Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.106
URTEIL
vom 27. August 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
c/o B____, […]
gegen
Handelsregisteramt Beschwerdegegner
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Handelsregisteramts
vom 20. Mai 2015
betreffend amtliche Auflösung infolge
fehlenden Rechtsdomizils
Sachverhalt
Die A____ AG
meldete am 16. Januar 2015 die Adresse „[…]ring […] Basel“ als ihr
Rechtsdomizil zur Eintragung im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt an. Die
Eintragung erfolgte am 23. Januar 2015. Am 20. März 2015 teilte das
Handelsregisteramt Zug dem Handelsregisteramt Basel-Stadt mit, dass die A____
AG über kein funktionsfähiges Rechtsdomizil verfüge. Dieser Mitteilung legte es
eine Kopie eines am 17. März 2015 der Post aufgegebenen Briefumschlags
bei, den die Post als am […]ring […] Basel unzustellbar bescheinigt hatte. Mit
bei der Post nicht abgeholtem Einschreiben vom 23. März 2015 und mit Publikation
vom 15. April 2015 im Schweizerischen Handelsamtsblatt forderte das Handelsregisteramt
Basel-Stadt die A____ AG unter Androhung deren amtlicher Auflösung auf, innert
30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung ins Handelsregister
anzumelden oder schriftlich zu bestätigen, dass das im Handelsregister
eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Die A____ AG leistete dieser
Aufforderung keine Folge. Daraufhin verfügte das Handelsregisteramt am
20. Mai 2015 u.a.: „Die A____ AG wird von Amtes wegen aufgelöst, das im
Handelsregister eingetragene Domizil wird gestrichen und die Mitglieder des
Verwaltungsrates werden als Liquidatoren eingesetzt“ (Ziff. 1 der
Verfügung des Handelsregisteramts vom 20. Mai 2015). Ausserdem auferlegte
das Handelsregisteramt der A____ AG und den Mitgliedern des Verwaltungsrats Gebühren
von CHF 380.– und „den Anmeldepflichtigen“ Ordnungsbussen von je
CHF 250.–.
Die A____ AG,
vertreten durch ihre Verwaltungsratspräsidentin B____, erhob am 26. Mai
2015 Beschwerde beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Darin
beantragt sie sinngemäss, dass die amtliche Auflösung aufzuheben sei. Mit Beschwerdeantwort
vom 10. Juli 2015 beantragt das Handelsregisteramt die kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in
ihrer Replik vom 27. Juli 2015 (Postaufgabe) an ihren Anträgen fest. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gemäss Art. 165
der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) können Verfügungen der
kantonalen Handelsregisterämter mit Beschwerde angefochten werden.
Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 165 Abs. 2 HRegV ist das
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 53b Abs. 2 der
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [SG 211.110]).
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung zu erheben
(Art. 165 Abs. 4 HRegV). Beschwerdeberechtigt sind Personen, deren
Anmeldung abgewiesen worden ist oder die von einer Eintragung von Amtes wegen
unmittelbar berührt sind (Art. 165 Abs. 3 HRegV). Die
Beschwerdeführerin ist von der Eintragung ihrer Auflösung im Handelsregister
unmittelbar berührt und somit zur Beschwerde berechtigt. Auf die rechtzeitig
eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
2.1 Die
Beschwerdeführerin führt zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen aus,
dass sich ihr Rechtsdomizil in gemieteten Büroräumlichkeiten in einem
ehemaligen Postgebäude am […]ring […] befinde, das zurzeit umgebaut werde. Die
Ausstellung des Mietvertrags habe wegen interner Abläufe der Vermieterin viel
Zeit benötigt. Sie habe die Mieträumlichkeiten bezogen und sei bereits aktiv gewesen,
als der Umbau der Räumlichkeiten noch im Gang war. Da das Gebäude umgebaut werde
und damals noch mit keinem Briefkasten versehen gewesen sei, habe die Zustellung
der Post oft nicht geklappt. Ihre Organe hätten beim Handelsregisteramt vorgesprochen
und diesem bestätigt, dass sich ihr Domizil an der angegebenen Adresse befinde.
