Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.105
URTEIL
vom 3.
August 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Claudius Gelzer und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstr. 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. August 2014
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 18. März 2014 erkannte die Staatsanwaltschaft A____ (Berufungsbeklagter)
der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 190.– sowie zu einer Busse von CHF
1‘900.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise umwandelbar in eine
Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Der Berufungsbeklagte erhob gegen den Strafbefehl
Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft diesen als Anklage an das
Strafgericht überwies. Mit Urteil des Einzelgerichtes in Strafsachen vom 4.
August 2014 wurde der Berufungsbeklagte der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 800.–, bei schuldhafter
Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstraffe, sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten und einer reduzierten Urteilsgebühr verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 22. Oktober 2014 Berufung erhoben, mit der
sie einen Schuldspruch gemäss dem ursprünglichen Strafbefehl verlangt. Mit
Verfügung vom 8. Dezember 2014 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident
mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Am 8. Januar
2015 hat die Staatsanwaltschaft die Berufung schriftlich begründet. Der
Berufungsbeklagte beantragt mit seiner Berufungsantwort vom 24. Februar 2015
die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils,
unter o/e Kostenfolge. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach Art. 398
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) unterliegen Urteile des
Strafgerichts der Berufung. Berufungsgericht ist nach § 18 Abs. 1 des
kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
(EG StPO) das Appellationsgericht. Es beurteilt gemäss § 73 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) Berufungen gegen Urteile
des Einzelgerichts in Strafsachen als Ausschuss. Die Berufung ist nach Art. 399
StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie
einzutreten ist.
2.1 Dem
Berufungskläger wurde im als Anklageschrift dienenden Strafbefehl vom 18. März
2014 vorgeworfen, er sei am 24. April 2013 um 17:35 Uhr mit einer gemessenen
Geschwindigkeit von 55 km/h resp. nach Abzug der Sicherheitsmarge von
5 km/h mit 50 km/h durch die Peter Rot-Strasse in Richtung Allemannengasse
gefahren und habe damit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um
20 km/h überschritten. Damit habe er sich einer groben Verkehrsregelverletzung
im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) schuldig
gemacht.
2.2 Die
Vorinstanz hat festgehalten, dass der beschriebene Sachverhalt seitens des
Berufungsklägers nicht bestritten werde. Das Argument des Berufungsklägers,
wonach er das Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gesehen habe,
könne sich nicht zu seinen Gunsten auswirken, da dieses Übersehen auf eine mangelnde
Aufmerksamkeit gegenüber dem Strassenverkehr und der jeweiligen Signalisation
hinweise. Die Vorinstanz hat es jedoch abgelehnt, bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
um 20 km/h in einer Tempo-30-Zone ohne Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen und damit den gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung anwendbaren Grenzwert von 25 km/h innerorts
in der Tempo-30-Zone auf 20 km/h herabzusetzen. Aufgrund der Tatumstände
(beidseitig abgetrenntes Trottoir, Fussgängerstreifen, gute Witterung und
trockene Fahrbahn) habe der Berufungsbeklagte keine überdurchschnittliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen. Deshalb
sei er nicht wegen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Abs. 2 SVG, sondern bloss wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 SVG und Art. 106 StGB schuldig zu sprechen.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihren Berufungsantrag, wonach der Berufungsbeklagte
in Abänderung des angefochtenen Urteils wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen sei, damit, dass
angesichts der neuen Regelung in Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG entgegen der bisherigen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei den schematisch angewandten Grenzwerten
eine Differenzierung zwischen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten
in Tempo-30-Zonen und Tempo-50-Zonen sinnvoll und angezeigt sei: Bei Strassen
mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h handle es sich grösstenteils um
sogenannte verkehrsorientierte Strassen innerorts – insbesondere um Hauptstrassen
–, die primär eine Durchleitungs- und Verbindungsfunktion hätten, also vor
allem dem ungehinderten Verkehrsfluss dienten. Strassen mit einer
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h hingegen seien grösstenteils sogenannte
siedlungsorientierte Strassen innerorts – insbesondere Nebenstrassen (vgl. Art.
2a Abs. 5 Signalisationsverordnung [SSV]) –, die neben der Erschliessungsfunktion
häufig auch eine Aufenthaltsfunktion aufwiesen (vgl. Broschüre „innerorts
Verkehrsberuhigung“ ASTRA, Bern 2003, S. 12, bei den Akten). Diese Strassen dienten
nicht primär dem ungehinderten Verkehrsfluss, sondern würden vor allem auch von
sogenannt schwächeren Verkehrsteilnehmenden (Fussgängern, Fahrradfahrern) und
insbesondere auch von Kindern benutzt (vgl. „innerorts Verkehrsberuhigung“, S.
12; Fachbroschüre „Tempo-30-Zonen", bfu-Beratungsstelle für
Unfallverhütung, Bern 2011, 3.3, bei den Akten). Dem erhöhten Schutzbedürfnis
in der Tempo-30-Zone müsse mit einer entsprechenden Sanktion von
Geschwindigkeitsüberschreitungen in dieser Zone Rechnung getragen werden. Diesen
Umständen trügen die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz
(SSK) Rechnung, welche eine Verurteilung aufgrund einer groben Verletzung der
Verkehrsregeln ab einer Überschreitung um 20 km/h in Tempo-30-Zonen und ab
25 km/h innerorts in Tempo-50/60-Zonen empfehlen würden.
2.4 Der
Berufungsbeklagte macht demgegenüber geltend, dass die bundesgerichtliche
Rechtsprechung weniger auf geltende Tempolimiten und mehr auf für jeden erkennbare
äussere Umstände abstelle. Damit würde das Bundesgericht der Tatsache Rechnung
tragen, dass die Anzeige einer Tempo-30-Zone übersehen werden könne, was denn
auch hier geschehen sei, und folglich das Befahren einer Tempo-30-Zone mit bis
zu 54 km/h auf einem Versehen basieren könne. Zudem habe der Gesetzgeber in
Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf verzichtet, nebst dem
Schematismus zur Abgrenzung von der groben zur qualifiziert groben
Verkehrsverletzung bei Geschwindigkeitsübertretungen einen solchen zur Abgrenzung
von der einfachen zur groben einzuführen. Eine Differenzierung zwischen der
Tempo-30-Zone und der Tempo-50-Zone unterhalb der Grenzwerte von Art. 90
Abs. 4 SVG („Rasertatbestand“) sei vom Gesetzgeber nicht angestrebt
worden. Daraus könne geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die entsprechende
Rechtsprechung des Bundesgerichts gutheisse. Daher sei die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu bestätigen, wonach in Tempo-30-Zonen genauso wie in
Tempo-50-Zonen eine grobe Verkehrsregelverletzung ungeachtet der äusseren
Umstände erst ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h anzunehmen
sei.
3.1 Der
objektive Tatbestand der groben Verkehrsverletzung im Sinne von Art. 90
Abs. 2 SVG ist dann erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in
objektiver Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich
gefährdet (Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 90
SVG N 62; Fiolka, in: Basler
Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 90 N 40). Die Vorschriften
über die Geschwindigkeit sind solche wichtige Verkehrsvorschriften (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 63
Lemma 4; BGE 123 II 37 E. 1e S. 41 f.). Auf der subjektiven Seite des
Tatbestandes ist ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend
verkehrsregelwidriges Verhalten erforderlich, d.h. ein schweres Verschulden,
das bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz sowie bei grober
Fahrlässigkeit geben ist (Weissenberger, a.a.O.,
Art. 90 SVG N 68; Fiolka, a.a.O.;
Art. 90 N 93).
3.2 Nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven und
grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung
im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen,
wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr
überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 238, 123 II 106 E. 2c S. 112 f.;
je mit Hinweisen; BGer 6B_283/2013 vom 23. September 2013 E. 3.2.; Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 67; vgl. Ders., Grobe oder „krasse“
Verkehrsregelverletzung?, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum
Strassenverkehrsrecht 2013, Bern 2013, S. 345, 350 m.w.H. in Fn. 16).
