Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.20
ENTSCHEID
vom 19. Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi,
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Gesuchsbeklagter
[...], Advokat, [...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
(Einzelgericht in Zivilsachen)
vom 5. Februar 2015
betreffend Anweisung an den
Arbeitgeber (Art. 177 ZGB)
Sachverhalt
Die Ehegatten A____
(nachfolgend Berufungsklägerin) und B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) leben
getrennt; sie haben den gemeinsamen Sohn [...]. Gemäss Teil-Versäumnisbeschluss
des Amtsgerichts D-[...], Familiengericht, vom 2. Juni 2014 hat der
Berufungsbeklagte für die Berufungsklägerin einen monatlichen Trennungsunterhalt
von EUR 1‘256.– und für den gemeinsamen Sohn [...] einen monatlichen
Kinderunterhalt von EUR 404.– zu bezahlen. Mit Gesuch vom 15. Oktober
2014 beantragte die Berufungsklägerin beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei die
C____ AG als Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten superprovisorisch anzuweisen,
ab sofort die gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von (umgerechnet)
insgesamt CHF 2‘006.25, zuzüglich allfällige Kinder- und Familienzulagen,
direkt an sie zu überweisen, unter Androhung der Doppelzahlung im
Unterlassungsfalle. Das Zivilgericht lehnte mit Entscheid vom 7. November
2014 das Gesuch um superprovisorische Anweisung an den Arbeitgeber ab und wies,
nach Einholung einer Stellungnahme des Berufungsbeklagten, die C____ AG an, vom
Lohn- und/oder anderem Guthaben des Berufungsbeklagten monatlich den Betrag von
CHF 1‘769.–, zuzüglich allfällige Kinderzulagen, abzuziehen und direkt an
die Berufungsklägerin zu überweisen. Die Gerichtskosten wurden den Parteien zur
Hälfte auferlegt, gingen infolge der Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für beide Parteien zu Lasten des Staates; die Parteikosten wurden
wettgeschlagen und die Vertreter der Parteien aus der Gerichtskasse
entschädigt. Nachdem der Berufungsbeklagte am 21. November 2014 die
schriftliche Begründung dieses Entscheids verlangt hatte, beantragte er am
25. November 2014 „wiedererwägungsweise“ beim Zivilgericht, es seien der
Entscheid vom 7. November 2014 superprovisorisch per sofort aufzuheben und
der von ihm zu leistende Unterhaltsbeitrag den neuen Begebenheiten anzupassen
und auf monatlich CHF 1‘135.– festzusetzen. Das Zivilgericht wies das Gesuch
um superprovisorische Aufhebung des Entscheids vom 7. November 2014 ab und
stellte das Gesuch der Berufungsklägerin zur Stellungnahme zu. Diese beantragte
mit Eingabe vom 8. Dezember 2014, auf das Wiedererwägungsgesuch sei nicht
einzutreten, eventualiter sei dieses vollumfänglich abzuweisen. Das
Zivilgericht holte Auskünfte bei der Arbeitgeberfirma des Berufungsbeklagten zu
dessen Nachtdienst respektive zu den entsprechenden Zulagen ein und gab den
Parteien Gelegenheit, sich dazu vernehmen zu lassen. Mit Entscheid vom
5. Februar 2015 ist das Zivilgericht auf das Wiedererwägungsgesuch des
Berufungsbeklagten nicht eingetreten. In Abänderung seines Entscheides vom
7. November 2015 hat es indes die C____ AG angewiesen, vom Lohn und/oder
andern Guthaben (vor Quellensteuerabzug) des Berufungsbeklagten
monatlich den CHF 3‘133.– übersteigenden Betrag sowie den gesamten
13. Monatslohn (nach Quellensteuerabzug) abzuziehen und diese Beträge
jeweils direkt an die Berufungsklägerin zu überweisen. Die anderslautenden
Begehren der Parteien wurden abgewiesen. Die Gerichtskosten dieses Verfahrens von
CHF 300.– wurden dem Berufungsbeklagten auferlegt; die Parteikosten wurden
wettgeschlagen und den Vertretern beider Parteien Honorare aus der
Gerichtskasse ausgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid hat die Berufungsklägerin am 30. März 2015 rechtzeitig Berufung
erklärt und beantragt, der Entscheid vom 5. Februar 2015 sei kosten- und
entschädigungsfällig aufzuheben und am Entscheid vom 7. November 2015 sei
festzuhalten; ausserdem beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. In seiner Berufungsantwort vom 29. April 2015 beantragt der
Berufungsbeklagte die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung
und die Bestätigung des Entscheids vom 5. Februar 2015. In ihrer Replik
vom 11. Mai 2015 hat die Berufungsklägerin an ihren Anträgen festgehalten.
