Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2014.49
URTEIL
vom
27. Mai 2015
Mitwirkende
lic.
iur. Christian Hoenen (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard ,
Dr. Erik Johner , Dr. Jeremy Stephenson,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…]
Beschuldigter
c/o
Interkantonale Strafanstalt, 6313 Menzingen
vertreten
durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstr. 21,
4001 Basel
Privatklägerin
B____
AG
c/o
[…], […]
vertreten
durch Dr. […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom
30. Januar 2014
betreffend
Raub, Diebstahl und Entwendung zum Gebrauch
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 30.
Januar 2014 wurde A____ des Raubs, des mehrfachen Diebstahls und der Entwendung
zum Gebrauch schuldig erklärt und zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft. Er wurde behaftet bei
der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung der B____ AG in der Höhe
von CHF 3‘121.20 und zur weiteren Zahlung von CHF 1‘869.50 verurteilt. Die
Mehrforderung von CHF 4‘938.40 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Aus der
Beschlagnahme wurden die Positionen 3001-3003, 3005, 3009 und 3012 an den
Beurteilten zurückgegeben. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände wurden
eingezogen. A____ wurden Verfahrenskosten von CHF 32‘059.35 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 8‘500.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde
aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____
(nachfolgend Berufungskläger) fristgerecht Berufung angemeldet. Die
Berufungserklärung erfolgte am 13. Mai 2014, die ausführliche Begründung am 6.
Oktober 2014. Es wird beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 30. Januar 2014 insofern aufzuheben und abzuändern, als der Berufungskläger
vom Vorwurf des Raubs, des Diebstahls (Ziffer I.3 der Anklageschrift) sowie der
Entwendung zum Gebrauch (Ziffer I.4 der Anklageschrift) freizusprechen sei. Er
sei in Anklagepunkt I.2 der Gehilfenschaft zu einfachem Raub sowie in Anklagepunkt
I.4 des einfachen Diebstahls schuldig zu erklären und zu einer schuldangemessenen,
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Unter o/e-
Kostenfolge zulasten des Staates.
Weder die Privatklägerschaft noch die
Staatsanwaltschaft haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die
Berufung beantragt.
Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember
2014 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der
Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in allen Punkten.
Die Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der Berufungskläger hat frist- und formgerecht
Berufung gegen das am 26. Juli 2013 ergangene Urteil des Strafgerichts
angemeldet und erklärt (vgl. Art. 399 und 401 StPO). Es ist daher auf sein
Rechtsmittel einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18
Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Ziff. 1 GOG die Kammer des
Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass
die Einvernahmen von †C____, welcher sich in der Untersuchungshaft das Leben
genommen hat, mangels Konfrontation bzw. mangels Teilnahmemöglichkeit an der
Einvernahme nicht verwertet werden können. Die Frage, ob das Strafgericht dies
zu Recht angenommen hat, kann offengelassen werden, da †C____ den Berufungskläger
bezüglich des Raubes nicht belastet hat und der Tresordiebstahl, in welchem
Zusammenhang die belastenden Aussagen †C____s erfolgt sind, im
Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Nicht nachvollziehbar ist der
Vorwurf des Berufungsklägers, wonach der Abschiedsbrief des †C____ bei der
Beweiswürdigung nicht hätte miteinbezogen werden dürfen, zumal der
Berufungskläger selbst diesen der Strafverfolgungsbehörde übergeben hat.
1.2.2 D____, in den Überfall involvierter
Kundenberater der […]-Filiale Riehen, wurde am 18. Juli 2013 zum zweiten Mal
einvernommen, ohne dass der Berufungskläger, der zuvor schon als Auskunftsperson
zur Sache befragt worden war, bzw. dessen Verteidiger, dem bereits vor dieser
Einvernahme vom 18. Juli 2013 antragsgemäss das Teilnahmerecht im Rahmen der
StPO zugestanden worden war, zu dieser Einvernahme geladen worden wäre. In der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde D____ nicht als Zeuge befragt. Dem Verteidiger ist
insoweit zu folgen, als die Einvernahme vom 18. Juli 2013 wegen Verletzung des
Teilnahmerechts nicht verwertbar ist und dieser Mangel durch das Unterbleiben
eines Konfrontationsantrags nicht geheilt worden ist. Verwertbar ist hingegen
die Einvernahme vom 9. April 2013 (Akten S. 762-765). Der Berufungskläger wurde
damals zeitgleich und erstmalig als Auskunftsperson zum Sachverhalt befragt und
hatte deshalb (mangels vorgängiger Befragung zur Sache) kein Recht an der
Teilnahme an der Befragung D____s. Der Berufungskläger hätte noch im
Berufungsverfahren einen Antrag auf Konfrontation stellen können, was er
indessen nicht getan hat. Die Einvernahme D____s vom 9. April 2013 ist deshalb verwertbar.
