Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.32
ENTSCHEID
vom 22.
Juli 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmen-
gerichts vom 20. Juni 2015
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum
- September 2015
Sachverhalt
Der indische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend Beschuldigter resp. Beschwerdeführer) wurde
am 5. Mai 2015 auf Gesuch der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen des
Verdachts des Betruges von der Kantonspolizei Zürich festgenommen und nach Basel
überführt. Am 8. Mai 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht für die
vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 3. Juli 2015, über den Beschuldigten
die Untersuchungshaft an. Diese Verfügung blieb unangefochten. Ein Haftentlassungsgesuch
des Beschuldigten vom 9. Juni 2015 wies das Zwangsmassnahmengericht am
19. Juni 2015 ab. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 verlängerte es die
Untersuchungshaft um vorläufig 12 Wochen bis zum 25. September 2015.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschuldigte am 3. Juli 2015 Beschwerde erhoben und
beantragt, er sei, eventuell gegen Leistung einer Kaution, aus der Untersuchungshaft
zu entlassen; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm auch für das vorliegende
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft
hat am 10. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung
und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach
Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1
lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht
auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
2.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist
erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen
im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe
das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen,
dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE
137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011
E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der
vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E.
3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der
Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem
fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.
2.2 Dem
Beschwerdeführer wird mehrfacher Betrug vorgeworfen, wobei anlässlich der
Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgender
Sachverhalt im Vordergrund stand: Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft soll
die mutmassliche Geschädigte B____ (nachfolgend der Einfachheit halber als
Geschädigte bezeichnet) am 11. April 2015 in der Basler Innenstadt von
einem Inder, welcher sich als Richi Baba vorgestellt habe, angesprochen worden
sein. Dieser habe von der Geschädigten für die „Heilung“ ihrer Probleme CHF 1‘800.–
verlangt und erhalten und ihr mitgeteilt, dass sich sein „Master“ Ram Shi Baba (der
Beschwerdeführer) bei ihr melden werde. Bei einem in der Folge vereinbarten
Treffen vom 13. April 2015 soll der Beschwerdeführer der Geschädigten
gesagt haben, dass er ihre Gedanken, ihr Herz und ihre Seele in Harmonie
bringen und drohenden Krebs von ihr fernhalten könne. Nach längeren Gesprächen
habe er sie zur Bezahlung von CHF 100‘000.– in bar für die Heilbehandlung
und für Spenden an Waisenkinder in Indien überreden können. Anlässlich eines
Telefongesprächs vom 28. April 2015 soll der Beschwerdeführer weitere
CHF 50‘000.– von der Geschädigten verlangt haben, da er in einem Gebet ihr
früheres Karma gesehen habe sowie, dass sie sehr reich sei. Bei der hierauf
vereinbarten Geldübergabe wurde er durch die mittlerweile eingeschaltete Polizei
am Bahnhof Zürich-Altstetten festgenommen.
Im Rahmen der
Haftanordnung hatte die Vorinstanz erwogen, der dringende Tatverdacht des
Betruges stütze sich insbesondere auf die Aussagen der Geschädigten, welche den
Sachverhalt wie hiervor dargestellt geschildert habe. Der Beschwerdeführer habe
die Aussagen der Geschädigten im Wesentlichen bestätigt, wobei er jedoch nicht
von Krebskrankheiten, sondern von schlechter Energie gesprochen haben wolle. Nach
seinen Angaben habe er die CHF 100‘000.–, welche er verlangt und erhalten
habe, an Richi Baba (resp. C____) weitergegeben, damit dieser armen Menschen in
Indien oder Nepal helfe. Weitere Angaben zu C____ habe der Beschwerdeführer
nicht machen können oder wollen. Unter den gegebenen Umständen sei ein
hinreichend dringlicher Tatverdacht des vollendeten und des versuchten Betrugs gegeben.
