Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
ZB.2014.50
ENTSCHEID
vom 30. Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfahrt, Dr. Oliver Steiner,
Dr. Caroline Cron, Dr. Erik Johner,
lic. Iur. Bettina Waldmann
und Gerichtsschreiber Dr.
Benedikt Seiler
Parteien
A____ AG Berufungsklägerin
[…]
vertreten durch Dr. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
B____ AG Berufungsbeklagte
[…]
vertreten durch Dr. iur. […], Rechtsanwalt,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Entscheid
des Zivilgerichts
vom 11. September 2014
betreffend Forderung
Sachverhalt
Zwischen der B____
AG (Berufungsbeklagte) und der A____ AG (Berufungsklägerin) bestand einige
Jahre lang eine Geschäftsbeziehung, wobei die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin
beim Erwerb und Verkauf von mehreren Liegenschaften unterstützte und dafür
entsprechend entlöhnt wurde. […], einziges Mitglied des Verwaltungsrates der
Berufungsklägerin, erwarb im Jahr 2007 die Liegenschaft Nr. […] (Chesa C____)
und die Berufungsklägerin die Liegenschaft Nr. […] (Chesa D____) in Pontresina.
Die Berufungsbeklagte war im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Liegenschaften
und dem Verkauf der in der Chesa D____ erstellten Eigentumswohnungen ebenfalls
tätig. Mit Entscheid vom 26. Juni 2012 bejahte das Bezirksgericht Maloja den
Anspruch der Berufungsbeklagten auf Mäklerlohn aus dem Ankauf der beiden
Liegenschaften. Auf die Klage der Berufungsbeklagten vom 29. September 2010 auf
Bezahlung von Mäklerlohn aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen in der Chesa D____
trat es hingegen mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Im Anschluss an
diesen Nichteintretensentscheid, der bei der Berufungsbeklagten am 11.
September 2012 eingegangen ist und sowohl vom Kantonsgericht Graubünden mit
Entscheid vom 9. September 2013 als auch vom Bundesgericht mit Entscheid vom 3.
März 2014 bestätigt worden war, hat die Berufungsbeklagte am 11. Oktober 2012
ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts
Basel-Stadt eingereicht. Die Klagebewilligung wurde der Berufungsbeklagten am
12. Dezember 2012 zugestellt. Mit Klage vom 8. März 2013 an das Zivilgericht
Basel-Stadt beantragte die Berufungsbeklagte, die Berufungsklägerin sei zur
Zahlung von CHF 274‘380.00.– nebst Zins zu 5% seit dem 20. November 2009
zu bezahlen. Weiter sei der Rechtsvorschlag der Berufungsklägerin vom 26.
November 2009 im Betreibungsverfahren Nr. 9066822 des Betreibungsamtes des
Kantons Basel-Stadt sei im Umfang von CHF 274'380.00.– nebst Zins zu 5 % seit
dem 20. November 2009 aufzuheben, und der Berufungsbeklagten sei für diesen Betrag
die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 11. September
2014 verurteilte die Kammer des Zivilgerichts Basel-Stadt die Berufungsklägerin,
der Berufungsbeklagten CHF 137‘190.00.– nebst 5% Zins seit dem 20. November
2009 zu bezahlen und beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. 9066822. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Diesen Entscheid
hat die Berufungsklägerin mit Berufung vom 12. Dezember 2014 beim Appellationsgericht
angefochten. Darin verlangt sie die kostenfällige Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und die vollumfängliche Abweisung der Klage, eventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung. Die Berufungsbeklagte
beantragt mit ihrer innert der angesetzten Frist eingereichten Berufungsantwort
vom 5. Februar 2015 die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf
eingetreten werden könne, unter Kosten und Entschädigungsfolgen für beide
Instanzen zulasten der Berufungsklägerin. Die Berufungsklägerin hat am
12. Februar 2015 unaufgefordert eine Replik eingereicht, worauf die
Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 25. Februar 2015 dupliziert hat. Beide
Parteien halten an ihren gestellten Rechtsbegehren fest. Die Tatsachen und
Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit von Belang, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist ein Endentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt in einer vermögensrechtlichen
Angelegenheit mit einem Streitwert von über CHF 10‘000.–. Dieser Entscheid ist
gemäss Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
mit Berufung beim Appellationsgericht anfechtbar. Die Berufungsklägerin hat die
formgerechte Berufung rechtzeitig eingereicht, weshalb auf diese eingetreten
werden kann.
1.2 Zuständig
zum Entscheid über die Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts (§ 10
Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EG ZPO; SG 221.100]). Das Appellationsgericht überprüft frei, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig
angewendet hat (Art. 310 ZPO). Der Entscheid kann ohne mündliche Verhandlung
auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 316
Abs. 1 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall und den Parteien auch so mitgeteilt
worden.
2.1 Die
Berufungsklägerin macht wie in der Vorinstanz geltend, die Klage der Berufungsbeklagten
vom 8. März 2013 sei verspätet eingereicht worden, da gemäss Art. 6 Abs. 2 der
von den Parteien am 4. Juni 2010 abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung eine
Klage in der vorliegenden Sache bis spätestens am 31. Dezember 2010 bei der
zuständigen Instanz hätte angehoben werden müssen. Eine analoge Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 ZPO könne aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Norm nur mit
grosser Zurückhaltung angenommen werden und sei auf die vertraglich vereinbarte
Klagefrist wegen des unterschiedlichen Zwecks dieser Vereinbarung im Vergleich
zu jenem von Art. 63 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen (Berufungsbegründung, Rz. 17
ff.).
2.2 Zunächst
ist festzuhalten, dass Art. 63 ZPO den Grundsatz von aArt. 139 OR verallgemeinert,
der mit Inkrafttreten der ZPO aufgehoben wurde (Botschaft vom 28. Juni
2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7277 Ziff. 5.4
zu Art. 61 Abs. 1 und 2 E-ZPO). Auch die analogen Regelungen in Art. 34 des
Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz,
GestG; AS 2000 2355) sowie aArt. 32 Abs. 3 SchKG, welche gleichzeitig aufgehoben
wurden, gehen auf das "Urbild" des aArt. 139 OR zurück (Botschaft vom
18. November 1998 zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen
[Gerichtsstandsgesetz, GestG], BBl 1999 III 2870 Ziff. 26 zu Art. 35 E-GestG). Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt es somit nahe, bei der Auslegung
von Art. 63 ZPO die Lehre und Rechtsprechung zu aArt. 139 OR heranzuziehen (BGE
138 III 610, 613, E. 2.6).
Das
Bundesgericht hielt kurz vor dem Inkrafttreten der ZPO fest, dass die Auffassung,
die eine analoge Anwendung von aArt. 139 OR auf gesetzliche oder vertragliche
Verwirkungsfristen nicht sachgerecht bezeichne, der langjährigen und konstanten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach aArt. 139aOR bezüglich Verwirkungsfristen
des Bundeszivilrechts analog anwendbar ist, widerspreche. Es führte aus, dass diese
Norm dem Gläubiger Gelegenheit geben will, die unbillige Härte zu vermeiden,
die darin liegen würde, dass sein Anspruch der Verjährung anheimfallen müsste,
wenn die noch während deren Lauf angehobene Klage aus einem der vom Gesetz
erwähnten Gründe zurückgewiesen wird und unterdessen die Verjährungsfrist
abgelaufen ist. Sinn und Zweck von aArt. 139 OR bestehe mithin darin, den
Gläubiger, der sein Interesse an der Geltendmachung der Forderung qualifiziert
und rechtzeitig, indessen fehlerhaft bekundet hat, vor der Verjährung zu
schützen, weil der Schuldner bereits über dessen Absicht, die Forderung
durchzusetzen, Gewissheit erlangt habe und damit das zur Wahrung seiner
Interessen Notwendige habe vorkehren können. Bei (gesetzlichen oder
vertraglichen) Verwirkungsfristen sei die Sach- und Interessenlage nicht
anders, weshalb die ratio legis von aArt. 139 OR nach einer sinngemässen
Anwendung in diesen Fällen rufe (BGE 136 III 545, 547 E. 3.1).
2.3 Es
besteht nun kein Anlass Art. 63 ZPO in dieser Hinsicht anders bzw. einschränkender
auszulegen als aArt. 139 OR. Dies zeigt sich namentlich am Umstand, dass Art.
63 ZPO eine Verallgemeinerung von aArt. 139 OR darstellt (vgl. E. 2.2) und der
Wortlaut dieser Bestimmung dementsprechend nicht wie ihre Vorgängernorm lediglich
Verjährungsfristen explizit erwähnt, sondern weiter gefasst ist, indem sie in
allgemeiner Weise die Rückdatierung der gemäss Art. 64 Abs. 2 ZPO für die Wahrung
sämtlicher Fristen des Privatrechts massgebenden Rechtshängigkeit vorsieht
(vgl. hierzu BGer. 4A_592/2013 vom 4. März 2014 E. 3.2). Wie das Zivilgericht Basel-Stadt
zu Recht ausführt (vgl. Entscheid des Zivilgerichts Ziff. 2.2; aus der Doktrin
etwa Infanger, Basler Kommentar
zur ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 63 N 1) besteht der Zweck von Art. 63 ZPO darin,
die verfahrenseinleitende Partei von den negativen Folgen einer Einreichung
ihrer Prozesseingabe an eine nicht zuständige Instanz oder im falschen
Verfahren schützen, indem eine Korrekturmöglichkeit durch verbesserte Eingabe
innert einer einmonatigen Frist geboten wird. Auch unter Geltung von Art. 63
ZPO muss die Interessenlage bei vertraglichen Fristen als analog zu derjenigen
bezeichnet werden, welche bei gesetzlichen Verjährungs- und Verwirkungsfristen
besteht. Wie gesetzliche Verwirkungsfristen wirken sich vertragliche
Verwirkungsfristen zugunsten der beklagten Partei aus und dienen der
Rechtssicherheit. Vorliegend wurde vertraglich eine „Verwirkungsfrist“
zugunsten des Beklagten abgemacht (so auch die Sicht der Berufungsklägerin,
vgl. Berufungsbegründung, Rz. 19). Warum bei einer solchen vertraglichen
„Verwirkungsfrist“ nicht analog das gelten soll, was sogar für gesetzliche
gilt, will nicht einleuchten. Die Parteien haben jedenfalls diesbezüglich nicht
eine spezielle Abrede getroffen. Ob sie solches überhaupt können oder ob Art.
63 ZPO nicht zwingender Natur ist, wie dies im Allgemeinen auf Bestimmungen des
Zivilprozessrechts zutrifft (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2013, § 1, Rz. 7) kann vorliegend offen bleiben.
Ausgangspunkt für die Anwendung dieser Bestimmung ist notwendigerweise immer
ein prozessualer Fehler der Klagpartei bei der Einleitung des Verfahrens,
nämlich die Einreichung der Klage bei einem unzuständigen Gericht oder in der
falschen Verfahrensart. Dies trifft auf die vorliegende Situation zu. Dass ein
Kläger absichtlich zum Zeitschinden falsch klagen würde, ist angesichts seines
Kostenrisikos, welches er ganz allein trägt (eine Überwälzung der Kosten des
Nichteintretensentscheids auf die Gegenpartei ist selbst bei einem späteren
Obsiegen in der zuständigen Instanz grundsätzlich nicht möglich), kaum zu
befürchten. Sicher aber ist im vorliegenden Fall Derartiges nicht zu beobachten.
Die analoge Anwendung von Art. 63 Abs. 1 ZPO ist aus diesen Gründen nicht zu
beanstanden.
Weiter macht die
Berufungsklägerin geltend, dass die Berufungsbeklagte durch ihre Prozessführung
das vertraglich vereinbarte Beschleunigungsgebot verletzt und damit ihr Recht
zur Geltendmachung des strittigen Anspruchs verwirkt habe. Namentlich wirft sie
der Berufungsbeklagten vor, sie hätte unmittelbar nach der Bestreitung der
örtlichen Zuständigkeit durch die Berufungsklägerin den Verfahrensgegenstand
auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränken sollen (Berufungsbegründung,
Rz. 24 ff.).
Dem ist zu
entgegnen, dass einer Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zuständigkeit
im Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja kaum stattgegeben worden wäre, denn im
Wesentlichen war das Bezirksgericht Maloja zuständig zur Beurteilung der
eingereichten Klage und hat denn auch materiell entschieden. Die Abspaltung
eines Teils des Prozesses, um separat die Zuständigkeitsfrage in einzelnen
Punkten zu prüfen, hätte keinerlei Prozessökonomie bedeutet. Prozessleitende Massnahmen
nach Art. 125 ZPO sind auf Antrag einer Partei, im Einvernehmen beider Parteien
oder von Amtes wegen anzuordnen (Gschwend/Bornatico,
in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 125 ZPO N 3).
Eine Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zuständigkeit hätten auch
die Berufungsklägerin verlangen bzw. das Gericht von sich aus anordnen können
und hätten dies wohl auch getan, wenn sie sich davon effektiv eine Verfahrensbeschleunigung
versprochen und erwünscht hätten. Angesichts der gesamten prozessualen Konstellation
war eine Beschleunigung des Verfahrens durch das Abtrennen eines Teilaspekts in
ein separates Verfahren jedoch nicht zu erwarten.
Auch kann entgegen
den Ausführungen der Berufungsklägerin (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 26) aus
dem vertraglich vereinbarten Beschleunigungsgebot nicht abgeleitet werden, dass
die Berufungsbeklagte nach der Bestreitung der Zuständigkeit durch die
Berufungsklägerin das Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja sofort hätte
abbrechen müssen und es ihr somit verwehrt war, an ihrer Ansicht über die örtliche
Zuständigkeit festzuhalten und diese durch die Rechtsmittelinstanzen überprüfen
zu lassen, zumal die Unzuständigkeit des Bezirksgericht Maloja keine
offensichtliche war. Indem die Parteien vereinbart haben, den zivilprozessualen
Weg „ohne erhebliche Unterbrechungen fortzuführen“, haben sie nicht auf
derartige prozessuale Rechte verzichtet. Umgekehrt verwehrte es diese Vereinbarung
auch der Berufungsklägerin nicht, auf die Durchführung des Verfahrens bei der
nach ihrer Ansicht zuständigen Instanz zu bestehen (womit eine materielle
Beurteilung aller geltend gemachten Ansprüche aus dieser Angelegenheit durch
ein Gericht verhindert wurde).
Sodann bringt
die Berufungsklägerin vor, dass zwischen der Tätigkeit der Berufungsbeklagten
und dem Verkauf der Wohnungen in der Chesa D____ an die Eheleute E____ kein
Kausalzusammenhang bestehe, weshalb die Voraussetzungen für das Entstehen eines
Anspruchs auf Vermittlungsprovision gemäss Art. 413 Abs. 1 OR entfielen (Berufungsbegründung,
Rz. 29 ff.)
4.1 Mit
eingehender Begründung kam das Zivilgericht demgegenüber zum Schluss, der
psychologische Zusammenhang zwischen den Mäkleraktivitäten der Berufungsbeklagten
und dem Abschluss der Kaufverträge sei gegeben (Entscheid des Zivilgerichts
Ziff. 4.3.1-4.3.4.). Diese Ausführungen des Zivilgerichts überzeugen, weshalb
hierauf verwiesen werden kann. Zu betonen ist insbesondere, was unbestritten
ist, dass nur die Berufungsbeklagte, nicht aber die F____ AG, mit den Eheleuten
E____ eine Objektbesichtigung durchgeführt hat. Diese Besichtigung führte mit dazu,
dass die fraglichen Wohnungen später aufgrund der Renovationspläne gekauft wurden.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass grundsätzlich niemand eine
Liegenschaft kauft, ohne sie vorher zu besichtigen.
