Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.56
ENTSCHEID
vom 31.
Juli 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. April 2015
betreffend Einstellung des
Verfahrens mit Kostenauflage
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) wurde am 18. September 2014 im Rahmen einer Verkehrskontrolle
angehalten und kontrolliert. Die Polizei stellte dabei fest, dass sie Symptome
(Nervosität, lichtstarre Pupillen, weisser pelziger Belag auf der Zunge, Alkoholgeruch)
von Alkohol- und Drogenkonsum aufwies. Eine durchgeführte Atem-Alkoholkontrolle
ergab einen Wert von 0.21 ‰. Ein ebenfalls durchgeführter Drugwipe-Test zeigte
positiv auf Kokain an. Der Beschwerdeführerin wurde die Weiterfahrt verweigert und
sie wurde auf die Polizeiwache Kannenfeld verbracht zwecks Durchsuchung des
Fahrzeuges sowie einer Kleider- und Effektendurchsicht. Nach dieser
Durchsuchung wurde die Beschwerdeführerin zwecks Blut- und Urinuntersuchung in
das Universitätsspital gefahren. Die Beschwerdeführerin gab im Verlaufe dieses
Vorfalles auf Nachfrage hin an, dass sie zwei Wochen vor der Kontrolle Kokain
konsumiert habe.
Die
Staatsanwaltschaft leitete in der Folge ein Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand gegen die Beschwerdeführerin ein. Da die Urin- und Blutproben negativ
ausfielen, stellte sie dieses am 14. April 2015 wegen Fehlens des Tatbestandes ein.
Mit der Einstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
von total CHF 1‘445.30 (bestehend aus einer Gebühr von CHF 200.– und
Auslagen von CHF 1‘245.30) auferlegt.
Gegen den
Kostentscheid der Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin am 23. April
2015 Beschwerde erhoben und beantragt, dass auf die Auferlegung der Verfahrenskosten
zu verzichten, eventualiter die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, einen neuen
Kostenentscheid zu erlassen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der
Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort
vom 22. Mai 2015, die Beschwerde sei unter Auferlegung der Kosten zu Lasten der
Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Hierzu hat die Beschwerdeführerin
am 23. Juni 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
der Staatsanwaltschaft unterliegen gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) der
Beschwerde an das Appellationsgericht. Dieses ist gemäss § 17 lit. a des
kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) und § 73a
Abs. 1 lit. a des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) als
Einzelgericht für die Beurteilung zuständig und urteilt nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition.
1.2 Die
Beschwerdeführerin ist durch die Kostenauflage beschwert und somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht eingereicht und begründet worden (Art. 396 StPO). Es ist deshalb
darauf einzutreten.
Gemäss Art. 426
Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person im Falle der Einstellung des Verfahrens
die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft, d.h. durch unter rechtlichen Gesichtspunkten
vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt hat. Nach
ständiger Praxis des Bundesgerichtes können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten
dann auferlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, und damit
im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des Schweizerischen
Obligationenrechtes (OR) ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder
ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Widerrechtlichkeit im
zivilrechtlichen Sinn liegt vor, wenn gegen Normen verstossen wird, die direkt
oder indirekt die Schädigung untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes
Verhalten vorschreiben (vgl. dazu BGer 6B_449/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1).
Es muss sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm
handeln. Voraussetzung für die Kostenauflage ist stets, dass sie sich in tatsächlicher
Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt.
Zudem muss der Beschuldigte schuldhaft im Sinne von Art. 41 OR gehandelt
haben. Zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten und der
Einleitung des Strafverfahrens muss adäquate Kausalität bestehen (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.]
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 226 N
15; BGer 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3).
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt eine Kostenauflage bei Freispruch
oder Einstellung des Verfahrens die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) und Art. 6
Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides
direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden.
Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Bei der Kostenpflicht
des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt
es sich somit nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern
um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes
Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht
wurde. Die Kostenüberbindung stellt folglich eine Haftung prozessualer Natur
für die dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die
entsprechenden Kosten dar (AGE BES.2014.99 vom 26. September 2014 E. 2; BGer
6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3)
3.1 Die
Staatsanwaltschaft wirft der Beschwerdeführerin vor, dass sie die Einleitung
des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe, indem sie
mehrere Drogensymptome (lichtstarre Pupillen, weisser pelziger Belag auf der Zunge
und Nervosität) aufwies und gegenüber der Polizei angab, letztmals zwei Wochen
vor der Kontrolle Kokain konsumiert zu haben. Zudem sei der bei der Beschwerdeführerin
durchgeführte Drogenschnelltest positiv auf Kokain verlaufen.
