Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.33
ENTSCHEID
vom 24.
Juli 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 2. Juli 2015
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 24. September 2015
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) wurde am 2. Mai 2015 um 16:55 Uhr wegen des Verdachtes auf
Ladendiebstahl festgenommen und am 3. Mai 2015 um 12:00 Uhr wieder entlassen.
Am 19. Mai 2015 um 16:20 Uhr wurde die Beschwerdeführerin erneut festgenommen,
diesmal wegen des Verdachtes auf Raub. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 20.
Mai 2015 die Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 ordnete
das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12
Wochen, d.h. bis zum 13. August 2015, wegen Fortsetzungsgefahr an.
Die
Staatsanwaltschaft erhob am 24. Juni 2015 Anklage wegen Raubes, gewerbsmässigen
Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher
unzulässiger Ausübung der Prostitution, mehrfacher Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen
Verkehr, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln sowie mehrfacher Widerhandlung
gegen das Übertretungsstrafgesetz. Gleichentags stellte sie Antrag auf Anordnung
von Sicherheitshaft wegen Fortsetzungsgefahr, welchem mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Juli 2015 für eine vorläufige Dauer von 12
Wochen, d.h. bis zum 24. September 2015, stattgeben wurde.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben, welches am 8.
Juli 2015 aufgeben wurde, Beschwerde erhoben, mit dem Antrag, dass sie aus der
Haft zu entlassen sei. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Vernehmlassung
vom 14. Juli 2015 u.a. auf ihren Antrag auf Sicherheitshaft vom 24. Juni 2015
und schliesst damit sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin
hat eine undatierte Replik, welche am 20. Juli 2015 aufgeben wurde, eingereicht.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden
Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
17 lit. b des baselstädtischen Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und
§ 73 a Abs. 1 lit. b des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit Eröffnung
des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so
dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein.
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6
vom 20. Februar 2012). Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der
Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise
als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von
anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer
1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27.
Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2015.5 vom 24. Februar 2015
E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu
machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren
darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl.
AGE HB.2011.11; BGer 1B_234/2011, 1P.72/2002 E. 2.3).
3.2 Die
Beschwerdeführerin bestreitet die ihr vorgeworfene mehrfache Drohung und macht zudem
geltend, während des ihr vorgeworfenen Raubes unzurechnungsfähig bzw.
sinngemäss schuldunfähig gewesen zu sein. Die anderen ihr vorgeworfenen Delikte
bestreitet sie nicht, diese seien aber „weniger schlimm“, da sie mit Geldbussen
bestraft worden sei.
3.2.1 Bezüglich
der Drohung liegen angesichts der Aussagen und Strafanträge der mutmasslichen Opfer,
sowie der Angaben zweier Auskunftspersonen, ausreichend konkrete
Verdachtsmomente vor, um den dringenden Tatverdacht zu bejahen.
3.2.2 Zur
Schuldfrage des in tatsächlicher Hinsicht unbestrittenen Raubes hat der
Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden
Strafrichter vorzugreifen (Forster,
in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.
221 N 3). Die Frage der Schuldunfähigkeit stellt sich – sofern sie nicht
offensichtlich gegeben ist (Cavallo, Die
Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO, Ersatzmassnahme bei Fluchtgefahr
der beschuldigten Person, Diss. Zürich 2013, S. 44) – demnach erst im
Rahmen der Hauptverhandlung. Wie die Vorinstanz treffend ausgeführt hat, liegen
durch das zielgerichtete Vorgehen, das adäquate Verhalten während der Festnahme
und das „ins Trockene“ bringen der Beute trotz Einschreiten des Ladenpersonals
durch die Beschwerdeführerin (vgl. S. 2 der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichtes vom 2. Juli 2015) Anhaltspunkte für die
Schuldfähigkeit vor, womit die Schuldunfähigkeit nicht offensichtlich gegeben
ist.
3.2.3 Auf
die weiteren Delikte, die die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, aber als
„weniger schlimm“ bezeichnet, müsste daher nicht eingegangen werden, da die Voraussetzung
des dringenden Tatverdachtes bereits erfüllt ist. Vollständigkeitshalber ist
diesbezüglich festzuhalten, dass nicht alle der Beschwerdeführerin
vorgeworfenen Delikte ein Verbrechen oder Vergehen darstellen und demnach nicht
für alle eine Sicherheitshaft angeordnet werden darf. Der vorgeworfene
Hausfriedensbruch stellt aber ein Vergehen dar (Art. 186 i.V.m. Art. 10 Abs. 3
des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB]) und der vorgeworfene
gewerbsmässige Ladendiebstahl gar ein Verbrechen (Art. 139 Ziff. 2 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 StGB).
3.3 Die
Vermutung des dringenden Tatverdachtes ist vorliegend nicht umgestossen worden,
weshalb diese Voraussetzung geben ist. Es ist weiter die Fortsetzungsgefahr,
sowie die Verhältnismässigkeit zu prüfen.
