Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2014.61
URTEIL
vom
19. Mai 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ,
lic.
iur. Bettina Waldmann, Dr. Caroline Cron, Dr. Erik Johner,
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungskläger
1
[…] Beschuldigter
1
c/o
Interkantonale Strafanstalt, 6313 Menzingen
vertreten
durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
B____ ,
geb. […] Berufungsklägerin
2
[…]
Beschuldigte
2
c/o
Anstalten Hindelbank, Von Erlachweg 2, 3324 Hindelbank
vertreten
durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Privatkläger/innen
C____
vertreten
durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
D____
E____
F____
G____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 12. Februar 2014
betreffend
ad
1: versuchter Mord, bandenmässiger Raub,
banden-
und gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher
Hausfriedensbruch
ad
2: versuchter Mord, bandenmässiger Raub, banden- und gewerbsmässiger Diebstahl,
mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Urteil vom 12. Februar 2014 sprach
das Strafgericht A____ und B____ des versuchten Mords, des bandenmässigen
Raubs, des banden-und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung
und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Es verurteilte A____ deswegen
zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und B____ zu einer Freiheitsstrafe von
11 Jahren, je unter Anrechnung der ausgestandenen Haft seit dem 21. Juni
2013. Von der Anklage der geringfügigen Sachbeschädigung wurden beide
freigesprochen. Ferner verurteilte das Strafgericht A____ und B____ in solidarischer
Haftung und dem Grundsatz nach zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an
das Opfer C____.
Gegen dieses Urteil haben A____
(nachfolgend: Berufungskläger 1) und B____ (nachfolgend: Berufungsklägerin 2)
Berufung erhoben.
Der Berufungskläger 1 beantragt einen
Freispruch vom Vorwurf des versuchten Mords, des bandenmässigen Raubs sowie des
banden- und gewerbsmässigen Diebstahls. Richtigerweise sei er wegen
qualifizierten Raubs und einfachen Diebstahls resp. versuchten einfachen
Diebstahls zu verurteilen. Akzeptiert würden die Schuldsprüche wegen mehrfacher
Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch. Für die zugestandenen
Delikte sei eine angemessen reduzierte Freiheitsstrafe auszusprechen. Dies
alles unter o/e- Kostenfolge auch für das erstinstanzliche Verfahren sowie
unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren.
Die Berufungsklägerin 2 lässt einen
Freispruch von der Anklage des versuchten Mords beantragen. Sie habe sich nicht
der versuchten Tötung resp. des versuchten Mords schuldig gemacht. Allenfalls
sei sie für die diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Ereignisse des
qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen.
Für die zugestandenen Delikte sei sie zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu
verurteilen. Ausserdem sei der Umfang der von ihr für das erstinstanzliche
Verfahren zu tragenden Verfahrenskosten auf CHF 5‘000.– und eine Gebühr von CHF
1‘000.– zu reduzieren. Dies alles unter o/e- Kostenfolge, wobei ihr die
amtliche Verteidigung zu gewähren sei.
Das anwaltliche vertretene Opfer C____
sowie die Staatsanwaltschaft beantragen die kostenfällige Abweisung der
Berufung. Die weiteren Privatkläger und Privatklägerinnen haben auf die
Einreichung einer Stellungnahme im Berufungsverfahren verzichtet.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
wurden der Berufungskläger 1 und die Berufungsklägerin 2 zu ihrer Person und
zur Sache befragt und sind ihre amtlichen Verteidiger sowie die
Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Einzelheiten des Sachverhalts und
der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Berufungen der beiden Berufungskläger, sind
rechtzeitig angemeldet sowie form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 382
i.V.m. Art. 398, 399 StPO). Darauf ist einzutreten.
1.2 Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18
Abs. 1 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO], SG 257.100). Zuständig ist die Kammer (§ 72 Abs. 1 lit. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG], SG 154.100). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art.
398 Abs. 3 StPO). Es überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung sind
damit die Verurteilungen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher
Sachbeschädigung.
2.1 In formeller Hinsicht lässt der
Berufungskläger 1 geltend machen, das vor-instanzliche Urteil verletzte das
Akkusationsprinzip und es bestehe ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der ihn
betreffenden Aussagen der Berufungsklägerin 2 im Ermittlungsverfahren. Mit
diesen Einwänden hat sich bereits die Vorinstanz befasst; auf deren eingehende
Erwägungen dazu wird verwiesen. Diese sind nachfolgend einzig ergänzend zu
bekräftigen.
2.2
2.2.1 Der amtliche Verteidiger des
Berufungsklägers 1 stellt sich auf den Standpunkt, das banden- und gewerbsmässige
Vorgehen der beiden Berufungskläger bei der Deliktsausübung hätte in jedem
einzelnen Anklagepunkt bzw. vorgeworfenen Sachverhalt geschildert werden müssen.
Dem ist nicht zu folgen, weil in der Anklagschrift in der alle Delikte betreffenden
Einleitung unter dem Titel „Entschluss“ festgehalten ist, dass „…die beiden
Beschuldigten, die höchstens gelegentlich über legale Erwerbseinkünfte
verfügten, zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 13. Mai 2013 unter nicht
näher bekannten Umständen übereinkamen, inskünftig zur fortgesetzten Verübung
mehrerer selbständiger, im Einzelnen zum Vornherein unbestimmter Vermögensdelikte
– namentlich Diebstähle und Raubtaten – im grenznahen Raum in der
Nordwestschweiz, zusammen zu wirken, dabei in arbeitsteiliger Vorgehensweise jeweils
möglichst grosse Beute zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts zu erzielen und
sich damit im Anschluss an ihre Taten jeweils wieder nach Frankreich abzusetzen“.
Es folgt ein weiterer Abschnitt zur Einleitung, welcher die von den Berufungsklägern
beabsichtigten Tatvarianten schildert, nämlich das Bestehlen oder Berauben von
auserwählten Opfern auf offener Strasse oder in deren Wohnung sowie die Begehung
von Einbruchdiebstählen mit oder ohne Gewaltanwendung gegen die sich möglicherweise
in der betroffenen Liegenschaft aufhaltenden Bewohner. Dieser Einleitung nachgehend
werden die einzelnen, konkreten Taten geschildert. Dass die Einleitung
Bestandteil aller konkreten Deliktsvorwürfe ist, ergibt sich folglich unmissverständlich
aus dem Aufbau der Anklageschrift.
2.2.2 Die Erfüllung des die Tat
qualifizierenden Tatbestandmerkmals der Gewerbsmässigkeit im Zusammenhang mit
Vermögensdelikten bedarf der mehrfachen Delinquenz sowie das Bestreben, mittels
strafbarer Aktivitäten regelmässig Einkünfte zu erzielen (vgl. dazu: Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar
Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 139 StGB N 95
und 98). Da in der Einleitung der Anklageschrift diese Merkmale im zitierten Textausschnitt
eindeutig umschrieben werden, hat das erstinstanzliche Urteil mit den
entsprechenden Schuldsprüchen das Akkusationsprinzip nicht verletzt, da dem
Berufungskläger kein Sachverhalt vorgeworfen wurde, den er nicht der Anklage hätte
entnehmen können (zum Akkusations- bzw. Anklageprinzip in diesem Zusammenhang vgl.:
Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage
2014, Riklin [Hrsg.], Art. 9 StPO N 6). Im Übrigen wurde die Verteidigung von
der Vorinstanz zu Beginn der Verhandlung und damit rechtzeitig darauf hingewiesen,
dass das Gericht die vorgeworfenen Handlungen auch unter dem Aspekt der
gewerbsmässigen Begehung prüfen werde. Damit hatte der erfahrene Verteidiger
genügend Zeit, sein Plädoyer entsprechend zu ergänzen. Ohnehin dürfte ihm
bereits in der Vorbereitung aufgefallen sein, dass die Anklageschrift die
Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit schildert.
2.2.3 Dieselben Ausführungen haben für die
Verurteilung wegen bandenmässiger Begehung der vorgeworfenen Delikte zu gelten,
da der zitierte Textteil der Einleitung auch den von den Berufungsklägern
gefassten Entschluss in den Delikten zusammen zu wirken und dabei arbeitsteilig
vorzugehen beschreibt. Damit enthält die Anklageschrift die Definition des
Bandenmitglieds, welche von diesem den Willen zur gemeinsamen Begehung von
Delikten in Mitttäterschaft verlangt (Niggli/Riedo,
a.a.O. Art. 139 StGB N 131).
2.2.4 Damit ist bei sämtlichen
Raubüberfällen und Diebstählen, aufgrund derer die Berufungskläger schuldig
gesprochen wurden, die Qualifikation der Gewerbs- und Bandenmässigkeit zu Recht
erfolgt und zu bestätigen.
2.3 Entgegen den Ausführungen des Verteidigers
des Berufungsklägers 1 unterliegen ferner die Einvernahmen der
Berufungsklägerin 2 im Ermittlungsverfahren keinem grundsätzlichem Verwertungsverbot.
Das Teilnahmerecht des Berufungsklägers 1 war – wie die Staatsanwaltschaft
in ihrer Berufungsantwort zu Recht ausführt – allein deshalb nicht
verletzt, weil die Berufungsklägerin 2 erstmals in der Einvernahme vom 10. Juli
2013 Aussagen zu allen in der Anklageschrift erfassten Delikten machte und hierbei
nicht nur sich selbst sondern auch den Berufungskläger 1 belastete. Ein
Anspruch auf Anwesenheit bei der Einvernahme anderer Beschuldigter ist aber nur
betreffend diejenigen Delikte anzunehmen, welche der das Teilnahmerecht
beanspruchenden Person ebenfalls vorgeworfen werden, was zu besagtem Zeitpunkt –
mit Ausnahme des Raubüberfalles auf das Opfer C____ (Anklageschrift Ziff. I. 3)
– gerade nicht der Fall war (vgl. auch Einvernahme des Berufungsklägers 1 vom
-
Juli 2013, act. 1184 f., in welcher er einzig mit dem Vorwurf der
Täterschaft betreffend den Sachverhalt Anklage Ziff. I.3 konfrontiert wird). Im
Übrigen ist die Frage nach dem Verwertungsverbot vorliegend einzig akademischer
Natur, da die Berufungsklägerin 2 ihre Aussagen an der Verhandlung vor
Strafgericht eingehend erneuerte (und nicht lediglich ohne Erinnerungsvermögen
frühere Aussagen bestätigte). Insbesondere
aber
ergibt sich die
Täterschaft beider Berufungskläger im Fall Ziff. I.3 der Anklageschrift nicht nur
aus den Aussagen der Berufungsklägerin 2, sondern aus zahlreichen weiteren
Beweisen und Indizien. Für eine Verurteilung des Berufungsklägers 1 sind diese
ausreichend (vgl. unten Ziff. 3.4.4 und 3.4.5).
3.1 Gemäss der Anklageschrift Ziff. I.1
verfolgten die Berufungskläger am frühen Abend des 13. Mai 2013 das betagte Opfer
D____ bis zu seinem Haus, wo die Berufungsklägerin 2 das Opfer ansprach und diesem
half, Reisekoffer in seine Wohnung zu tragen. Dort versuchte die
Berufungsklägerin 2 dem Opfer unter Anwendung von Gewalt eine Goldkette vom
Hals zu reissen, nachdem sie eine andere in der Wohnung liegende Goldkette mit
Anhänger bereits vorgängig unbemerkt an sich genommen hatte.
Der Berufungskläger 1 behauptet, er
habe mit diesem Vorfall nichts zu tun. Er sei am 13. Mai 2013 lediglich mit der
Berufungsklägerin 2 spazieren gegangen und habe vor dem Haus auf die
Berufungsklägerin 2 gewartet, als diese mit dem Opfer hineingegangen sei. Seine
Ausführungen widersprechen den Angaben der Berufungsklägerin 2, welche den
Berufungskläger 1 mit ihren Aussagen in der Einvernahme vom 10. Juli 2013 (act.