Es wurden die
Verfahrensakten (EA.2014.[...]) beigezogen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids bildet die Anweisung an den Arbeitgeber (Art. 177
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210), also eine vorsorgliche Massnahme zum Schutz der
ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Solche Entscheide unterstehen
gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO dann der
Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (BGE 137 III 475 E. 4.1 S. 477 f.; BGE
5A_303/2012 vom 30. August 2012 E. 1.2.1; vgl. auch AGE ZB.2012.32
vom 6. Februar 2013 E. 1.1). Dieser Streitwert ist hier bereits
aufgrund des ursprünglichen Antrags der Ehefrau, monatlich CHF 2‘006.25
anweisen zu lassen, erreicht. Auf die rechtzeitig innerhalb der verkürzten
Berufungsfrist von 10 Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO erhobene
Berufung ist somit einzutreten (vgl. auch AGE ZB.2012.32 vom 6. Februar
2013 und dazu BGer 5A_249/2013 vom 27. August 2013).
1.2 Zur
Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10
Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG
221.100]). In Anwendung von Art. 271 lit. a ZPO ist über vorsorgliche
Massnahmen nach den Artikeln 172-179 ZGB im summarischen Verfahren zu entscheiden.
In Summarverfahren wird dabei regelmässig von der Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung abgesehen (vgl. dazu Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 316 N 7, 15; Art. 314 ZPO N 6,
13). Der vorliegende Entscheid ist daher auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.3 Mit
der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
310 ZPO). Demgemäss kommt dem Appellationsgericht volle Kognition zu.
1.4 Der
Klarheit halber ist vorweg explizit festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid
des Zivilgerichts vom 5. Februar 2015 lediglich die Anweisung an den Arbeitgeber
gemäss Art. 177 ZGB betrifft, indes keine Änderung des im Entscheid
des Zivilgerichts vom 7. November 2015 vorfrageweise für vollstreckbar
erklärten Teil-Versäumnisbeschlusses vom 2. Juni 2014 des Amtsgerichts D[...],
Familiengericht, enthält. Die entsprechende Unterhaltsverpflichtung des
Berufungsbeklagten bleibt somit vom angefochtenen Entscheid wie auch vom
Entscheid vom 7. November 2014 unberührt. Sollte der Berufungsbeklagte die
Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge selber wünschen, so müsste er mit einem entsprechenden
Begehren an das dafür zuständige Gericht gelangen.
2.1 Nach
Auffassung der Berufungsklägerin sei die Vorinstanz nicht befugt gewesen, ihren
ersten Entscheid vom 7. November 2014 durch den hier angefochtenen
Entscheid vom 5. Februar 2015 abzuändern. Jener – unterdessen in
Rechtskraft erwachsene – Entscheid vom 7. November 2014 sei im Zeitpunkt
des hier angefochtenen Entscheides noch nicht rechtskräftig gewesen. Die Zivilprozessordnung
kenne das Institut der Wiedererwägung nicht. Das sachliche Eintreten auf das
Wiedererwägungsgesuch des Berufungsbeklagten verstosse unter den gegebenen
Umständen gegen Art. 59 Abs. 2 lit. d und e ZPO. Der angefochtene
Entscheid sei bereits wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit vollumfänglich
aufzuheben, dies mit der Folge, dass der erste Entscheid vom 7. November
2014, welcher unterdessen in Rechtskraft erwachsen sei, materiell und formell
rechtskräftig und vollstreckbar sei.