Eine
unterschiedliche Festlegung des genannten Grenzwertes in Bezug auf die Strassen
mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) und den
Tempo-30-Zonen hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung abgelehnt
(vgl. BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.3, 6B_1028/2008 vom 16. April
2009). Im letztgenannten Entscheid vom 16. April 2009 hat das Bundesgericht zur
genannten Abgrenzung ausgeführt, dass innerorts tiefere Geschwindigkeitslimiten
als 50 km/h, wie namentlich die Tempo-30-Zonen, aus unterschiedlichen
Gründen angeordnet werden könnten, so etwa auch zur Verbesserung des Verkehrsflusses
oder zur Verminderung von übermässigen Luftbelastungen (6B_1028/2008 vom 16.
April 2009 E. 3.3). Daraus folge, dass bei der Abgrenzung der einfachen
von der groben Verkehrsregelverletzung eine Abweichung vom allgemein innerorts
anwendbaren Grenzwert nicht alleine mit der tieferen zulässigen
Höchstgeschwindigkeit begründet werden könne. Es müsse vielmehr auf die
tatsächlich vorherrschenden Umstände Rücksicht genommen werden. Bei der Tempo-30-Zone
handle es sich um eine „Mischzone“ zwischen den ordentlichen Innerortszonen und
den Begegnungszonen. Gegenüber den ordentlichen Innerortszonen würden keine
wesentlich anderen Verkehrsregeln gelten. Es sei zwar in Tempo-30-Zonen mit
mehr Fussgänger- und Veloverkehr und namentlich auch Kindern als
Verkehrsteilnehmenden zu rechnen. Dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis werde aber
bereits mit der Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Rechnung
getragen. Eine Notwendigkeit dafür, auch den Grenzwert gegenüber dem innerorts
geltenden zu reduzieren, liege nicht vor (E. 3.5).
Es liegen keine
Hinweise dafür vor, dass das Bundesgericht von dieser ausführlich begründeten
und in späteren Urteilen bestätigten Einschätzung abweichen wird. Das
Bundesgericht hat zwar in einem Entscheid vom 17. Juni 2013 ausgeführt, dass bereits
eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 15 km/h innerorts – ungeachtet
der konkreten Umstände – eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer
bewirke, da sich im Innerortsbereich viele schwache Verkehrsteilnehmer (insbesondere
Fussgänger) bewegen würden. Diese müssten sich nicht darauf einstellen, dass
Fahrzeuge mit übersetzter Geschwindigkeit herannahen. Entsprechend häufig komme
es zu Zusammenstössen. Welch schwerwiegende Folgen diese für Fussgänger haben
können, zeigten physikalische Berechnungen. Die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung
liege damit nahe. Von dieser Gefährdungslage sei umso mehr in Tempo-30-Zonen
auszugehen. So gekennzeichnet seien Strassen in Quartieren oder
Siedlungsbereichen, auf denen – zum Schutz schwacher Verkehrsteilnehmer –
besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren sei (BGer 1C_438/2012 vom 17.