911 f.) wie auch an der Verhandlung vor Strafgericht (Prot. HV. act. 1658) als
Mittäter belastet. Gemäss ihren Depositionen stiegen beide Berufungskläger am
13. Mai 2013 ins Tram Nr. 11, um dem Goldschmuck tragenden Opfer zu folgen.
Beide seien dem Opfer schliesslich bis in dessen Wohnliegenschaft gefolgt, wo
sie dann allein mit dem Opfer, dessen Reisegepäck sie trug, in die Wohnung
gegangen sei und es danach überfallen habe (Prot. HV act. 1658). Dies entspricht
den Aussagen des Opfers, welches schilderte, sich darüber gewundert zu haben,
dass die beiden Berufungskläger ihr nach Verlassen des Trams bis zu ihrem Haus
nachgingen. Sie sei sodann mit der Frau, welche ihr angeboten habe, ihren
Koffer zu tragen, in die Wohnung gegangen, wo diese sie überfallen habe, um ihr
eine Goldkette zu entreissen (act. 1659 f.). Vor dem Hintergrund der übrigen,
mit dem Tatmuster korrespondierenden angeklagten Delikte (vgl. Anklage Ziff.
I.2 und I.3) ist damit davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 von dem
durch die Berufungsklägerin 2 durchgeführten Raub wusste und die beiden sich
zusammen zu dieser Tat entschlossen. Dafür spricht insbesondere die gezielte Auswahl
und Verfolgung des Opfers, welche beide gemeinsam unternommen haben. Der
Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.
3.2 Am Abend des 27. Mai 2013 verfolgten
die Berufungskläger gemäss Anklage Ziff. I.2 das ebenfalls ältere, Goldschmuck
tragende Opfer E____ im Tram Nr. 15 aus dem Stadtzentrum bis vor seine Haustür,
wobei sie diesmal eine mit Sand gefüllte Socke mit sich führten. Vor der
Haustür schlug der Berufungskläger 1 das Opfer mit der präparierten Socke auf
den Hinterkopf sowie auf die zur Abwehr erhobene Hand. Da das Opfer laut um
Hilfe schrie, ergriffen beide Berufungskläger unerledigter Dinge die Flucht.
Auch hier bestreitet der Berufungskläger 1 eine Beteiligung an der Tat. Indessen
belasten ihn wiederum die Aussagen der Berufungsklägerin 2, gemäss welchen
beide Berufungskläger die Verfolgung des Opfers bereits im Tram aufnahmen und
ihm ab der Tramstation „Wolfsschlucht“ bis zur Haustüre nachstellten, wo der
Berufungskläger 1 das Opfer schlug (act. 932; Prot. HV act. 1661). Gestützt werden
diese Aussagen durch die Depositionen des Opfers, welches gemäss Polizeirapport
vom 27. Mai 2013 (act. 919 ff.) bereits gegenüber den requirierenden Beamten
und in der Zeugeneinvernahme vom 7. August 2013 ausdrücklich festhielt, an der
Tramhaltestelle Wolfsschlucht ein Pärchen gesehen zu haben und danach vom Mann
verfolgt und vor der Wohnliegenschaft mehrmals auf den Kopf und auf die Hand
geschlagen worden zu sein (act. 939 f.). Die durch die Schläge entstandenen
Verletzungen am Opfer sind durch den Austrittbericht des Universitätsspitals Basel
vom 27. Mai 2013 belegt (act. 927 f.). Die nicht ortskundige Berufungsklägerin
2 konnte zudem im Rahmen einer Tatrekonstruktion die Polizei zur Wolfsschlucht
führen, was ihre Aussagen zusätzlich stützt (act. 935). Aus den auf den
Mobiltelefonen der Berufungskläger sicher gestellten Fotos ist ferner
ersichtlich, dass sich die Berufungskläger am späten Vormittag des 27. Mai 2013
gemeinsam in Basel aufhielten (act. 580, 606). Gestützt auf die Gesamtheit
dieser Beweise und Indizien hat die Vorinstanz zu Recht den angeklagten Sachverhalt
als erstellt erachtet.
3.3 Die rechtliche Einordnung der unter
Ziff. I.1 und I.2 der Anklage geschilderten Sachverhalte als Raub und
versuchter Raub wird seitens der Verteidigung nicht bemängelt. Allerdings
verweist sie auf die Kritik der Lehre, bereits den Zusammenschluss von zwei
Personen als Bande zu definieren, weshalb die Sachverhalte einzig als
(versuchter) Raub und nicht als bandenmässiger (versuchter) Raub zu beurteilen seien.
Dem ist die in dieser Hinsicht konstante und langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichts
entgegenzuhalten, welches sich im Leitentscheid 135 IV 158 vom 28. Mai 2009
ausführlich mit der Kritik der Lehre an der „Zweierbande“ auseinandersetzte und
deren Berechtigung weiterhin bejahte (E. 2 und 3). Es sind keine Gründe ersichtlich,
weshalb davon vorliegend abzuweichen wäre. Dies umso mehr, als dem Vorgehen der
Berufungskläger eine klare Absprache und Organisation zu Grunde lag und die
beiden ein fest verbundenes und stabiles Team bildeten, haben sie doch
gemeinsam Rumänien verlassen und sich im grenznahen Bereich der Schweiz niedergelassen,
um in der Schweiz delinquieren zu können. Ausserdem bestand zumindest seitens
der Berufungsklägerin 2 offenbar eine emotionale Abhängigkeit vom Berufungskläger
1, zumal sie selbst gemäss ihren Angaben Opfer der von ihm ausgeübten Gewalt
wurde (act. 611; Prot. HV act. 1656) und ihm gleichwohl aus der Haft noch immer
Liebesbriefe zukommen lässt (Beilage Eingabe des Berufungsklägers 1 vom 28.
