Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.58
URTEIL
vom 21.
Oktober 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Serbien-Montenegro,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 20. Oktober 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 19. Oktober 2015 wegen Verdachts auf
rechtwidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt von der Polizei festgenommen
wurde,
dass A____ bereits am 6. September 2015 versuchte,
ohne die notwendigen Reisepapiere und trotz eines bestehenden Einreiseverbotes
über Deutschland in die Schweiz einzureisen und deshalb von der Grenzwache
zurück nach Deutschland gewiesen wurde,
dass er angibt, nach der Rückweisung am 6. September
2015 noch am gleichen Tag in die Schweiz eingereist zu sein und sich seither in
der Schweiz aufzuhalten,
dass A____ mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2015 der
rechtwidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt
worden ist,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
20. Oktober 2015 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von drei Monaten
in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG)
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz
Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG) und/oder sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass
er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4),
mithin wenn eine Untertauchensgefahr vorliegt,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG und der
Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet hat,
dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____
sich trotz der Rückweisung nach Deutschland am 6. September 2015 unter Hinweis
auf das bestehende Einreiseverbot noch am selben Tag in die Schweiz begeben hat
und er in aller Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, in Serbien für sich keine
Zukunft zu sehen, weshalb er anderswo eine Existenz aufbauen wolle und A____ in
der Vergangenheit auch bereits Aliasidentitäten benutzt hat,
dass dieses Verhalten deutlich macht, dass A____ in
Freiheit wohl untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu
ermöglichen,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem er seitens des Migrationsamts bereits
für einen Rückflug angemeldet wurde,
dass die Haft damit grundsätzlich verhältnismässig
und rechtmässig ist, indessen aufgrund des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung
und die damit notwendige Voraussetzung einer Ausschaffung innert 8 Tagen (Art.
80 Abs. 3 AuG) auf die maximale Dauer von 12 Tagen zu begrenzen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für
die Dauer von 12 Tagen, vom 20. bis 31. Oktober 2015, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: