manifested a settled conviction on an issue central to the renewed decision, the ground for recusal is established. Costs of recusal proceedings are borne by the canton (consid. 3-5).

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2015.40

ENTSCHEID

vom 22. Oktober 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

Strafgerichtspräsident A____ Gesuchsteller

Strafgericht Basel-Stadt,

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...]

Gegenstand

Ausstandsgesuch des Strafgerichtspräsidenten

vom 10. Oktober 2015

im Strafverfahren ES.2014.653 gegen B____ (Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts BES.2015.40 vom 17. August 2015)

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass das Strafgericht als Einzelgericht mit Verfügung vom 12. Februar 2015 das Strafverfahren gegen B____ zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 329 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO) einstellte,

dass die Staatsanwaltschaft gegen diese Verfügung Beschwerde führte, worauf das Beschwerdegericht (Appellationsgericht als Einzelgericht) mit Entscheid vom 17. August 2015 die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an das Strafgericht zur neuen Entscheidung zurückwies,

dass der Strafgerichtspräsident, der die aufgehobene Verfügung erlassen hat, mit Eingabe vom 10. Oktober 2015 bei der Beschwerdeinstanz die Feststellung seiner Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO und seinen Ausstand beantragt,

dass die Zuständigkeit für die Behandlung dieses Ausstandsgesuchs gegeben ist, weil das Appellationsgericht als Beschwerdegericht (§ 4 lit. c Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO) nicht nur über Beschwerden (vgl. § 17 EG StPO; § 73a Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG), sondern praxisgemäss auch über Ausstandsgesuche als Einzelgericht urteilt (AGE DG.2014.28 vom 9. Dezember 2014 E. 1.2; DG.2013.28 vom 27. März 2014 E. 1.2; DG.2011.24 vom 13. Oktober 2011 E. 1.2),

dass in Fällen des hier vorliegenden Ausstands „aus anderen Gründen“ im Sinne von Art. 56 lit. f StPO die Beschwerdeinstanz entscheiden muss (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) und der Strafgerichtspräsident nicht einseitig in den Ausstand treten kann (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 59 N 1; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 59 N 3),

dass der Strafgerichtspräsident in der aufgehobenen Einstellungsverfügung nicht nur den Anklagegrundsatz verletzt sah, sondern auch Beweislosigkeit annahm, welche nach seiner Meinung auf der Unverwertbarkeit des einzigen Beweises, einer Zeugenaussage, beruhe,

dass das Beschwerdegericht hingegen den Anklagegrundsatz als gewahrt erachtete und daher die Sache daher an das Strafgericht zurückwies, wobei die Frage der Verwertbarkeit des Zeugenbeweises aus verfahrensmässigen Gründen offen bleiben musste,

dass der Strafgerichtspräsident sich im bisherigen Verfahren ausführlich und deutlich für die Unverwertbarkeit des Beweises ausgesprochen hat und in seinem Ausstandsgesuch darlegt, die bereits gebildete Überzeugung der Unverwertbarkeit stehe einer unvoreingenommenen Beurteilung der zurückgewiesenen Sache entgegen,

dass die Frage der Zulässigkeit des Zeugenbeweises für das weitere Strafverfahren von grosser Bedeutung ist,

dass bei objektiver Betrachtung der Ausgang des Strafverfahrens aufgrund der bisherigen Äusserungen des Gerichtspräsidenten nicht mehr offen wäre, weshalb die geltend gemachte Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu bestätigen ist (Boog, a.a.O., Art. 56 N 38; Schmid, a.a.O., Art. 56 N 14),

dass das Ausstandsgesuch insgesamt als begründet gutzuheissen ist,

dass die Verfahrenskosten zulasten des Kantons gehen (Art. 59 Abs. 4 StPO), weshalb für den vorliegenden Entscheid keine Kosten erhoben werden,

und erkennt:

://: Das Ausstandsgesuch des Strafgerichtspräsidenten A____ wird gutgeheissen.

Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Keywords

recusalimpartialitybiasremandwitness evidenceindictment principlecriminal procedurecourt costs