Anlässlich des vom Beschwerdeführer gestellten Haftentlassungsgesuchs hat das
Zwangsmassnahmengericht am 19. Juni 2015 zum Tatverdacht weiter ausgeführt,
mittlerweile sei aufgrund der durchgeführten Untersuchungsmassnahmen von
bislang mindestens sechs Geschädigten auszugehen. Es bestehe daher der dringende
Tatverdacht des mehrfachen, eventuell gewerbs- und bandenmässigen Betrugs. Der
Beschwerdeführer sei systematisch, gewinnorientiert und teils mittäterschaftlich
vorgegangen. Er habe sich gezielt schwache Opfer ausgesucht, die aufgrund
körperlicher oder psychischer Leiden in Verbindung mit einer esoterischen Einstellung
für seine leeren Heilsversprechen empfänglich gewesen seien. Geschickt habe er
ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, um dann seine hohen finanziellen Ansprüche
einzufordern. Dieses Vorgehen müsse als arglistig im Sinne des Betrugstatbestands
bezeichnet werden. In der nunmehr angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz
hinsichtlich des Tatverdachts auf den Entscheid vom 19. Juni 2015 verwiesen,
da sich daran nichts geändert habe. Es stehe fest, dass offenbar seit dem
Haftanordnungsentscheid bezüglich der Geschädigten B____ sogar noch weitere
Geschädigte hinzugekommen seien. Ob allenfalls Teilnahmerechte des Beschwerdeführers
verletzt worden seien, wie seine Verteidigung moniere, müsse vom Sachrichter
endgültig entschieden werden. Die Aktenlage spreche jedenfalls prima vista gegen
eine Verletzung der Teilnahmerechte.
2.3 Den
überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu folgen. Was in der Beschwerde
dagegen vorgebracht wird, vermag an einem hinreichend dringenden Tatverdacht
des mehrfachen (eventuell gewerbs- und bandenmässigen) Betruges nichts zu
ändern.
2.3.1 Soweit
die Verteidigung zunächst eine Verletzung der Teilnahmerechte moniert, indem
weder sie noch der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätten, an den
Einvernahmen der „möglichen weiteren Geschädigten“ teilzunehmen, ist zum einen
festzuhalten, dass ein Anspruch der Parteien auf Teilnahme an Befragungen erst
dann besteht, nachdem dem Beschuldigten ein Vorhalt überhaupt erstmals gemacht
werden konnte. Eine Verletzung des Teilnahmerechts ist daher prima vista nicht
ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Einvernahmen problemlos nachgeholt werden
könnten, falls das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers verletzt worden sein
sollte. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Frage
der Verletzung des Teilnamerechts resp. der Verwertbarkeit der erhobenen
Beweise nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern durch den
Sachrichter abschliessend zu entscheiden sein wird. Zu beachten ist
schliesslich, dass hinsichtlich der Frage des dringenden Tatverdachts hier
nicht die im Verlauf der Ermittlungen zutage getretenen Fälle weiterer
Geschädigter im Vordergrund stehen, sondern der – letztlich unbestrittene –
Sachverhalt betreffend die Geschädigte B____ (vgl. dazu E. 2.3.2 hiernach).
Entgegen der
Auffassung der Verteidigung ist sodann sehr wohl von einer Zuständigkeit der
Basler Behörden zur Beurteilung der hier streitigen Vorwürfe auszugehen. Mit
Bezug auf die mutmassliche Geschädigte B____, deren Anzeige das Verfahren gegen
den Beschwerdeführer ausgelöst hat, ist die Zuständigkeit angesichts des Deliktsorts
Basel klarerweise gegeben und unbestritten (Art. 31 Abs. 1 StPO). Dies
gilt indes auch für die weiteren Vorwürfe, welche allesamt einen Bezug zur
Schweiz aufweisen resp. im Inland begangen wurden. Die Zuständigkeit der Basler
Justiz ergibt sich insoweit aus Art. 34 Abs. 1 StPO, hat doch die
hiesige Staatsanwaltschaft soweit erkennbar als erste Ermittlungshandlungen in
der Sache vorgenommen. Der mutmassliche Geschädigte D____ wurde zudem ebenfalls
in Basel von einem Inder, welcher offenbar zum Kreis um den Beschwerdeführer
gehört, angesprochen (Einvernahmeprotokoll vom 28. Mai 2015, S. 2).
