Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.106
ENTSCHEID
vom 10.
Juni 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21
4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
2
[…] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. Juli 2014
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 16. November 2012 liess A____ durch seinen Rechtsvertreter Strafanzeige
wegen Nötigung, übler Nachrede, Verleumdung und sämtlicher in Frage kommender
Delikte gegen B____ erstatten (Akten S. 43 f.). Die Anzeige wurde am 10. Januar
2013 ergänzt (Akten S. 74 f.).
Mit Verfügung
vom 10. Juli 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____
ein.
Gegen diesen
Einstellungsbeschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Juli 2014.
Es wird beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft zu verpflichten, das Strafverfahren zur weiteren Abklärung
und Untersuchung oder Anklageerhebung resp. zum Erlass eines Strafbefehls
fortzuführen. Unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Stellungnahme vom 25. August 2014 die kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde. Der Beschuldigte (Beschwerdegegner 2) hat in seiner
Vernehmlassung vom 30. August 2014 keine Anträge gestellt.
Der
Beschwerdeführer hat am 24. November 2014 repliziert und an seiner Beschwerde
vollumfänglich festgehalten.
Die
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und
Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO).
Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1
lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes; § 17 lit. a des
kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede
Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als
Privatkläger zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht
erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition ist frei
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1
2.1.1 Die
Anzeige wegen ehrverletzender Äusserungen erfolgte wegen der vom Beschwerdegegner
2 aufgestellten und in der Presse wiedergegebenen Behauptung, der
Beschwerdeführer habe ein Couvert mit Wahlunterlagen und Parteistatuten entwendet.
Der Beschwerdegegner 2 wurde des weiteren damit zitiert, er habe Kenntnis davon,
dass der Beschwerdeführer zwei Altersheimbewohner gezwungen habe, die Liste
seiner Partei zu verschicken und Stimmen gekauft.
Die Staatsanwaltschaft
begründete die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass eine strafrechtlich
relevante Ehrverletzung nach Rechtsprechung des Bundesgerichts in der
politischen Auseinandersetzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen sei.
Die inkriminierten Äusserungen hätten deutlich in einem politischen Bezug gestanden
und in den erwähnten Zeitungsartikeln seien laufende Strafuntersuchungen gegen
den Beschwerdeführer erwähnt worden, welche nicht einzig aufgrund der Anzeige
des Beschwerdegegners 2 in Gang gekommen seien, was die Ehrenrührigkeit von
dessen Aussagen weiter relativiere. Im Ergebnis sei die Ehrverletzung daher zu
verneinen (Einstellungsbeschluss S. 2-3).
Nach Ansicht des
Beschwerdeführers ist dieser Argumentation nicht zu folgen, da der Wahlkampf
mit den Wahlen vom 28. Oktober 2012 abgeschlossen gewesen sei, die
ehrverletzenden Äusserungen aber alle deutlich später erfolgt seien. Die Behauptung,
ein gewählter Grossrat sei ein Dieb, sei keine politische Auseinandersetzung,
und der Vorwurf des Diebstahls werde nicht zum politischen Diskurs, nur weil es
sich beim angeblichen Diebesgut um ein Wahlcouvert und Parteistatuten gehandelt
habe. Die Äusserungen des Beschwerdegegners 2 hätten sich zudem auch nicht auf
die damals laufenden Strafverfahren beschränkt. Es sei kein Grund ersichtlich,
das Strafverfahren einzustellen.
Die
Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2014 an der Verfahrenseinstellung
fest. Die Äusserungen seien sehr wohl im politischen Kontext erfolgt. Bereits
Anfang Oktober 2012 hätten Verdachtsmomente wegen möglicher Wahlfälschung und
Stimmenfangs gegen den Beschwerdeführer bestanden, welche am 6. Oktober 2012 zu
seiner Festnahme geführt hätten. In der Folge habe sich der Beschwerdegegner 2
von ihm distanziert, worüber die […] Zeitung bereits am 10. Oktober 2012
berichtet habe. Auch wenn die betreffenden Äusserungen nach dem Wahltermin
publiziert worden seien, so seien sie doch im Rahmen des Wahlkampfes erfolgt. Ergänzend
führt die Staatsanwaltschaft aus, die Äusserungen des Beschwerdegegners 2 seien
zum damaligen Zeitpunkt nicht offensichtlich haltlos und ungerechtfertigt
gewesen. Auch wenn die Strafuntersuchung später mangels hinreichenden Beweises
eingestellt worden sei, habe der Beschwerdegegner 2 Grund zu Annahme gehabt,
der Beschwerdeführer habe sein Wahlcouvert gestohlen.