2.2 Bei
der Anweisung an die Schuldner nach Art. 177 ZGB handelt es sich um eine
privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (vgl.
ausführlich Schwander, in: Basler
Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Art. 177 N 3). Sie wird
im Zivilgesetzbuch innerhalb der gerichtlichen Massnahmen des Eheschutzes (Art. 172–179
ZGB) geregelt; es ist wie erwähnt (E. 1.2) das summarische Verfahren
anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO). Eheschutzmassnahmen kommt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung lediglich provisorischer Charakter zu, da sie bei veränderten
Verhältnissen mit Wirkung für die Zukunft angepasst oder aufgehoben werden können
(Art. 179 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 396).
In diesem Umfang erwachsen Eheschutzmassnahmen auch nicht in materielle
Rechtskraft respektive sie besitzen nur beschränkte materielle Rechtskraft (Sutter-Somm/Vontobel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013,
Art. 271 N 12a; Isenring/Kessler,
in Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Art. 179 N 1).
Eheschutzmassnahmen können also bei einer wesentlichen Veränderung der
Entscheidungsgrundlagen – laut Lehre und Rechtsprechung bei erheblicher und
dauernder Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Anordnung der
Massnahme oder bei einer aufgrund vertiefter Abklärung der Sachlage gewonnenen
Einsicht, dass der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhte
– abgeändert werden (vgl. ausführlich und mit weiteren Hinweisen: Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 179
N 3 f.; BGer 5A_136/2014 vom 5. November 2014 E. 3.2). Die
Anforderungen an die Erheblichkeit sind dabei abhängig von den jeweiligen
finanziellen Verhältnissen der Ehegatten und dementsprechend bei geringer
finanzieller Leistungskraft tiefer anzusetzen (Hausherr/Reusser/Geiser,
in: Berner Kommentar, Band II/1.2, Bern 1999, Art. 179 ZGB N 10; Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.] FamKomm
Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 179 N 2; Gloor/Wullschleger, Abänderung von
Unterhaltsrenten, in: Schwenzer/Büchler, Dritte Schweizer Familienrechttage, Bern
2006, S. 161). Der Berufungsbeklagte hat in seinem Gesuch vom
25. November 2014 im Wesentlichen geltend gemacht, dass infolge
Bestellungsrückgangs die Nachtschichten und somit auch die entsprechenden Lohnzulagen
reduziert würden, und damit eine wesentliche Veränderung der Entscheidgrundlage
vorgebracht. Insoweit ist die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht auf sein Gesuch
eingetreten.
2.3 Die
Berufungsklägerin wirft ein, der Berufungsbeklagte habe verspätet vorgebracht,
dass sein Einkommen im ursprünglichen Entscheid vom 7. November 2014
falsch berechnet worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der
Bestätigung der C____ AG vom 24. November 2015, wonach infolge Rückgangs
der Bestellungen die Nachtschicht stark reduziert wurde und insbesondere in der
C____ AG vom 23. Dezember 2014, wonach die Nachtschichten nicht nur stark
reduziert wurden, sondern dass es auch Ziel sei, keine Nachtschichten mehr zu
leisten, um neue Tatsachen und Beweismittel gehandelt hat, die der
Berufungsbeklagte vorher so nicht vorbringen konnte (vgl. Art. 229 ZPO). Der
Berufungsbeklagte hatte namentlich auch keinen Anlass, die Lohnbelege Juni bis
Oktober 2014 früher einzureichen. Nachdem er die Lohnbelege Juni und Juli 2014
eingereicht hatte, war er mit Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober
2014 explizit aufgefordert worden, noch die Lohnbelege Januar bis Mai 2014
einzureichen, was er getan hat. Gemäss Art. 272 ZPO gilt im eherechtlichen
Summarverfahren zudem der Untersuchungsgrundsatz; dies bedeutet, dass das
Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der
Ehegatten untereinander gilt die Dispositionsmaxime. In Kinderbelangen und
somit auch hinsichtlich des Kinderunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial-
und die Untersuchungsmaxime. Vorliegend geht es bei der Unterhaltsschuld, auf
welche sich das Gesuch um Anweisung bezieht, teilweise auch um Kinderunterhalt.