2.3.2 In
materieller Hinsicht ist sodann in erster Linie vom Vorwurf gegenüber der
mutmasslichen Geschädigten B____ auszugehen. Diese hat anlässlich ihrer Einvernahme
vom 5. Mai 2015 (S. 2) auf die Frage, warum sie dem Beschwerdeführer
CHF 100‘000.– gegeben, resp. was sie sich davon versprochen habe,
ausgesagt: „Alles das, was er mir versprochen hatte. Er hat mir Heilung oder
Prävention von 2 Krebsarten, die ich anscheinend in mir trage und er hat
mir versprochen, dass sich meine Zellen regenerieren können. Er könne alles
innerhalb eines bis drei Jahren bewerkstelligen […]. Ich hatte wirklich geglaubt,
dass er wirklich ein Heiler ist. Ich hatte mich nämlich mal ausmessen lassen
betreffend Herz und Shakras. Dort wurde mir aufgezeigt, wo ich starke Shakras
hatte und wo nicht. Deshalb dachte ich, dass diese Menschen das sehen oder
spüren, wer solch starke Shakras hat“. Der Beschwerdeführer habe, so die
Geschädigte, gesagt, er müsse sie von der vielen schwarzen Energie befreien,
damit sie wieder gesund würde. Er habe auch erzählt, dass sein Ashram durch den
Ganges zerstört worden sei und mit dem Geld, welches die Geschädigte bezahle,
wieder aufgebaut oder für die dort lebenden Kinder zur Schulbildung etc.
verwendet werden könne (Protokoll S. 4). Der Beschwerdeführer hat den
Erhalt des Geldes nicht bestritten und im Wesentlichen lediglich ausgesagt, er
sei eine Art Wanderprediger und die Geschädigte habe ihm das Geld freiwillig gegeben;
er habe nicht von Krebs, sondern von schlechter Energie gesprochen (Einvernahme
vom 6. Mai 2015, S. 2 ff.). Die Heilsversprechen hat er indes
nicht explizit in Abrede gestellt. Es ist daher gestützt auf die Aussagen der Beteiligten
– im Rahmen der summarischen Prüfung des Haftverfahrens – davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer sehr wohl Heilsversprechen abgegeben und unter
Vorlage von Fotos behauptet hat, das Geld würde (auch) zum Wiederaufbau eines
Ashrams zum Nutzen bedürftiger Kinder verwendet. Diesbezügliche Beweise gibt es
indes nicht. Aus den Ausführungen der Geschädigten ist zudem ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer gezielt an deren schlechtes Gewissen resp. ihr Mitgefühl
appelliert hat – so der Hinweis auf den Ashram und die angeblich unterstützten
Kinder – und dass er die Geschädigte auch erheblich unter Druck gesetzt hat. So
hat sie ausgesagt, er habe ihr eine Preisliste mit drei Summen –
CHF 62‘000.–, CHF 101‘000.– und CHF 150‘000.– – vorgehalten und
dann 10 Minuten auf sie eingeredet, dass sie doch wissen müsse, zu welcher
Kategorie sie sich zähle. Als sie sich schliesslich für die mittlere Summe
entschieden habe, habe er insistiert, sogleich zur Bank zu gehen und das Geld
abzuheben. Auch um seine Forderung nach noch mehr Geld (die weiteren,
geforderten CHF 50‘000.–) zu unterstreichen, soll der Beschwerdeführer gesagt
haben, die Geschädigte sei eine „very rich person“ und müsse alles geben aus
ihrer Kategorie. Sie müsse Gott um Vergebung bitten weil sie diesen grossen
Fehler – gemeint war die Tatsache, dass sie nicht von Anfang an den
grösstmöglichen Betrag zugesagt hat – gemacht habe. Um dies alles in Ordnung zu
bringen müsse sie nochmals CHF 51‘000.– geben. Schliesslich hat der
Beschwerdeführer offensichtlich darauf geachtet, dass die Geschädigte mit
niemandem über die bereits erfolgte Zahlung sprach und dass sie allein und
damit von ihm beeinflussbar war: „Zudem hat er mir eingebläut, dass ich
niemandem sage, dass ich Geld gegeben habe.“; „bei jedem Telefongespräch fragte
er, ob jemand bei mir sei und ob ich jemandem gesagt hätte, dass ich Geld
gegeben hätte“. Auch Einwände der Geschädigten bezüglich der Anreise zur
(zweiten) Geldübergabe mit der Bahn nach Zürich wischte der Beschwerdeführer
mit dem obskuren Hinweis vom Tisch, dass dies nicht gehe wegen der schlechten
Energien und weil dies für die Geschädigte schlecht sei; sie solle mit dem Auto
anreisen (Einvernahme vom 5. Mai 2015, S. 6). Tatsächlich dürfte es
dem Beschwerdeführer dabei darum gegangen sein, einen ruhigen Ort für die
Übergabe zu haben, fand doch auch die erste Übergabe in einem Parkhaus statt.
