Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.17
URTEIL
vom
21. Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia
Schärer
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Rekurskommission der
Universität Basel Rekursgegnerin
Schützenmattstrasse 16, 4051
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 19. Dezember 2014
betreffend Bewertung der Masterarbeit
Sachverhalt
A____ reichte im
Rahmen seines Studiums an der […] Fakultät der Universität Basel am [...] seine
Masterarbeit mit dem Titel [...] ein. Diese wurde sowohl durch Prof. B____
als Erstgutachter als auch Prof. C____ als Zweitgutachter und insgesamt mit der
ungenügenden Note 3 bewertet. Einen Rekurs gegen die entsprechende Verfügung
vom [...] wies die Rekurskommission der Universität Basel mit Entscheid vom 19.
Dezember 2014 ab.
Hiergegen hat A____
rechtzeitig Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben, mit welchem er beantragt,
es sei die Festsetzung der ungenügenden Note für die Masterarbeit aufzuheben
und diese sei mit der Note 4,8 – 5 zu bewerten. Ferner sei ihm eine
Aufwandsentschädigung von CHF 20‘000.– für die unnötige Verlängerung seines
Studiums zuzusprechen. Die Rekurskommission der Universität Basel, die auf weitere
Ausführungen verzichtet hat, und die […] Fakultät der Universität Basel
schliessen auf kostenfällige Abweisung des Rekurses, wozu der Rekurrent in
seiner Replik Stellung genommen hat. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3 des
Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die
gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400)
nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons
Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Dies gilt entgegen
dem Wortlaut der genannten Bestimmung auch für Entscheide in Examenssachen
(vgl. BGer 2C_392/2012 vom 5. Juni 2012; VGE VD.2013.91 vom 15. August
2013). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Behandlung des vorliegenden
Rekurses zuständig.
1.2 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG; vgl. auch VGE VD.2012.189 vom 28. Juni
2013; VGE VD.2010.85 vom 24. März 2011). Zum Rekurs ist gemäss § 13 Abs.
1 VRPG legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und an
dessen Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Dies trifft
auf den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen Entscheids zu. Der Rekurs
wurde rechtzeitig angemeldet und innert der vorgeschriebenen Frist begründet (§
16 Abs. 2 VRPG). Auf den Rekurs ist somit einzutreten. Beträchtliche Teile der Replik
entbehren jedoch eines juristisch relevanten Inhalts. Vielmehr werden zahlreiche
sachfremde Anschuldigungen, noch dazu in einem ungehörigen Ton, gegen die mit
dem Fall Befassten erhoben. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
1.3 Die
Kognition richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen von § 8 VRPG.
Danach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2014.103
vom 24. August 2015). Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit
des angefochtenen Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis sein eigenes
Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE
VD.2014.16 vom 2. Mai 2014). Rügen wegen Verfahrensmängeln sind allerdings
umfassend zu prüfen, insbesondere ist zu untersuchen, ob der äussere Ablauf des
Prüfungsverfahrens Mängel aufweist (vgl. dazu ausführlich VGE VD.2011.215
vom 17. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei universitären Prüfungen kein Anspruch
auf ein öffentliches und mündliches Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK (BGE 131 I 467; VGE VD.2010.85 vom 24. März 2011). Ein solches ist
vorliegend auch nicht geboten, nachdem die Standpunkte der Parteien in
verschiedenen schriftlichen Eingaben geschildert worden sind und von mündlichen
Ausführungen kein weiterer Aufschluss mehr zu erwarten ist. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
2.1 In
formeller Hinsicht rügt der Rekurrent einerseits, dass die Betreuung durch
Prof. B____ während der Erstellung der Masterarbeit mangelhaft gewesen sei. Dieser
habe nie Hinweise gegeben, wie „eine ungenügende Arbeit noch abgewendet“ hätte
werden können. Diesbezüglich führt der Studiendekan der […] Fakultät in seiner
Rekursbeantwortung aus, dass es sich bei der Masterarbeit um eine Prüfungsleistung
handelt, die es zu bewerten gelte. Dem ist beizupflichten. Der Zweck der Betreuung
kann nicht darin liegen, ungenügende Noten zu verhindern. Es geht vielmehr
darum, mit den Kandidierenden die Themenstellung und die Disposition zu besprechen
und, auf allfällige Rückfragen hin, den Arbeitsablauf weiter zu erörtern. Dies
ist vorliegend so geschehen. Wenn der Rekurrent anfügt, es sei ihm auch nach
Durchlesen aller Gutachten immer noch völlig unklar, woran es technisch gelegen
habe, dass die Masterarbeit so negativ bewertet worden sei, so wirft dies im
Übrigen die Frage auf, ob er bei Erhalt der gewünschten inhaltlichen Betreuung zu
einer Verbesserung überhaupt in der Lage gewesen wäre. Die Hinweise in den
Gutachten sind nämlich speziell auf der hier nachvollziehbaren formalen Ebene
klar. Verlangt werden eine Konzentration auf weniger Hypothesen, vertieftere
Behandlung derselben, ein stringenterer Kapitelaufbau und das Weglassen
überflüssiger oder nichtssagender Grafiken, um den Textteil nicht unnötig zu
unterbrechen.