1.2.3 Des Weiteren stellt sich der
Berufungskläger auf den Standpunkt, die Einvernahmen der E____ in deren eigenem
Verfahren dürften nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, da E____
faktisch Mitbeschuldigte sei und das Teilnahmerecht des Berufungsklägers an
deren Einvernahmen verletzt worden sei. Dem ist indessen nicht zu folgen: Das
Verfahren gegen E____ als Beschuldigte wurde erst nach Auffinden einer DNA-Spur
an verdächtigen Gegenständen des †C____ im November 2013 aufgenommen, und E____
wurde erstmals am 14. Januar 2014 – zwei Wochen vor der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung des Berufungsklägers – befragt. Im Übrigen betrifft das
Verfahren gegen E____ nur einen Teilbereich der gegen den Berufungskläger
erhobenen Vorwürfe. Die Führung eines getrennten Verfahrens gegen E____ war
somit sachlich absolut begründet. Der Berufungskläger hatte in jenem Verfahren
mangels Parteistellung nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein
Teilnahmerecht (BGE 140 IV 172 E.1.2.3. S. 176), weshalb die Aussagen
verwertbar sind. Ohnehin gilt dies für die Einvernahmen E____s im Verfahren des
Berufungsklägers selbst, welche in Anwesenheit seiner Verteidigung durchgeführt
worden sind (eine persönliche Teilnahme des Berufungsklägers war nie beantragt
worden), sowie in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Der Instruktionsrichter
des Berufungsgerichts hat ferner, dem Antrag des Berufungsklägers folgend, die
Akten des gegen E____ geführten Strafverfahrens beigezogen.
2.1
2.1.1 Nach Ansicht der Verteidigung ist der
Berufungskläger in Anklagepunkt I.2. nicht des mittäterschaftlich verübten
Raubs schuldig zu sprechen, sondern lediglich der Gehilfenschaft dazu. Nach der
Lehre der funktionellen Tatherrschaft müsse der Tatbeitrag für die Ausführung
des Delikts so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht und fällt. Eine
gemeinsame Planung oder Vorbereitung der Tat sei indessen nicht nachgewiesen.
Ebenso fehle es am Vorsatz und an einem gemeinsamen Tatentschluss, habe der
Beschuldigte doch gerade nicht gewollt, dass †C____ den Überfall ausführe, es
aber nicht geschafft, seinen Freund davon abzuhalten. Gegen eine gleichwertige
Tatbeteiligung spreche, dass der Berufungskläger von den CHF 27‘098.70 lediglich
CHF 7‘000.‒ erhalten habe. Die Randdatenüberwachung zeige auf, dass kein
gemeinsamer Tatplan bestanden habe, seien dem Berufungskläger doch der Tatort
und die Absicht, einen Raub zu begehen erst kurz vorher mitgeteilt worden. An
den sichergestellten Gegenständen hätten keinerlei Spuren des Berufungsklägers
gefunden werden können, was ebenfalls dagegen spreche, dass er bei der Planung
involviert gewesen sei. Geld habe zudem in seinem Falle kein Tatmotiv sein
können, da er im Gegensatz zu †C____ keine finanziellen Probleme gehabt habe,
was die sichergestellten Kontoauszüge belegen würden. Auch die vorliegenden
Zeugenaussagen würden nicht auf Mittäterschaft hindeuten. Insbesondere habe der
Leiter der Geschäftsstelle in Riehen, […], nichts ausgesagt, was auf den
Berufungskläger als Mittäter hindeuten würde, und auch anhand der
Videoaufnahmen aus der Bank lasse sich dem Berufungskläger keine tragende Rolle
mit Sicherungsfunktion nachweisen (Prot. Berufungsverhandlung S. 6 und
Berufungsbegründung S. 6-13).
