Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.91
ENTSCHEID
vom 5. August 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tobias Calò
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch Dr. [...],
Rechtsanwalt
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner 1
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
B____ Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...], Advokat
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Juni 2015
betreffend Nichteintreten auf die Anklage in der Form des Strafbefehls
Sachverhalt
Am
3. April 2012 erhob die A____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt [...],
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ wegen
Veruntreuung, eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. B____ wurde
darin im Wesentlichen vorgeworfen, er habe als Verwaltungsrat der C____ SA im
September 2011 veranlasst, dass die D____ AG der A____ AG gehörende […]säcke
mit insgesamt 42.475 Tonnen […], welchen die C____ SA in dem von ihr
gemieteten Silo der D____ AG lagerte, umetikettierte, indem diese die Etiketten
der A____ AG entfernt und neu die Etiketten der C____ SA angebracht habe. Die D____
AG soll sodann die Herausgabe der […]säcke verweigert haben, als die A____ AG
diese abholen lassen wollte. Im Zeitpunkt der Begehung der zu beurteilenden Tat
hatte die A____ AG Sitz in Bern, die C____ SA Sitz in Chamoson, Kanton Wallis,
und die D____ AG Sitz in Muttenz, Kanton Basel-Landschaft, sowie eine
Zweigniederlassung im Kanton Basel-Stadt, wobei sich deren Lager am Sitz in
Muttenz befand.
In der Folge eröffnete
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafuntersuchung gegen B____, nach
deren Abschluss sie diesen mit Strafbefehl vom 23. Juli 2012 der
unrechtmässigen Aneignung für schuldig erklärte und ihn kostenfällig zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 360.–, mit bedingtem
Strafvollzug und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer
Busse von CHF 2‘160.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine
Freiheitsstrafe von 22 Tagen, verurteilte. B____, nun vertreten durch
Advokat lic. iur. [...], erhob gegen den Strafbefehl Einsprache an
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hielt an
ihrem Strafbefehl fest und überwies diesen mit den Akten am
30. Juli 2012 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügung
vom 5. September 2013 wies die Strafgerichtspräsidentin das Verfahren
zur Klärung des Gerichtsstandes an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurück.
Im Rahmen eines Gerichtsstandsverfahrens fragte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt die Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft und Wallis um
Verfahrensübernahme an. Sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft als auch jene des Kantons Wallis erklärten jeweils Ablehnung
des Gerichtsstandes im eigenen Kanton, worauf die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt das Bundesstrafgericht um Festlegung des Gerichtsstandes ersuchte.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 trat das Bundesstrafgericht nicht
auf dieses Gesuch ein.
Daraufhin
erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 28. Juli 2014 erneut
einen Strafbefehl gegen B____, welcher inhaltlich dem Strafbefehl vom
23. Juli 2012 entsprach. Sowohl die A____ AG als auch B____,
mittlerweile vertreten durch Advokat Dr. […], erhoben dagegen Einsprache.
Mit dem Hinweis, am Strafbefehl festzuhalten, überwies die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt diesen zusammen mit den Akten am 4. August 2014
zuständigkeitshalber wiederum an das Strafgericht Basel-Stadt.
Das
Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 24. Oktober 2014
aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit auf die Anklage in der Form des
Strafbefehls vom 28. Juli 2014 nicht ein. Gegen diese Verfügung erhob
die A____ AG Einsprache an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses hiess
die Beschwerde mit Entscheid vom 28. April 2015 wegen formeller
Mängel, welche im Fehlen einer Unterschrift des verfügenden
Strafgerichtspräsidenten bestanden, teilweise gut und wies die Sache zum Erlass
einer formell korrekten Verfügung an das Strafgericht Basel-Stadt zurück. Am
16. Juni 2015 erliess das Einzelgericht in Strafsachen schliesslich
eine formell korrekte, inhaltlich derjenigen vom 24. Oktober 2014
entsprechende Verfügung.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde der A____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin)
vom 23. Juni 2015, mit der diese die Gutheissung der Beschwerde, die
Aufhebung der Verfügung vom 16. Juni 2015 sowie die Wiederaufnahme
des Verfahrens vor dem Strafgericht Basel-Stadt begehrt, wobei dem Beschwerdegegner
die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen seien. Der Strafgerichtspräsident
hat sich mit Eingabe vom 30. Juni 2015 mit Antrag auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat am
29. Juli 2015 repliziert. B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) hat
sich nicht zum Verfahren vernehmen lassen.