Nach dem
Gesagten kann entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht gesagt werden,
dass der Tatbestand des Betruges zweifellos nicht erfüllt wäre und ist es im
Lichte einer summarischen Prüfung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
einen hinreichenden Tatverdacht bejaht hat. Die Haftanordnungsverfügung blieb
denn auch unangefochten. Gleichfalls zutreffend ist sodann, dass sich der gegen
den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf aufgrund der weiteren Abklärungen eher
noch verstärkt, jedenfalls aber nicht abgeschwächt hat. So ist unbestritten,
dass fünf weitere, sehr ähnlich gelagerte Fälle zutage getreten sind, bei
welchen der Beschwerdeführer ebenfalls als Heilsbringer und Empfänger der
Gelder in Erscheinung getreten ist. Alle weiteren mutmasslichen Geschädigten haben
ihn zudem sicher oder zumindest zu 85% als Täter identifiziert. Deren Aussagen
ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit manchen der Geschädigten
in Indien war, ihnen dort ein Waisenhaus gezeigt und zum Teil in deren
Anwesenheit (in der Schweiz) Kinderkleider gekauft hat. Dies würde, sofern der
vorgegebene Zweck der „Spende“ nicht dem effektiven entspricht, das Element der
Arglist zusätzlich stützen. Auch den weiteren Geschädigten hat er Heil- resp.
Coaching-Versprechen gemacht, welche in keinerlei adäquatem Verhältnis zu den
empfangenen Leistungen standen (Aussage E____: „Er [der Beschwerdeführer]
sprach davon, dass er armen Kindern und älteren Leuten in Indien durch Spenden
hilft. Von diesen Leuten und Kindern hatte er mir auch Fotos gezeigt. Er hatte
sich auch so vorgestellt, dass er wie ein Lehrer sei und den Leuten hilft beim
inneren Wachstum. Er versprach mir, wenn ich sein Schüler sein wollte, er hilft
mir in meiner inneren seelischen Entwicklung. Danach bat er mich um Geld, damit
er seine Arbeit machen kann.“ (Einvernahme vom 2. Juni 2015, S. 2). Die
Vorinstanz hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
eine persönliche Beziehung zu den Opfern aufgebaut und ihr Vertrauen gewonnen
hat. Auch dies ergibt sich aus deren Aussagen. Gemeinsam ist allen Betroffenen
schliesslich, dass sie in einer schwierigen persönlichen Situation oder sonst aufgrund
von Befassung mit spirituellen Dingen für Heilversprechen oder Seelsorge empfänglich
waren (so D____, welcher an Depressionen litt [Einvernahme vom 28. Mai
2015, S. 2]; F____, welcher eine Beziehung hinter sich hatte [Einvernahme
vom 3. Juni 2015, S. 2]). Auch F____ hat zudem davon gesprochen, dass
der Beschwerdeführer ihm Druck und ein schlechtes Gewissen gemacht habe, was
sich mit dem Vorgehen bei der Geschädigten B____ deckt (vgl. Beschwerde
S. 4). Das Vorgehen der Täter war auch insoweit stets dasselbe, als der
erste Kontakt in der Regel nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von einem
anderen Inder ausging, der die Geschädigten auf der Strasse angesprochen hat,
danach aber nie mehr Kontakt zu den Geschädigten hatte. Dies nährt denn auch
den Verdacht einer mittäterschaftlichen oder allenfalls bandenmässigen
Vorgehensweise. Ohne Belang ist schliesslich mit Bezug auf die
Tatbestandserfüllung, ob sich die Geschädigten selbst getäuscht oder geschädigt
fühlen; Betrug ist, abgesehen vom – hier zweifellos nicht anzunehmenden – Fall
geringfügiger Vermögensschädigung (Art. 172ter StGB), kein
Antragsdelikt. Abgesehen davon weist die Tatsache, dass sich manche Betroffene
gar nicht betrogen fühlen, vielmehr auf das besonders raffinierte Vorgehen des
Beschwerdeführers und auf die diesbezügliche Beinflussbarkeit der Opfer hin. Ebenso
wenig spricht die Tatsache, dass die Geschädigten das Geld freiwillig gegeben
haben, gegen die Annahme von Betrug. Die Freiwilligkeit ist dem Betrug vielmehr
immanent. Wäre es anders, läge ein Raub vor.
