[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.195
VD.2014.196
URTEIL
vom 13.
Juli 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr
und Gerichtsschreiber Dr. Peter
Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...] Beschwerdeführer
Zustelladresse: [...]
vertreten durch [...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde gegen
zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 19. September 2014
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2007 bis 2009
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) hat trotz zweimaliger Mahnung keine Steuerklärung für die Jahre
2007 bis 2009 eingereicht, weshalb ihn die Steuerverwaltung für die
Steuerperioden 2007 bis 2009 amtlich eingeschätzt hat. Sie hat sein steuerbares
Einkommen mit Veranlagungsverfügung vom 23. Februar 2012 für das Jahr 2007 auf
CHF 344'300.– für die kantonalen Steuern und CHF 340'300.– für die direkte Bundessteuer,
für das Jahr 2008 auf CHF 342'400.– für die kantonalen Steuern und
CHF 360'900.– für die direkte Bundessteuer sowie für das Jahr 2009 auf
CHF 411'000.– für die kantonalen Steuern und CHF 429'300.– für die direkte Bundessteuer
festgesetzt. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit
Einspracheentscheid vom 11. Juni 2012 ab. Die dagegen erhobenen Rechsmittel – Einsprache
und Beschwerde – wies die Steuerrekurskommission mit zwei Entscheiden vom 19.
September 2013 ab. Die Vorinstanz hat diese Entscheide am 27. August 2014 versandt.
Gegen diese
Entscheide richten sich der Rekurs und die Beschwerde vom 29. September 2014 an
das Verwaltungsgericht. Der Rekurrent beantragt die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der angefochtenen Entscheide der Steuerrekurskommission. Die
Steuerverwaltung sei anzuweisen, "für die Steuern pro 2007 bis 2009 Veranlagungen
auszufertigen, welche den tatsächlichen Gegebenheiten gemäss den
Steuererklärungen 2007, 2008 und 2009 entspricht (bzw. ausgehend von einem
steuerbaren Einkommen im Jahr 2009 von CHF 183'916.–, 2008
CHF 15'283.–, 2007 CHF 53'290.–)". Eventualiter beantragt der Rekurrent die
Anweisung der Steuerverwaltung, "eine neue amtliche Einschätzung der steuerbaren
Einkommen pro 2007 bis 2009 vorzunehmen, unter Berücksichtigung aller vorhandenen
Schätzungsgrundlagen, und dabei die Schätzung der steuerbaren Einkommen"
auf die im Hauptantrag bezifferten Beträge herabzusetzen. Subeventualiter sei
die Sache zur weiteren Abklärung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Dem
Verfahrensantrag des Rekurrenten, dem Rekurs und der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident mit Verfügung
vom 1. Oktober 2014 entsprochen. Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission
beantragen mit ihren Vernehmlassungen, beide vom 28. November 2014, die
kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Dazu hat sich der
Rekurrent mit Replik vom 30. Januar 2015 vernehmen lassen.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des kantonalen
Steuergesetzes [StG; SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SG 270.100]).
Gemäss Art. 145
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann das
kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der
Steuerrekurskommission) bezüglich der Bundessteuern an eine weitere
verwal-tungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein
zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe
Verfahren auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da
das kantonale Baselstädtische Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern
ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die
Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 287).
Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die
Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140-144 DBG, subsidiär jene des kantonalen
Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art.
145 DBG i.V.m. § 1 der Baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der
direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]).
1.2 Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochte-ne
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten der angefochtenen
Entscheide zu. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs und die Beschwerde
ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. §§ 171 und 179 Abs. 4
StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder
nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
1.4 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni
2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).
2.1 Der
Rekurrent hat trotz Mahnungen seitens der Steuerverwaltung keine Steuererklärungen
für die Steuerjahre 2007 bis 2009 eingereicht. Er wurde deshalb mit
Veranlagungsverfügungen vom 23. Februar 2012 amtlich eingeschätzt. Erst mit seiner
Einsprache und seiner Beschwerde vom 22. März 2012 reichte er ausgefüllte
Steuererklärungen und Belege ein.
2.2 Die
§§ 151 ff. StG regeln die Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen im ordentlichen
Veranlagungsverfahren. Danach hat die steuerpflichtige Person die Steuererklärung
wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und mit den vorgeschriebenen
Beilagen fristgerecht einzureichen (§ 151 Abs. 2 StG). Zu den vorgeschriebenen
Beilagen gehören bei Selbständigerwerbenden die Jahresrechnung der Steuerperiode
oder, wenn keine kaufmännische Buchhaltung geführt wird, Aufstellungen über
Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privateinlagen und Privatentnahmen
(§ 152 Abs. 2 StG). Schliesslich haben die Steuerpflichtigen alles zu tun, um
eine vollständige und richtige Steuerveranlagung zu ermöglichen. Dazu gehört,
dass sie den Steuerbehörden mündlich und schriftlich Auskunft erteilen sowie
Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen über Geschäftsvorfälle vorlegen
(§ 153 Abs. 1 und 2 StG). Diese allgemeinen Mitwirkungspflichten stehen im
Einklang mit Art. 42 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und ergeben sich mit Bezug
auf die direkte Bundessteuer in gleicher Weise aus Art. 125 f. DBG. Wenn die
steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt
und die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden können, nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen vor (§ 158 Abs. 2 StG; Art. 46 Abs. 3 StHG; Art. 130
Abs. 2 DBG; BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2.1; 2A.39/2004 vom 29.
März 2005 E. 5.1; VGE VD.2014.61 vom 27. Januar 2015 E. 2.1 m.w.H.).