Juni 2013 mit Hinweis auf BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; BGE 123
II 37 E. 1d S. 39). Aus diesem Entscheid lässt sich aber nicht ableiten, dass
das Bundesgericht auch beim Grenzwert zwischen der einfachen und der groben
Verkehrsregelverletzung eine Unterscheidung zwischen den ordentlichen Innerortszonen
und den Tempo-30-Zonen vornehmen wird. Daran ändert auch die im Rahmen der „Via
sicura“ vorgenommene unterschiedliche Festlegung des Grenzwertes zwischen der
„ordentlichen“ groben Verkehrsregelverletzung und der „krassen“ Verkehrsregelverletzung
in Tempo-50-Zonen einerseits und Tempo-30-Zonen andererseits nichts. Es ist
zwar richtig, dass der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht hat, dass das
Gefährdungspotential bei zunehmender Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Tempo-30-Zone
höher ist als in einer Tempo-50-Zone. Dies hat er allerdings nur für eine “besonders
krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit“ verbindlich
festgelegt. Im unteren Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen wurde damit
nicht die Anwendung eines analog differenzierten Schematismus angeordnet (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N
109; Mizel, Le délit de chauffard et sa répression pénale et
administrative, in: AJP 2/2013, S. 189,
192). Eine Verschärfung der Strafen in diesem Bereich war nie Thema der
parlamentarischen Debatte und wurde auch nicht in der Botschaft zur „Via sicura“
angesprochen (Weissenberger, a.a.O.,
Art. 90 SVG N 109 m.w.H; vgl. für eine detaillierte Chronologie Mizel, a.a.O., S. 189, 191 f.). Es ist
zwar, entgegen der von den genannten Autoren zum Teil geäusserten Ansicht,
nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden den neuen Mindestlimiten
für Strafen für die genannten „krassen“ Geschwindigkeitsüberschreitungen Rechnung
tragen, damit ein mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht mehr zu vereinbarer
Sprung von der „ordentlichen“ groben Verkehrsregelverletzung zur „krassen“
Verkehrsregelverletzung vermieden wird. Dies indiziert aber nicht eine
Ungleichbehandlung der Tempo-30‑Zone und der Tempo-50-Zone im niedrigeren
resp. mittleren Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen. So wird denn auch
in den Strafmassempfehlungen der SSK im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen
von 1 bis 15 km/h keine Unterscheidung zwischen den ordentlichen Strassen
innerorts und den Tempo-30-Zonen gemacht.
3.3 Die
grundsätzliche Anwendung des gleichen Schwellenwertes zwischen der einfachen
und der groben Verkehrsregelverletzung von einer Überschreitung des Tempolimits
um 25 km/h sowohl in der Tempo-50-Zone als auch in der Tempo-30-Zone trägt der
im obgenannten Bundesgerichtsurteil 6B_1028/2008 vom 16. April 2009
dargelegten unterschiedlichen Zielsetzung bei der Einrichtung von Tempo-30-Zonen
und der unterschiedlichen Ausgestaltung derselben Rechnung. Aus Art. 108
Abs. 1 SSV geht hervor, dass Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
sowohl zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr als
auch zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des
Verkehrsablaufs eingerichtet werden können. Tempo-30-Zonen können demgemäss
sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. So gibt es eine Vielzahl von
Tempo-30-Zonen, die beispielsweise durch enge Strassen optisch „entschleunigt“
sind, oder durch entsprechende flankierende Massnahmen, wie zum Beispiel
versetzte Parkplätze oder Blumentöpfe am Strassenrand, erkennbar verkehrsberuhigt
wurden. Andere Tempo-30-Zonen, wie etwa der Abschnitt der Spitalstrasse vor dem
Universitätsspital in Basel, sind für Fussgängerinnen und Fussgänger auf den
ersten Blick nicht als solche erkennbar und wirken sich daher auch kaum auf ihr
Verkehrsverhalten aus. Je nach Ausgestaltung der Strasse ist die vom
Bundesgericht im Entscheid 1C_438/2012 vom 17. Juni 2013 angesprochene
Erwartungshaltung der anderen Verkehrsteilnehmenden eine andere. Bei einer
äusserlich klar als verkehrsberuhigte Strasse oder Quartierstrasse erkennbaren
Strasse werden sich diese eher darauf verlassen, dass keine motorisierten
Verkehrsteilnehmenden die zulässige Geschwindigkeit zumindest deutlich
überschreiten. Bei einer solchermassen erkennbaren Quartierstrasse resp.
verkehrsberuhigten Strasse erhöht sich das Unfallrisiko bei einer deutlichen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit somit mehr als bei einer
äusserlich nur durch die Beschilderung erkennbaren Tempo-30-Zone. Dies wirkt
sich auch auf das Verschulden bei der Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit aus, welches in einem engen Zusammenhang steht mit der
jeweils in Kauf genommenen Gefährdung Dritter.
4.1 Es
ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht schematisch von der
Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung bei der hier vorliegenden Überschreitung
der zulässigen Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h um 20 km/h
ausgegangen ist, sondern unter Berücksichtigung der konkret vorliegenden Umstände
geprüft hat, ob der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist.
