Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.43
ENTSCHEID
vom 19. August 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger
[…] Gesuchsgegner
gegen
B____ AG Beklagte
[…] Gesuchstellerin
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 20. Juli 2015
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
A____ (Mieter
und Berufungskläger) bewohnt seit Mai 2001 eine 2-Zimmerwohnung an der
[…]strasse […] in Basel. Mit Formular vom 25. Februar 2014
kündigte die B____ AG das Mietverhältnis per 31. Mai 2014. Am
23. April 2014 schlossen die Parteien vor der Staatlichen
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (SSM) einen Vergleich, mit welchem
das Mietverhältnis bis 30. November 2014 erstreckt wurde. Anlässlich
einer weiteren Verhandlung vor der SSM verständigten sie sich auf eine Zweiterstreckung
bis längstens 31. Mai 2015.
Mit Gesuch vom
2. Juni 2015 beantragte die Vermieterin beim Zivilgericht die Ausweisung
des Mieters. Am 20. Juli 2015 fand in Anwesenheit beider Parteien eine
Verhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies die Zivilgerichtspräsidentin
den Mieter an, die gemietete 2-Zimmerwohnung bis spätestens
31. Juli 2015, 12:00 Uhr, zu verlassen. Auf Gesuch des Mieters
hin wurde der Entscheid schriftlich begründet.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid hat der Mieter am 14. August 2015 Berufung
beim Appellationsgericht erhoben. Auf die Einholung einer Berufungsantwort
wurde verzichtet. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der beigezogenen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
vom Vermieter beantragte Mieterausweisung wurde im Verfahren des Rechtsschutzes
in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO beurteilt. Entscheide in miet-
und pachtrechtlichen Ausweisungsverfahren, die im Verfahren nach Art. 257 ZPO
ergangen sind, unterliegen nach den allgemeinen Voraussetzungen der Berufung
oder der Beschwerde (Seiler, Die
Berufung nach ZPO, Zürich/Genf/Basel 2013, N 339). Massgebend für die
Frage, welches Rechtsmittel zur Anwendung gelangt, ist der Streitwert. Sofern
dieser mindestens CHF 10'000.– beträgt, unterliegt der Entscheid der Berufung
(Art. 308 Abs. 2 ZPO), ansonsten der Beschwerde.
Nach der Praxis
des Appellationsgerichts (vgl. AGE BEZ.2012.59 vom 10. August 2012
E. 1.1) entspricht in einem Ausweisungsverfahren, bei dem jedenfalls sinngemäss
die Gültigkeit der Kündigung und/oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses
strittig ist, der Streitwert dem Mietzins, der bis zum Zeitpunkt geschuldet
ist, auf den frühestens eine neue Kündigung ausgesprochen werden könnte, sollte
sich die Kündigung als ungültig erweisen. Dieser Zeitraum bestimmt sich unter Berücksichtigung
der Sperrfrist von drei Jahren gemäss Art. 271a Abs. 1
lit. e OR (sog. Sperrfristregel; vgl. BGer 4A_176/2012 vom 28. August 2012
E. 1.2; BGE 137 III 389 E. 1.1 S. 390 f.; AGE BE.2011.105
vom 6. September 2011 E. 1.1 und ZB.2011.15 vom
9. September 2011 E. 1.2.). Dies gilt für das
Rechtsmittelverfahren selbst dann, wenn mögliche Nichtigkeits- oder
Unwirksamkeitsgründe vorinstanzlich nicht geltend gemacht worden sind, zumal
das Gericht von Amtes wegen Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe überprüfen
kann (AGE BEZ.2012.59 vom 10. August 2012 E. 1.1 und
AGE BE.2011.105 vom 6. September 2011 E. 1.1), auch wenn
der Mieter dies nicht oder nur ansatzweise moniert. Im vorliegenden Fall macht
der Berufungskläger sinngemäss die Ungültigkeit der Kündigung geltend. In einem
solchen Fall ist zur Bestimmung des Streitwerts von der sog. Sperrfristregel
auszugehen. Der monatliche Bruttomietzins beträgt CHF 1'066.–, womit der
erforderliche Streitwert von CHF 10'000.– gemäss Art. 308
Abs. 2 ZPO erreicht wird (36 Monate à CHF 1'066.– =
CHF 38'376.–). Das Rechtsmittel ist daher als Berufung zu behandeln. Dass
die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid demgegenüber die
Beschwerde als massgebliches Rechtsmittel angegeben hat, schadet dem
Berufungskläger nicht, da er sein Rechtsmittel ohnehin nicht bezeichnet und im
Übrigen auch die Rechtsmittelfrist eingehalten hat (s. nachstehend
E. 1.2).
1.2 Die
Berufung ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids am 4. August
2015 innert der Frist von 10 Tagen (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 257 ZPO) und damit rechtzeitig erhoben worden. Für ihre
Beurteilung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10
Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]). Der Ausschuss kann sowohl
die Rechtsanwendung als auch die Feststellung des Sachverhalts überprüfen
(Art. 310 ZPO).