Voraussetzung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen ist daher neben
der Nichterfüllung der Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Person ein
Untersuchungsnotstand. Ein solcher besteht nicht, wenn die Steuerbehörde
anderweitig an die erforderlichen Unterlagen zur Bemessung der Steuerpflicht
gelangt (Fenners/Looser,
Besonderheiten der Anfechtung der Ermessensveranlagung, in: AJP 2013, S. 33 - 43,
35; VGE VD.2012.231 vom 29. Juli 2013 E. 3.2.2). Da bei der Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen der betragsmässige Umfang der massgeblichen
Steuerfaktoren aufgrund fehlender Unterlagen gerade nicht genau festgestellt
werden kann, ist dieser auf der Grundlage von Annahmen und Vermutungen zu
schätzen. Anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen soll unter
Berücksichtigung vorhandener Unterlagen und bekannter Umstände eine
bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt erfolgen (Fenners/Looser, a.a.O., S. 35 f., m.H.
auf Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung
im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 130 f.; VGE VD.2012.231 vom 29.
Juli 2013 E. 3.1; VD.2014.61 vom 27. Januar 2015 E. 2.1). Auch wenn eine
vorsichtige Schätzung vorzunehmen ist, müssen im Zweifelsfall keine für die
steuerpflichtige Person günstigen Annahmen getroffen werden. Denn es soll
verhindert werden, dass säumige Steuerpflichtige im Vergleich zu den Steuerpflichtigen,
die ihren Verfahrenspflichten nachkommen, begünstigt werden (Fenners/Looser, a.a.O., S. 36; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar
zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl. 2006, § 139 N 86; Zweifel, a.a.O., S. 131; VGE VD.2012.231
vom 29. Juli 2013 E. 3.1; VD.2014.61 vom 27. Januar 2015 E. 2.1).
2.3 Eine
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Der Rekurs hat einen Antrag mit
Begründung und Angabe der Beweismittel zu enthalten (vgl. § 160 Abs. 2 und 4
StG; Art. 48 Abs. 2 StHG; Art. 132 Abs. 2 DBG; VGE VD.2014.61 vom 27. Januar
2015 E. 2.2). Die steuerpflichtige Person muss mit ihrem Rechtsmittel aufzeigen,
dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht
(BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2.1 m.w.H.; Zweifel, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. Aufl. 2002, Art. 48 StHG N 41 ff.; Fenners/Looser, a.a.O., S. 33, 37 ff.). Dazu müssen bereits
mit der Einsprache der massgebende Sachverhalt in substanziierter Weise
dargelegt und die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung genannt werden
(BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2.1; VGE VD.2014.61 vom 27. Januar
2015 E. 2.2). Dies stellt eine Prozessvoraussetzung dar (BGE 131 II 548 E. 2.3
S. 551). Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu
bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu
bezeichnen. Vielmehr hat die steuerpflichtige Person in der Regel die
versäumten Mitwirkungshandlungen nachzuholen und die bisher nicht vorgelegte
Steuererklärung nachträglich einzureichen, um die Einsprache genügend begründen
zu können.
2.4 Die
Steuerverwaltung begründet ihren Einspracheentscheid vom 11. Juni 2012 damit,
dass es der Rekurrent auch mit seiner Einsprache unterlassen habe, seinen
Steuererklärungen Lohnausweise des deklarierten Einkommens aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit, Geschäftsabschlüsse der Firma "B____", ausgefüllte
Wertschriftenverzeichnisse, Aufstellungen über die erzielten
Liegenschaftserträge und Unterlagen über die geltend gemachten
Liegenschaftskosten einzureichen. So fehle etwa eine Deklaration der
Stammanteile der C____ GmbH, und die eingereichten Schuldzinsbescheinigungen
könnten teilweise nicht einzelnen Objekten zugewiesen werden. Weiter gehe aus
den eingereichten Belegen für Unterstützungsleistungen teilweise der Leistende
nicht klar hervor, wiesen diese doch teilweise einen Herrn D____ als Leistenden
aus, und bei anderen Belegen sei aufgrund überdeckter Informationen ebenfalls
keine Zuordnung möglich. Auch bestehe gegenüber den Kindsmüttern keine
rechtliche Unterstützungspflicht, weshalb bei den kantonalen Steuern kein
Anspruch auf Unterstützungsabzug bestehe. Da der Nachweis der offensichtlichen
Unrichtigkeit der Veranlagung fehle, sei die Einsprache abzuweisen. Zudem sei
eine Überprüfung der Angemessenheit der amtlichen Einschätzungen nicht möglich,
da aufgrund der Unvollständigkeit der Deklarationen und mangels Nachweisen
nicht überprüft werden könne, welche Einnahmen effektiv erzielt worden seien.
2.5 Dem
ist die Vorinstanz gefolgt. Sie führt in ihren Entscheiden aus, bei einer
Einsprache gegen eine amtliche Einschätzung müsse die steuerpflichtige Person
die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung beweisen und die
Unsicherheiten der gesamten Veranlagung beseitigen. Dies sei dem Rekurrenten
nicht gelungen. Die Deklaration seines unselbständigen Erwerbseinkommens für
das Jahr 2007 von CHF 38'721.–, die er nach dem Verlust seines Lohnausweises
und gestützt auf einen Auszug aus seinem individuellen Konto bei der
Ausgleichskasse gemacht habe, sei offensichtlich nicht korrekt, betrage doch
der Lohn gemäss dem vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Lohnmeldepflicht
übermittelten Lohnausweis CHF 49'805.–. Zudem habe der Rekurrent keine Belege
zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat diverser Firmen
eingereicht. Auch hinsichtlich seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit
habe der Rekurrent keinen Nachweis für die offensichtliche Unrichtigkeit der
Ermessensveranlagung erbracht. Der Rekurrent habe erklärt, er könne keinen
Geschäftsabschluss für die B____ einreichen, da es keine Firma dieses Namens
gebe und er unter diesem Kürzel bloss seine privaten Liegenschaften verwalte.