4.2 Eigenartig
erscheint der Vorwurf an die Berufungsbeklagte, sie habe zu früh mit den Eheleuten
E____ Kontakt aufgenommen. Die Berufungsklägerin hatte einen Mäklervertrag unter
anderem betreffend die beiden Wohnungen in der Chesa D____ mit der Berufungsbeklagten
abgeschlossen. Letztere hat in diesem Rahmen die beiden Wohnungen den Eheleuten
E____ gezeigt. Wenn sich die Berufungsklägerin auf den Standpunkt stellt, die Berufungsbeklagte
hätte das Verkaufsmandat ohne Vorliegen von Renovationsplänen nicht annehmen
dürfen (vgl. dazu Berufungsbegründung, Rz. 36), so muss ihr entgegengehalten
werden, dass sie es war, die bereits zu diesem frühen Zeitpunkt die Berufungsbeklagte
mandatiert hatte.
4.3 Schliesslich
ist zu bemerken, dass in zeitlicher Hinsicht keine grosse Spanne zwischen der Besichtigung
anfangs Januar 2008 und dem Verkauf per Ende Dezember 2008 liegt. Wenn die Berufungsbeklagte
sodann ihre Forderungen zu einem Zeitpunkt anmeldete, als feststand, dass die
Objekte tatsächlich verkauft sind, entspricht dies dem normalen Lauf der Dinge.
Dass die Kundenliste sodann in einer ersten Fassung nicht vollständig war und
die Eheleute E____ nicht umfasste, stellt eine Unsorgfältigkeit dar. Nachdem
aber der Erstkontakt mit G____ nachgewiesen werden konnte, ist dieser Umstand
nicht weiter von Belang. Ebenso wenig ist von Belang, ob die F____ AG Kenntnis
von diesem Kundenkontakt hatte oder nicht und ob die F____ AG die Eheleute E____
schon vorher gekannt hatte oder nicht. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob
die Eheleute E____ das Kaufobjekt durch Vermittlung der Berufungsbeklagten kennengelernt
haben oder nicht, was nachgewiesen ist. Somit ist eine „Erstkausalität“ gegeben;
ein hinreichender Kausalzusammenhang liegt vor (vgl. BGE 72 II 421, 422; BGE 62
II 342, 344; Ammann, in: Basler
Kommentar OR I, 5. Auflage 2011, Art. 413 ZPO N 8).
5.1 Schliesslich
bringt die Berufungsklägerin in ihrem Eventualstandpunkt vor, dass der Anteil
am Verkaufserfolg, welche die Vorinstanz auf 50% bemass, zu hoch sei, da der
Verkaufserfolg der beiden Wohnungen, wenn nicht vollständig, so doch zumindest
ganz überwiegend auf die Aktivitäten der F____ AG zurückzuführen sei. Der
Anteil der Berufungsbeklagten am Verkaufserfolg betrage höchstens 5% (Berufungsbegründung,
Rz. 44 ff.).
5.2 Die
Bemessung des Anteils der Berufungsbeklagten am Verkaufserfolg auf 50% ist angemessen.
Es wird damit insbesondere berücksichtigt, dass für den Kaufentscheid der
Familie E____ der Preisnachlass des Eigentümers ganz wesentlich war. Die
vorangegangenen Bemühungen der Berufungsbeklagten und der F____ AG können unter
Berücksichtigung dieses Umstandes als etwa gleichwertig beurteilt werden.
