Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.66
URTEIL
vom 18. September
2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 9. März 2015
betreffend kantonale Steuern pro
2010
Sachverhalt
Die Ehegatten A____
(Rekurrent) und B____ wurden mit Veranlagungsverfügung vom 6. Oktober 2011
amtlich eingeschätzt, da sie trotz zweimaliger Mahnung keine Steuererklärung
für die kantonalen Steuern pro 2010 eingereicht hatten. Auf die dagegen
erhobene Einsprache der Ehegatten vom 6. Dezember 2011, worin diese eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten zwischen dem 12. September und dem
9. November 2011 geltend machten, trat die Steuerverwaltung mit Entscheid
vom 19. August 2014 mangels Einhaltung der Einsprachefrist nicht ein. Den
gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit
Präsidialentscheid vom 9. März 2015 unter Auferlegung einer Gebühr von CHF 500.–
ab.
Gegen den
Entscheid hat A____ am 9. April 2015 Rekurs ans Verwaltungsgericht erhoben
und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, eventualiter den Erlass der gegenüber
der effektiv geschuldeten Steuer überhöhten Steuerforderung beantragt. Ferner
hat er angeboten, die Steuererklärung pro 2010 bis zum 31. Mai 2015 einzureichen.
Die Steuerrekurskommission hat mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2015 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Die Steuerverwaltung hat am
- Juni 2015 beantragt, der Rekurs sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Der Rekurrent hat am 25. Juni 2015 hierzu
repliziert und abermals die Einreichung der Steuererklärung „innert wenigen
Wochen“ offeriert. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des
baselstädtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs
an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit
der Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren
richtet sich nach dem Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses
sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.
1.2 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Darauf
ist grundsätzlich einzutreten. Dies gilt jedoch nur mit Bezug auf den
Hauptantrag. Der eventualiter beantragte (Teil)erlass der kantonalen Steuer
bildet demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das
Verwaltungsgericht ist nicht zuständig, in einem verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren gegen die Veranlagung über den Erlass zu entscheiden. Darüber
hat vielmehr die Steuerverwaltung auf Gesuch hin zu entscheiden.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach
hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Steuerrekurskommission den
Rekurs des Rekurrenten gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung,
womit diese auf die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom
6. Oktober 2011 infolge Nichteinhaltung der Frist nicht eingetreten ist,
zu Recht abgewiesen hat. Unbestritten ist dabei, dass die Einsprache der
Ehegatten [...] vom 6. Dezember 2011 nicht innerhalb der gesetzlichen
Frist von 30 Tagen und somit verspätet eingereicht worden ist. Strittig ist
demgegenüber, ob die Nichteinhaltung der Einsprachefrist auf einen entschuldbaren
Grund zurückzuführen und den Ehegatten infolgedessen die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren ist.
2.1 Gemäss
§ 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) kann bei Fristversäumnis die
Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer
Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Das Begehren
muss innert 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich
unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt werden. Damit wird ein
allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung
einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr
Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln
(BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 1653; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115).
Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und
der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind
nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der
gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren.
Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder
eine schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten
oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (Vogel,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 24 N 10 mit Hinweisen). Ein
Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er
jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86,
E. 2a S. 87; BGer 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE
VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833, VGE VD.2014.216
vom 9. Februar 2015 E. 4.1, VD.2013.34 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2).
2.2 Der
Rekurrent macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der
Steuerverwaltung vom 6. Oktober 2011 resp. in deren Nachgang aus gesundheitlichen
Gründen ausser Stande gewesen, innert der gesetzlichen Frist zu handeln. Hierzu
hat er vor der Vorinstanz zwei Arztzeugnisse eingereicht, welche ihm infolge
einer Augenerkrankung zwischen dem 12. September und dem 9. November
2011 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Im vorliegenden Rekurs
resp. in der Replik wird überdies geltend gemacht, eine Delegation der
Einsprache an seine Ehefrau oder einen aussenstehenden Dritten sei aufgrund der
Komplexität des Erstellens von steuerrelevanten Bau- und
Renovationsabrechnungen nicht möglich gewesen. Eine Instruktion eines Dritten
wäre auch daran gescheitert, dass der Rekurrent dies wegen der Augenkrankheit
„blind“ hätte tun müssen.
Vorliegend kann
offen bleiben, ob der Rekurrent krankheitsbedingt ausser Stande war, innert der
gesetzlichen Einsprachefrist gegen seine Veranlagung mittels amtlicher
Einschätzung zu handeln und inwieweit die Bestellung einer Vertretung möglich
gewesen wäre. Wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni
2015 zutreffend ausgeführt hat, muss die Partei, die eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand verlangt, nach erfolgtem Wegfall des Hindernisses – hier
somit spätestens am 10. November 2011 – die versäumte Rechtshandlung
innert der gesetzlichen Frist vornehmen. Es kann einer Partei nach einer Verhinderung
an einer fristgebundenen Handlung nicht eine längere Frist offen stehen, als
sie ohne Hinderungsgrund bestanden hätte (VGE VD.2013.34 vom 21. Oktober
2013 E. 2.2.3). Dies bedeutet, dass der Rekurrent vorliegend innert der
nichterstreckbaren Einsprachefrist von 30 Tagen, mithin bis zum
9. Dezember 2011, eine vollständige Steuererklärung hätte einreichen müssen.
Dies ist aber unbestrittenermassen nicht geschehen, hat doch der Rekurrent bis
dato keine Steuererklärung pro 2010 eingereicht. Eine Wiedereinsetzung ist
daher bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
2.3 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 1‘000.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Der Rekurrent trägt die Verfahrenskosten
mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
A____
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
Steuerverwaltung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.