Die Beschränkung von Noven gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht
(vgl. Reetz/Hilber, a.a.O.,
Art. 317 N 14; vgl. auch AGE ZB.2012.44 vom 5. November 2013 E. 1.2;
Urteil des Zürcher Obergerichtes LY130039-O/U vom 6. Juni 2014 E. A.1).
Jedenfalls konnten auch die nachträglich eingereichten Lohnbelege berücksichtigt
werden. Im Übrigen kommt es bei der Prüfung der Voraussetzungen der Veränderung
der Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB nicht darauf an, ob ein
Ehegatte bei sorgfältigerem Handeln den korrekten Sachverhalt rechtzeitig hätte
geltend machen können (vgl. Vetterli,
in Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Auflage 2011, Art. 179 N 3).
2.4 Der
Umstand, dass der Entscheid vom 7. November 2014 im Zeitpunkt, als der
Berufungsbeklagte sein Abänderungsgesuch gestellt hat, noch nicht formell
rechtskräftig gewesen ist, weil der Berufungsbeklagte die mündliche Begründung
verlangt hatte, steht dem Eintreten auf dieses Gesuch in casu auch nicht
entgegen. Gemäss Art. 59 lit. d ZPO ist auf ein Gesuch nicht einzutreten,
wenn die Sache anderweitig hängig ist. Um widersprüchliche Urteile und
überflüssige Verfahren zu vermeiden, sollen in der gleichen Sache keine
parallelen oder aufeinanderfolgende Prozesse geführt werden müssen (Zürcher, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Auflage 2013, Art. 59 N26). Vorliegend besteht indes keine Gefahr
widersprüchlicher Entscheide. Namentlich liegt den Entscheiden ein
unterschiedlicher Zeitrahmen zu Grunde: Der unterdessen rechtskräftige Entscheid
vom 7. November 2014 hatte die Anweisungen ab 7. November 2014 betroffen.
Die Abänderung dieses Entscheides durch die neue Anweisung wirkt grundsätzlich
nur in die Zukunft; es gibt insoweit keine zeitlichen Überschneidungen (vgl. Vetterli, a.a.O., Art. 179 N 4; Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 179 N 8).
Der Entscheid, dass auf das Gesuch nicht einzutreten (gewesen) wäre, käme zudem
im Ergebnis einem prozessualen Leerlauf gleich, denn der Berufungsbeklagte
könnte diesfalls umgehend ein neues Gesuch um Abänderung einreichen.
3.1 Die
Anweisung an den Arbeitgeber setzt einen Eheschutzentscheid oder eine gültige
Vereinbarung zwischen den Ehegatten voraus. Im Rahmen des Anweisungsverfahrens
geht es nicht mehr um den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten.
Das für die Anweisung zuständige Gericht hat aber auch im Rahmen eines Anweisungsverfahrens
das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Schuldners zu wahren (Six, a.a.O., S. 203, mit Hinweisen).
Das Gericht hat somit immer dann, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte
substantiiert eine Veränderung der Verhältnisse vorbringt, eine summarische
Überprüfung des Existenzminimums und des Einkommens des unterhaltspflichtigen
Ehegatten vorzunehmen und die Anweisung in ihrem Umfang gegebenenfalls zu
beschränken (vgl. Six, a.a.O., S. 203 f. mit Hinweisen).
3.2 Gemäss
Beschluss des Familiengerichts D-[...] vom 2. Juni 2014 hat der Berufungsbeklagte
der Berufungsklägerin insgesamt EUR 1‘660.– an ihren und ihres gemeinsamen
Kindes Unterhalt zu bezahlen, was im Oktober 2015 einem Betrag von rund CHF 1‘800.–
entspricht. Im Entscheid vom 7. November 2014 war die C____ AG angewiesen
worden, der Berufungsklägerin monatlich CHF 1‘769.– vom Lohn des Berufungsbeklagten
zu überweisen. Berechnet worden war dieser Betrag aufgrund der Lohnabrechnungen
des Berufungsbeklagten Januar bis Mai 2014 sowie gestützt auf das Schreiben der
C____ AG vom 30. Oktober 2014 betreffend die Schichtzeiten und die Schichtzuteilungen
einerseits und aufgrund des Existenzminimums des Berufungsbeklagten
andererseits. Die Berufungsklägerin stellt in der Berufung das Rechtsbegehren,
es sei „am Entscheid vom 7. November 2014 … festzuhalten“ und beziffert damit
zumindest implizit ihren Antrag auf Anweisung der Arbeitgeberin auf CHF 1‘769.–.
