Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.47
URTEIL
vom 11.
September 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 10. September 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Entscheid
des SEM vom 19. August 2015 wurde das Asylgesuch des albanischen Staatsangehörigen
A____ abgewiesen. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen, wobei er die
Schweiz ein Tag nach Eintritt der Rechtskraft des negativen Asylentscheids zu
verlassen habe. Der Entscheid wurde A____ gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum ausgehändigt. Am 10. September 2015 liess das Migrationsamt A____
festnehmen und verfügte die Ausschaffungshaft bis zum 9. Oktober 2015. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten des Migrationsamts im
schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
Die angeordnete
Administrativhaft ist innerhalb von 96 Stunden durch das Gericht aufgrund
Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf ihre Rechtmässigkeit und
Angemessenheit hin zu überprüfen (Art. 80 Abs. 2 AuG). Auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung kann die Richterin verzichten, wenn die
Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von 8 Tagen nach der Haftanordnung
erfolgen wird und die betroffene Person dazu ihr schriftliches Einverständnis
gegeben hat (Art. 80 Abs. 3 AuG). A____ hat nach Eröffnung der Verfügung
betreffend die Ausschaffungshaft am 10. September 2015 sein schriftliches
Einverständnis zum Verzicht auf eine mündliche Gerichtsverhandlung abgegeben.
Auf die Durchführung einer Verhandlung wird damit verzichtet. Die
Haftüberprüfung aufgrund eines schriftlichen Verfahrens erfolgt mit dem
heutigen Entscheid rechtzeitig.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden
soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Mit der im negativen Asylentscheid
verfügten Wegweisung liegt ein entsprechender Entscheid vor.
3.1 Das
Migrationsamt begründet die Inhaftnahme mit dem Bestehen einer Untertauchensgefahr.
Der negative Asylentscheid sei am 31. August 2015 in Rechtskraft erwachsen,
weshalb A____ sich seither rechtswidrig in der Schweiz aufhalte.
3.2 Ein
Ausländer kann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er
besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG), oder wenn Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) vorliegt.
Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge
geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein
allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt
und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers
kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die
Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a S. 51, 129 I 139 E 4.2.1 S. 146).
3.3 A____
wurde von den Migrationsbehörden dort angetroffen, wo er sich gemäss den Akten
auch zu befinden hatte, namentlich im Bundesempfangszentrum Bässlergut. In
seiner Befragung durch das Migrationsamt am 10. September 2015 gab er an, es
sei ihm klar, dass er nach Albanien zurückkehren müsse, er habe aber noch
einige Dokumente nachgereicht und gehofft, es komme zu „einer zweiten Prozedur“.
Deshalb habe er das Camp noch nicht verlassen. Auf die Frage, ob er bereit sei,
nach Albanien zurück zu kehren, antwortete er: „Ja, ich muss. Es bleibt mir
nichts anderes übrig.“. A____ hat sich damit einzig passiv verhalten, indem er
seine Ausreise noch nicht selbständig unternommen hat. Dies reicht gemäss der
konstanten und langjährigen Praxis des Bundesgerichts aber nicht, im den
Haftgrund der Untertauchensgefahr zu statuieren. Vorliegend kommt hinzu, dass das
genaue Datum der Ausreise der Verfügung einzig indirekt zu entnehmen ist, indem
angeordnet wurde, A____ habe die Schweiz „ein Tag nach Eintritt der
Rechtskraft“ zu verlassen. Die genaue Festlegung dieses Datums ist für den
Rechtsunkundigen nicht einfach und seit dem Eintritt der Rechtskraft des
negativen Asylentscheids ist zudem noch nicht viel Zeit vergangen. Auch mit der
Hoffnung auf ein zweites Verfahren aufgrund neuer Dokumente hat A____ zum
Ausdruck gebracht, dass er nicht einfach in der Schweiz zu bleiben gedachte,
sondern weiterhin einen legitimen Weg zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts
anstrebte. Dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden zu entziehen versucht
hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Damit ist das Bestehen einer
Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG zu verneinen
und A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (SG 122.300) kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist unzulässig und A____ ist unverzüglich aus der Haft zu
entlassen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt BS
Staatssekretariat für Migration
.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.