Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.13
ENTSCHEID
vom 23.
Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm , Dr. Olivier Steiner ,
Dr. Heiner Wohlfart
und Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 16. Februar 2015
betreffend Abweisung des
Kostenerlasses
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 13. April 2015 ist der Ausschuss der Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat
ihn zur Tragung der Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 250.– verurteilt.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2015 (Postaufgabe 5. Juni 2015) stellt der Beschwerdeführer
einen Antrag um Erlass der Kosten.
Erwägungen
Der
Beschwerdeführer begründet seinen Antrag um Erlass der Kosten damit, dass er
„einige Abzahlungsvereinbarungen ein gegangen“ sei, um alte Schulden zu begleichen.
Damit belegt er die Voraussetzungen von Art. 112 Abs. 1 ZPO nicht, der für den
Erlass die dauernde Mittellosigkeit verlangt. Die Begründung des Beschwerdeführers
weist nur auf seine Absicht hin, den Gläubiger zulasten der Gerichtskasse zu
bevorzugen. Im Übrigen dürfen mit dem nachträglichen Kostenerlassgesuch nicht
die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen werden, was hier
der Fall ist. Die Beschwerde vom 27. Februar 2015 war nämlich gemäss Entscheid
vom 13. April 2015 unbegründet, weshalb auf diese nicht eingetreten wurde.
Damit hätte dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege nicht bewilligt werden können und damit auch nicht der nachträgliche
Kostenerlass. Die Gerichtskosten wurden aufgrund der offenbar engen
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausdrücklich tief
angesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Gebühr von CHF 250.– daher an die
Gerichtskasse zu zahlen. Für das Kostenerlassverfahren werden keine
zusätzlichen Gerichtskosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Der Antrag um Erlass der Kosten wird
abgewiesen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.