Sie macht geltend, dass nicht belegt sei, dass der Berufungsbeklagte keine Nachtschichten
mehr zugeteilt erhalte. Demgegenüber behauptet der Berufungsbeklagte, er
erhalte keine Nachtzulage mehr, und verweist dafür, nebst den vorinstanzlich
eingereichten Unterlagen, auf die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis März
2015.
3.2 Im
angefochtenen Entscheid vom 5. Februar 2015 hat die Vorinstanz, gestützt
auf die Lohnabrechnungen von Januar bis Oktober 2014, einen Nettolohn des Berufungsbeklagten
von CHF 4‘465.–, ohne 13. Monatslohn, inklusive einer einmaligen Zahlung
von CHF 890/12 und vor Abzug der Quellensteuer, angenommen (E. 2.2.2).
Die Quellensteuer berücksichtigte sie mit CHF 285.– beim Bedarf des Berufungsbeklagten.
Bei dessen Existenzminimum, welches sie auf CHF 3‘133.– festsetzt, berücksichtigt
sie, anders als im Entscheid vom 7. November 2015, keine Zulagen für
erhöhten Nahrungsbedarf bei Nachtarbeit mehr (E. 2.2.1).
Die Vorinstanz
hat insbesondere, gestützt auf die Angabe der Arbeitgeberfirma des
Berufungsbeklagten, berücksichtigt, dass diese die Nachtschichten möglichst reduzieren
will und dass damit die entsprechenden Zulagen an den Berufungsbeklagten
möglicherweise entfallen. Diese haben in den Monaten Januar bis Mai 2014, wo
sie ausgerichtet worden sind, durchschnittlich rund CHF 525.–, also mehr
als 10 Prozent des damaligen Bruttolohns ohne Nachtzulage (CHF 4‘890.–),
betragen. Das Einkommen des Berufungsbeklagten schwankt also erheblich, je
nachdem, ob Nachtschichten und damit die entsprechenden Zulagen anfallen oder
nicht. Mit der flexiblen Formulierung des Dispositivs hat die Vorinstanz
ermöglicht, dass allfällige Zulagen für Nachtschichten in den direkt an die
Berufungsklägerin zu überweisenden Betrag einfliessen können, wenn sie
ausgerichtet werden. Aus diesem Grund ist hier auf die Auseinandersetzung
zwischen den Parteien, ob und wie viele Nachtschichten aktuell respektive künftig
noch geleistet werden, nicht näher einzugehen. Immerhin ist festzuhalten, dass
für die Monate Januar bis März 2015 der Nettolohn zwar auf CHF 4‘988.–
gestiegen ist, hingegen anders als im Vorjahr keine Nachtzulagen ausgerichtet
worden sind.
3.3 Die
Anweisung hat sich an einen oder mehrere namentlich bestimmte Schuldner unter
genauer Angabe der Höhe des an die unterhaltsberechtigte Person zu entrichtenden
Betrags, der Dauer der Anweisung und der Zahlungsmodalitäten zu richten (Schwander, a.a.O., Art. 177 N 12). Diese
Angaben dienen dem reibungslosen Vollzug der Anweisung (Suhner, Anweisungen an die Schuldner, Dissertation,
St. Gallen 1992, S. 55). Die von der Vorinstanz gewählte flexible
Gestaltung wird den besonderen Umständen des vorliegenden Verfahrens gerecht. Sie
trägt im Interesse beider Parteien dem offensichtlich stark schwankenden und
schwer prognostizierbaren Einkommen des Berufungsbeklagten Rechnung und steht einem
reibungslosen Vollzug der Anweisung nicht entgegen. Die jeweils der Berufungsklägerin
zu überweisenden Beträge sind durch eine einfache Subtraktion – Nettolohn (vor
Abzug Quellensteuer) abzüglich CHF 3‘133.–, respektive gesamter
13. Monatslohn abzüglich Quellensteuer – problemlos zu ermitteln.
Für die Berufungsklägerin
ist es allerdings nicht ohne weiteres möglich, zu überprüfen, ob tatsächlich jeweils
der angeordnete Betrag korrekt überwiesen wurde, da dieser je nach Lohnzahlung
schwanken kann. Diesem Problem kann abgeholfen werden, indem der Berufungsbeklagte
zusätzlich verpflichtet wird, der Berufungsklägerin seine monatlichen Lohnabrechnungen
respektive Kopien davon spätestens bis am letzten Tage des Monates zuzustellen.
Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann auf Gesuch der
Berufungsklägerin hin die C____ AG verpflichtet werden, der Berufungsklägerin
jeweils eine Kopie der Lohnabrechnung zuzustellen (Art. 170 Abs. 2
ZGB). Da das vorliegende Verfahren wie ausgeführt der Untersuchungsmaxime unterliegt,
steht einer solchen Ergänzung der Anweisung nichts entgegen, auch wenn sie von
der Berufungsklägerin nicht explizit beantragt worden ist, zumal diese
Anordnung gegenüber dem eigentlichen Antrag der Berufungsklägerin – Aufhebung
der angefochtenen Verfügung – ein Minus darstellt (vgl. Sutter-Somm/von Arx, in
Sutter-Somm/Hasenböhler, Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 58 N 12).
3.4 Die
Berufungsklägerin beanstandet, dass im Bedarf des Berufungsbeklagten mit einem
Betrag von CHF 285.– die Steuern berücksichtigt worden sind. Dieser Betrag
sowie dessen effektive Tilgung seien nicht belegt.
Aus den in den
Akten liegenden Lohnabrechnungen und dem Lohnausweis 2014 geht indes hervor,
dass der Berufungsbeklagte quellensteuerpflichtig ist und dass ihm die
Quellensteuer jeweils direkt vom Lohn abgezogen wird. Die effektive Tilgung der
Quellensteuer ist damit belegt. Die Quellensteuer ist von der Vorinstanz
korrekt beim Bedarf des Berufungsbeklagten berücksichtigt worden, da die Anweisung
auf den Lohn vor Abzug der Quellensteuer berechnet wurde. Der von der
Vorinstanz gestützt auf Angaben des Berufungsbeklagten beim Bedarf berücksichtigte
Quellensteuer-Betrag von CHF 285.– liegt im Übrigen deutlich unter CHF 676.50,
d.h. jenem Betrag, welcher im Jahre 2014 durchschnittlich monatlich angefallen ist
(CHF 8‘118.– / 12 Monate = CHF 676.50; vgl. Beilage 5 zur Berufungsantwort).
Er liegt indes leicht höher als der Abzug in jenen Monaten des aktuellen Jahres,
in welchen keine Nachtschichten geleistet wurden (CHF 239.90; vgl. Beilage
4 zur Berufungsantwort). Da die Berufungsklägerin selber davon ausgeht, dass
der Berufungsbeklagte nach wie vor immer wieder Nachtschichten zu leisten hat,
ist der von der Vorinstanz bei der Bedarfsrechnung eingesetzte Betrag nicht zu
beanstanden.
3.5 Weiter
moniert die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz bei der Bedarfsrechnung des
Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 200.– für auswärtige Verpflegung,
entsprechend einem Pauschalbetrag von CHF 9.– pro Arbeitstag, angerechnet
hat (vgl. dazu Entscheid vom 5. Februar 2015 E. 2.2.2, Entscheid vom
7. November 2014 E. 3 S. 4). Der Berufungsbeklagte wohnt in
Riehen und arbeitet in Allschwil. Unter diesen Umständen entspricht die
Anrechnung eines Betrags für auswärtige Verpflegung der vorinstanzlichen Praxis
und steht in Übereinstimmung mit der Weisung der Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt betreffend die Berechnung
des Existenzminimums (Ziff. 4 b). Dementsprechend hatte denn auch bereits das
Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums des Berufungsbeklagten
einen Bedarf von CHF 242.– für auswärtige Verpflegung berücksichtigt (vgl.