Dem hält die Vorinstanz entgegen, die Abgrenzung zwischen selbständiger
Erwerbstätigkeit und privater Vermögensverwaltung sei fliessend. Entscheidende
Kriterien seien der Kundenverkehr und das erkennbare Eingreifen in das
Marktgeschehen. Gemäss ihrem Internetauftritt biete die B____ diverse Dienstleistungen
an, wie etwa Wäscheservice, Organisation von Versicherungen, Fahrdienste etc. Dies
gehe über die blosse Vermietung von Liegenschaften hinaus. Zudem beschäftige die
B____ zwei Angestellte. Ihre Tätigkeit sei daher als selbständige Erwerbstätigkeit
zu qualifizieren, woraus sich die Pflicht zur Erstellung eines Geschäftsabschlusses
ergebe. Weil der Rekurrent keinen solchen auflege, seien Einnahmen und Ausgaben
und damit die Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu schätzen und
ermessenweise zu taxieren. Der Rekurrent habe bezüglich seines Einkommens somit
den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit nicht erbracht, weshalb sich
weitere Ausführungen zum Wertschriftenverzeichnis, den Kinder- und
Unterstützungsabzügen und der Schuldzinsenbescheinigung erübrigten.
3.1 Der
Rekurrent rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf Begründung der Entscheide
als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die Gründe, weshalb die Vorinstanz
annehme, die amtliche Einschätzung durch die Steuerverwaltung sei nach
pflichtgemässem Ermessen und willkürfrei erfolgt, könnten den Erwägungen der angefochtenen
Entscheide nicht entnommen werden. Die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb sie
die veranlagten Einkommen entgegen den Rügen des Rekurrenten als Einschätzungen
nach pflichtgemässem Ermessen stütze. Sie beschränke sich auf die Prüfung, ob
er sein Einkommen vollständig offengelegt habe. Weder begründet noch geprüft habe
sie seine Rügen bezüglich des Wertschriftenverzeichnisses, der Kinder- und
Unterstützungsabzüge und der Schuldzinsbescheinigungen. Wenn die Vorinstanz von
einer unvollständigen Einkommensdeklaration ausgehe, begründe dies nicht
gleichzeitig, weshalb die Ermessensveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
erfolgt sein soll, und weshalb die entsprechenden Rügen des Rekurrenten
bezüglich willkürlich geschätzter Quantitativen abzuweisen seien.
3.2 Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst unter anderem
der Anspruch des von einem hoheitlichen Akt betroffenen Bürgers auf Begründung
des Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit seinen Vorbringen auseinandersetzt,
so dass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch
verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
befasst und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die
Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente
beschränken (statt vieler: BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; aus dem Schrifttum
etwa Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz 343 ff.).
3.3 Diesen
Anforderungen genügt die Begründung der angefochtenen Entscheide. Die
Vorinstanz legt dar, dass mit der Einsprache die Unsicherheiten der gesamten
Veranlagung mittels umfassenden Nachweises hätten beseitigt werden müssen. Vorliegend
habe es der Rekurrent jedoch unterlassen, diverse und von der Vorinstanz auch
im einzelnen bezeichnete Unterlagen betreffend sein Einkommen aus unselbständiger
und selbständiger Erwerbstätigkeit einzureichen. Bei dieser Sachlage erübrigten
sich Ausführungen zum Wertschriftenverzeichnis, zu den Kinder- und Unterstützungsabzügen
und zur Schuldzinsenbescheinigung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
nicht vor.
4.1 In
materieller Hinsicht rügt der Rekurrent zunächst, die Vorinstanz habe nicht
geprüft, ob die mit den Veranlagungen geschätzten steuerbaren Einkommen für 2007
von CHF 344'300.– für die kantonalen Steuern und CHF 340'300.– für die direkte
Bundessteuer, für 2008 von CHF 342'400.– für die kantonalen Steuern und CHF
360'900.– für die direkte Bundessteuer und für 2009 von CHF 411'000.– für die
kantonalen Steuern und CHF 429'300.– für die direkte Bundessteuer nicht
offensichtlich unrichtig erschienen. Sie habe sich allein auf die Feststellung
beschränkt, dass sein tatsächliches Einkommen unklar bleibe. Damit habe sie
bloss geprüft, ob es offensichtlich unrichtig sei, ihn weiterhin amtlich
einzuschätzen, nicht aber, ob die Höhe der amtlichen Einschätzung
offensichtlich unrichtig erscheine. Bei der materiell-rechtlichen Prüfung der
offensichtlichen Unrichtigkeit müsse in einem ersten Schritt geprüft werden, ob
die massgebenden Steuerfaktoren soweit belegt seien, dass die
Ermesseneinschätzung durch eine ordentliche Veranlagung ersetzt werden könne.
Soweit dies nicht der Fall sei, müsse in einem zweiten Schritt die Höhe der
amtlichen Einschätzung aufgrund der angebotenen Beweise auf ihre
offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüft und gegebenenfalls durch eine
tiefere Schätzung ersetzt werden.
4.2 Wie
der Rekurrent im Grundsatz zutreffend geltend macht, kann der Nachweis der
offensichtlichen Unrichtigkeit einer amtlichen Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen auf zwei Arten erbracht werden. Die steuerpflichtige Person kann einerseits
durch das Beibringen von Beweismitteln die bisher vorhandene Ungewissheit
bezüglich des Sachverhalts beseitigen und auf diese Weise die zuverlässige
Ermittlung der Steuerfaktoren ermöglichen. Diesfalls ist die angefochtene,
ermessensweise Veranlagung durch eine ordentliche Steuerveranlagung zu ersetzen,
und die Untersuchungspflicht lebt wieder auf (BGer 2C_136/2011 vom 30. April
2012 E. 4.1 m.w.H.). Sie kann andererseits aber anhand der beigebrachten
Beweismittel dartun, dass die angefochtene Veranlagung offensichtlich übersetzt
ist (BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012 E. 4.1 m.H. auf Beusch/Bärtschi, Rechtsschutz bei den
harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer -
dargestellt am Beispiel des Kantons Zürich, in: Beusch [Hrsg.], Steuerrecht
2007 - Best of zsis, S. 51 ff.; Blöchliger,
Die Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung, StR 63 [2008], S. 86 ff., insb.