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, abgesehen davon, dass der
Beschwerdegegner 2 angeblich sein Wahlkuvert und die Parteistatuten nicht mehr
gefunden habe, habe es keine Gründe gegeben, den Beschwerdeführer des Diebstahls
zu bezichtigen und schon gar nicht in den Medien. Aufgrund der bewusst schädigenden
Verbreitung der Aussagen sei der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 173
Ziff. 3 StGB nicht zum Entlastungsbeweis nach Ziff. 2 der Bestimmung zuzulassen.
2.1.2 Es
wird von keiner Seite angezweifelt, dass es grundsätzlich ehrverletzend ist,
jemanden eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen (Zur Verletzung der
sittlichen Ehre durch den Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben: Riklin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2013, vor Art. 173 StGB N 21). Strittig ist zunächst, ob diese Aussagen
innerhalb einer politischen Auseinandersetzung erfolgten und daher nach einem
milderen Massstab zu beurteilen sind: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung
anzunehmen, weil das Publikum in einem solchen Fall mit Übertreibungen und
scharfen Formulierungen rechnet und nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen
pflegt (Riklin, a.a.O. N 33 mit
Hinweisen auf Rechtsprechung des BGer). Auch wenn seine Aussagen im Rahmen
einer politischen Auseinandersetzung erfolgten ‒ auch nach der Wahl und
dem damit abgeschlossenen Wahlkampf waren sie Teil der andauernden politischen
Auseinandersetzung ‒ sind sie als ehrverletzend zu werten, denn sie
bestanden nicht lediglich in der zugespitzten Darstellung feststehender
Tatsachen, sondern darin, dass der Beschwerdeführer strafbarer Handlungen
bezichtigt wurde. Dass sich der Beschwerdeführer bezüglich Inhalt und Form
seiner Äusserungen ebenfalls keine Zurückhaltung auferlegte und den Beschwerdegegner
2 beispielsweise in der breit gestreuten Pressemitteilung vom 8. November
2012 als „Krüppel“ bezeichnete und ihm unterstellte, sich mit falschen
Versprechungen auf die Liste geschmuggelt zu haben (Akten S. 58 f.), ändert
nichts daran, dass die Äusserungen des Beschwerdegegners 2 als ehrverletzend zu
qualifizieren sind.
Es ist zu
prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund in Form eines Entlastungsbeweises nach Art.
173 Abs. 2 StGB vorliegt. Bezüglich eines behaupteten Delikts kann der
Wahrheitsbeweis nur durch eine entsprechende Verurteilung erbracht werden (Riklin, a.a.O. N 15), weshalb ein
solcher in casu ausser Betracht fällt ‒ das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer wurde eingestellt (Kopie Strafakten S. 931 f., 933 f.).
Hingegen kann sich ein Beschuldigter auch dadurch entlasten, dass er den Beweis
erbringt, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für
wahr zu halten (BGE 124 IV 149). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kam
der Beschwerdegegner 2 nicht ausschliesslich deshalb zum Schluss, der Beschwerdeführer
habe ihn bestohlen, da er sein Wahlcouvert nicht mehr fand. Der Verdacht fiel
deshalb auf ihn, weil er vor dem Verschwinden des Couverts in der Wohnung des
Beschwerdegegners 2 war und sich zeitweilig alleine im Wohnzimmer aufgehalten
hatte, was ihm den unbemerkten Diebesgriff ermöglicht hätte. Der Beschwerdeführer
ist bekanntermassen einschlägig vorbestraft. Die Strafuntersuchung gegen den
Beschwerdeführer betreffend Diebstahl des Wahlcouverts wurde zwar am 15. April
2014 eingestellt, jedoch nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern mangels
hinreichenden Beweises. Das Verfahren wegen Wahlfälschung und Wahlbestechung
wurde ebenfalls eingestellt, da der erforderliche direkte Zusammenhang zwischen
der Einladung zu einem Imbiss und der Ausübung des Wahlrechts nicht bestehe und
daher der Tatbestand der Wahlbestechung nicht erfüllt seien. Der Vorwurf der
Wahlfälschung sei nicht zutreffend, da der betroffene Wähler selbst Korrekturen
an der eingelegten Liste vorgenommen habe und diese somit seinem freien Willen
entspreche.