Die Einzelheiten
der Tatsachen und Standpunkte ergeben sich, soweit sie für die angefochtene
Verfügung von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
Die Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Juni 2015 ist eine beschwerdefähige
Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0). Weil es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid handelt, in
dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde, ist gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO das
Beschwerdeverfahren anwendbar. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung
mit § 17 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO;
SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene
Verfügung betroffen und hat als Privatklägerin ein rechtlich geschütztes
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 396
Abs. 1 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts
richtet sich nach Art. 393 Abs. 2 StPO und ist somit frei und
nicht auf Willkür beschränkt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sich nach
Art. 397 StPO.
2.1 Es
ist vorliegend unbestritten, dass im Kanton Basel-Stadt offensichtlich kein
ordentlicher Gerichtsstand im Sinne der Art. 31–37 StPO besteht,
insbesondere, weil die zu beurteilende Tat, welche in der Umetikettierung der […]säcke
besteht, an deren Lagerort am Sitz der D____ in Muttenz, Kanton Basel-Landschaft,
begangen wurde. Gegenstand des Verfahrens bildet einzig die Frage, ob und in welchem
Umfang dem Gericht die Überprüfungsmöglichkeit in Bezug auf die örtliche
Zuständigkeit zukommt und ob im Kanton Basel-Stadt ein anderer als die in
Art. 31–37 StPO vorgesehenen ordentlichen Gerichtsstände gemäss
Art. 38 Abs. 1 bzw. 40 Abs. 3 StPO begründet wurde.
2.2 Die
Vorinstanz ist auf die Anklage in der Form des Strafbefehls nicht eingetreten mit
der Begründung, es fehle an den für die Begründung eines ausserordentlichen
Gerichtsstands erforderlichen Voraussetzungen.
2.2.1 Betreffend
die Überprüfungsmöglichkeit der örtlichen Zuständigkeit führt sie zunächst aus,
die Verfahrensleitung habe in jedem Verfahrensstadium zwingend von Amtes wegen
gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen, ob die
Prozessvoraussetzungen, namentlich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts,
erfüllt sind. Das erstinstanzliche Gericht habe, sofern es nach Anklageerhebung
das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit feststelle, mit einem
Nichteintretensbeschluss bzw. einer Nichteintretensverfügung auf die Anklage
nicht einzutreten. Aufgrund der Regelung des Art. 39 Abs. 1 i.V.m.
Art. 12 f. StPO und gestützt auf die einhellige Lehre sei die
örtliche Zuständigkeit zwingend auf jeder Stufe von Amtes wegen zu prüfen (angefochtene
Verfügung S. 2). In jedem Fall sei das Gericht befugt, nach Anklageerhebung
zu überprüfen, ob ein örtlicher Anknüpfungspunkt zu seinem Zuständigkeitsgebiet
bestehe (angefochtene Verfügung S. 2 f.).