S. 91 f.; Zweifel/Casanova,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, S. 261
ff.; Betschart, 7 Eintretensvoraussetzungen
bei Einsprachen gegen Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen, zsis 2009,
Best Case N. 7 S. 3 f.; vgl. auch Fenners/Looser,
a.a.O., 38). Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen
wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat. Die
Rechtsmittelinstanzen sind an die Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf
einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung und auf einer
sachgerechten Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden
Verhältnisse beruht. Der Steuerbehörde steht dabei ein gewisser Spielraum für
die zahlenmässige Auswertung der Untersuchungsergebnisse zu (BGer 2C_136/2011
vom 30. April 2012 E. 4.1).
Bei der
Beurteilung der entsprechenden Vorbringen ist die besondere Natur der Ermessenseinschätzung
mit der ihr innewohnenden, gewissen Unschärfe zu beachten. Die steuerpflichtige
Person muss grundsätzlich mittels eines umfassenden Unrichtigkeitsnachweises die
bisher vorhandene Ungewissheit beseitigen und damit belegen, dass die
Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Blosse
Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der
Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel
für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, bloss
einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen. Die
steuerpflichtige Person hat vielmehr in der Regel die Steuererklärung
nachträglich einzureichen, um die Einsprache genügend begründen zu können (BGer
2C_136/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2.1).
4.3 Vorliegend
ist unstrittig, dass die mit der Einsprache nachgereichte Steuererklärung
mangels angebotener Beweise eine nachträgliche ordentliche Steuerveranlagung
nicht zulässt. Strittig ist demgegenüber, ob die Vorinstanz aufgrund der gesamten
Akten die offensichtliche Unrichtigkeit des geschätzten Einkommens hätte feststellen
müssen.
4.3.1 Der
Rekurrent rügt insbesondere die offensichtliche Unrichtigkeit des für die Jahre
2007 bis 2009 auf je CHF 150'000.– geschätzten Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit. Er habe für das Jahr 2007 ein Einkommen von CHF 38'721.– und
für die beiden Folgejahre gar kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
deklariert. Für das Jahr 2007 habe er sich auf den Auszug aus dem individuellen
Konto der Ausgleichskasse vom 5. Juli 2012 gestützt. Es könne ihm daher
entgegen der Vorinstanz keine offensichtliche Falschdeklaration vorgeworfen
werden. Die Steuerverwaltung habe aber von Beginn weg über den vom Arbeitgeber
eingereichten Lohnausweis über CHF 49'805.– verfügt, auf den sie für die
Einschätzung im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens hätte abstellen können.
Für die beiden Folgejahre habe der Rekurrent aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit kein Einkommen deklariert, was sich mit dem Umstand decke,
dass der Steuerverwaltung im Rahmen der Lohnmeldepflicht auch keine Löhne mehr
gemeldet worden seien. Diese negative Tatsache könne nicht weiter untermauert
werden. Bestätigungen der Firmen E____ GmbH oder der F____ AG hätte er wiederum
als Organ mit Einzelunterschrift ausfertigen müssen, sodass sie eine blosse
Wiederholung der schriftlichen Steuererklärung gewesen wären. Die Deklaration
hätte bezüglich der F____ AG auch mit der durchgeführten AHV-Revision belegt
werden können. Die Schätzung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit
von CHF 150'000.– sei daher offensichtlich unrichtig.
4.3.2 Wie
vorstehend ausgeführt, genügt der Teilnachweis der Unrichtigkeit einer
einzelnen Position im Rahmen der Schätzung des steuerbaren Gesamteinkommens für
den Beleg der offensichtlichen Unrichtigkeit der Schätzung insgesamt grundsätzlich
nicht. Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn sich das geschätzte Gesamteinkommen
aus mehreren, voneinander weitgehend unabhängigen Einkommenspositionen
zusammensetzt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das geschätzte Gesamteinkommen
aus Einkommen sowohl aus unselbständiger als auch selbständiger Arbeit besteht.
Soweit die Steuerverwaltung in diesem Fall keine Anhaltspunkte für einen Konnex
zwischen den beiden Einkommen substanziieren kann, sind die entsprechenden
Schätzungen jeweils getrennt zu überprüfen (Fenners/Looser,
a.a.O., S. 36 Fn. 31).
4.3.3 Entgegen
der Auffassung des Rekurrenten ist ihm mit Bezug auf die Deklaration seines
Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2007 eine offensichtliche
Falschdeklaration vorzuwerfen. Wie dem Lohnausweis [...] zu entnehmen ist,
erzielte der Rekurrent im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2007 mit
einer Teilzeitbeschäftigung von 30,95 % ein Nettoeinkommen von CHF 49'805.–.
Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von CHF 5'534.–. Demgegenüber entspricht
das von ihm selber deklarierte Einkommen bloss einem monatlichen Nettolohn von
CHF 4'302.–. Diese Differenz ist erheblich und hätte dem Rekurrenten auch dann noch
ins Auge springen müssen, als er über keinen Lohnausweis mehr verfügt hat.
Zudem hätte er offerieren können, den Lohnausweis innert der Einsprachefrist nachzureichen,
und er hätte ein Duplikat bei seinem ehemaligen Arbeitgeber beschaffen können.