2.3.3 Nach
dem Gesagten ist mit der Vorinstanz ein hinreichender Tatverdacht des
mehrfachen, eventuell banden- und/oder gewerbsmässig begangenen Betruges zu
bejahen. Eine abschliessende Würdigung, namentlich hinsichtlich der Frage der
Arglist oder der Opfermitverantwortung, wird der Sachrichter vorzunehmen haben
(vgl. dazu auch E. 2.1 hiervor). Es kann jedenfalls auch mit Bezug auf die
weiteren Fälle nicht gesagt werden, der Tatbestand sei offensichtlich nicht erfüllt.
Nach dem
Gesagten ist daher ein hinreichender Tatverdacht erstellt.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Kollusions- und Fluchtgefahr bejaht,
was vom Beschwerdeführer bestritten wird.
3.1
3.1.1 Kollusion
bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen
oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll
verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem
Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es
müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte
im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die
Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E.3.2.). Umgekehrt setzt jedoch die
Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits
Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von
Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151 und 123
I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer
diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie
sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der
Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34, APE vom 10. September
2009). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher
auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche
können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der
Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der
Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem
bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen
(Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen
im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen
zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2., 132 I 21
E. 3.2.1.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung
des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung
der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 4.2.; 1B_399/2011 vom 17. August 2011
E. 2.3; 132 I 21 E. 3.2.1).
3.1.2 Dem
Beschwerdeführer wird mehrfacher Betrug vorgeworfen. Ihm droht daher bei einer
Verurteilung eine empfindliche Sanktion. Zudem ist selbst im von der Verteidigung
unbestrittenen Fall der Geschädigten B____ – nicht zuletzt gestützt auf die
Aussagen des Beschwerdeführers selbst – davon auszugehen, dass er nicht alleine
gehandelt hat. So hat er ausgesagt, er habe das empfangene Geld einer anderen
Person (Richi Baba alias C____) gegeben (vgl. Einvernahme vom 6. Mai 2015
S. 4). Weitere Angaben zu dieser Person resp. zum Verbleib des Geldes konnte
oder wollte er nicht machen. Es ist jedoch, namentlich angesichts der Höhe der
an Richi Baba übergebenen Gelder, unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer
dessen Aufenthaltsort nicht kennen, resp. noch nicht einmal mit ihm in
Verbindung treten können will. Er hat zudem wesentliche Tatvorwürfe bestritten,
so insbesondere, die von der Geschädigten B____ geschilderten Heilversprechen
gegeben zu haben. Es ist daher für die abschliessende Aufklärung des
Sachverhalts essentiell, dass das Sachgericht die Aussagen der Geschädigten
möglichst unverfälscht beurteilen kann. Es ist zudem aufgrund ihrer Aussagen
und des inkriminierten Sachverhalts offensichtlich, dass die Geschädigten
leicht beeinflussbar sind. Schliesslich ist die Rolle des Beschwerdeführers
innerhalb einer möglicherweise grösseren Organisation völlig unklar. Alle Geschädigten
haben von „einem anderen Inder“, der sie jeweils auf der Strasse angesprochen
habe, berichtet. Die Geschädigte G____ sprach gar von mehreren Indern aus dem
Umkreis des Beschwerdeführers, die sie kenne. Der Vorinstanz ist daher
zuzustimmen, dass vor diesem Hintergrund die ernsthafte Gefahr besteht, der Beschwerdeführer
könnte sich in Freiheit mit seinen mutmasslichen Mittätern, namentlich mit Richi
Baba, welcher sich nach wie vor auf freiem Fuss befindet, absprechen. Dies gilt
es ebenso zu verhindern, wie eine Beeinflussung der mutmasslichen Geschädigten.
