Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2014.46
ENTSCHEID
vom 21. August 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ AG Berufungsklägerin
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[…]
vertreten durch lic. iur. […],
Rechtsanwalt,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. Juni 2014
betreffend Forderung
Sachverhalt
Nachdem im
Schlichtungsverfahren keine Einigung hatte erzielt werden können, erhob die A____
AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 6. Januar 2014 Klage gegen B____ (nachfolgend:
Berufungsbeklagter) beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und ersuchte
dieses darum, den Berufungsbeklagten zu einer Zahlung von CHF 27‘445.05
zuzüglich 9% Zins seit dem 12. März 2010 an die Berufungsklägerin zu
verurteilen, unter o/e-Kostenfolge. Die Berufungsklägerin stützt ihre Forderung
auf einen vom 21. Dezember 2007 datierenden Leasingvertrag über eine Videoüberwachungsanlage
zwischen ihr und der inzwischen in Konkurs geratenen C____ GmbH als
Leasingnehmerin sowie dem Berufungsbeklagten als Schuldmitübernehmer. Mit
Entscheid vom 25. Juni 2014 trat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt auf
die Klage nicht ein. Es erachtete eine Vereinbarung auf den Gerichtsstand
Basel-Stadt als nicht zustandegekommen, da die auf der Rückseite des
Leasingvertrags abgedruckten Allgemeinen Leasingbedingungen nicht lesbar seien
und die Berufungsklägerin ihre Behauptung, wonach sie dem Berufungsbeklagten
ein weiteres, auf zwei DIN A4 Seiten gedruckte Exemplar der Allgemeinen Leasingbedingungen
ausgehändigt habe, nicht habe belegen können. Der schriftlich begründete Entscheid
wurde der Berufungsklägerin am 9. September 2014 zugestellt. Diese hat den Entscheid
mit Berufung vom 8. Oktober 2014 (Postaufgabe 9. Oktober 2014)
angefochten. Darin verlangt sie die kostenfällige Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur neuer Entscheidung an die
Vorinstanz unter Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Zivilgerichts des
Kantons Basel-Stadt. Der Berufungsbeklagte beantragte mit seiner innert der
angesetzten Frist eingereichten Berufungsantwort die vollumfängliche Abweisung
der Berufung unter o/e-Kostenfolge. Die Berufungsklägerin hat mit Schreiben vom
17. Dezember 2014 (unaufgefordert) eine weitere schriftliche Stellungnahme
eingereicht, in welcher sie an ihren Anträgen festhält. Die Tatsachen und
Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit von Belang, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist ein Endentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt in einer vermögensrechtlichen
Angelegenheit mit einem Streitwert von über CHF 10‘000.–. Dieser Entscheid ist
gemäss Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
mit Berufung beim Appellationsgericht anfechtbar. Die Berufungsklägerin hat die
formgerechte Berufung rechtzeitig eingereicht, weshalb auf diese eingetreten
werden kann.
1.2 Zuständig
zum Entscheid über die Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§
10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EG ZPO; SG 221.100]). Das Appellationsgericht überprüft frei, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig
angewendet hat (Art. 310 ZPO). Der Entscheid kann ohne mündliche Verhandlung
auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 316
Abs. 1 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall und den Parteien auch so mitgeteilt
worden.
2.1 Die
Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihre Klage
nicht eingetreten. Insbesondere seien entgegen der Ausführungen der Vorinstanz
die auf der Rückseite des Leasingvertrags abgedruckten Allgemeinen Leasingbedingungen
nicht unlesbar. Die Gerichtsstandsklausel in Ziffer 23, welche in der
Schriftgrösse 6 („6 pt.“) und in Fettdruck gehalten ist, sei genügend gut
lesbar (Berufung, S. 7 f.).
2.2 Zunächst
ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin entgegen der Ansicht der
Vorinstanz mit dem auf der Rückseite des Leasingvertrages angebrachten Vermerks
mit dem Wortlaut „Zur leichteren Lesbarkeit ist ein weiteres, auf 2 DIN A4 Seiten
gedrucktes Exemplar dieser Allg. Leasingbedingungen beigeheftet“ die Unlesbarkeit
der Allgemeinen Leasingbestimmungen nicht selbst anerkannt hat, sondern
lediglich die leichtere Lesbarkeit der Separatbeilage festgestellt hat.
2.3 Die
Allgemeinen Leasingbestimmungen stellen sog. allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) dar (vgl. zum Begriff der AGB etwa Roberto/Walker,
in: recht 2014, S. 50). Auf der Vorderseite des Leasingvertrags wird auf die rückseitig
abgedruckten Allgemeinen Leasingbedingungen hingewiesen. Dieser Hinweis wird
mit der Überschrift „Allgemeine Leasingbedingungen“ in blauer Farbe und Fettdruck
hervorgehoben und ist gut lesbar, er ist oberhalb der für die Unterschrift des
Vertragspartners vorgesehenen Zeile angebracht und erwähnt explizit die in den
Allgemeinen Leasingbedingungen enthaltene Gerichtsstandsklausel. Auf der
Rückseite sind die Allgemeinen Leasingbedingungen vollständig abgedruckt. Bei
einem Vollabdruck allgemeiner Geschäftsbedingungen auf der Rückseite eines Vertrags
ist eine gewisse Systematik mit Untertiteln zu verlangen (Kramer, in: Berner Kommentar zu Art.
1-18 OR, 1986, Art. 1 N 207). Dies ist vorliegend erfüllt; die Bedingungen sind
mit fettgedruckten Überschriften gegliedert. Nicht erforderlich ist, dass die
AGB in der gleichen Schriftgrösse gedruckt sind wie der übrige Vertragsinhalt,
vielmehr gehört es zum charakteristischen Erscheinungsbild, dass sie „klein
gedruckt“ werden (Kramer, a.a.O., Art.