Weiter hätte er die Eingänge auf seinem Lohnkonto überprüfen können. Der
Rekurrent hat somit seine Pflicht verletzt, sein Einkommen korrekt zu
deklarieren. Die Verletzung einer Verfahrenspflicht reicht für sich allein aber
für eine Ermessensveranlagung nicht aus. Da die Steuerverwaltung Kenntnis vom
tatsächlichen Einkommen des Rekurrenten als Handelslehrer im Jahr 2007 und von
seinem Ausscheiden aus dieser Anstellung per 30. September 2007 gehabt hat,
stellt sich die Frage, ob sie bei ihrer Schätzung des Einkommens aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit auf das Einkommen gemäss dem vorliegenden
Lohnausweis für das Jahr 2007 und die Deklaration des Rekurrenten, wonach er in
den beiden Folgejahren über keine entsprechenden Einkommen mehr verfügt hat,
hätte abstellen müssen. Unklar erscheint aber vor dem Hintergrund seiner Falschdeklaration
für das Jahr 2007 und seiner Tätigkeit als Organ verschiedener eigener Firmen,
ob daneben nicht noch weiteres Einkommen besteht. Entgegen der Auffassung des
Rekurrenten ergäben Bestätigungen dieser Firmen einen beweisrechtlichen
Mehrwert. Nach Art. 186 DBG und § 223 StG macht sich des Steuerbetrugs
schuldig, wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung im Sinne der Art. 175-177 DBG gefälschte,
verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Lohnausweise und andere
Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht (Donatsch, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 186 DBG N 3, 26;
AGE 314/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 4.1; BGer 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E.
3 m.H.). Dies gilt auch dann, wenn der Rekurrent als zeichnungsberechtigtes
Organ einer von ihm beherrschten Gesellschaft die Urkunden selber ausstellt. Daraus
folgt, dass sich die Steuerverwaltung trotz des Vorliegens des Lohnausweises
des zentralen Personaldienstes für das Jahr 2007 mit Bezug auf das Einkommen
des Rekurrenten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit weiterhin in einem
Beweisnotstand befand. Sie war daher weiterhin berechtigt und verpflichtet, das
Einkommen des Rekurrenten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre
2007 bis 2009 zu schätzen.
4.3.4 Das
von der Steuerverwaltung geschätzte Einkommen von CHF 150'000.– pro Jahr liegt
deutlich über jenem, welches der Rekurrent in den Vorjahren aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit als Lehrer erwirtschaften konnte. Dieses lag im Jahr 2005 bei
einem Pensum von 78 % von Januar bis Juli und von 52 % von August bis Dezember
bei CHF 119'293.–, und im Jahr 2006 gemäss der Angabe der Steuerverwaltung in
ihrer Vernehmlassung bei CHF 98'453.–. Belegt ist für das Jahr 2007 ein Pensum
von 30,95 % vom 1. Januar bis 30. September bei einem Nettoeinkommen von CHF 49'805.–.
Belegt ist auch, dass der Rekurrent diese Beschäftigung anschliessend
aufgegeben hat, sodass für die Jahre 2008 und 2009 kein entsprechendes Einkommen
mehr angenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schätzung von
CHF 150'000.– pro Jahr klar zu hoch und damit willkürlich, auch wenn ob des dargestellten
und nachfolgend noch weiter darzustellenden intransparenten Verhaltens des
Rekurrenten bezüglich seiner Einkünfte noch ein zusätzliches Einkommen
angenommen werden kann, welches der Rekurrent aus seinen Tätigkeiten und als
Organ bei verschiedenen Gesellschaften erzielt haben mag. Damit sind der Rekurs
und die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.
4.4
4.4.1 Wenn
das Gericht einen Rekurs für begründet erachtet, so hebt es die angefochtene
Verfügung auf und erlässt entweder selbst einen den Streit materiell erledigenden
Entscheid oder weist die Sache an die Behörde zurück, von der die aufgehobene
Verfügung ausging (§ 20 Abs. 1 VRPG). Die Rückweisung ist die Regel (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277,
308 f.; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 513).
Ausnahmsweise ergeht ein materielles Urteil etwa in Fällen, in denen eine
Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, da der zu erwartende
Entscheid bereits feststeht (VGE VD.2012.189 vom 28. Juni 2013 E. 2.5. m.H.;
vgl. auch VD.2011.33 vom 2. Mai 2012 E. 8.4). Zu beachten ist hier, dass dem
Verwaltungsgericht, soweit eine gesetzliche Vermögensleistung nach dem Ermessen
der Verwaltung durch Schätzung zu bestimmen ist, nur die Prüfungsbefugnis auf Ermessensmissbrauch
und Willkür hin zusteht (§ 8 Abs. 4 VRPG), mithin nicht auf Angemessenheit hin.
Weil mit der vorliegenden Ermessensveranlagung gerade eine solche gesetzliche
Vermögensleistung nach Ermessen durch Schätzung zu bestimmen ist, erscheint es
nicht tunlich, dass das Verwaltungsgericht an der Stelle der Steuerverwaltung
eine Schätzung vornimmt. In diesem Sinn bestimmt § 20 Abs. 3 lit. c VRPG
ausdrücklich, dass Rückweisung immer zu erfolgen hat, wenn Anträge zu
beurteilen sind, die nach § 8 VRPG vom Gericht nicht beurteilt werden können.
Auch wenn sich diese Vorschrift auf den Sprungrekurs beschränkt und vorliegend
kein solcher zu beurteilen ist, so bleibt der Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht
nicht befugt ist, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen
Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 5.3.2; VD.2014.93
vom 4. Oktober 2014 E. 1.2; ausführlich: Stamm,
a.a.O., S. 494 ff.), doch auch vorliegend beachtlich. Es entspricht der
ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts in Steuersachen bei Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, die Sache zurückzuweisen (statt vieler: VGE
VD.2014.147 vom 9. Juni 2015; VD.2014.15 vom 8. Juni 2015; VD.2014.229 vom 2.
Juni 2015; VD.2014.132 vom 9. Januar 2015; VD.2012.248 vom 23. Dezember 2014). Der
Rekurrent beantragt denn auch die Rückweisung an die Steuerverwaltung. Die
vorliegende Sache ist an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.