Zwischenzeitlich sei auch ein Briefkasten angebracht worden. Ihren Eingaben
legte sie jeweils eine Kopie des Mietvertrags vom 13. April 2015 bei (vgl. Beschwerde
vom 26. Mai 2015; Replik vom 27. Juli 2015). Dagegen wendet das
Handelsregisteramt ein, dass die Organe der Beschwerdeführerin entgegen deren
Behauptung nie bei ihr vorgesprochen hätten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2).
2.2 Das
Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht
werden kann, mit folgenden Angaben: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und
Ortsnamen (Art. 2 lit. c HRegV). Wird dem Handelsregisteramt von
Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil
mehr verfügen sollte, fordert es das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan
der Rechtseinheit auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des
Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene
Rechtsdomizil noch gültig ist (Art. 153a Abs. 1 HRegV). Wird innert
dieser Frist keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlicht
das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. (Art. 153a
Abs. 3 HRegV). Leistet die Rechtseinheit der im Schweizerischen
Handelsamtsblatt publizierten Aufforderung innert Frist keine Folge, erlässt
das Handelsregisteramt eine Verfügung u.a. über die Auflösung der juristischen
Person (Art. 153b Abs. 1 lit. a HRegV).
2.3 Das
Handelsregisteramt führt zutreffend aus, dass als Rechtsdomizil nur eine
Adresse gilt, an der einer Rechtseinheit an ihrem Sitz Postsendungen zugestellt
werden können (vgl. Art. 2 lit. c HRegV). Das Amt legte dar, dass es
selber und auch das Handelsregisteramt Zug der Beschwerdeführerin an dem von ihr
angemeldeten Rechtsdomizil keine Briefsendungen habe zustellen können (vgl.
Beilagen Nr. 3 und 5 zur Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin bestreitet
dies nicht, sondern räumt selber ein, dass nach ihrem Bezug der
Büroräumlichkeiten noch kein Briefkasten vorhanden gewesen sei. Sie habe dann
selber einen solchen angebracht (Beschwerde vom 26. Mai 2015; Replik vom
27. Juli 2015). Mit dieser Behauptung belegt die Beschwerdeführerin nicht,
dass ihr an ihrem Rechtsdomizil Postsendungen zugestellt werden konnten. Ebenso
wenig beweist dies der als Beilage zur Beschwerde und zur Replik eingereichte Mietvertrag
vom 13. April 2015. Vielmehr legt er nahe, dass es bis zum Zeitpunkt des
schriftlichen Vertragsschlusses mangels eines schriftlich festgehaltenen
Mietverhältnisses am angemeldeten Rechtsdomizil gerade nicht möglich war, der
Beschwerdeführerin Postsendungen zuzustellen. Das Handelsregisteramt forderte sodann
mit Einschreiben vom 23. März 2015 den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin
auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung
anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig
ist. Diese Sendung konnte der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zugestellt
werden (vgl. Beilage Nr. 5 zur Beschwerdeantwort). Aus diesen Umständen
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit über kein gültiges
Rechtsdomizil verfügt hat. Dass sie deswegen beim Handelsregisteramt vorgesprochen
habe, bestreitet dieses (vgl. E. 2.1 hiervor). Diese Behauptung bleibt
somit unbewiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist gemäss Einschreiben
vom 23. März 2015 weder eine Anmeldung noch eine Bestätigung eingereicht
hatte, veröffentlichte das Handelsregisteramt die Aufforderung im
Schweizerischen Handelsamtsblatt (vgl. SHAB vom […], Nr. […], Beilage
Nr. 7 zur Beschwerdeantwort). Auch dieser Aufforderung leistete die Beschwerdeführerin
innert Frist keine Folge. Damit waren die Voraussetzungen von Art. 153b
Abs. 1 HRegV erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor) und verfügte das Handelsregisteramt
zu Recht die Auflösung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin
wird immerhin darauf hingewiesen, dass das Handelsregisteramt die
Auflösung widerrufen kann, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung
der Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft der
gesetzliche Zustand wieder hergestellt wird, indem das Rechtsdomizil rechtskonform
zur Eintragung angemeldet wird (Art. 153b Abs. 3 HRegV).
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Den Umständen des Falls und dem
verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von
CHF 800.– (§ 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich
Auslagen.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin,
dem Handelsregisteramt und dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister
schriftlich mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.