Bei einer äusserlich erkennbar verkehrsberuhigten Strasse mit entsprechenden
flankierenden Massnahmen (vgl. dazu „innerorts Verkehrsberuhigung“, S. 22:
versetzte Parkfelder, Markierung „Kinder“, Vertikalversätze, Horizontalverätze
oder seitliche Einengungen) oder einer Strasse mit einem erkennbar erhöhten
Gefährdungspotential (enge Verhältnisse, Schule etc.) ist wohl in den meisten
Fällen bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Umfang
von 20 km/h von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen.
4.2 Die
Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden
Fall nicht erfüllt sind. Bei der Peter Rot-Strasse handelt es sich zwar auch um
eine siedlungsorientierte und nicht um eine verkehrsorientierte Strasse und die
Tempo-30-Zone wurde im Bereich zwischen der Riehenstrasse und der Wettsteinstrasse
bereits vor einigen Jahren eingeführt. Die Peter Rot-Strasse ist aber in dem
vom Berufungsbeklagten befahrenen Bereich eine breite Strasse mit durch Rabatten
abgetrennten Trottoirs. Bei der Einfahrt in die Peter Rot-Strasse befindet sich
zwar ein deutlich erkennbares Tempo-30-Schild. Die vor einigen Jahren
zusätzlich auf dem Strassenbelag angebrachte Tempo-30-Markierung (rot
umrandeter Kreis mit schwarzem 30 auf weissem Grund) war dagegen witterungsbedingt
zum Tatzeitpunkt wohl kaum noch erkennbar. Die für Tempo-30-Zonen unüblichen
Fussgängerstreifen (vgl. dazu Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die
Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen) weisen ebenfalls nicht auf den
Charakter einer verkehrsberuhigten Strasse hin. Es war infolge dieser
Fussgängerstreifen auch eher damit zu rechnen, dass Fussgängerinnen und
Fussgänger die Strasse dort überqueren resp. betreten und nicht im übrigen
Bereich. Diesen Umständen haben die Behörden zwischenzeitlich dadurch Rechnung
getragen, dass sie an verschiedenen Stellen der Peter Rot-Strasse, so auch
unmittelbar am Ort der hier festgehaltenen Durchfahrt, auf der Fahrbahn
Zone-30-Markierungen angebracht und die Fahrspur durch eine Verkehrsinsel beim
Fussgängerstreifen auf der Höhe Vogelsangstrasse verengt haben. Dies ist aber
alles im Jahr 2014 und somit nach der hier relevanten Fahrt des Berufungsbeklagten
geschehen.
4.3 Es
ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei einer Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h unter den damaligen Umständen
bei guten Sichtverhältnissen an diesem Tag kein für die Subsumtion unter Art.
90 Abs. 2 SVG erforderliches schweres Verschulden des Berufungsbeklagten
gesehen hat. Die Berufung ist somit abzuweisen und der Schuldspruch wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln zu bestätigen.
4.4 Die
ausgesprochene Sanktion (CHF 800.– Busse) ist dem Verschulden und den
persönlichen Verhältnissen des Berufungsbeklagten angemessen und daher
ebenfalls zu bestätigen.
5.1 Nach
dem Gesagten ist das erstinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung der
Staatsanwaltschaft zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis sind für das zweitinstanzliche
Verfahren keine Kosten zu erheben.
5.2 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsbeklagte für das zweitinstanzliche
Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da der Vertreter des
Berufungsbeklagten keine Honorarrechnung eingereicht hat, ist dessen Aufwand zu
schätzen. Aufgrund der eingereichten Rechtsschrift und der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen ist von einem angemessenen Aufwand von 7 Stunden
auszugehen, welcher zum Ansatz von CHF 250.– (resp. bei einem angemessenen
Aufwand der Volontärin von ca. 10 Stunden zu einem Ansatz von CHF 170.–),
zuzüglich 8 % MWST, zu vergüten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Für das Berufungsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
A____ wird für die zweite Instanz eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 1‘890.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer BLaw
Lukas Holzer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.