2.1.2 Dass sich der Berufungskläger an
den Tatort begab, um seinen Mitbewohner von der Tatbegehung abzuhalten, ist
aufgrund des Verlaufs der Geschehnisse auszuschliessen. Wie die Vorinstanz mit
Recht festhält, hätte er sich ansonsten nicht ins Innere der Bank begeben,
sondern hätte †C____ noch vor dem Betreten des Gebäudes zur Raison zu bringen
versucht. Hätte er lediglich überprüfen wollen, ob sich †C____ bereits in der
Bank befindet, hätte er sich danach sogleich wieder nach draussen begeben.
Stattdessen begann er ein Gespräch mit dem Schalterbeamten, was nur so
verstanden werden kann, dass er seinen verabredeten Posten einnahm und damit
die Voraussetzungen für den eigentlichen Überfall schuf.
Aus der finanziellen Situation des
Berufungsklägers lässt sich nicht ableiten, dass Geld in seinem Fall nicht das
Tatmotiv sein konnte. Dass er unabhängig von seinen legalen Einkünften
deliktisch an Geld zu kommen versuchte, stellte er kurze Zeit später durch den
Diebstahl des Tresors seines Arbeitgebers erneut unter Beweis (unangefochten: Schuldspruch
wegen Diebstahls in Anklagepunkt I.4). Dass er sich aufgrund seiner gut
bezahlten Anstellung nicht in einer finanziellen Notlage befand, welche sein
Verhalten erklären würde, ist vielmehr im Rahmen der Strafzumessung zu
berücksichtigen.
2.1.3 Auch die Verteidigung hält im Ergebnis
nicht an der Darstellung fest, der Berufungskläger habe den Überfall lediglich verhindern
wollen, sondern anerkennt seine Teilnahme am Delikt, wenn auch nur in Form von
Gehilfenschaft. Ob die Beteiligung des Berufungskläger noch als Gehilfenschaft
im Sinne von Art. 25 StGB oder als Mittäterschaft zu qualifizieren ist, erweist
sich denn auch als zentrale Frage.
In subjektiver Hinsicht setzt
Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dass sich
der Berufungskläger vorsätzlich an dem Delikt seines Mitbewohners beteiligte,
steht ausser Frage und ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen gegenüber der
Staatsanwaltschaft: Er gab dort zu Protokoll, er (der Berufungskläger) sei in
die Bank gegangen. †C____ habe sich dadurch sicher gefühlt und sei ihm
nachgekommen. Auf die Frage, ob dies abgesprochen gewesen sei, gab er zu, dass
†C____ ihm im Vornherein gesagt habe, er fühle sich sicherer, wenn vorab jemand
von ihnen in der Bank wäre. Dadurch sei dies wohl zustande gekommen (Akten S.
897). Seine Aussagen belegen die vorgängige Absprache des Ablaufs und eine diesem
Plan entsprechende Ausführung. Dass der Berufungskläger erst kurzfristig über
Tatort und Tatzeit informiert wurde, spricht nicht dagegen, dass man sich bereits
grundsätzlich auf die Begehung eines Banküberfalls und die Rollenverteilung
verständigt hatte. Ob der Berufungskläger den Tatentschluss allenfalls erst
kurzfristig fasste, kann jedoch letztlich offen bleiben ‒ der gemeinsame
Tatentschluss kann konkludent gefasst werden, und der Mittäter kann ihn sich
auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Delikts) zu eigen
machen (Forster, in: Basler Kommentar
, 3. Auflage 2013, vor Art. 24 StGB N 12).
Die Verteilung des Deliktserlöses spricht
nicht gegen die Annahme von Mittäterschaft. Der Berufungskläger hat CHF
7000.‒ erhalten, was gut einem Viertel der gesamten Beute entspricht. Da
einzig †C____ erkennbar als Bankräuber in Erscheinung trat und die
„Hauptarbeit“ verrichtete, ist dieser Verteilschlüssel nachvollziehbar. Der
Annahme von Mittäterschaft steht eine ungleichmässige Verteilung des Deliktsguts
nicht entgegen. Der auf den Berufungskläger entfallende Betrag machte zwar
deutlich weniger als die Hälfte aus, entspricht aber angesichts der ‒ für
einen Banküberfall ‒ relativ geringen Beute gleichwohl einem namhaften
Anteil. Die anteilsmässige Beteiligung an der Beute kann als starkes Indiz für
die Mittäterschaft herangezogen werden (Trechsel/Jean-Richard
in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, vor Art. 24 N 15).