4.4.2 Die
Steuerverwaltung wird im Sinne von § 20 Abs. 2 VRPG eingeladen, bei der
Schätzung des unselbständigen Erwerbseinkommens des Rekurrenten für das Jahr
2007 vom aufliegenden Lohnausweis auszugehen und für die beiden Folgejahre
davon, dass der Rekurrent seine Stelle als Lehrer aufgegeben und daraus kein Einkommen
mehr erzielt hat. Angesichts seines dargestellten und nachfolgend noch weiter darzustellenden
intransparenten Verhaltens bleibt es der Steuerverwaltung unbenommen, im Rahmen
ihres Ermessens ein zusätzliches unselbständiges Einkommen zu schätzen, welches
dem Rekurrenten aus seinen Tätigkeiten und als Organ bei verschiedenen
Gesellschaften angerechnet werden kann.
5.1 Weiter
rügt der Rekurrent, dass ihm die Steuerverwaltung zu Unrecht aus selbständiger
Erwerbstätigkeit ein Einkommen von CHF 200'000.– (2007), CHF 220'000.– (2008)
und CHF 280'000.– (2009) angerechnet habe, obwohl er für diese drei Jahre kein
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern ein Einkommen aus der
Vermietung seiner Liegenschaften deklariert habe. Er vermiete nur eigene
Liegenschaften und betreibe keine Liegenschaftsverwaltung für andere Eigentümer.
Die Vorinstanzen begründeten die von ihnen angenommene selbständige
Erwerbstätigkeit einzig mit dem Hinweis auf die Internetseite [...] und
behaupteten einen angeblichen Haupterwerb mit der Firma B____, für die ein
Geschäftsabschluss fehle. Die auf dieser Internetseite angebotenen
Dienstleistungen seien aber kein Nachweis einer Geschäftstätigkeit, zumal diese
von Dritten ausgeführt würden. Der Rekurrent generiere damit kein zusätzliches
Einkommen. Die auf der Internetseite genannten Mitarbeiter seien weder Angestellte
des Rekurrenten noch einer angeblich verselbständigten Firma B____. Der
Rekurrent verwalte unter diesem Kürzel allein seine eigenen Liegenschaften. Der
Internetseite komme daher allein Inserats- und Informationsfunktion zu. Die
Feststellung einer selbständigen Erwerbstätigkeit könne daher nicht auf
genügende Abklärungen gestützt werden und sei nicht haltbar. Soweit überhaupt
Ungewissheit bestehe, ob eine Geschäftstätigkeit oder private
Vermögensverwaltung vorliege, genüge sie nicht zur Begründung einer
Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen. Die selbständige Erwerbstätigkeit
müsse aufgrund von genügenden, von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen
feststehen, die Schätzung könne sich nur aufs Quantitative beziehen. Bis dato
seien keine rechtsgenügenden Abklärungen zur Qualifikation der Verwaltung und
Vermietung eigener Liegenschaften als selbständige Erwerbstätigkeit
durchgeführt worden. Der Rekurrent habe daher auch keine entsprechenden
Auskünfte nach § 153 Abs. 2 StG erteilen müssen. Zudem seien im Jahr 2006 noch
kein selbständiges Erwerbseinkommen, sondern bloss Einnahmen aus Vermietung
veranlagt worden. Ab 2007 als Novum selbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen,
erscheine ohne vertiefte Abklärungen und mangels entsprechender Fakten und
Indizien aktenwidrig und willkürlich und pönalisiere das Verhalten des
Rekurrenten. Er habe daher entsprechend der Steuerveranlagung 2006 korrekt kein
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert.
5.2 Zum
vornherein nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Rekurrent aus der
Qualifikation seines Einkommens aus der Bewirtschaftung seiner Liegenschaften
mit der Veranlagungsverfügung 2006. Als Konkretisierung des Vertrauensschutzgedankens
im Steuerrecht erlangt eine Veranlagung immer nur für die entsprechende Steuerperiode
Rechtskraft. Eine für diese Periode entscheidende Frage kann in einer folgenden
Periode erneut beurteilt werden und ist somit einer neuen, umfassenden
Überprüfung zugänglich (BGE 140 II 157 E. 8 S. 167; BGer 2A.367/2005 vom 20.
Dezember 2005 E. 4.2.2; VGE VD.2014.140 vom 8. Januar 2015; VD.2011.8 vom 16.
März 2012 E. 2.4; VD.2008.679 vom 17. März 2010 E. 3.2). Auch die Beurteilung
der Frage durch die Steuerbehörden eines anderen Kantons ist für die Steuerverwaltung
des Kantons Basel-Stadt nicht bindend, zumal sie wiederum andere Steuerperioden
als die hier zu beurteilende betrifft.
5.3 Soweit
der Rekurrent eine ungenügende Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse mit
Bezug auf die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch die
Steuerbehörde geltend macht, ist im Grundsatz festzustellen, dass letztere entsprechend
der Natur der Ermessensveranlagung für die Ermessenseinschätzung nicht verpflichtet
ist, zusätzliche Untersuchungsmassnahmen zu treffen und die Faktoren möglichst
minutiös zu ermitteln (Blöchliger,
a.a.O., 87; BGer 2P.124/2005 vom 5. Januar 2006 E. 2.2). Es ist die
steuerpflichtige Person, welche den Nachweis des materiell wahren Sachverhalts
in der Einsprache gehörig anzutreten und im Verfahren zu leisten hat (Casanova/Zweifel, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, 264). Immerhin ist dem
Rekurrenten insoweit zu folgen, als im Grundsatz die Grundtatbestände, auf
welche die Steuerverwaltung ihre Schätzung stützt, wie etwa die Erzielung eines
Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, gewiss sein müssen. Die
pflichtgemässe Schätzung bezieht sich grundsätzlich nur auf das Quantitative
(BGer 2C_554/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.3 m.H. auf Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2.
Aufl. 2009, N. 27 zu Art. 130; Dieselben,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 47 ff. zu § 139 StG/ZH).