2.1 Gemäss
Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet
einzureichen. Nach unbestrittener Auffassung in Lehre und Rechtsprechung
gehören damit auch Rechtsbegehren zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift
(BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.; aus der Literatur
eingehend etwa Seiler, a.a.O.,
N 872 ff.; Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311
N 34 f.). Bei der vorliegenden Berufung fällt auf, dass sie keinerlei
ausdrückliche Berufungsanträge enthält. Immerhin kann aus der Begründung der Berufung
implizit geschlossen werden, dass der Berufungskläger die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Ausweisungsgesuchs anbegehrt. Da
er die Berufung als juristischer Laie verfasst hat, kann trotz des Fehlens
expliziter Anträge ausnahmsweise insoweit auf die Berufung eingetreten werden
(vgl. AGE ZB.2013.40 vom 17. Juni 2014 E. 1.4; ferner Seiler, a.a.O., N 881).
2.2 Im
Rahmen seiner Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist der Berufungskläger
gehalten, sich in der Berufung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, inwiefern er diese für fehlerhaft
hält und inwieweit der angefochtene Entscheid deshalb geändert oder aufgehoben
werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.; Seiler, a.a.O., N 893). Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein. Dies setzt voraus, dass
der Berufungskläger im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht
(AGE ZB.2014.17 vom 1. April 2015 E. 4.4.3; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311
N 36). Diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Berufungsschrift nicht
einmal im Ansatz.
Im angefochtenen
Entscheid hat die Zivilgerichtspräsidentin das Ausweisungsgesuch mit der Begründung
gutgeheissen, dass das Mietverhältnis gestützt auf die Zweiterstreckungsvereinbarung
der Parteien vom 11. November 2014 definitiv per Ende Mai 2015
geendet habe (angefochtener Entscheid, E. 1.3). Den Einwand des Berufungsklägers,
er habe jenen Vergleich so gar nicht abschliessen wollen, hat sie mit der
Begründung verworfen, er habe nach Unterzeichnung der Vereinbarung eine Bedenkfrist
von 10 Tagen eingeräumt erhalten. In dieser Zeit habe er sich das Vereinbarte
nochmals überlegen, sich allenfalls beraten und nötigenfalls den Vergleich widerrufen
können, falls er zum Schluss gelangen sollte, dass er doch nicht einverstanden
sei. Der Berufungskläger sei zwar zur Mietschlichtungsstelle gegangen, um einen
Widerruf vorzunehmen. Wenn er es sich dann aber angesichts der möglichen
(Kosten-)Folgen und Risiken eines solchen Widerrufs anders überlegt und darauf
verzichtet habe, müsse er sich dies entgegenhalten lassen. Im Übrigen hätte der
Berufungskläger auch die Möglichkeit gehabt, den rechtskräftigen Vergleich
innerhalb von 90 Tagen seit Kenntnis des Willensmangels bei der
Mietschlichtungsstelle mittels Revision (Art. 328 ff. ZPO)
anzufechten. Dies habe er jedoch nicht (fristgerecht) getan (E. 1.2).
Mit diesen Erwägungen
setzt sich der Berufungskläger nicht im Entferntesten auseinander. Er macht in
kaum verständlicher Weise ausschliesslich Ausführungen zu angeblichen Mängeln
der Mietsache (defekter Kühlschrank), Kommunikationsproblemen mit der
Liegenschaftsverwaltung, seiner fehlenden Bereitschaft zu einem Umzug und
weiteren aus der Angelegenheit resultierenden Problemen. Warum das Mietverhältnis
entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht am 31. Mai 2015 geendet
haben soll, insbesondere warum die Zweiterstreckungsvereinbarung vom
11. November 2014 nicht rechtsgültig abgeschlossen sein soll, lässt
sich der Berufung hingegen nicht entnehmen. Mangels ausreichender Begründung
ist unter diesen Umständen auf die Berufung nicht einzutreten. Im Übrigen kann
der Berufungskläger darauf hingewiesen werden, dass die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid offensichtlich zutreffend erscheinen und daher seine
Berufung aufzuweisen wäre, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten sind, da auf die Einholung einer
Berufungsantwort verzichtet worden ist, keine Vertretungskosten entstanden. Die
ausserordentlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten von CHF 600.–.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.