Der Mittäter muss im Gegensatz zum
Gehilfen in massgebender Weise mitwirken, und sein Tatbeitrag muss derart
wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint (Forster a.a.O. N 9). Die
Vorinstanz befasste sich bereits eingehend mit der Frage, ob der
Berufungskläger als Gehilfe zu betrachten ist, da dies nicht nur der Ansicht
der Verteidigung entspricht, sondern durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen
eines Eventualantrags ebenfalls zu Diskussion gestellt wurde. Sie verneinte
dies und schloss auf Mittäterschaft, da der Berufungskläger eine tragende Rolle
in Form einer Sicherungsfunktion eingenommen und somit auch Tatherrschaft
gehabt habe. Ohne seine Anwesenheit hätte sich der unsichere †C____ nicht
getraut, so unbelastet an den Bankschalter zu gehen, ohne sich nach allfälligen
weiteren anwesenden Personen umzusehen, und auch nicht, seine Waffe kurzzeitig
auf den Tresen zu legen. Zudem habe er ihm geholfen, die Flucht zu sichern. Da
sich der Raub ohne sein Zutun so nicht hätte durchführen lassen, sei der in
Planung und Ausführung der Tat involvierte Berufungskläger als Mittäter zu
qualifizieren (Urteil Vorinstanz S. 12-13). Diesen Erwägungen ist beizupflichten
und es kann darauf verwiesen werden. Für †C____ war die Anwesenheit des
Berufungsklägers in der Bank eine wichtige Voraussetzung für die Durchführung
des Überfalls. Dass dem so war und der Berufungskläger dies wusste, belegen seine
bereits zitierten Aussagen im Vorverfahren, wonach sich †C____ durch seine
Anwesenheit in der Bank sicher gefühlt habe und ihm dann nachgekommen sei. Der
Berufungskläger war für †C____ gemäss dessen Darstellung in seinem
Abschiedsbrief wie ein grosser Bruder, der ihm viel Selbstbewusstsein gegeben
hat (Abschiedsbrief an den Berufungskläger: Akten S. 154 f.) Der
SMS-Verkehr der beiden Tatbeteiligten und namentlich die Meldung „Alles gut,
bin auf Arbeit“ und das Abholen nach der Tat spricht für eine intensive Zusammenarbeit.
Das Nachtatverhalten spricht schliesslich gegen die von der Verteidigung
geltend gemachte Ambivalenz des Berufungsklägers, der die Tat eigentlich habe
verhindern, seinen Freund aber nicht habe alleine lassen wollen. Das Akzeptieren
des Beuteanteils und die gemeinsamen Einkäufe belegen, dass er auch mit
zeitlichem Abstand nie das Bedürfnis hatte, sich von der Tat zu distanzieren. Beim
späteren Tresordiebstahl begingen die beiden Freunde zudem im gleichen Team ein
weiteres schwerwiegendes Delikt, um an Geld zu kommen.
Der Schuldspruch wegen Raubs (Art. 140
Ziff. 1 StGB) ist nach dem Gesagten zu bestätigen.
2.2 Angefochten wird weiter einer der Schuldsprüche
wegen Diebstahls (Anklagepunkt I.3). Der Berufungskläger habe es †C____ zwar
gestattet, Equipment der B____ AG auszuleihen, er sei jedoch davon ausgegangen,
dass das Material retourniert werde, womit es ihm an der erforderlichen Aneignungsabsicht
gemangelt habe. Die Herausgabe des Equipments ohne das Einverständnis des Abteilungsleiters
Küche stelle allenfalls eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von
Art. 158 StGB dar, was jedoch nicht Gegenstand der Anklage sei.
Unbestrittenermassen wurde das
Material der B____ AG ohne das dafür notwendige Einverständnis von […] bezogen.
