Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.57
URTEIL
vom 21.
Oktober 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Grossbritannien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse
48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 20. Oktober 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ nach einer polizeilichen Festnahme
wegen Verdachts auf Ladendiebstahl mit Verfügung des Migrationsamts vom 13.
Oktober 2015 mit der Anweisung die Schweiz noch am selben Tag zu verlassen aus
der Schweiz weggewiesen wurde sowie mit Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015
mit einem einjährigen Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und
Liechtenstein belegt wurde,
dass A____ nach einer erneuten Festnahme wegen
Verdachts auf Ladendiebstahl und einem 2-tägigen Aufenthalt in der
Untersuchungshaft am 19. Oktober 2015 seitens des Migrationsamts gestützt auf
die Wegweisung vom 13. Oktober 2015 nochmals aufgefordert wurde, die Schweiz
unverzüglich zu verlassen, und die Kenntnisnahme dieser Aufforderung
unterschriftlich bestätigte,
dass A____ mit Verfügung des Migrationsamts vom
20. Oktober 2010 für die Dauer eines Monats in Ausschaffungshaft gesetzt wurde,
nachdem er am 19. Oktober 2015 kurz nach der Haftentlassung und Aufforderung die
Schweiz unverzüglich zu verlassen wiederum wegen Verdachts auf Ladendiebstahl
festgenommen worden war,
dass A____ zwischen dem 5. und dem 19. Oktober
insgesamt viermal von der Polizei wegen Verdachts der Begehung von
Ladendiebstählen festgenommen wurde und gegen ihn im selben Zeitraum deswegen insgesamt
3-mal ein Strafbefehl je wegen der Begehung von Ladendiebstählen ausgestellt wurde,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG)
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 3 AuG) und/oder sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass
er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4
AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben
erachtet hat,
dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____
innert kürzester Zeit in der Schweiz wiederholt straffällig wurde, der
zweimaligen Aufforderung des Migrationsamts, die Schweiz selbständig zu
verlassen, nicht nachgekommen ist und ausserdem aus den Akten ersichtlich ist,
dass er in der Vergangenheit diverse Aliasidentitäten benutzt hat,
dass dieses Verhalten deutlich macht, dass A____ in
Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu
ermöglichen, wo er sich offensichtlich seinen Lebensunterhalt mittels
krimineller Aktivität finanzieren will,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist, da er für den Rückflug bereits angemeldet
ist,
dass die Haft damit grundsätzlich verhältnismässig
und rechtmässig ist, indessen aber aufgrund des Verzichts auf eine mündliche
Verhandlung und die damit notwendige Voraussetzung einer Ausschaffung innert 8
Tagen (Art. 80 Abs. 3 AuG) auf die maximale Dauer von 12 Tagen zu begrenzen
ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 12 Tagen, vom 19. bis 30. Oktober, 2015
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: