Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.49
ENTSCHEID
vom 9.
September 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart , Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas
Holzer
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt
Bäumleingasse 5, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 7. August 2015
betreffend Nichteintreten auf eine
Beschwerde
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin)
reichte der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt am 3. August
2015 eine vom 1. August 2015 datierende Beschwerde ein „Betreffend nicht
erhaltene Rückerstattung der Steuerverwaltung Basel-Stadt per 31.07.2015 die
seit dem 26.08.2014 ausstehend ist auf das Einschreiben und Nachtrag vom 26.07.2015
an die Gerichtskasse des Zivilgerichts Basel-Stadt“. Einen konkreten Antrag
stellte sie nicht. Die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt trat mit Entscheid
vom 7. August 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führt die
Aufsichtsbehörde aus, dass die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ausführe,
wie sie ihren Anspruch begründe. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die Aufsichtsbehörde
zur Behandlung der Beschwerde zuständig sein soll.
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 13. August 2015 Beschwerde an das
Appellationsgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin hat zwei Nachträge
eingereicht. Zudem hat sie ein sinngemässes Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gestellt, das mit Verfügung vom 31. August 2015 abgewiesen
worden ist. Auf die Einholung einer Vernehmlassung ist verzichtet worden. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Ein Entscheid
der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt kann beim Ausschuss des
Appellationsgerichts angefochten werden (§ 2 Abs. 4 des baselstädtischen
Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG
ZGB; SG 211.100]). Im Übrigen richtet sich das gerichtliche Verfahren nach der
Eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und dem kantonalen Einführungsgesetz
zur ZPO (§ 2 Abs. 1 EG ZGB).
2.1 Die
Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie muss konkrete Rechtsbegehren enthalten, aus denen
hervorgeht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben oder abgeändert
werden soll (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14). Gemäss
Rechtsprechung handelt es sich bei der Begründung um eine gesetzliche, von
Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Verlangt wird, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und gegebenenfalls die
Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (siehe dazu BGer 5A_247/2013
vom 15. Oktober 2013 E. 3.1 bis 3.3). Die Beschwerdeführerin hat
in der Beschwerde darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 N 15). Die Beschwerdeführerin hat somit zu erklären, weshalb
der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es
wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit
für die Beschwerde Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 N 36; BGer
5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.).
Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und
Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,
weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser
geändert oder aufgehoben werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
2.2 Mit
der vorliegenden Beschwerde vom 13. August 2015 stellt die Beschwerdeführerin den
Antrag, „es sei mit sofortiger Wirkung die Berichtigung zum Güterstand am
18.11.1996, Nachlass […], der per 26.10.2005 im Erb- und Erbverzichtsvertrag
zusätzlich Notariell bestätigt ist vorzunehmen und der Steuerverwaltung Basel-Stadt
zuzustellen dass die hängige Rückerstattungsforderung vom 26.08.2014 nach Steuerartikel
202 per 31.07.2015 ausbezahlt ist […]“. Dieses Begehren ist nicht nur unverständlich,
sondern auch neu, d.h. war nicht Gegenstand im Verfahren vor der Vorinstanz und
daher unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Unverständlich sind auch die als
Begründung bezeichneten Ausführungen in der Beschwerde. Auch die folgenden als
Nachtrag bezeichneten Eingaben der Beschwerdeführerin (act. 4 und 9) sind diesbezüglich
nicht weiterführend. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin sich in keiner
Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Sie legt nicht dar,
weshalb das Nichteintreten der Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Es ist auch
nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen.
Dem Gesagten
nach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 500.–
zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten
für das Beschwerdeverfahren von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Lukas Holzer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.