Die Gegenstände wurden in den Kellerräumlichkeiten der gemeinsamen Wohnung von †C____
und des Berufungsklägers beschlagnahmt und dies erst am 6. August 2013 (Akten
S. 427-441). Der Anlass, für welchen das Equipment verwendet wurde, soll jedoch
bereits im Winter 2012/2013 stattgefunden haben (Auss. Berufungskläger: Akten
S. 1126-1128). Die Rückgabe, wäre sie denn vorgesehen gewesen, hätte also
längst vor der Hausdurchsuchung stattgefunden. Dass der Berufungskläger
irrtümlich davon ausgegangen sei, dass †C____ die bezogenen Sachen zurückgebe,
vermag ihn nicht zu entlasten ‒ kraft seiner Autoritätsposition gegenüber
†C____ lag es in seiner Hand, ob das Equipment zurück an die B____ AG ging oder
nicht. Die gesamten Umstände – Behändigung der Gegenstände unter Umgehung der
internen Vorschriften, keine Rückgabe und spätere Beschlagnahmung im
gemeinsamen Keller ‒ belegen die Aneignungsabsicht des Berufungsklägers
bereits zum Zeitpunkt der Mitnahme. Der entsprechende Schuldspruch der
Vorinstanz wegen Diebstahls ist somit zu bestätigen.
2.3 Die Berufung richtet sich weiter gegen
den Schuldspruch wegen Entwendung zum Gebrauch (Anklagepunkt I.4.). Der Bruch
fremden Gewahrsams sei nicht nachgewiesen, da von gleichgeordnetem Gewahrsam
von Berufungskläger und Fahrzeughalter auszugehen sei. Dies, da die Schlüssel
des Fahrzeugs für alle Mitarbeiter, welche es grundsätzlich hätten benutzen
dürfen, zugänglich deponiert gewesen seien. Es sei vorliegend vielmehr von
einer eigenmächtigen Verwendung eines anvertrauten Motorfahrzeugs im Sinne von
Art. 94 Abs. 2 (recte: Abs 3) SVG auszugehen. Die Argumentation der Vorinstanz,
das Fahrzeug sei nur für den Gebrauch während der Arbeitszeit anvertraut
gewesen, sei nicht korrekt; ein Fahrzeug sei entweder anvertraut oder nicht.
Die eigenmächtige, nicht weisungsgemässe Verwendung sei wie beantragt zu beurteilen
(Berufungsbegründung S. 15-16).
Dieser Argumentation kann nicht
gefolgt werden: Es liegt kein gleichgeordneter Gewahrsam vor, sondern der
Arbeitnehmer übt in hierarchisch untergeordneter Stellung für den Arbeitgeber
den Gewahrsam aus und ist lediglich untergeordneter Gewahrsamsdiener (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth
(Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013,
Art. 139 N 9) oder untergeordneter Gewahrsamsinhaber, der seinerseits
einen Gewahrsamsbruch gegenüber dem übergeordneten Gewahrsamsinhaber begehen
kann (Niggli/Riedo, in:
Basler Kommentar , 3. Auflage 2013, Art. 139 N 47-49). Das Fahrzeug war
klarerweise nur während der Arbeitszeit anvertraut. Der Berufungskläger hat es
somit zum Gebrauch entwendet und es nicht nur im Sinne von Art. 94 Abs. 3 SVG
weisungswidrig benutzt. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Entwendung zum
Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG) ist demnach zu bestätigen.
3.1 Die Verteidigung rügt die
Strafzumessung der Vorinstanz als nicht nachvollziehbar und unangemessen. Weder
sei für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe bemessen worden, noch sei klar,
wie die übrigen Schuldpunkte gewichtet würden. Inhaltlich wird bemängelt, dem
Berufungskläger werde durch die Vorinstanz angelastet, er habe seine Rolle
herunterzuspielen versucht, indem er die Verantwortung für den Raubüberfall auf
den verstorbenen †C____ abgewälzt habe. Dies treffe nicht zu, habe er diese
Aussagen doch zu einem Zeitpunkt getätigt, als †C____ noch am Leben gewesen
sei. Die Delikte seien nicht als kaltblütig zu bezeichnen, und es liege auch
kein hohes Mass an krimineller Energie vor. Die Taten seien zwar nicht zu
bagatellisieren, die Tathandlungen zeichneten indes eher das Bild spontaner,
unkoordinierter und überstürzter Delikte. Das Motiv für den spontanen
Tresordiebstahl sei ein nachvollziehbarer Ärger des Berufungsklägers auf seine
Arbeitgeberin gewesen. Zudem sei die massive Vorverurteilung durch die Presse
nicht strafmindernd berücksichtigt worden. Die ausgesprochene Strafe sei
angesichts des verwirkten Unrechts als unangemessen hoch zu bezeichnen
(Berufungsbegründung S. 17-18).
3.2 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,
bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit),
ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden
und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so
zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im
Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55
E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47
N 10). Gemäss
Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen
Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung
auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
Vorliegend sind
mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen
die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn
das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen
(Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe
hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden
und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das
schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die
schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV
55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile
6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57;
6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz ist bei der
Strafzumessung korrekterweise vom Strafrahmen des Raubs ausgegangen, der
Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren
vorsieht und hat die Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1
strafschärfend berücksichtigt. Das Gesamtverschulden wurde als schwer qualifiziert,
wobei festgehalten wurde, dass der Raubüberfall auf die […] Bank besonders
gravierend ins Gewicht falle. Die Diebstähle zum Nachteil der B____ AG wiegen
nach Ansicht der Vorinstanz ebenfalls schwer. Diese Gewichtung ist nicht zu beanstanden,
mit der Ergänzung, dass beide Diebstähle zu Lasten der Arbeitgeberin einen
gravierenden Vertrauensbruch darstellten, der Diebstahl des Tresors jedoch klar
schwerer wiegt als jener des Cateringequipments. Die Entwendung zum Gebrauch
fällt beim Verschulden nicht ins Gewicht.
Dass †C____ nach den Ausführungen der
Vorinstanz beim Banküberfall die risikoreichere Rolle hatte, entspricht den
Tatsachen, allerdings wurde diesem Umstand bei der Aufteilung der Beute Rechnung
getragen. Auch die Feststellung der Vorinstanz, dass der Berufungskläger die
Verantwortung für den Raub auf den verstorbenen †C____ abzuschieben versuchte,
ist korrekt. Dass er dies bereits zu einem Zeitpunkt tat, da †C____ noch am
Leben war, ändert nichts daran, dass er die Verantwortung stets auf diesen
schob. Der Berufungskläger hielt bis zuletzt an dieser Darstellung fest,
weshalb auch noch vor zweiter Instanz behauptet wurde, er habe seinen Freund
eigentlich von der Begehung des Delikts abhalten wollen, obwohl gleichzeitig
eine Beteiligung in Form von Gehilfenschaft zugestanden wurde.
Die Verteidigung verwehrt sich
dagegen, dass die Vorinstanz das Verhalten ihres Mandanten als kaltblütig
bezeichnet und ihm eine hohe kriminelle Energie attestiert. Als „kaltblütig“
wurden die Diebstähle am Arbeitsplatz bezeichnet: Zumindest der Abtransport des
Firmentresors mit einem Geschäftsfahrzeug kann durchaus so bezeichnet werden.
Dass insbesondere der Banküberfall, aber auch die Diebstähle von einer hohen
kriminellen Energie zeugen, lässt sich nicht leugnen. Die geltend gemachte
belastende Situation am Arbeitsplatz, welche zu nachvollziehbarem Ärger auf
Seiten des Berufungsklägers geführt habe und Hauptmotiv für den Tresordiebstahl
gewesen sei, vermag ein derart gravierendes Delikt nicht ansatzweise zu
erklären. Dass bei sämtlichen Delikten kein sonderlich professionelles Vorgehen
an den Tag gelegt wurde, hat die Vorinstanz berücksichtigt.
Neben der korrekten und nachvollziehbaren
Gewichtung des Tatverschuldens innerhalb der einzelnen Delikte wurden auch die
Täterkomponenten berücksichtigt: So wurde zurecht festgehalten, dass der Berufungskläger
zum Zeitpunkt der Taten eine gut bezahlte Stelle hatte, und eine finanzielle
Notlage daher nicht als Erklärung für seine Delinquenz herangezogen werden
kann. Auch die Vorstrafen des Berufungsklägers (Akten S. 11) wurden
berücksichtigt und angesichts der Tatsache, dass sie nicht einschlägig seien,
erkannt, dass sie nicht besonders ins Gewicht fallen.
Eine Vorverurteilung durch die Medien
kann unter Umständen strafmindernd berücksichtigt werden, wenn die
Berichterstattung über dem üblichen Mass liegt. Das Bundesstrafgericht
berücksichtigte etwa im Fall des ehemaligen Obersten […] strafmindernd die
gravierende mediale Vorverurteilung mit einer Quasi-Strafwirkung. (dazu Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 60). Der von der Verteidigung angeführte
Beitrag von Telebasel befasste sich in erster Linie mit dem Suizid von †C____.
Unter dem Titel „Koch und Bankräuber ‒ das Doppelleben des C____“
zeichnet der „Telebasel Report“ das Leben des Verstorbenen nach und geht der
Frage nach, weshalb es zum Suizid kommen konnte. Die begangenen Delikte werden
korrekt geschildert, und die Rolle des Berufungsklägers wird nicht dramatisiert.
Der Banküberfall wurde nach Darstellung des Beitrags gar von †C____ alleine
durchgeführt und vom Berufungskläger lediglich mitgeplant ‒ seine Anwesenheit
am Tatort bleibt unerwähnt. Der Berufungskläger wird unter Nennung seiner
Vorstrafe wegen Betrugs als mutmasslicher schlechter Einfluss auf den Verstorbenen
genannt. Es werden im Laufe des Beitrags verschiedene Fotos des Berufungsklägers
eingeblendet, diese sind jedoch sämtlich mit einem schwarzen Augenbalken versehen.
Er wird zudem nie mit vollem Namen genannt, sondern konsequent als „A____“ bezeichnet,
womit er für den durchschnittlichen Zuschauer ohne Zusatzwissen nicht zu
identifizieren ist. Die Berichterstattung führte somit ‒ im Unterschied
etwa zum erwähnten Fall […] ‒ zu keiner öffentlichen Vorverurteilung,
welche eine Strafminderung rechtfertigen würde.
Nach Ansicht der Verteidigung ist der
eingereichte Führungsbericht und jener über die freiwillige Therapie
hervorzuheben (Prot. Berufungsverhandlung S. 6). Dass sich der Berufungskläger
innerhalb freiwilliger Therapiesitzungen mit seinen Delikten auseinandersetzt,
ist zu begrüssen. Eine selbstkritische Aufarbeitung der Taten und namentlich
das Übernehmen der Verantwortung für sein Verhalten, war vor den Schranken
indes kaum zu erkennen. Der Führungsbericht der Strafanstalt Bostadel vom 8.
Mai 2015 attestiert ihm ein tadelloses Verhalten, was jedoch vorausgesetzt wird
und daher keine Strafminderung bewirken kann.
Die Vorinstanz hat sämtliche
relevanten Tat- und Täterkomponenten nachvollziehbar in die Strafzumessung
einfliessen lassen. Davon ausgehend, dass alleine der Bankraub mit einer
Freiheitsstrafe von rund 2 ½ Jahren zu ahnden wäre, der Tresordiebstahl und die
damit einhergehende Entwendung zum Gebrauch eine deutliche Strafschärfung nach
sich ziehen müssen und ein weiterer Diebstahl geringerer Schwere hinzukommt, addierten
sich die Freiheitsstrafen auf mindestens 4 Jahre. Aufgrund der Asperation nach
Art. 49 Abs. 1 StGB erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren als angemessen, und das Urteil ist auch im
Strafpunkt zu best.igen.
Der Berufungskläger verlangt die
Herausgabe eines Ordners mit Kontoinformationen sowie des Mobiltelefons HTC aus
der Beschlagnahme. Diesem Antrag kann entsprochen werden.
Der Berufungskläger trägt bei diesem
Ausgang des Verfahrens dessen Kosten. Der amtliche Verteidiger ist aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten
bleibt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht,
in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: Das
erstinstanzliche Urteil wird in Schuld- und Strafpunkt bestätigt, unter Einrechnung
der seither ausgestandenen Haft.
Der
Ordner mit Kontoinformationen (Verz. 117‘171, Pos. 3004) und das Mobiltelefon
HTC One, schwarz (Verz. 117‘324, Pos. 1106) werden unter Aufhebung der
Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückgegeben.
In
den weiteren Punkten wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der
Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger
weiterer Auslagen).
Dem
amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 7‘350.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 420.20, zuzüglich 8 % MwSt
von insgesamt CHF 621.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic.
iur. Christian Hoenen lic. iur.
Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen
Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).