2.2 Der
Rekurrent ist der Meinung, dass bei der Vergabe des Gutachtenauftrags an Prof. C____
schwerwiegende Verfahrensfehler begangen worden seien. Prof. C____ könne
nicht als unabhängiger Gutachter gelten, da er von der ungenügenden Note
bereits Kenntnis gehabt habe. Letzteres trifft zwar zu, liegt aber angesichts
der Tatsache, dass ein Zweitgutachten routinemässig nur dann in Auftrag gegeben
wird, wenn das Erstgutachten ein ungenügendes Resultat beinhaltet (vgl. dazu § […]),
in der Natur der Sache. Nur wenn lückenlos bei sämtlichen Masterarbeiten
jeweils zwei Gutachten erstellt würden, wäre die Vorkenntnis der ungenügenden Benotung
durch den zweiten Gutachter zu vermeiden. Ein derartiges Vorgehen ist allerdings
weder vom Aufwand noch von der Sache her sinnvoll. Der Rekurrent schlägt vor,
man könne dem Zweitgutachter beispielsweise mitteilen, dass die Arbeit für eine
Prämierung vorgesehen sei. Solche irreführende Angaben wären in hohem Mass unkorrekt
und sind selbstverständlich nicht statthaft. Man könnte sich höchstens fragen,
ob dem Zweitgutachter auch die Herleitung des ersten Gutachters ausgehändigt
werden darf. § […] sieht solches nicht ausdrücklich vor, schliesst es aber auch
nicht aus. Nachdem dem zweiten Gutachter ohnehin bekannt ist, dass der erste
Gutachter die Arbeit ungenügend bewertet hat, erscheint es nicht sachfremd,
wenn er die Argumentationsweise des Erstgutachters kennt und sich auch von
deren Stichhaltigkeit ein Bild machen kann. Einseitigkeiten oder Überbetonungen
in der Gewichtung der Bewertungsfaktoren könnte er auf diese Weise korrigieren.
Das genannte Vorgehen ist jedenfalls mit guten Gründen vertretbar, auch wenn
ein anderes Vorgehen ebenfalls denkbar wäre.
2.3 Der
Rekurrent zieht auch aus dem Umstand, dass die beiden Gutachter bezüglich der
Defizite seiner Masterarbeit Analoges festgestellt haben, den Schluss, dass der
Zweitgutachter befangen gewesen sei. Ebenso gut könnte dies allerdings als
Nachweis dafür dienen, dass die genannten Mängel tatsächlich bestehen. Die
Annahme des Rekurrenten erweist sich deshalb als nicht schlüssig. Die […] Fakultät
hat anlässlich des Verfahrens bei der Vorinstanz zur Klärung der Frage noch ein
drittes Gutachten bei Prof. D____, einem fakultätsexternen, jedoch mit den
Basler Anforderungen an Masterarbeiten vertrauten Dozenten, in Auftrag gegeben.
Dieser kannte weder die Identität des Verfassers noch der beiden bisherigen
Gutachter noch deren Befunde. In der Anfrage an ihn wurde einzig erwähnt, dass
er als dritter Gutachter eine Masterarbeit zu beurteilen hätte, gegen deren
Bewertung Rekurs eingelegt worden war (vgl. Beilage 1 zur Rekursantwort der […]
Fakultät der Universität Basel). Das heisst nicht zwingend, dass eine ungenügende
Note erteilt worden war. Vielmehr hätte es sich auch um eine zu wenig gute Note
handeln können. Auch die Feststellungen des dritten Gutachters decken sich im Ergebnis
mit denjenigen der beiden ersten Gutachter (siehe unten, Ziff. 3), was gegen
eine Befangenheit des Zweitgutachters spricht.
2.4 Als
Verfahrensfehler beanstandet der Rekurrent schliesslich die Feststellung der
Vorinstanz, dass eine zurückhaltende Überprüfung von Examensentscheiden am
Platze sei, weil sonst gegenüber anderen Kandidaten Ungerechtigkeiten
entstünden. Er ist der Meinung, die anderen Kandidaten könnten ja bei
Unzufriedenheit mit dem Resultat ebenfalls Rekurs an die Rekurskommission
erheben. Damit macht der Rekurrent deutlich, dass er die Ausführungen der
Vorinstanz missverstanden hat. Die Abänderung von Examensbewertungen auf dem
Rekursweg bringt deshalb die Gefahr von Ungleichheiten mit sich, weil die
Rekurskammer nicht wissen kann, was in vorangehenden Lehrveranstaltungen an
Voraussetzungen zur Bewältigung einer einzelnen Arbeit geschaffen worden ist
und ihr auch der Einblick in sämtliche Masterarbeiten der […] Fakultät fehlt.
Damit können weder das Anforderungsprofil eingeschätzt noch Niveauvergleiche
mit anderen Masterarbeiten angestellt werden. Dem durch die Rekurskommission
getroffenen Entscheid im Einzelfall ist die Gefahr von Ungleichgewichtungen
besonders inhärent. Dies muss dazu führen, dass die Rekurskommission die
Leistung materiell nur zurückhaltend überprüft, wie dies auch der Praxis des
Verwaltungsgerichts entspricht.
Der Rekurrent
wirft den Gutachtern im Wesentlichen vor, seine Masterarbeit deshalb ungenügend
bewertet zu haben, weil das Ergebnis der Arbeit politisch nicht mit der
Mehrheitsmeinung übereinstimme. Wäre er zum Schluss gekommen, dass [...], dann
hätte es keine „notentechnische Unterbewertung“ der Masterarbeit gegeben. Damit
seien sachfremde Erwägungen in die Bewertung eingeflossen. Diese These des Rekurrenten
ist durch nichts unterlegt. Dass das Ergebnis der Arbeit insbesondere dem die
Arbeit vergebenden Prof. B____ „unangenehm“ wäre, ist eine Unterstellung des
Rekurrenten. Schon der Umstand, dass die Themenstellung [...] als solche
akzeptiert wurde, zeigt, dass diesbezüglich Offenheit bestand und ein Interesse
an der Aufarbeitung dieser Thematik vorlag. Wäre es Prof. B____, wovon der
Rekurrent tatsächlich auszugehen scheint, um „politisch konforme Mainstreammeinungen“
gegangen, hätte er wohl schon die Fragestellung nicht gebilligt. Bei der
Bearbeitung des Themas liegen allerdings methodische und formale Mängel vor,
was sowohl Prof. B____ als auch der zweite und der dritte Gutachter aufzeigen.
Nachvollziehbar ist namentlich die Aussage von Prof. B____, wonach die Kapitel
unübersichtlich gegliedert bzw. nicht fein gegliedert seien, die Bearbeitung
von neun Hypothesen im Rahmen einer solchen Arbeit ebenfalls zu
Unübersichtlichkeit führen würde, eine Beschränkung mehr gebracht hätte und
sprachliche Defizite vorlägen. Viele Graphiken seien schlicht „nonsense“. C____
rügt unter anderem die Missachtung der Datenstruktur. Ihm fehle zuweilen der
rote Faden, was an der grossen Zahl von Graphiken liegen könne. Manche
Graphiken seien etwas absurd. Diese Kritik beider Gutachter an der Masterarbeit
bezieht sich klarerweise auf deren Inhalt und nicht deren Resultat. Sie ist
sachlich begründet und wird gestützt durch die Beurteilung des dritten,
externen Gutachters. Auch Prof. D____ weist unter anderem darauf hin, dass das
Verhältnis zwischen Tiefe und Breite in der Masterarbeit nicht sehr ausgewogen
sei. Einer grossen Anzahl von Hypothesen stünden eher oberflächliche empirische
Analysen gegenüber. Eine Fokussierung auf eine oder zwei relevante
Fragestellungen zu [...] hätte sich positiv auf die Qualität der Arbeit
ausgewirkt. Als mittelmässig bis schwach beurteilt er ferner die formale
Gestaltung der Arbeit. Insbesondere sei die Anzahl der Abbildungen zu hoch und
deren formale Gestaltung nicht immer zufriedenstellend, was Prof. D____ anhand
von Beispielen näher darlegt. Die Beurteilung der drei Gutachter deckt sich in
der Sache, die Benotung durch Prof. D____ differiert lediglich um 0,8 Punkte zu
Gunsten des Rekurrenten. Dass Prof. C____ in seiner Stellungnahme vom 13.
Oktober 2014 an die Vorinstanz einen neuen Notenvorschlag, nämlich „knapp
genügend bis gut“ gemacht hätte, ist unzutreffend. Er hat einzig festgehalten,
dass die Noten nach geltender Prüfungsordnung gemittelt werden, weshalb ein
durch ihn vergebenes „knapp bestanden“ nicht ausreichen würde. Mit 5.0 oder
besser könne er aber die Arbeit leider nicht bewerten. Angesichts der
übereinstimmenden, nachvollziehbar begründeten Meinung der drei Gutachter erübrigt
sich die durch den Rekurrenten beantragte Einholung eines vierten Gutachtens. Die
durch alle drei Gutachter aufgezeigten Mängel relativieren die
wissenschaftliche Aussage der Arbeit entscheidend. Dass die Masterarbeit als
ungenügend beurteilt worden ist, ist nicht zu beanstanden.
Der Rekurs
erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten
zu tragen. Bei der Festlegung der Gebühr ist zu berücksichtigen, dass der
Rekurrent mit die Replik einen unnötig hohen Aufwand verursacht hat, weshalb
CHF 1‘000.– angemessen erscheinen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Rekurskommission der Universität Basel
[…] Fakultät der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.