Als Ausnahme muss eine Ermessenseinschätzung aber auch ohne konkrete
Anhaltspunkte zulässig sein, wenn jegliche Anhaltspunkte fehlen (BGer
2C_554/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.3; Berger,
Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, ASA 75 S. 194). Dies
muss gerade wie im vorliegenden Fall auch dann gelten, wo klar erscheint, dass
im Zusammenhang mit der Verwaltung von Liegenschaften Einkommen erzielt wird,
die steuerpflichtige Person in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aber keinen
klaren Aufschluss über die Qualifikation dieses Einkommens gibt. Wie im
Folgenden noch zu zeigen sein wird, liegen genügende Anhaltspunkte vor,
aufgrund derer die Vorinstanzen von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgehen
durften, die über die reine Verwaltung des eigenen Liegenschaftsvermögens
hinausgeht.
5.4 Der
Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit wird definiert als Tätigkeit einer
natürlichen Person, mit der diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der
Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten
Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in
jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr
teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von
Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder
Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten (BGE 125 II 113
E. 5b S. 120 f. [direkte Bundessteuer]; 138 II 251 E. 2.4.2 S. 256 ff.
[Mehrwertsteuer]; 134 V 250 E. 3.1 S. 252 f. [AHV]). Ob eine selbständige
Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls
zu beurteilen; die einzelnen Begriffsmerkmale dürfen nicht isoliert betrachtet
werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (BGE 125 II
113 E. 5b S. 120 f.; 122 II 446 E. 5a S. 452 f.; BGer 2C_1204/2013 vom 2.
Oktober 2014 E. 2.2; 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.2; 2C_136/2008 vom 27.
Juni 2008 E. 3.1).
Steuerbarer
Immobilienhandel im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit liegt gemäss
bundesgerichtlicher Praxis dann vor, wenn die steuerpflichtige Person An- und
Verkäufe von Liegenschaften systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung
vornimmt. Erforderlich ist die Entwicklung einer Tätigkeit, die in ihrer
Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist (BGE 125 II 113 E. 6a S. 124; 122 II 446 E.
3b S. 449 f.; BGer 2C_1204/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.3; 2C_948/2010 vom 31.
Oktober 2011 E. 2.3). Keine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. kein
gewerbsmässiger Immobilienhandel liegt dann vor, wenn lediglich das eigene
Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Vermietung eigener
Liegenschaften. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist,
professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden (BGer
2C_1204/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.4 m.w.H.). Allerdings setzt dies voraus,
dass das Geschäft nicht ausschliesslich mit fremden Mitteln finanziert worden
ist (BGer 2C_1204/2013 vom 2. Oktober 2014 m.w.H.).
5.5
5.5.1 Wie
die Vorinstanzen zutreffend ausführen, hat der Rekurrent für die Steuerjahre
2007 bis 2009 im Einspracheverfahren nur unvollständige Steuerklärungen
eingereicht. Es fehlt neben einem ausgefüllten Wertschriftenverzeichnis und der
Deklaration der Beteiligungen an seinen Unternehmen insbesondere auch eine
Aufstellung über die konkret erzielten Liegenschaftserträge. Bei den deklarierten
Einkünften aus seinen Liegenschaften handelt es sich offensichtlich auch um
Rundungen oder Schätzungen, werden doch durchwegs runde Beträge beziffert (_____
1: CHF 65'000.–; _____ 2: CHF 80'000.– (2007/8) und CHF 78'000.– (2009); _____
3: CHF 85'000.–; _____ 4 (ab 31. März 2009): CHF 45'000.–; _____ 5: je CHF 80'000.–;
_____ 6: CHF 85'000.–; _____ 7: CHF 110'000.–; _____ 8 CHF 50'000.–). Die Ungenauigkeit
der Deklaration wird bei der am 1. Mai 2008 erworbenen Liegenschaft _____ 9
besonders deutlich. Hier macht der Rekurrent für die Bemessung des Steuerwerts
der Liegenschaft einen jährlichen Ertrag von CHF 80'000.– geltend. Als Einkünfte
aus dieser Liegenschaft pro 2008 deklariert er aber einen Betrag von CHF 53'000.–,
was bereits rechnerisch nicht aufgeht (CHF 80'000.– : 12 x 8 = CHF 53'333.–).
Für das Jahr 2009 deklarierte er aus dieser Liegenschaft Einkünfte von CHF 85'000.–.
Schliesslich deklarierte der Rekurrent für das Jahr 2009 Einkünfte von CHF
70‘000.– aus einer durch nichts konkretisierten Liegenschaft. Wie die Steuerverwaltung
mit ihrer Vernehmlassung ausführt, handelt es sich dabei einfach um übernommene
oder nach unten korrigierte Beträge früherer amtlicher Einschätzungen.
5.5.2 Weiter
weist die Steuerverwaltung zutreffend auf ihre eigenen Abklärungen zur geschäftlichen
Tätigkeit des Rekurrenten hin. So betreibt der Rekurrent eine Homepage unter
der Adresse [...]. Darin preist er seine Liegenschaften als Mietobjekte an,
wobei er "umfassende Dienstleistungen: Vom Umzug über die Möblierung bis
hin zu Sekretariatsarbeiten" anbietet. Für den Kontakt verweist er auf
zwei Personen, die eine "als kompetenter und immer gut gelaunter
Ansprechpartner bei B____", die andere als "freundliche
Ansprechpartnerin betreffend Immobilienverwaltung". Unter der Rubrik "Objektsuche"
bietet sich B____ für beratende Unterstützung "bei der Suche eines
passenden Miet- und Kaufobjektes sowie beim Verkauf ihrer Immobilie" an.