1 N 207; Roberto/Walker, a.a.O.,
S. 50). Allerdings darf der Kleindruck nicht dazu führen, dass die AGB nicht
mehr lesbar sind (Huguenin, Obligationenrecht,
Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., 2014, N 617; Kut, in: Furrer/Schnyder (Hrsg.), Handkommentar zum
Schweizerischen Privatrecht, Art. 1-183 OR, 2. Aufl., Art. 1 N 52). Die
Lesbarkeit ist dann zu verneinen, wenn die AGB wegen Art und Grösse des
Schriftbilds nur mit Mühe zu entziffern sind (Kramer,
a.a.O., Art. 1 N 207; Kut, a.a.O.,
Art. 1 N 52; Schwenzer,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., 2012, N 45.03; Roberto/Walker, a.a.O., S. 51;Merz, Massenvertrag und Allgemeine
Geschäftsbedingungen, in: Bär/Bucher/Kummer (Hrsg.), Ausgewählte Abhandlungen
zum Privat- und Kartellrecht, Bern 1977, S. 326, Anm. 17).
Der Vollabdruck der
Allgemeinen Leasingbedingungen auf der Rückseite des Leasingvertages erfolgte
in der Schriftgrösse 6 („6 pt.“). Diese Schriftgrösse erscheint als klein,
allerdings entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als „schlicht nicht
lesbar“ (so geht auch die Rechtsprechung in Deutschland davon aus, dass Unlesbarkeit
erst bei Verwendung einer Schrift vorliegt, deren Grösse 6 Punkte
unterschreitet, vgl. Entscheid des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Juni
2011, 3 U 81/1, in: BeckRS 2011, 23517; Entscheid des Bundesgerichtshofs vom
24. November 1988, I ZR 144/86, in: NJW-RR 1989, 301). Vorliegend ist zu
berücksichtigen, dass die fragliche Gerichtsstandsklausel in Ziff. 23 am Ende
der Allgemeinen Leasingbestimmungen aufgeführt und vollständig im Fettdruck
hervorgehoben ist, was die Leserlichkeit gerade dieser Bestimmung im Vergleich
zu den übrigen Bestimmungen fördert. Zudem ist auf der Vorderseite des
Leasingvertrags wie erwähnt ein gut lesbarer Hinweis auf die Allgemeinen Leasingbedingungen
und namentlich der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel enthalten. Insgesamt
kann aus diesen Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass die Entzifferung
der Allgemeinen Leasingbestimmungen als unzumutbar bezeichnet werden muss. Dies
wird durch den Umstand bekräftigt, dass der Berufungsbeklagte jedenfalls
aufgrund des gut lesbaren Hinweises auf die Gerichtsstandsklausel oberhalb
seiner Unterschrift wissen musste, dass er mit der Unterzeichnung des Leasingvertrags
auf den Wohnsitzgerichtsstand verzichtet. Da er als Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter
Geschäftsführer der Leasingnehmerin als geschäftserfahren zu betrachten ist,
durfte somit von ihm erwartet werden, dass er die Gerichtsstandsklausel
ausdrücklich ablehnt, wenn er mit dem Verzicht auf den Wohnsitzrichter nicht
einverstanden ist (vgl. BGE 118 Ia 294 E. 2a S. 297; BGer 4A_247/2013 E.
2.1.2).
Daraus ergibt
sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die fragliche
Gerichtsstandsklausel nicht Gegenstand der vertraglichen Abrede zwischen der
Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten geworden ist. Demgemäss ist die
Berufung gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Das Verfahren
wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat auf die Klage einzutreten, soweit
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, und die geltend gemachte Forderung
zu beurteilen.
- Der
Berufungskläger trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens und hat der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Streitwerten zwischen CHF 20'000.– und CHF
30'000.– beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 1'500.– und
CHF 3'000.– (§ 2 Abs. 3 GebV). Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
entsprechen grundsätzlich dem Eineinhalbfachen der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr
(§ 11 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, GebV; SG 154.810). Der
Streitwert beträgt vorliegend CHF 27‘445.05; die Vorinstanz hat die Gebühr auf
CHF 2'550.– festgelegt. Unter Anwendung der Ermässigung gemäss § 4 Abs. 1
Ziff. 1.2 GebV ist die Gebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 2‘000.– festzulegen.
Sodann ist die
Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte zu beziffern. Diese bemisst sich
nach dem Streitwert des Berufungsverfahrens (§ 12 Abs. 3 der Honorar-ordnung
[HO, SG 291.400]), d.h. ebenfalls nach einem Streitwert von CHF 27‘445.05.
Das Grundhonorar beträgt somit CHF 1‘120.– bis CHF 2'900.– (vgl. § 12
Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO). Da
das Grundhonorar den Aufwand für eine Rechtsschrift und eine Verhandlung
abdeckt (§ 3 Abs. 2 HO), im vorliegenden Berufungsverfahren aber
keine Verhandlung durchgeführt worden ist (dafür aber unaufgefordert eine zweite
Rechtsschrift von Seiten der Berufungsklägerin eingereicht wurde) und da sodann
für das Berufungsverfahren in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen
ist (§ 12 Abs. 1 HO), erscheint eine Parteientschädigung von
CHF 2‘000.– einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, als
angemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird gutgeheissen. Der
angefochtene Entscheid wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Der Berufungsbeklagte trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahren von CHF 2‘000.– und hat der
Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.–, einschliesslich
Auslagen und zuzüglich 8% MWST Mehrwertsteuer von CHF 160.–, zu bezahlen.
Der Entscheid wird den Parteien und dem
Zivilgericht schriftlich mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.