Wenn die
Berufungsklägerin argumentiert, dass die Familie E____ nach der erstmaligen
Besichtigung der Chesa D____ kein Interesse an einem Kauf gehabt habe und in
der Folge keinen Kontakt mehr zur Berufungsbeklagten aufgenommen habe (Berufungsbegründung,
Rz. 46.a), so ist zu bemerken, dass die Besichtigung immerhin so umfassend war,
dass später keine mehr durchgeführt werden musste. Demgegenüber ist der
Berufungsklägerin beizupflichten, dass das Renovationsprojekt ein Verdienst der
F____ AG war. Doch diesen Umstand hat die Vorinstanz bei der Bestimmung der
Höhe des Anspruchs berücksichtigt (Entscheid des Zivilgerichts Ziff. 4.4.4). Ob
die F____ AG die Eheleute E____ kannte oder nicht, ist hingegen, wie bereits
ausgeführt (E. 4.3), nicht von Relevanz. Die Eheleute E____ lernten das Objekt
durch die Berufungsbeklagte kennen. Schliesslich ist zu bemerken, dass die Vorinstanz
sich nicht nur zu den Tätigkeiten der F____ AG geäussert, sondern auch
ausgeführt hat, was die Berufungsbeklagte an Mäklertätigkeiten bezüglich dem genannten
Objekt entfaltet hat: Inserate, Transparente, Dokumentenerstellung, Aushang im
Verkaufslokal, Erstkontakt und Besichtigung des Objekts sowie Überlassung der
Verkaufsdokumentation (vgl. Entscheid des Zivilgerichts Ziff. 4.3.1 und Klagbeilagen
14 ff., insbesondere Zeugenaussage G. Forlanelli [Klagebeilage 27]).
Daraus ergibt
sich, dass die vorinstanzliche Bemessung des Anteils der Berufungsbeklagten auf
50% des insgesamt bezahlten Mäklerlohns nicht zu beanstanden ist.
Aus diesen
Gründen ist die Berufung kostenfällig abzuweisen. Der angefochtene Entscheid
ist inklusive Kostenentscheid zu bestätigen. Die Berufungsklägerin trägt bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und
hat der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens entsprechen grundsätzlich
dem Eineinhalbfachen der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr (§ 11 Ziff. 1 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren, GebV; SG 154.810). Verringert sich der Streitwert
vor zweiter Instanz, so ist die Gebühr auf der Grundlage des noch strittigen Betrages
festzusetzen (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 GebV). Im Berufungsverfahren verringerte sich
der Streitwert um die Hälfte auf CHF 137‘190.00.–. Bei Streitwerten zwischen
CHF 100'000.– und CHF 200'000.– beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen
CHF 5'400.– und CHF 8'800.– (§ 2 Abs. 3 GebV). Im Einklang mit § 11 Ziff. 1 und
§ 4 GebV ist die Gebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 6'600.– zu bemessen.
Sodann ist die
Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte zu beziffern. Diese bemisst sich
nach dem Streitwert des Berufungsverfahrens (§ 12 Abs. 3 der Honorarordnung
[HO, SG 291.400]), d.h. ebenfalls nach einem Streitwert von CHF 137‘190.00.–.
Das Grundhonorar beträgt somit CHF 8400.– bis CHF 15'000.– (vgl. § 12
Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 10 HO). Da
das Grundhonorar den Aufwand für eine Rechtsschrift und eine Verhandlung
abdeckt (§ 3 Abs. 2 HO), im vorliegenden Berufungsverfahren aber
keine Verhandlung durchgeführt worden ist (dafür aber unaufgefordert eine zweite
Rechtsschrift eingereicht wurde) und da sodann für das Berufungsverfahren in
der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 HO),
erscheint eine Parteientschädigung von CHF 6‘500.– einschliesslich
Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, als angemessen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens von CHF 6'600.– und hat der Berufungsbeklagten
eine Parteientschädigung von CHF 6'500.–, einschliesslich Auslagen und
zuzüglich 8 % MWST von CHF 520.–, zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.