Weiter werden die Anmeldung bei den Behörden insbesondere für Neuzuzüger aus
dem Ausland, die Erledigung von Umzügen zu fix offerierten Preisen, die Organisation
von Versicherungen und Ferienvertretungen, die Erledigung persönlicher
Sekretariatsdienste im Sinne eines auf die individuellen Bedürfnisse
angepassten "Privatsekretärs", Fahrdienste, Unterhalt und Wartung von
Wohnungen sowie Wäscheservice angeboten. Schliesslich werden Angebote für den
Kauf von Liegenschaften im Postleitzahlkreis 4055 oder im Kleinbasel an
zentraler Lage entgegengenommen sowie ein Architekt oder eine Architektin "für
die Realisierung verschiedener Bauprojekte" gesucht. Aus dem Ganzen wird
deutlich, dass der Rekurrent unter dem Kürzel B____, also unter dieser Firma,
mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr aufgetreten ist, und
zwar mit Angeboten, die weit über die Vermietung der eigenen Liegenschaften
hinausgehen. Diese hat er in die Vermietungstätigkeit seiner Liegenschaften
integriert. Mangels jeglicher Nachweise oder Beweisofferten zu dieser Geschäftstätigkeit
kann die pauschale Behauptung, eine solche Tätigkeit sei gar nie ausgeübt
worden, nicht gehört werden. Irrelevant erscheint auch die Behauptung, für
diese Zwecke seien Dritte vermittelt worden, sodass bei ihm gar kein Einkommen
entstanden sei. Es ist notorisch, dass im Geschäftsverkehr auch Vermittlungstätigkeiten
in Rechnung gestellt werden. Einen Gegenbeweis hat der Rekurrent weder erbracht
noch überhaupt angetreten.
5.5.3 Schliesslich
ist festzustellen, dass die Finanzierung der Liegenschaften des Rekurrenten
weitgehend im Dunkeln bleibt. Jedenfalls übersteigen die deklarierten Grundpfandschulden
deren deklarierten Steuerwert deutlich (2007: CHF 7'533'333.– gegenüber CHF 8'535'000.–;
2008: CHF 8'600'000.– gegenüber CHF 10'495'000.–; 2009: CHF 9'573'330.–
gegenüber CHF 11'212'500.–). Hinzu kommen noch weitere Schulden, bei welchen unklar
ist, was damit finanziert worden sein soll. Auch die Erwerbspreise und die Finanzierung
der während der drei Steuerperioden erworbenen Liegenschaften legt der
Rekurrent nicht offen. Diese Liegenschaftserwerbstätigkeit manifestiert zudem die
Absicht der planmässigen Erweiterung des Liegenschaftseigentums an der [...]strasse
und in den beiden auf seiner Homepage genannten Quartieren der Stadt Basel. Sie
zielen daher nicht allein auf Liegenschaftsgeschäfte bei sich zufällig
bietender Gelegenheit ab, sondern erfolgen in einer systematischen,
planmässigen Art und Weise, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet zu
sein scheint, was wiederum auf ihre Qualifikation als selbständige
Erwerbstätigkeit hindeutet (BGer 2C_403/2009 vom 1. März 2010 E. 2.4).
5.6 Nach
dem Gesagten ist die Aufrechnung eines Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit im Rahmen der Ermessensveranlagung nicht zu beanstanden. In
quantitativer Hinsicht bringt der Rekurrent keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche
Unrichtigkeit der Höhe des geschätzten Einkommens vor. Es kann diesbezüglich
auf das Berechnungsschema Taxation Einkünfte SE (act. 4/4) verwiesen werden. Da
der Rekurrent seine Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaften und den weiteren,
unter der Firma B____ erbrachten Leistungen nicht detailliert belegt, kann für
die Schätzung des Nettoeinkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auch
nicht einseitig auf die deklarierten Schuldzinsen abgestellt werden, selbst wenn
diese im Unterschied zu den Einkünften belegt sind.
Schliesslich
rügt der Rekurrent, dass ihm bei der Ermessensveranlagung trotz entsprechender
Zahlungsbelege zu Unrecht keine Abzüge für Unterhaltszahlungen an seine Kinder
angerechnet worden seien. Wie die Steuerverwaltung indessen zutreffend geltend
macht, lauten 11 der insgesamt 17 Zahlungsbelege nicht auf den Rekurrenten,
sondern auf D____. Sie erfüllen daher das Kriterium nicht, wonach bei
Geldzahlungen ins Ausland sowohl die leistende wie auch die empfangende Person
klar ersichtlich sein müssen, wobei an den entsprechenden Beleg besonders
strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (BGer 2C_390/2008 vom 28. Juli
2008 E. 5.2 m.w.H.; 2C_524/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 2.4; VGE VD.2008.679
vom 17. März 2010 E. 3.1.1; VD.2014.85 vom 26. September 2014 E. 2.4.1 m.w.H.).
Die angebotenen Beweise genügen daher nicht als Nachweis für die offensichtliche
Unrichtigkeit des Verzichts auf entsprechende Abzüge in den Ermessenveranlagungen.
Zusammenfassend
sind in Gutheissung des Rekurses und der Beschwerde die beiden Entscheide der
Steuerrekurskommission vom 19. September 2013 sowie der Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung vom 11. Juni 2012 aufzuheben, und die Sache ist zu neuer
Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Mithin
dringt der Rekurrent mit seinen Rügen nur zum Teil durch. Es rechtfertigt sich
daher, ihm im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Kostenverteilung eine reduzierte
Gebühr von CHF 1'000.– im Verfahren VD.2014.195 und CHF 500.– im Verfahren
VD.2014.196 aufzuerlegen, die im vorinstanzlichen Verfahren festgelegte Gebühr
von je CHF 1'600.– in den beiden Verfahren vollumfänglich aufzuheben und die
Vertretungskosten vor Vorinstanz und im vorliegenden Verfahren wettzuschlagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
und der Beschwerde werden die beiden Entscheide der Steuerrekurskommission vom
19. September 2013 sowie der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 11.
Juni 2012 aufgehoben, und die Sache wird zu neuer Veranlagung im Sinne der
Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Für die beiden Verfahren vor der
Steuerrekurskommission werden Kosten weder erhoben noch zugesprochen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens mit einer
reduzierten Gebühr von CHF 1'500.–.
Dieses Urteil wird dem Vertreter des
Rekurrenten, der eidgenössischen Steuerverwaltung, der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.