Januar 2015). An der Appellationsgerichtsverhandlung antwortete sie auf die
Frage, ob sie sich vom Berufungskläger 1 unter Druck gesetzt gefühlt habe und
deshalb bei den Delikten mitgemacht habe, mit „Ja, weil ich mit ihm zusammen
war“ (Prot. HV S. 6). Es ist folglich davon auszugehen, dass sie
Schwierigkeiten hatte, ihren Willen demjenigen des Berufungsklägers 1 entgegenzusetzen,
weshalb in dieser Zweierbande ein Gruppendruck herrschte (vgl. dazu BGE 135 IV
158 S. 159 E. 3.1).
3.4
3.4.1 Zusammengefasst verfolgten die
Berufungskläger gemäss der Anklageschrift Ziff. I.3 am späteren Nachmittag des
10. Juni 2013 das Opfer C____, welches eine Goldkette um den Hals trug. Nachdem
sie mit dem Opfer den Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses, in welchem es
wohnte, betreten hatten, nahmen sie mit dem Opfer zusammen den Aufzug bis in
den 4. Stock, wo sie es bis zur Wohnungstür verfolgten. Dort sprach die
Berufungsklägerin 2 das Opfer an und gab unter Vorzeigen eines Stadtplans vor,
eine bestimmte Adresse zu suchen. Danach baten beide Berufungskläger das Opfer
um ein Glas Wasser, woraufhin das Opfer sie in seine Wohnung einliess. Dort
schlug der Berufungskläger 1 das Opfer mehrmals brutal gegen den Kopf und
Oberkörper, so dass das Opfer das Bewusstsein verlor und zu Boden ging, wo es
stark blutend liegen blieb. Sodann nahmen die Berufungskläger dem Opfer den
Schmuck, den es trug, ab und durchsuchten die Wohnung nach weiteren Wertsachen.
Vor Verlassen der Wohnung fesselten und knebelten die Berufungskläger das Opfer
mit Klebeband (Mund und Füsse) und einem Kleidungsstück (Hände), und verliessen
die Wohnung ungefähr um 16:30 Uhr. Für diesen Vorfall verurteilte die Vorinstanz
die Berufungskläger wegen versuchten Mordes sowie wegen bandenmässigen Raubs.
3.4.2 Der Berufungskläger 1 gab erstmals an
der Strafgerichtsverhandlung zu, diese Tat begangen zu haben. Er bestreitet
indessen nach wie vor mit seinem Handeln den möglichen Tod des Opfers in Kauf
genommen zu haben. Er habe nur einmal mit dem Ellenbogen zugeschlagen. Deswegen
könne ihm kein Eventualvorsatz auf Tötung unterstellt werden. Es sei zudem nicht
nachgewiesen, dass das Opfer nach diesem Schlag und dem Sturz auf den Boden das
Bewusstsein verloren und sich bereits während der Anwesenheit der
Berufungskläger in der Wohnung eine Blutlache unter dem Gesicht des auf dem
Bauch liegenden Opfers gebildet habe. Die Aussagen der Berufungsklägerin 2 an der
Einvernahme vom 10. Juli 2013 seien nicht verwertbar, weshalb daraus keine
Schlüsse auf den Zustand des Opfers zu diesem Zeitpunkt gezogen werden dürften.
Vielmehr sei aufgrund der Beweislage davon auszugehen, dass das Opfer noch bei
Bewusstsein gewesen sei und „noch einigermassen lebendig gewirkt“ habe, als die
Berufungskläger die Wohnung verliessen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
der Berufungskläger 1 habe realisieren müssen, dass das Opfer schwer verletzt
war, weshalb sich ihm die Möglichkeit des Eintritts des Todes habe aufdrängen
müssen, sei nicht zulässig. Der Berufungskläger 1 sei deswegen in dubio pro reo
für diesen Vorfall wegen qualifizierten Raubes zu verurteilen.
3.4.3 Darin ist dem Berufungskläger nicht
beizupflichten. Bei nicht geständigen Tätern hat das Gericht aufgrund der
äusserlich feststellbaren Indizien und Beweise, auf die innere Einstellung des
Täters zu schliessen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17). Vorab liegen der
Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz keineswegs einzig
die Aussagen der Berufungsklägerin 2 vom 10. Juli 2013 zugrunde, sondern lassen
das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Basel (Gutachten
IRM, act. 1234 ff.) sowie die am Tatort gesicherten Spuren eindeutige Rückschlüsse
auf den Tatvorgang zu.
3.4.4 Dass der Berufungskläger 1 das Opfer mehrfach
im Kopfbereich geschlagen haben muss, ergibt sich aus dem Gutachten IRM. Das
Opfer erlitt gemäss Gutachten IRM einen Bruch des Schädeldachs, multiple
Gesichtsfrakturen der rechten Gesichtshälfte, eine Rissquetschwunde an der
Hinterohrfalte links und einen Mehrfachbruch des rechten Oberarmknochens sowie
zahlreiche innere Blutungen im Schädel- und Gesichtsbereich (act. 1236 f.). Im
Gutachten IRM wird dazu festgestellt, dass „…aufgrund der unterschiedlichen
Lokalisation der Verletzungen, insbesondere auch an der rechten Kopfseite, von
einer mehrfachen Gewalteinwirkung auszugehen ist. Die Verteilung der
Verletzungen spricht zudem für eine äussere Gewalteinwirkung durch fremde Hand,
eine Selbstbeibringung (beispielsweise im Rahmen eines Sturzes) würde die
Verletzungen zumindest nicht in ihrer Gesamtheit erklären. Als Verletzungsmechanismus
kämen beispielsweise Schläge mit der Faust oder auch Fusstritte in Betracht,
wenngleich sich bei der äusseren Untersuchung keine geformten Verletzungsanteile
nachweisen liessen. Der Einsatz eines Schlagwerkzeugs käme grundsätzlich in
Betracht…“ (act. 1242). An der Strafgerichtsverhandlung präzisierte die
Gutachterin, dass von mehreren Schlägen auszugehen sei, infrage kämen insbesondere
Faustschläge oder „Ellenbogenchecks“ (Prot. HV act. 1663). Damit ist die
Version des Berufungsklägers 1, er habe dem Opfer einen einmaligen Schlag mit
dem Ellenbogen erteilt, durch das Gutachten IRM klar widerlegt. Zu Recht ging
die Vorinstanz deshalb gestützt auf das Gutachten IRM davon aus, dass der
Berufungskläger 1 mehrmals auf den Kopfbereich des Opfers einschlug.