Dass der Sachverhalt umfassend abgeklärt, Kollusionsgefahr daher gebannt wäre,
wie die Verteidigung meint, trifft nicht zu. Kollusionsgefahr ist vielmehr zu
bejahen. Dies gilt im Übrigen auch mit Bezug auf die weiteren inkriminierten Fälle,
in welche ebenfalls andere – in Freiheit befindliche – Personen involviert waren.
Auch hier kommen Kollusionshandlungen sowohl gegenüber den Geschädigten als
auch den möglichen Mittätern in Frage. Insbesondere mit Bezug auf Letztere sind
sie zudem angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe naheliegend.
3.2 Da
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für
die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011
E. 2; APE HB.2012.14 vom 18. April 2012), kann auf die vertiefte Erörterung der
Frage, ob neben Kollusions- auch Fluchtgefahr gegeben sei, an sich verzichtet
werden. Jedoch ist auch diese zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt
sei.
3.2.1 Fluchtgefahr
ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass
sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der
Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche
Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im
Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden
Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die
Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere
die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom
4. Juli 2011 E. 3.3.).
3.2.2 Dem Beschwerdeführer wird mehrfacher, eventuell gewerbs-
und bandenmässiger Betrug vorgeworfen. Ihm droht daher bei einer Verurteilung
eine empfindliche Sanktion, weshalb er zweifellos ein erhebliches Interesse
daran hat, einer Bestrafung zu entgehen. Er ist zudem indischer Staatsangehöriger
und verfügt über keinen festen Wohnsitz in der und über keinerlei Beziehungen zur
Schweiz, welche ihn von einer Flucht resp. Rückkehr in seine Heimat abhalten
könnten. Dies wird denn auch von der Verteidigung zu Recht gar nicht
bestritten. Unter den gegebenen Umständen ist deshalb von einer deutlich
erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle
seiner Haftentlassung ins Ausland gehen – oder auch in der Schweiz untertauchen
– würde. Somit würde es den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erschwert,
seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. Zudem könnte nur mit Mühe
durchgesetzt werden, dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde.
Seine Anwesenheit im Verfahren wäre nicht gewährleistet. Dies genügt, um
Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.).
Ersatzmassnahmen,
welche die Fluchtgefahr wirksam zu bannen vermöchten, sind entgegen der Auffassung
der Verteidigung nicht ersichtlich. Namentlich ist offen, mit welchen
finanziellen Mitteln der Beschwerdeführer angesichts seiner nach eigenen
Angaben bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse die von seiner
Verteidigung vorgeschlagene Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 10‘000.– sollte
aufbringen können. Der Beschwerdeführer selber hat von einem monatlichen Einkommen
von CHF 800.– und von Vermögen zwischen CHF 4‘000.– und
CHF 5‘000.– gesprochen (vgl. Einvernahme zur Person) Es ist daher
anzunehmen, dass eine Kaution entweder von einem Dritten oder aus deliktischen
Quellen herrühren müsste, was den Beschwerdeführer deutlich weniger wirksam von
einer Flucht abhalten würde als eine aus eigenen Mitteln geleistete Kaution.
Ohnehin wäre eine Sicherheitsleistung zur Verhinderung der ebenfalls bejahten
Kollusionsgefahr ungeeignet. Andere Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich und
werden nicht geltend gemacht.
Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft
von bislang 20 Wochen, d.h. von 5 Monaten, schliesslich auch in zeitlicher
Hinsicht als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Verurteilung
eine Sanktion, welche die angeordnete Haftdauer noch bei weitem übersteigen
dürfte. Dass grundsätzlich auch eine bedingte Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe
in Frage kommt, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung resp. -verlängerung
nichts. Die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs ist in der Regel bei der
Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer
1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). Auch ist zu beachten, dass
angesichts der Höhe der mutmasslich ertrogenen Summen und der im Raum stehenden
Gewerbs- und Bandenmässigkeit der Tatbegehung ein erhebliches öffentliches Interesse
an der Aufklärung der Tatvorwürfe besteht.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs.
1 StPO). Demgegenüber ist seinem amtlichen Verteidiger, Advokat […], ein
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Angesichts der auch im
Hauptverfahren bestehenden Vertretung ist ein zeitlicher Aufwand von vier
Stunden à CHF 200.–, somit CHF 800.– inkl. Auslagen, zuzüglich
Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 64.–) angemessen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, Advokat […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 800.– einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8%
(CHF 64.–) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.