Berechnung Existenzminimum vom 13. Februar 2014, Beilage zur Eingabe des
Berufungsbeklagten vom 20. Oktober 2014; vgl. auch Six, a.a.O., RZ 2.113). Die Berücksichtigung eines Betrags
von CHF 200.– für auswärtige Verpflegung ist unter diesen Umständen nicht
zu beanstanden, zumal die Berufungsbeklagte dies auch in ihren Eingaben in den
vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten hatte.
3.6 Die
Berufungsklägerin beklagt schliesslich, dass die von der Vorinstanz zugesprochenen
Entschädigungen “nicht ansatzweise den durch das Verhalten des Berufungsbeklagten
notwendigen Aufwand“ decken, welchen sie, allerdings ohne Substantiierung, auf
11 Stunden beziffert. Das ihr im Entscheid vom 7. November 2014
zugesprochene Honorar von CHF 600.– ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. In Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Entscheid vom
5. Februar 2015 hat ihr die Vorinstanz ein
Honorar von CHF 400.– zugesprochen, was einem Aufwand von 2 Stunden
entspricht. Dem Vertreter des Berufungsbeklagten sprach sie mit CHF 500.— ein
Honorar entsprechend einem Aufwand von 2,5 Stunden zu. Im Verfahren in
Zusammenhang mit dem Entscheid vom 5. Februar 2015 hat die Vertreterin der
Berufungsklägerin zwei Stellungnahmen eingereicht (8. Dezember 2014; 14.
Januar 2015). Das erste Schreiben umfasst knapp vier Seiten, wobei lediglich zwei
Seiten Begründungen zum Gesuch enthalten, das zweite Schreiben umfasst knapp anderthalb
Seiten. Sie musste dabei selber keine Unterlagen beschaffen, sondern lediglich
zu neu eingereichten Belegen der Gegenseite Stellung nehmen. Behandelt wurden
in den Eingaben insbesondere die Fragen der Nachtschichten und der neu vom Berufungsbeklagten
geltend gemachten Kreditraten; zudem griff die Rechtsanwältin die Frage der
prozessualen Zulässigkeit des Gesuches auf. Die Anwältin hatte zudem selber
keinen Antrag bezüglich Honorarhöhe gestellt, sondern lediglich eine
„angemessene Parteientschädigung“ verlangt (vgl. Eingabe vom 8. Dezember
2014). Davon ausgehend, dass die Anwältin mit dem Verfahren bereits vertraut
war, ist der von der Vorinstanz geschätzte Aufwand von zwei Stunden für die
beiden Eingaben nicht zu beanstanden, zumal die zweite Stellungnahme fakultativ
erfolgt ist (vgl. Verfügung vom 29. Dezember 2014).
4.1 Diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend trägt die Berufungsklägerin dessen
Kosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie beantragt aber die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung. Mit Bezug auf ihre finanziellen Verhältnisse erscheint
dieser Anspruch klar ausgewiesen. Immerhin stellt sich die Frage, ob die Berufung
angesichts der Tatsache, dass das zu vermutende Hauptanliegen der Berufungsklägerin
– die Berücksichtigung allfälliger nach wie vor ausgerichteter Nachtzulagen – bereits
im vorinstanzlichen Urteil erfüllt war, aussichtslos erscheint. Obwohl die
Gewinnaussichten der Berufung von Anfang an als nicht sonderlich hoch veranschlagt
werden können, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass eine nicht unentgeltlich
prozessierende Partei den Prozess nicht geführt hätte. Zudem ist der angefochtene
Entscheid immerhin zu ihren Gunsten ergänzt worden. Der Berufungsklägerin kann
daher die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Die Gerichtskosten von
CHF 500.– gehen somit infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
zu Lasten des Staates (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
4.2 Die
Berufungsklägerin trägt die Vertretungskosten der Parteien und hat dem
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten, da die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege die unterliegende Partei hiervon nicht befreit
(Art. 118 Abs. 3 ZPO). Mangels Honorarnote ist der Aufwand des Vertreters
des Berufungsbeklagten zu schätzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Angesichts der
getätigten Bemühungen des Vertreters des Berufungsklägers – dieser hat eine
knapp vierseitige Berufungsantwort eingereicht – erscheint ein Aufwand von rund
2 ½ Stunden angemessen. Daraus resultiert, auf der Grundlage des
Überwälzungsansatzes von CHF 250.– pro Stunde und unter Berücksichtigung
notwendiger Auslagen, ein Honorar von CHF 625.–, zuzüglich Mehrwertsteuer.
