Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.18
URTEIL
vom 15.
September 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Erik
Johner
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts für Strafsachen
vom 20. November 2014
betreffend mehrfache Verletzung
der Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts für Strafsachen vom 20. November 2014 der mehrfachen
Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 350.–
verurteilt. Ihm wurden zudem die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 150.– beziehungsweise CHF 300.– im Falle der Berufung auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ im Anschluss an die Urteilseröffnung Berufung angemeldet. Mit
der Berufungserklärung vom 10. Februar 2015 beantragt der Berufungskläger, ab
diesem Zeitpunkt vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, einen Freispruch,
unter o/e Kostenfolge. Am 16. April 2015 reichte er eine schriftliche
Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer
Vernehmlassung die Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht ist der Berufungskläger befragt
worden. Anschliessend ist sein Verteidiger, substituiert durch lic. iur. [...],
Advokat, zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die
Berufungsanmeldung und Berufungserklärung sind frist- und formgerecht eingereicht
worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung, StPO). Der Berufungskläger
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
der Ausschuss des Appellationsgerichts.
Dem
erstinstanzlichen Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde (Anklageschrift
/ Strafbefehl vom 25. Februar 2014):
A____ lenkte am 15. Oktober 2012, um
ca. 14:00 Uhr, den Personenwgen der Marke Ford (Kontrollschild […]) von der Münchensteinerstrasse
in Basel herkommend durch die Reinacherstrasse in Fahrtrichtung
Gironicostrasse. Aufgrund einer von Grünlicht auf Orange- und Rotlicht
wechselnden Verkehrsregelungsanlage kam der vor ihm auf der rechten Fahrspruch
fahrende Personenwagen bei der Kreuzung Gundeldinger-/Reinacherstrasse zum Stillstand.
Anstatt zu bremsen, scherte A____ auf die linke Fahrspur aus und fuhr in
Missachtung der auf dieser Fahrspur vorhandenen nach links zeigenden
Richtungspfeile geradeaus weiter. Als er auf die Kreuzung Gundel-dinger-/Reinacherstrasse
einfuhr, stand die dortige Lichtsignalanlage bereits auf Rot.
2.1 Während
das Überholmanöver an sich zugestanden ist, bestritt der Berufungskläger stets,
ein Rotlicht überfahren habe. Der Fahrzeuglenker vor ihm habe ohne Grund
angehalten, weshalb er ihn überholt habe. Der Berufungskläger bestritt auch
stets und bestreitet auch vor Appellationsgericht, Bodenmarkierungen missachtet
zu haben. Zum fraglichen Zeitpunkt seien dort gar keine Bodenmarkierungen vorhanden
gewesen.
Die Vorinstanz
fällte ihren Schuldspruch vor allem gestützt auf die Aussagen von B____, des Lenkers
des Personenwagens, der vor dem Berufungskläger angehalten hatte. B____ hat
Strafanzeige gegen den Berufungskläger erhoben und seine Belastungen im
Ermittlungsverfahren in Anwesenheit des Beschuldigten als Zeuge wiederholt.
Demgemäss habe er selbst geradeaus über die Verzweigung durch die
Reinacherstrasse fahren wollen. Die Ampel habe von grün zu orange gewechselt
und er habe angehalten, als es rot geworden sei. Während er abgebremst habe,
sei er von einem Fahrzeug links überholt worden. Dieses habe anschliessend die
Spur wieder gewechselt und sei, statt links abzubiegen, in Missachtung des
Rotlichts geradeaus gefahren. Die Vorinstanz erachtete B____s Belastungen als
glaubhaft. Sie sah B____s Aussage durch die Depositionen von C____ gestützt,
welche zum Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vorfalls mit ihrer Vespa
hinter dem Fahrzeug des Anzeigestellers angehalten hatte. Auch C____ gab schon
in ihrer ersten Befragung am 2. November 2012 zu Protokoll, beobachtet zu
haben, wie das Fahrzeug des Berufungsklägers auf der linken Spur über die
Kreuzung weitergefahren sei, obwohl die Ampel auf rot gestanden habe. Dies
wiederholte sie als Zeugin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Zwischen A____,
B____ und C____ bestehen keinerlei persönlichen Verbindungen. Das vom
Berufungskläger in den Raum gestellte Motiv für eine Falschaussage B____s –
dieser habe ihn einfach und bewusst zu Unrecht beschuldigt, weil er selbst
einmal falsch beschuldigt worden sei, was dieser ihm ausser Protokoll erklärt
habe – ist nicht plausibel und könnte von Vornherein nicht erklären, weshalb
dann auch Zeugin C____ den Berufungskläger belastete. Vielmehr legt der
Umstand, dass B____, der den Berufungskläger nicht gekannt hat, überhaupt eine
Anzeige erstattet und nach dem Vorfall die Zeugin C____ um ihre Personalien gebeten
hatte, nahe, dass sich tatsächlich eine erhebliche Regelwidrigkeit abgespielt
hat. Die unspezifisch gebliebenen Aussagen der vom Beschuldigten angerufenen Zeugen
– seine damaligen Mitfahrer – erachtete die Vorinstanz mit überzeugender
Begründung als ungeeignet, die präzisen Schilderungen der Belastungszeugen zu erschüttern.