4.1 Der
vom Zwangsmassnahmengericht angenommene Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr
setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit durch „schwere
Verbrechen oder Vergehen“ die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde,
nachdem er bereits früher gleichartige Delikte verübt hat. Diese Bestimmung ist
nach anerkannter Rechtsprechung entsprechend ihrem Sinn und Zweck und gestützt
auf den französischen Wortlaut des Gesetzes dahingehend auszulegen, dass es
sich um „Verbrechen oder schwere Vergehen“ handeln muss (BGE 137 IV 84 E. 3.2
- 85 f.; BGer 1B_81/2012 E. 3.2 vom 5. März 2012 und 1B_512/2012
- 4.2 vom 2. Oktober 2012; AGE HB.2015.1 vom 21. Januar 2015 E. 4.1 sowie
HB.2014.24 vom 11. August 2014 E. 4.2). Verbrechen sind Taten, die mit
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB);
Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen die
Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten daher als
schwere Vergehen (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom
15. Oktober 2013 E. 3.1). Ausgangspunkt für die Frage, ob es sich um ein schweres
Vergehen handelt, bildet mithin die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (BGer
1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3).
Die Anordnung
von Haft wegen Fortsetzungsgefahr bezweckt, die beschuldigte Person an der Begehung
weiterer strafbarer Handlungen zu hindern, und dient überdies dem
strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das
Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht
(BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f., 135 I 71 E. 2.2 S. 7). Auch nach Art.
5 Ziff. 1 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist die Wiederholungsgefahr
ein zulässiger Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85, 135 I 71 E. 2.2 S.
72 mit Hinweisen).
Die früher
begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren
Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen
Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem
Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche
Straftaten begangenen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der
Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder erdrückender Beweislage als
erbracht (BGer 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE
137 IV E. 3.2 S. 86) Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr
ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und
Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu
berücksichtigen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 N 14).
4.2 Die
Beschwerdeführerin ist schon einschlägig vorbestraft. So wurde sie u.a. mit
Strafbefehl vom 1. April 2015 wegen Sachbeschädigung, Drohung sowie Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt. Bereits der Vorstrafe wegen der
Drohung lag die Bedrohung einer Person mit einem Messer durch die Beschwerdeführerin
zugrunde. Der ihr vorgeworfenen Raub, den sie in tatsächlicher Hinsicht nicht
bestreitet, sondern lediglich sinngemäss ihre Schuldunfähigkeit geltend macht, hat
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stattgefunden, wofür auch die
Beweise (der Polizeirapport, die Sicherstellung eines Messers sowie die Angaben
des Filialleiters) sprechen. Auch dabei benutzte die Beschwerdeführerin ein
Messer. Die Beweislage zu der ihr im hängigen Verfahren vorgeworfenen mehrfachen
Drohung – bei der sie ebenfalls ein Messer benutzt habe – ist auf Grund der
Anzeigesituation (unmittelbare Requisition der Polizei durch ein mutmassliches
Opfer), der übereinstimmenden Aussagen von zwei Auskunftspersonen sowie durch
zwei Strafanträge, die indizieren, dass die mutmasslichen Opfer in Angst und
Schrecken versetzt wurden, erdrückend.
Die
Lebensumstände der Beschwerdeführerin (Drogenabhängigkeit, fehlende Tagesstruktur,
prekäre finanzielle Verhältnisse) lassen die Rückfallprognose im konkreten Fall
als sehr ungünstig erscheinen. Auch die Zunahmen der Häufigkeit und Intensität (Messer)
der Delikte seit Herbst 2014 verschlechtern die Rückfallprognose. Schliesslich
vermochte auch ein 19-stündiges Polizeigewahrsam vom 2./3. Mai 2015 die
Beschwerdeführerin nicht von weiteren Delikten abzuhalten. Die Beschwerdeführerin
hält in ihrer Replik selber fest, dass sie diesen „Warnschuss“ nicht verstanden
habe. Entgegen den Beteuerungen der Beschwerdeführerin, dass sie nie wieder Delikte
begehen werde, da sie nie wieder in Haft wolle, scheint unter diesen Umständen
die Begehung weiterer Aggressionsdelikte als wahrscheinlich.
5.1 Die
Sicherheitshaft muss weiter verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art.
212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
5.2 Die
Beschwerdeführerin erwartet für die ihr vorgeworfenen Delikte (insbesondere für
den Raub) eine empfindliche Freiheitstrafe, weshalb die Sicherheitshaft von 12
Wochen in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig ist.
5.3 Die
Beschwerdeführerin verlangt, dass sie in die Klink Königsfelden umzuplatzieren
sei, und macht damit sinngemäss geltend, dass eine Ersatzmassnahme in Form
eines vorzeitigen Massnahmenvollzuges möglich und nötig sei. Die Staatsanwaltschaft
hat bereits am 17. Juni 2015 ein Gutachten über die Beschwerdeführerin in
Auftrag gegeben. Am 18. Juni 2015 hat sie um ein Vorabgutachten zur Frage, in
welcher Institution die Beschwerdeführerin bei einem vorzeitigen Massnahmenvollzug
allenfalls untergebracht werden könnte, gebeten. Mit Schreiben vom 25. Juni
2015 wurde von den Gutachtern mitgeteilt, dass aufgrund der unklaren Ausgangslage
eine Vorabstellungnahme weder möglich noch sinnvoll sei. Unter diesen Umständen
kann kein vorzeitiger Massnahmenvollzug angeordnet werden. Über eine allfällige
Massnahme ist an der Hauptverhandlung, die auf den 10. November 2015 angesetzt
wurde, zu entscheiden.
Dem Gesagten
nach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf
CHF 500.– festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtschreiber
lic. iur. Christian Hoenen BLaw
Lukas Holzer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.