3.2 Das
rechtsmedizinische Gutachten vom 6. Oktober 2014 (IRM-Gutachten, in act. 4)
hält auf Seite 2 fest, dass die Urinbefunde für ein falsch positives Resultat
beim Speicheltest auf Kokain sprechen. Dass die Beschwerdeführerin für ein
objektiv fehlerhaftes Testergebnis eines von der Polizei zur Verfügung
gestellten und durchgeführten Drogenschnelltestes kein Verschulden trifft, ist
offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
3.3 Da
die Beschwerdeführerin nach dem IRM-Gutachten erwiesenermassen nicht unter dem
Einfluss von Kokain oder anderen Drogen stand, mussten die ihr von der der
Staatsanwaltschaft vorgeworfenen und von ihr bestritten Symptome für Drogenkonsum
(lichtstarre Pupillen und weisser pelziger Belag auf der Zunge) eine andere
Ursache als Drogenkonsum haben. Derartige körperliche Symptome können nicht
willentlich beeinflusst werden. Der Beschwerdeführerin kann somit kein schuldhaftes
Verhalten vorgeworfen werden, wenn bei der Polizei falsche Annahmen über einen
Drogeneinfluss entstanden sind. Die Nervosität, die nicht bestritten ist, ist in
Anbetracht einer Polizeikontrolle und der Vorwürfe nachvollziehbar und kann ihr
ebenfalls nicht als Verschulden angelastet werden.
3.4 Es
ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Konsum von Kokain zwei Wochen
vor der Kontrolle zugestanden hat. In der Replik wird mit Verweis auf u.a. die Darstellung
der Beschwerdeführerin festgehalten, dass diese die Aussage erst nach der
Polizeikontrolle im Polizeiauto auf dem Weg zur Polizeiwache Kannenfeld
geäussert habe. Gemäss der Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin diese
Aussage vor dem Schnelltest bzw. gemäss der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft
„im Rahmen dieser Kontrolle“ getätigt. Aus dem Rapport vom 18. September 2014 (in
act. 4) zu dem Vorfall wird nirgends festgehalten, wann die unbestrittene Aussage
getätigt wurde. Anlässlich der telefonischen Einvernahme der Beschwerdeführerin
vom 24. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin der durgeführte
Drogenschnelltest ausschliesslich mit den festgestellten Symptomen erklärt (Einvernahmeprotokoll
vom 24. September 2014 S. 2, in act. 4).
Ob die fragliche
Aussage nach dem Drogenschnelltest getätigt wurde, was der Sachverhalt nahe legt,
oder vor dem Test, kann hier offengelassen werden. In beiden Fällen fehlt es bereits
an der natürlichen und somit auch an der adäquaten Kausalität zwischen der
Aussage und der Einleitung des Verfahrens. Die von der Polizei festgestellten
Symptome veranlassten diese zu einem Schnelltest, der positiv ausgefallen ist.
Dieses Ergebnis hat sie zur Anordnung einer Blut- und Urinuntersuchung veranlasst.
Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht regelmässig Drogen
nehme und letztmals vor zwei Wochen etwas Kokain gesnifft habe (was sich auf
ihre aktuelle Fahrfähigkeit nicht auswirken würde), hatte somit offensichtlich
keinen Einfluss auf die Verfahrenseinleitung.
4.1 Dem
Gesagten nach hat die Beschwerdeführerin die Einleitung des Verfahrens nicht rechtswidrig
und schuldhaft bewirkt. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der
angefochtene Kostenentscheid aufzuheben. Bei diesem Ergebnis sind für das
zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche
Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da der Vertreter der
Beschwerdeführerin keine Honorarrechnung eingereicht hat, ist dessen Aufwand zu
schätzen. Aufgrund der eingereichten Rechtsschriften und der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen ist von einem angemessenen Aufwand von sechs Stunden
auszugehen, welcher zum Ansatz von CHF 250.–, zuzüglich 8 % MWST, zu
vergüten ist.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
angefochtene Kostenentscheid (Ziff. 2) der Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 14. April 2015 aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
A____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 1‘620.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm BLaw
Lukas Holzer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.