Die Version des Berufungsklägers weist unauflösbare Widersprüche auf. Wenn B____
tatsächlich, wie dies der Berufungskläger zumindest an einer Stelle behauptete,
wegen oranger Signalstellung gebremst hätte, kann der Berufungskläger selbst
die Verkehrsregelungsanlage nicht bei grün passiert haben. Dies gilt gerade,
wenn die Fahrspuren, wie er selbst geltend macht, zum fraglichen Zeitpunkt
wegen Bauarbeiten nicht getrennt waren. Es ist mit ergänzendem Verweis auf die
vorinstanzlichen Erwägungen gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO erstellt, dass der
Berufungskläger bei dem inkriminierten Fahrmanöver ein Rotlicht missachtet hat.
2.2 Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz lässt sich hingegen nicht nachweisen, dass der
Berufungskläger bei seinem Manöver am Boden markierte Richtungspfeile missachtet
hat. Die Verzweigung Reinacherstrasse / Gundeldingerstrasse war zum fraglichen
Zeitpunkt nachgewiesenermassen eine Grossbaustelle. Der Anzeigesteller führte
im polizeilichen Ermittlungsverfahren aus, dass die Bodenmarkierungen wegen der
Baustelle „provisorisch“ gewesen seien und dass der Beschuldigte keine Sicherheitslinie
überfahren hatte. Ob Markierungen wegen der Baustelle aufgehoben oder
abgeändert wurden, liess sich nachträglich offensichtlich nicht mehr
feststellen (Bericht der Kantonspolizei, Akten S. 69/70). C____ sagte zwar vor
Strafgericht aus, dass der Berufungskläger eine Sicherheitslinie überfahren
hatte. Dies erwähnte sie allerdings erstmals zwei Jahre nach dem Vorfall und
nachdem sie womöglich die Verzweigung nach Aufhebung der Baustelle und erneuter
Markierung wieder befahren hatte. In diesem Zusammenhang kann die Möglichkeit einer
nachträglichen Beeinflussung der Erinnerung doch nicht dermassen minimiert
werden, dass der Sachverhalt nach den strafprozessual massgebenden Maximen als
gesichert gelten könnte. Es kommt hinzu, dass den vom Berufungskläger eingereichten
Unterlagen der Industriellen Werke Basel IWB (Verkehrsphasenplan und Auskunft)
zu entnehmen ist, dass die Fahrspuren für Geradeaus-Fahrende und Linksabbieger damals
tatsächlich gemeinsam um die Baustelle geführt wurden (Einreichen Berufungsverhandlung,
bei den Akten). Angesichts dieser Umstände ist der Berufungskläger von diesem Vorwurf
zu entlasten. Es ergeht demgemäss nur ein Schuldspruch wegen der Verletzung einer
(einzigen) Verkehrsregel. Die strafschärfende Deliktsmehrheit entfällt, was
eine entsprechende Korrektur des Strafmasses nach sich zieht.
2.3 Da
nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt das Verbot der reformatio in
peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). Erörterung zur Frage, ob das Überfahren des
Rotlichts sogar eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellte, erübrigen sich
deshalb.
Zufolge Wegfalls
der Deliktsmehrheit entfällt der Strafschärfungsgrund der echten Konkurrenz
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Demzufolge ist die Busse, entsprechend dem
massgeblichen Tarif der Ordnungsbussenverordnung (Anhang Bussenliste,
Ziff. 309.1), zu reduzieren und auf CHF 250.– festzusetzen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger, der mit seinen Anträgen
teilweise durchdringt, eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF 300.–. Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten hat er zu tragen, wobei die Gebühr für das
erstinstanzliche Urteil auf CHF 200.– zu reduzieren ist. Ihm ist für beide
Instanzen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist mit
Hinblick auf den geschätzten (bezüglich des weggefallenen Delikts
ausgeschiedenen) Aufwand seines Verteidigers auf CHF 600.– pro Instanz
(zuzüglich 8 % MWST, einschliesslich Auslagen) festzulegen.
Das
Appellationsgericht (Ausschuss) erkennt, in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: A____ wird der Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 250.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 und 27
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung), Art. 68 Abs. 1 der
Signalisationsverordnung sowie Art. 106 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 446.30 sowie eine
reduzierte Gebühr für das erstinstanzliche Urteil in Höhe von CHF 200.–.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.–
(einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem Berufungskläger wird für das erst-
und zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je
CHF 600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von
CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).