3.4.5 Aufgrund der Blutungen in die
Schädelhöhle habe gemäss Gutachten IRM eine unmittelbare Lebensgefahr für das
Opfer bestanden (act. 1242). Die unmittelbare Gefahr des Todeseintritts allein aufgrund
der gegen das Opfer erfolgten Gewaltausübung seitens des Berufungsklägers 1 ist
damit objektiv erstellt. Dass eine massive Gewalteinwirkung gegen den
menschlichen Körper nebst der Gefahr der Schaffung äusserer Verletzungen auch
innere Verletzungen zur Folge haben kann, ist allgemein bekannt. Dass eine
solche Gefahr bei Kopfverletzungen besonders gross ist, bedarf ebenfalls keiner
speziellen medizinischen Kenntnisse. Dementsprechend sagte der Berufungskläger
1 vor Strafgericht aus: „Wenn ich stark geschlagen hätte, wäre sie tot.“ (Prot.
HV act. 1662). Für den Nachweis des Eventualvorsatzes darf das Gericht vom
Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung
der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als
Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt
werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m.w.H.). Da der Berufungskläger wusste,
wie massiv er auf das Opfer eingeschlagen hatte und die Gefährlichkeit dieses
Handelns einschätzen konnte, kann seine Inkaufnahme des Versterbens des Opfers bereits
und allein aufgrund der diesem verabreichten Schläge und dem darauffolgenden
Sturz auf den Boden bejaht werden.
3.4.6 Die kurz nach der Auffindung des
Opfers (ca. um 17:00 Uhr: vgl. Polizeibericht act. 960) erstellten Fotografien (act.
965 ff.) zeigen das mit dem Kopf in einer Blutlache liegende Opfer und Teile
der Tatwohnung. Auf Foto 3 sind Blutspuren am Türrahmen ersichtlich. Die
Position, in welcher das Opfer aufgefunden wurde, entspricht der von der
Berufungsklägerin 2 geschilderten Lage vor Fesselung und Knebelung (vgl.: Fotos
act. 966, 971 und Einvernahme act. 1205). Daraus kann geschlossen werden, dass
das Opfer sich nicht mehr bewegt hat. Dass beide Berufungskläger an der
Appellationsgerichtsverhandlung nun behaupten, das Opfer habe nicht in einer
Blutlache gelegen, als sie die Wohnung verliessen, vermag angesichts der fotografisch
dokumentierten Auffindungssituation nicht zu überzeugen. Die Aussage, die Berufungsklägerin
2 habe immer nur von einem Blutfleck gesprochen, beim Wort „Lache“ handle es
sich um einen Übersetzungsfehler, erscheint auch deshalb unglaubwürdig, weil
sie diesfalls kaum den Berufungskläger 1 kurz nach der Tat auf eben diesen
„Fleck“ angesprochen hätte (vgl. Einvernahme act. 1203: „Später, ich weiss
nicht mehr, ob es am gleichen Tag oder am Tag danach, fragte ich ihn, ob er gesehen
hat, was für eine Blutlache dort war.“). Ausserdem sind die Aussagen der Berufungsklägerin
2, das Opfer habe bereits nach seinem Sturz „komische Geräusche“ gemacht bzw.
sei „wie im Schlaf“ gewesen (Prot.
HV act. 1665) angesichts
der geschilderten Umstände äusserst plausibel (vgl. auch unten Ziff. 4.3). Damit
bestehen keine erheblichen Zweifel daran, dass die Berufungskläger das Opfer
bewusstlos in seinem eigenen Blut liegend zurück gelassen haben, was gemäss Gutachten
IRM einen zweiten Grund für einen möglicherweise tödlichen Verlauf schuf (act.
1242). Auch hier ist davon auszugehen, dass der medizinische Laie die
potentielle Erstickungsgefahr bei Liegenbleiben mit dem Gesicht in einer
Flüssigkeit erkennt. Der Berufungskläger 1 demonstrierte folglich ein zweites
Mal, dass er gewillt war, den Tod des Opfers als Folge dieser Handlungen in
Kauf zu nehmen.
3.4.7 Es bleibt festzuhalten, dass das
Opfer wohl einzig überlebte, weil sein Lebens-partner eine Viertelstunde später
nach Hause kam und damit die Nothilfe kurz nach dem Ereignis eingeleitet werden
konnte (vgl. Aussagen Gutachterin Prot. HV act. 1663). Die Berufungskläger
wussten aber nicht, ob jemand das Opfer schon bald nach der Tat auffinden
würde. Die Wahrscheinlichkeit des schnellen Auffindens und damit Einleitens von
Rettungsmassnahmen beim Zurücklassen einer schwer verletzten, geknebelten und
gefesselten betagten Person in ihrer eigenen Wohnung kann nach der allgemeinen
Lebenserfahrung kaum als sehr hoch oder gar höher als die Wahrscheinlichkeit
des Nichtauffindens gewertet werden. Es liegt folglich nahe, dass die
Berufungskläger das Ableben des Opfers sogar für sehr wahrscheinlich hielten.
4.1 Die Berufungsklägerin 2 bestreitet
ihre Mitttäterschaft am Mord gemäss An-klage Ziff. I.3. Sie habe die Wohnung
verlassen wollen und sich bereits an der Haustüre und mit dem Rücken zum Wohnzimmer
befunden, als sie einen dumpfen Schlag gehört und realisiert habe, dass der
Berufungskläger 1 das nun am Boden liegende Opfer C____ geschlagen habe (Prot.
HV S. 6). Ihr Verteidiger führt aus, die vorgehend gemeinsam unternommenen
Delikte hätten niemals ein solches Ausmass an Gewaltanwendung beinhaltet,
weshalb die Berufungsklägerin 2 nicht mit einem solch brutalen Vorgehen des Berufungsklägers
1 habe rechnen müssen. Zudem könne der Berufungsklägerin 2 nicht vorgeworfen werden,
dass sie, als sie das Opfer fesselte und knebelte, sich dessen schlechten
Zustands habe bewusst sein müssen. Selbst wenn man der Berufungsklägerin aber
unterstellen würde, sie habe um den möglichen Todeseintritt beim Opfer gewusst,
wäre sie in Anwendung von Art. 140 Ziff. 4 und nicht Art. 112 StGB zu verurteilen.
4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
ist festzustellen, dass die Schläge des Berufungsklägers 1 gegen das Opfer der
Berufungsklägerin 2 als Mittäterin ebenfalls anzurechnen sind und sie sich mit
der den Schlägen nachgehenden Fesselung und Knebelung aktiv an der lebensgefährlichen
körperlichen Misshandlung des Opfers beteiligte. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen der Vorinstanz wird vollumfänglich verwiesen (Strafurteil S. 26
f.). Entgegen den Ausführungen des Verteidigers ist das Handeln der
Berufungsklägerin 2 zudem seitens der Vorinstanz richtigerweise als Eventualtötungs-.
und nicht als Gefährdungsvorsatz interpretiert worden. Der Eventualvorsatz auf Tötung
unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass die Täterschaft bei der
Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten.
Dies setzt voraus, dass sie davon ausgeht, die Gefahr könne durch ihr eigenes
Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dagegen
dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht oder kann die
Täterschaft das ihr bekannte Risiko eines Todeseintritts in keiner Weise
kalkulieren und hat das Opfer keinerlei Abwehrchancen, liegt (versuchte)
eventualvorsätzliche Tötung
vor (Urteil
6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E.
2.2; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1; Donatsch, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013,
S. 77 f.; Maeder, in: Basler
Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 46 zu Art. 129 StGB; Rehberg, Vorsätzliche Lebensgefährdung =
Eventualvorsätzliche Tötung?, in: Mélanges en l'honneur du Professeur Jean
Gauthier, 1996, S. 21).
4.3 Vorliegend knebelte und
fesselten die Berufungskläger das Opfer, welches der Berufungskläger 1 zuvor
aufs massivste mit Schlägen traktiert hatte. Wie bereits ausgeführt, kann als
Allgemeinwissen gelten, dass Kopfverletzungen diesen Ausmasses tödliche Folgen
haben können (vgl. oben Ziff. 3.4.5). Sogar wenn die Berufungsklägerin 2 (wie
sie behauptet) nicht sah, wie der Berufungskläger 1 das Opfer schlug, sah sie
die unmittelbaren Folgen dieser Schläge. Daran lassen die kurz nach der Misshandlung
entstandenen Fotos der Opfers (act. 965 ff.) sowie die Aussagen der
Berufungsklägerin 2 keinen Zweifel. Dass das Opfer nach den Schlägen mit dem
Gesicht in einer Blutlache lag, hat die Berufungsklägerin 2 zugestanden (act.
1202, 1205). Ihre spätere Behauptung nur von einem Blutfleck gesprochen zu
haben (Prot. HV S. 6), ist als Schutzbehauptung zu werten. Ihr Hinweis an der
Appellationsgerichtsverhandlung, sie habe ausgesagt, dass der „Atem des Opfers
gewesen sei, als ob es geschlafen hätte“, sie habe den Atem „als schnarchend
bezeichnet“ (Prot. HV S. 6) erscheint ebenfalls ungeeignet, ihre Aussage, das
Opfer sei „wie im Schlaf gewesen“ (Prot. HV act. 1665) – und folglich
bewusstlos – zu relativieren. Die für das bewusstlose, geknebelte und mit dem
Gesicht in der Blutlache liegende Opfer bestehende Erstickungsgefahr (Gutachten
IRM act. 1242) erkennt ein medizinischer Laie. Dass dies auch der
Berufungsklägerin 2 klar war, erhellt indirekt aus ihrer Aussage, sie habe den
Berufungskläger 1 auf das Blut angesprochen (act. 1203): Offenbar beschäftigte
sie der Umstand, das Opfer in eben dieser Situation liegen gelassen zu haben. Der
hohe Wahrheitsgehalt der ersten Aussagen der Berufungsklägerin 2 zu diesem
Ereignis ergibt sich zudem in aller Deutlichkeit aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerin
2 die Position, in welcher das Opfer aufgefunden wurde (auf dem Bauch liegend,
mit dem Kopf zwischen dem Küchentürrahmen und in einer Blutlache liegend:
Einvernahme act. 1205; Foto Nr. 2, 3 und 13 act. 965 ff.; vor der Einvernahme
vom 10. Juli 2014 bestritt die Berufungsklägerin 2 ihre Teilnahme oder verweigerte
die Aussage: Einvernahme vom 1. Juli 2013 act. 1160 ff.), beschreiben konnte. Die
Position der Auffindung entspricht demnach dem Zustand, in welchem die Berufungskläger
das Opfer verliessen. Das bewusstlose, gefesselte und geknebelte Opfer hatte
folglich keine Chance, den drohenden Tod abzuwehren und die Berufungskläger
hinterliessen es in einer Situation, die rechtzeitige Rettung unwahrscheinlich
erscheinen liess. Mit der Gesamtheit dieser Handlungen und aufgrund der klar erkennbar
lebensgefährlichen Situation, in welcher das Opfer in der Wohnung zurück gelassen
wurde, hat sich die Berufungsklägerin 2 als Mittäterin des versuchten Mordes
(zur Qualifikation des Art. 112 StGB s. unten Ziff. 5) schuldig gemacht.
Die seitens des Strafgerichts erfolgte
Qualifikation der Tat als versuchter Mord ist ebenfalls zutreffend. Die
Berufungskläger haben einzig aus Habgier und äusserst kaltblütig gehandelt. Die
von ihnen verfolgten Zwecke standen in einem krassen Missverhältnis zum verletzten
Rechtsgut und zeugen von einer extremen Geringschätzung des Lebens (vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer, in:
Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Auflage 2010, § 1 N 21 ff.). Das Opfer war
betagt und den Berufungsklägern körperlich in jeder Hinsicht unterlegen.
Dennoch wurde für eine geringe Beute der Tod des Opfers in Kauf genommen,
obwohl die Berufungskläger ihr Ziel mit weitaus milderen Mitteln hätten
erreichen können. Als besonders verwerflich muss auch die Tatausführung
bezeichnet werden: Nachdem die Berufungskläger als vermeintlich Hilfe suchende
Touristen vom Opfer in dessen Wohnung hinein gelassen wurden, nutzten sie
dieses Vertrauen und die Gastfreundlichkeit schamlos für ihre Zwecke aus. Es
ist anzunehmen, dass das Opfer während der Schläge grosse Schmerzen und Ängste
durchlitten hat. Das lebensgefährlich verletzte Opfer nach Ausübung der rohen
Gewalt noch zu fesseln und knebeln, um es danach mit dem Gesicht in der
Blutlache liegen zu lassen, zeugt von kaum zu überbietender Gefühlskälte.
6.1
6.1.1 Der Verteidiger des Berufungsklägers 1
moniert, das dem Berufungskläger 1 auferlegte Strafmass sei mit einer
Freiheitsstrafe von 16 Jahren zu hoch. Auch habe die Vorinstanz das hohe Strafmass
ungenügend begründet.
6.1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB hat das
Gericht einen Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu einer Strafe wegen
seiner schwersten Tat zu verurteilen und diese dann an-gemessen zu erhöhen.
Gefestigter Rechtsprechung folgend, ist bei der Bildung die-ser sogenannten
Gesamtstrafe vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat festzu-legen. Danach
ist das konkrete Strafmass für diese Tat zu bestimmen. Diese Strafe nennt sich
Einsatzstrafe. Sodann ist die Einsatzstrafe in Anwendung des
Aspirati-onsprinzips (Verschärfungsprinzip) angemessen zu erhöhen. Gedanklich
hat das Gericht deshalb vorab in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller
straferhöhenden und strafmildernden Umstände, die Einsatzstrafe für das
schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
erhöhen, wobei die jeweiligen Umstände der anderen Straftaten ebenfalls zu
berücksichtigen sind (BGer 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; BGer
6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2; BGer 6B_297/2009 vom 14. August
2009 E. 3.3.1 und BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Das Höchstmass
der angedrohten Strafe darf gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB bei der Bildung der
Gesamtstrafe aber nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. Die so zustande
gekommene Gesamtstrafe muss die im anzuwendenden Strafrahmen festgelegte Mindeststrafe
für das schwerste Delikt aber auf jeden Fall überschreiten (Ackermann, Basler Kommentar StGB I,
Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 StGB N 121).
Gemäss Literatur und Rechtsprechung ist eine Bezifferung aller
Strafzumessungsfaktoren weder notwendig noch erwünscht (Wiprächtiger/Echle, Basler Kommentar StGB I,
Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.) 3. Auflage, Basel 2013, Art. 50 StGB N 16).
Auszugehen ist vorliegend vom
Strafrahmen für Mord gemäss Art. 112 StGB, der eine Freiheitsstrafe nicht unter
10 Jahren vorsieht. Entgegen den Beanstandungen der Verteidigung hat die
Vorinstanz das Strafmass ausführlich begründet, wenn auch die Gesamtstrafe
nicht nach der vorgehenden Erwägung beziffert. Wohl aber beleuchtete sie das
Vorleben des Berufungsklägers 1, sein Tatverschulden bei den einzelnen
Straftaten, die Folgen seiner Taten (insbesondere für das Opfer C____) sowie
sein Verhalten nach der Tat und im Rahmen der Strafverfolgung. Darauf ist zu
verweisen. Zu Recht kam das Strafgericht dabei zum Schluss, dass das
Tatverschulden des Berufungsklägers 1 ausserordentlich schwer wiegt. Dass es
bei der dritten vorgeworfenen Tat beim Mordversuch blieb, vermag angesichts des
Zustands des Opfers C____, die Strafe nicht zu mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB):
Das Opfer hat bis heute keinen klaren Bewusstseinszustand mehr erreicht und ist
auf eine umfassende Pflege in einem Krankenheim angewiesen. Auch ist es wohl
einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer überhaupt überlebte (vgl. zur
raschen Auffindung des Opfers oben Ziff. 3.4.7). Das Vorleben des
Berufungsklägers, der im Ausland bereits mehrfach wegen Gewaltdelikten
verurteilt wurde und auch im Bereich der Vermögensdelikte einschlägig
vorbestraft ist, zeigt zudem deutlich, dass dieser uneinsichtig ist und ihn
bislang auch hohe Freiheitsstrafen nicht von der Weiterführung seines verbrecherischen
Lebenslaufs abhalten konnten. Gemäss seinen Angaben an der Appellationsgerichtsverhandlung
ist er in seinem ganzen Leben bloss einige Monate überhaupt einer legalen
Erwerbstätigkeit nachgegangen (Prot. HV S. 3). Auch die angebliche Reue des
Berufungsklägers 1 vermag nicht zu überzeugen. Bei dem dem Appellationsgericht eingereichte
Entschuldigungsschreiben an das Opfer C____ vom 15. Oktober handelt es sich um
ein oberflächliches, kurzes Schreiben, das sich auf Plattitüden beschränkt.
Reue in Bezug auf seine weiteren Taten manifestiert er schon gar nicht erst.
Damit erscheint es angemessen, für den versuchten Mord eine Einsatzstrafe von
13,5 Jahren festzulegen, die aufgrund der Deliktsmehrheit um 2,5 Jahre zu
erhöhen ist. Bei den (versuchten) Raubüberfällen gemäss Ziff. I.1 und I.2 der
Anklage kommt dabei je erschwerend hinzu, dass beide Male zwei betagte Damen
überfallen wurden und beim einen Delikt wiederum die Gutgläubigkeit einer
Person ausgenutzt wurden. Die (versuchten) Einbruchdiebstähle (Anklage Ziff.
I.4 und I.5) wiegen insofern schwer, als sie jeweils mit erheblichem
Sachschaden einhergingen und im vollendeten Fall (Ziff. 1.4) eine nicht
unerhebliche Deliktsmenge erbeutet wurde (mind. ca. CHF 10‘705.–). Wenn hier
auch keinen Menschen physisches Leid angetan wurde, so zeigen auch diese
Delikte die Respektlosigkeit des Berufungsklägers 1 vor den Rechtsgütern
anderer sowie seine Habgier. Die Strafzumessung der Vorinstanz erweist sich
damit als richtig.
6.2
Der Verteidiger der Berufungsklägerin
2 beanstandet das verhängte Strafmass bei gleichbleibender Würdigung des
Sachverhalts nicht. Gleichwohl sei auch dazu auf die ausführlichen Erwägungen
des Strafgerichts verwiesen, welches das Verschulden der Berufungsklägerin 2
ebenfalls als sehr schwer erachtete. Dennoch fällte es eine deutlich mildere
Strafe, da die Berufungsklägerin 2 zumindest in finanzieller, wohl aber auch
emotionaler Abhängigkeit zum Berufungskläger 1 stand, der sie ebenfalls
misshandelte, und aufgrund der Tatsache, dass nicht sie selbst das Opfer C____
derart massiv geschlagen hatte und auch nicht die treibende Kraft in der Deliktsplanung
und –ausübung war. Auch ist die Berufungsklägerin 2 bislang nicht strafrechtlich
in Erscheinung getreten. Vor allem aber hielt die Vorinstanz ihr die Kooperation
im Strafverfahren zu gute. Auch wenn die Berufungsklägerin 2 ihre Tatbeiträge
je zu verringern sucht, erscheint ihre gegenüber dem Gericht zum Ausdruck
gebrachte Reue aufrichtiger als diejenige des Berufungsklägers 1. Dafür dass
sie über ihre Taten selbst schockiert ist, spricht auch, dass sie an der
Appellationsgerichtsverhandlung noch nicht einmal in der Lage war, sich die
Fotografien des misshandelten Opfers C____ anzuschauen (Prot. HV S. 6). Damit
rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 10 Jahren, die vorwiegend aufgrund der
Kooperation mit den Behörden auf 9 Jahre zu reduzieren ist und eine Freiheitsstrafe
von 2,5 Jahren für die weiteren Delikte, die wiederum um ein halbes Jahr
reduziert werden kann. Damit erweist sich die vorinstanzliche Strafzumessung
von 11 Jahren Freiheitsstrafe als richtig.
7.1 Demnach unterliegend beide
Berufungskläger im Berufungsverfahren, weshalb sie dessen Kosten zu tragen
haben. Ihren amtlichen Verteidigern ist ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszuzahlen, wobei eine Rückforderung im Falle verbesserter finanzieller
Verhältnisse vorbehalten bleibt. Die Verteidiger haben dazu ihre Honorarnoten
eingereicht. Zu kürzen ist die Honorarnote des lic. iur. […], der vierfach höhere
Dolmetscherkosten ausweist als sein Kollege im selben Verfahren. Die genauere
Durchsicht der ausgewiesenen Positionen belegt einen teilweise unnötigen Aufwand
für Übersetzungen bspw. der privaten Korrespondenz der Berufungskläger. Seine Forderung
ist damit in Bezug auf die Dolmetscherkostenauslagen auf CHF 800.– zu reduzieren.
Dem betroffenen Verteidiger wurde dazu an der Appellationsgerichtsverhandlung
das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin er äusserte, mit der Kürzung einverstanden
zu sein.
7.2 Weshalb die Berufungsklägerin 2 eine
Reduktion der ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens um zwei
Drittel verlangt, hat sie nicht dargelegt. Nachdem die Berufungskläger im Berufungsverfahren
unterliegen, besteht indessen ohnehin kein Anlass, den Kostenentscheid des
Strafgerichts abzuändern.
7.3 Das anwaltlich vertretene Opfer C____
hat die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht beantragt. Seiner
Vertreterin im Kostenerlass wird ein Honorar gemäss der dazu eingereichten
Honorarnote aus der Staatskasse ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht:
://: Das
Urteil des Strafgerichts vom 12. Februar 2014 wird bestätigt.
Der
Berufungskläger 1 und die Berufungsklägerin 2 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens
je mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Kanzleigebühren und zzgl. allfällige
übrige Auslagen).
Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1, lic. iur. […], werden ein Honorar
von CHF 4‘800.– und ein Auslagenersatz von CHF 554.20 (inkl. Dolmetscherkosten),
zuzüglich 8 % MWST auf CHF 4‘887.50 von CHF 391.–, aus der Gerichtskasse
bezahlt. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.
Dem
amtlichen Verteidiger der Berufungsklägerin 2, lic. iur. […], werden ein
Honorar von CHF 6‘180.– ein Auslagenersatz von CHF 822.– (inkl. Dolmetscherkosten),
zuzüglich 8% MWST auf CHF 6‘202.– von CHF 496.15, aus der Gerichtskasse
bezahlt. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen
Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).