Dieses Honorar scheint auch der Bedeutung der Angelegenheit respektive dem
Streitwert und der Art des Verfahrens (summarisches Verfahren, Vollstreckungsmassnahme
sui generis) angemessen (vgl. § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4
Abs. 1 lit. a, § 10 Abs. 1, 2, § 12 Abs. 1 der Honorarordnung [SG
291.400]). Der für die Berechnung des Honorars massgebende Streitwert
des Berufungsverfahrens ist unbestimmt, ist doch die Dauer der Anweisung
ungewiss. Ausgehend von der implizit beantragten Höhe der Anweisung von
CHF 1‘769.– und des infolge der angefochtenen Verfügung in den Monaten
Februar und März überwiesenen Betrags von CHF 1‘160.– und einer
vermutungsweise angenommenen Dauer der Massnahme von 24 Monaten ergibt sich ein
Streitwert von rund 15‘000.–. Diesem entspricht ein Honorar von ca. CHF 1‘400.–, welches zunächst um rund einen
Drittel (summarisches Verfahren) zu reduzieren ist, worauf nochmals rund ein
Drittel abzuziehen ist (Berufung), was einem Honorar von rund CHF 625.–
entspricht. Angesichts der offensichtlichen Uneinbringlichkeit der
zugesprochenen Parteientschädigung ist dem Vertreter des Berufungsbeklagten auf
der Grundlage der Ansätze für die unentgeltliche Vertretung (CHF 200.– pro
Stunde) ein Honorar von CHF 500.–, zuzüglich Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse
auszurichten. In diesem Umfang geht der Anspruch der Berufungsbeklagten auf
eine Parteientschädigung auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
4.3 Schliesslich
ist auch der Vertreterin der Berufungsklägerin ein Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. In familienrechtlichen Verfahren
vermögensrechtlicher Natur ist bei der Bemessung des Honorars des Vertreters
der unentgeltlich prozessierenden Partei sowohl der angemessene Aufwand wie
auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (vgl. § 17 Abs. 2
des Advokaturgesetzes [SG 291.100]; vgl. AGE ZB.2014.36/41 vom 19. Januar 2015
E. 4.2). Auch hier ist mangels eingereichter
Kostennote der Aufwand zu schätzen und auf rund 4 Stunden, inklusive
notwendiger Auslagen, festzusetzen. Dies vor dem Hintergrund, dass die mit dem
Fall vertraute Rechtsvertreterin neben der knapp 7-seitigen Berufungsschrift
noch eine knapp anderthalbseitige Replik eingereicht hat. Das entsprechende Honorar
von CHF 800.– entspricht nach dem Gesagten im Übrigen auch der Höhe eines
streitwertbezogenen Honorars.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die vom
Staat aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege getragenen
Leistungen von ihnen nachgezahlt werden müssen, sobald sie dazu in der Lage
sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin
bis jeweils am letzten Tage des Monats eine Kopie seiner jeweiligen
Lohnabrechnung zuzustellen.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–. Diese Kosten gehen
zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Die Berufungsklägerin hat dem
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 625.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 50.–, zu bezahlen. Zufolge
voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand des Berufungsbeklagten, [...], Advokat, ein
Honorar von CHF 500.–, inklusive notwendige Auslagen, zuzüglich 8 % MWST
von CHF 40.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet, in Anrechnung an den
Anspruch seines Mandanten auf die Parteientschädigung. In diesem Umfang geht
der Anspruch auf den Kanton über.
Der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin,
[...], Advokatin, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 800.–, inklusive Auslagen,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.