2.2.2 In
Bezug auf die Begründung eines Gerichtsstands nach Art. 38 Abs. 1
bzw. 40 Abs. 3 StPO hält die Vorinstanz fest, aus triftigen Gründen
könne zwar ein anderer als die in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen ordentlichen
Gerichtsstände von den Staatsanwaltschaften untereinander vereinbart oder von
der zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde festgelegt werden
(angefochtene Verfügung S. 5). Ein triftiger Grund stelle etwa die
konkludente Anerkennung dar, welche dann anzunehmen sei, wenn die
Staatsanwaltschaft das Vorverfahren durchgeführt und beim Gericht Anklage erhoben
habe, ohne je ihre Zuständigkeit in Frage zu stellen. Ein Abweichen im Sinne
der Art. 38 Abs. 1 und 40 Abs. 3 StPO sei nach der einhelligen
Rechtsprechung und Lehre allerdings nur möglich, wenn ein örtlicher Anknüpfungspunkt
zum Gebiet des Kantons bestehe, dessen örtliche Zuständigkeit bejaht werden
solle. Im vorliegenden Fall liege ein solcher örtlicher Anknüpfungspunkt gerade
nicht vor, weil die zu beurteilenden Tat im Kanton Basel-Land verübt worden sei
und weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner Sitz im Kanton Basel-Stadt
hätten. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sitz im Zeitpunkt der Verübung der zu
beurteilenden Tat im Kanton Bern und der Beschwerdegegner im Kanton Wallis
gehabt (angefochtene Verfügung S. 5 f.). Auf die Anklage könne daher
mangels örtlichen Anknüpfungspunktes zum Kanton Basel-Stadt nicht eingetreten
werden (angefochtene Verfügung S. 6).
2.3
2.3.1 Der
von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, aufgrund des Entscheids des
Bundesgerichts (recte: Bundesstrafgerichts) sei die örtliche Zuständigkeit der
Behörden des Kantons Basel-Stadt festgelegt worden, so dass die nach Anklageerhebung
mit dem Fall betraute Behörde nicht mehr die Zuständigkeit der Behörden des
Kantons Basel-Stadt in Frage stellen könne und sich die Prüfung nach
Art. 329 Abs. 1 StPO nur noch auf die Prüfung der
innerkantonalen örtlichen Zuständigkeit beschränke, kann nicht gefolgt werden.
Das Bundesstrafgericht ist mit Beschluss vom 25. Februar 2014 auf das
von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gestellte Gesuch um Festlegung des
Gerichtsstandes nicht eingetreten. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden des
Kantons Basel-Stadt wurde daher nicht durch das Bundesstrafgericht festgelegt.
Ferner ist den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen, wenn
diese zum Schluss kommt, in Bezug auf den Umfang der Überprüfungsmöglichkeit
der örtlichen Zuständigkeit stehe es dem Gericht im Mindesten zu, das Vorliegen
eines örtlichen Anknüpfungspunktes zum Gebiet des Kantons, in welchem der
ausserordentliche Gerichtsstand begründet werden soll, zu überprüfen
(angefochtene Verfügung, S. 2; siehe auch Kuhn,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Auflage, Basel 2014, Art. 39 N 5 sowie Art. 42
N 7; Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 39 N 3; ders.,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013,
Fn. 229 zu Rz. 489; Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012,
Rz. 214; Bänziger, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger
[Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern
2008, S. 37 sowie Urteil des BGer 1B_317/2013 vom 15. Juli 2014
E. 1.3.2 in fine und Urteil des Obergerichts Zürich UH140126 vom
16. Dezember 2014).
2.3.2 Die
Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die Staatsanwaltschaft habe es vor
Anklageerhebung versäumt, einerseits die örtliche Zuständigkeit mit der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft abzuklären und andererseits rechtzeitig
an das Bundesstrafgericht zu gelangen, um den Gerichtsstand von diesem
festlegen zu lassen. Durch Hinauszögern der Abklärungen zur Gerichtsbarkeit
habe der Kanton Basel-Stadt seine Zuständigkeit konkludent anerkannt, infolgedessen
es unerheblich sei, ob tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt vorliege (Beschwerdebegründung
S. 11).
Ob der Kanton
Basel-Stadt seinen Gerichtsstand vorliegend aufgrund konkludenter Anerkennung begründet
hat, kann aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben. Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin ist, sofern nach Art. 38 Abs. 1 bzw.
Art. 40 Abs. 2 StPO von den ordentlichen Gerichtsständen der Art. 31–37
StPO abgewichen werden soll, gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts
und des Bundesstrafgerichts sowie der herrschenden Lehre in jedem Fall zwingend
erforderlich, dass ein örtlicher Anknüpfungspunkt in jenem Kanton vorliegt, in
dem der Gerichtsstand bestimmt werden soll (BGE 120 IV 280
E. 2b S. 282 und 119 IV 102 E. 4c S. 106 sowie
BGer 6B_825/2010 vom 24. April 2011 E. 2.3; BStGer BG.2014.34/BP.2014.73
vom 13. Januar 2015 E. 2.2, BG.2013.20 vom
9. Oktober 2013 E. 2.7, BG.2011.34 vom 18. Oktober 2011
E. 3.3, BG.2006.15/14/13 vom 21. August 2006 E. 4.1, BG.2005.18
vom 26. Juli 2005 E. 2.2; Schweri/Bänziger,
Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Auflage,
Bern 2004, Rz. 428 und 437; Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., Fn. 213 zu
Rz. 480; Bänziger, a.a.O.,
S. 32 f. und Riklin, StPO,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 38 N 2). Das Erfordernis des örtlichen Anknüpfungspunktes basiert
mithin auf den Grundsätzen, dass die Tat möglichst dort verfolgt werden soll,
wo das geschützte Rechtsgut verletzt wurde, der Richter eine möglichst
vollständige und gründliche Kenntnis von Tat und Täter erhalten kann, der
Beschuldigte sich am Ort seiner Verfolgung leicht verteidigen kann und das
Verfahren möglichst wirtschaftlich geführt werden kann (Schweri/Bänziger, a.a.O., Rz. 434). Dem Sinn und Zweck
des Erfordernisses des örtlichen Anknüpfungspunktes entsprechend wurde dessen
Vorliegen in der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts regelmässig dann
bejaht, wenn die zu beurteilenden strafbaren Handlungen im Mindesten teilweise
in dem Kanton ausgeführt wurden, in welchem der Gerichtsstand bestimmt werden
soll, oder der mutmassliche Täter seinen Sitz bzw. Wohnsitz in jenem Kanton hatte
(BStGer BG.2011.35 vom 26. Oktober 2011, BG.2011.34 vom
18. Oktober 2011, BG.2009.29 vom 30. März 2010, BG.2006.13
vom 21. August 2006, BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005
sowie BK_G 014/04 vom 6. Mai 2004).
Mit der
Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass nicht der geringste örtliche Anknüpfungspunkt
im Kanton Basel-Stadt vorliegt, weil die Umetikettierung der […]säcke an deren
Lagerort am Sitz der D____ AG in Muttenz, Kanton Basel-Landschaft, erfolgte,
der Wohnsitz der Beschwerdegegnerin wie auch der Sitz der C____ SA, deren Arbeitsplatz,
in Chamoson, Kanton Wallis, liegt und sich der Sitz der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
der Begehung der zu beurteilenden Tat im Kanton Bern befunden hat.
2.4 In
diesem Sinne ist zu erkennen, dass die örtliche Zuständigkeit gemäss der
gesetzlichen Regelung der StPO nicht gegeben ist und damit ein nicht behebbarer
Mangel gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO vorliegt, der den Erlass eines Nichteintretensentscheids
in Form eines verfahrenserledigenden Beschlusses bzw. einer Verfügung erfordert
(siehe auch Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 39 N 3; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
a.a.O., Rz. 1287; Fingerhuth/Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 39
N 4; Oberholzer, a.a.O.,
Rz. 214; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold,
Strafprozessrecht, unter Einschluss der forensischen Psychiatrie und
Rechtsmedizin sowie des kriminaltechnischen und naturwissenschaftlichen
Gutachtens, Zürich 2011, N 264). Die Vorinstanz ist somit zu Recht
auf die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhobene Anklage nicht eingetreten.
Aus den
Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, inwiefern die angefochtene
Verfügung, wie von dieser behauptet wird, willkürlich oder im Ergebnis unhaltbar
sein soll. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihren weiteren
Vorbringen, es liege eine formelle Rechtsverweigerung, eine Rechtsverzögerung
und eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie vor, nicht
durchzudringen.
2.5 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 750.–
festzulegen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 750.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise
Stamm MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.