Was das Stellen
einer Strafanzeige anbelangt, sind an die vorgängige Abklärungspflicht keine
hohen Anforderungen zu stellen, da bei Mitteilungen an Behörden kein
vorgelagertes privates Beweisverfahren verlangt werden kann (Basler Kommentar
a.a.O. N 22). Anders verhält es sich bei einer Anschuldigung via Medien. Ausnahmsweise
ist der Ehrverletzer nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen, wenn die Äusserung
ohne begründete Veranlassung, insb. ohne Wahrung öffentlicher Interessen, sowie
vorwiegend mit der Absicht vorgebracht wurde, jemandem Übles vorzuwerfen. Dass
der Beschwerdegegner 2 Grund zur Annahme hatte, der Beschwerdeführer habe seine
Wahlunterlagen entwendet, wurde bereits dargelegt. Die exakte Kenntnis der
einzelnen Tatbestandselemente der Wahlfälschung und Wahlbestechung kann von
einem juristischen Laien wie dem Beschwerdegegner 2 nicht verlangt werden. Es bestand
zudem ein öffentliches Interesse daran, über Wahlmanipulationen informiert zu
werden. Der Beschwerdegegner 2 ist daher zum Entlastungsbeweis zuzulassen, und dieser
liegt in Form des Gutglaubensbeweises vor. Im Ergebnis hat die
Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen der inkriminierten Ehrverletzungsdelikte
somit zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO).
2.2
2.2.1 Am
10. November 2012 schickte der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer ein SMS
mit folgendem Wortlaut: „A____ tretten Sie und Ihre sauberen Kumpane als
Grossräte zurück. Wir werden Euren Zutritt zu verhindern wissen. Komitee für
korrekte Wahlen“. Bezüglich des Vorwurfs der versuchten Nötigung hat die
Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens damit begründet, dass sich
aus dem Wortlaut, dessen sich der Berufungsbeklagte 2 bedient hatte, keine
Androhung ernstlicher Nachteile erkennen lasse, wie sie zur Erfüllung des
Tatbestandes erforderlich sei. Die Nachricht sei vielmehr als Aufforderung zum
freiwilligen Rücktritt zu verstehen und in den Zusammenhang mit der vom Beschuldigten
erhobenen Wahlrechtsbeschwerde zu stellen. Ein verständiger Leser werde aus der
versandten SMS-Nachricht nicht den Schluss ziehen, er habe mit Gewalt zu
rechnen. Im Falle einer gerichtlichen Beurteilung wäre daher mit Sicherheit ein
Freispruch zu erwarten, weshalb das Verfahren wegen versuchter Nötigung mangels
Vorliegens des Tatbestandes im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen
sei (Einstellungsbeschluss).
Der
Beschwerdeführer widerspricht dieser Einschätzung der Staatsanwaltschaft. Zunächst
handle es sich nicht um eine Warnung, sondern um ein in Aussicht Stellen eines
Übels, welches der Drohende bewirken werde. Zudem werde wörtlich die Verhinderung
des Zutritts angedroht, was nur als Androhung einer Blockade verstanden werden
könne, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Anforderungen an einen
ernstlichen Nachteil genüge. Die Zeichnung mit „Komitee für korrekte Wahlen“
signalisiere, dass der Beschwerdeführer (recte: Beschwerdegegner 2) nicht alleine
handeln werde, weshalb die Drohung als ernstlich angesehen werden müsse (Beschwerde
S. 7-8).
In ihrer
Vernehmlassung anerkennt die Staatsanwaltschaft, dass es sich bei der Nachricht
des Beschwerdegegners 2 nach der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
zitierten Rechtsprechung nicht um eine blosse Warnung, sondern um eine
Androhung handelt. Worin das in Aussicht gestellte Übel bestehen würde, bleibe
jedoch im Dunkeln. Selbst wenn die Nachricht als Androhung ernstlicher
Nachteile beurteilt würde, so sei weder ein unerlaubter Zweck verfolgt noch ein
unerlaubtes Mittel benutzt worden, und schliesslich habe keine
rechtsmissbräuchliche Verknüpfung von Mittel und Zweck vorgelegen, womit es an
der Rechtswidrigkeit des Verhaltens mangle.
Der Beschwerdeführer
hält in seiner Replik daran fest, dass die Androhung vom Leser als Verhinderung
des Zutritts mit vis absoluta und nicht mittels Wahlbeschwerde zu
interpretieren sei. Der Beschwerdeführer habe in der Folge um Personenschutz
ersucht, und der Chef der Fahndung habe seine Ansicht geteilt, dass mit einer Verhinderung
oder Erschwerung des Zutritts zu rechnen sei, weshalb der Zutritt des Beschwerdeführers
zum Rathaus am 6. Februar 2013 mittels Einsatzes der Fahndung sichergestellt
worden sei.
2.2.2 Wie
es die bereits die Parteien getan haben ‒ und dabei zu unterschiedlichen
Ergebnissen gelangt sind ‒ bedarf es zunächst der Auslegung der vom
Beschwerdegegner 2 versandten Nachricht mit dem Wortlaut „A____ tretten Sie und
Ihre sauberen Kumpane als Grossräte zurück. Wir werden Euren Zutritt zu
verhindern wissen. Komitee für korrekte Wahlen“. Wie auch die
Staatsanwaltschaft anerkennt, liegt keine blosse Warnung, sondern ein
angedrohter Nachteil in Form eines vom Beschwerdegegner 2 abhängigen Ereignisses
vor. Die Formulierung „Zutritt verhindern“ lässt zunächst beide
Interpretationen zu: Einerseits, dass verhindert werden soll, dass der
Beschwerdeführer als Grossrat in die kantonale Legislative aufgenommen wird, andererseits,
dass ihm der Zutritt zum Rathaus physisch versperrt werden soll. Auf
Empfängerseite erscheint zunächst relevant, dass der Beschwerdegegner 2 die
Nachricht zwar ohne Nennung seines Namens, jedoch von seinem eigenen Mobiltelefon
aus versandte, womit er als Absender zu erkennen war ‒ die lässt sich
schon daraus ersehen , dass sich die Anzeige wegen Drohung nicht gegen
Unbekannt, sondern von Beginn weg gegen ihn richtete. Da der Beschwerdeführer
den Verfasser der Nachricht als zeitweiligen politischen Verbündeten kannte,
ohne dass es im Rahmen von Meinungsverschiedenheiten je zu physischen
Auseinandersetzungen oder Androhung von Gewalt kommen wäre, verlieh dies der
Nachricht einen weit weniger bedrohlichen Grundton, als wenn sie ihm anonym
zugesandt worden wäre. Auch das vom Beschwerdegegner 2 erdachte „Komitee für
korrekte Wahlen“ erweckte nicht den Anschein einer gewaltbereiten Gruppierung.
Als Beleg der
Richtigkeit ihrer Interpretation stellt die Staatsanwaltschaft die Nachricht in
den Zusammenhang mit der vom Beschwerdegegner 2 erhobenen Wahlbeschwerde. Er
hat diese am 5. November 2012 (Akten S. 40) per E-Mail eingereicht und damit
seinem Willen Ausdruck verliehen, die Wahl des Beschwerdeführers mit legalen
Mitteln anzufechten. Für die Auslegung seiner Textnachricht durch den Empfänger
ist dies zwar unerheblich, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eingangs
der SMS wohl noch nichts von der erhobenen Wahlbeschwerde wusste. Hingegen belegt
sowohl der Versand von seiner eigenen Rufnummer aus als auch das Beschreiten
des Rechtswegs, dass es nicht dem Vorsatz des Beschwerdegegners 2 entsprach,
dem Beschwerdeführer ein Übel anzudrohen, welches über die ihm zustehende
Überprüfung der Wahl via Wahlbeschwerde hinausging. Mithin mangelte es am
Nötigungsvorsatz, womit der subjektive Tatbestand der versuchten Nötigung nicht
erfüllt ist. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft
davon ausgehen konnte, dass eine Anklage wegen versuchter Nötigung mit hoher
Wahrscheinlichkeit wegen Fehlens des objektiven und des subjektiven Tatbestands
zu einem Freispruch führen würde. Die Einstellung des Verfahrens in Anwendung
von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO erfolgte daher zu Recht, womit die Beschwerde
auch diesbezüglich abzuweisen ist.
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt, entgegen dem Urteil des Appellationsgerichts
vom 25. Juni 2013 sei die Einvernahme des Beschwerdeführers vom
11. Februar 2013 nicht aus den Akten entfernt worden, was unverzüglich zu
geschehen habe. Das besagte Einvernahmeprotokoll ist jedoch nicht Bestandteil
der paginierten Verfahrensakten, sondern befindet sich in einem separaten, verschlossenen
Couvert und zusammen mit einer Kopie der erwähnten Anweisungen des Gerichts hinter
dem letzten Aktenstück, womit der gerichtlichen Verfügung in ausreichender Weise
Folge geleistet worden ist.
Die Beschwerde wird
vollumfänglich abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
grundsätzlich dessen Kosten. In Anwendung von Art. 136 ist indes aufgrund der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, weshalb sein
Rechtsvertreter für einen Aufwand von 6 Stunden zu CHF 200.‒ aus der
Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
wird in Anwendung von Art. 136 der Strafprozessordnung verzichtet.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Dr. […],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.‒ (inkl.
Auslagen, zzgl. 96.‒ MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).