Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.35
URTEIL
vom 21.
Juli 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 20. Juli 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 18. Juli 2015 mit dem Tram von Deutschland kommend
in die Schweiz eingereist ist, wobei er sich bei der Kontrolle durch die
Schweizer Grenzwache nicht hat ausweisen können,
dass Nachforschungen ergeben haben, dass es sich bei ihm um einen
albanischen Staatsangehörigen handelt, der mit einem bis zum 11. Juli 2016
gültigen Einreiseverbot für die Schweiz belegt ist,
dass er in der Folge dem Strafvollzug zugeführt worden ist, um
eine noch offene Freiheitsstrafe von 2 Tagen zu vollziehen,
dass A____ mit Strafbefehl vom 21. Juli 2015 der rechtswidrigen
Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt worden ist,
dass er bereits zuvor mit Verfügung des Migrationsamtes vom 20.
Juli 2015 aus der Schweiz in seine Heimat weggewiesen und für längstens 1
Monat in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb
von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person
sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass A____ voraussichtlich innert 8 Tagen in seine Heimat
zurückkehren kann, er sein Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat und eine solche
aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur
Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen hat (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a
oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter
Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt die Haftgründe der Untertauchensgefahr
gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AUG und der Missachtung einer
Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet hat,
dass diese
Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die
ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint,
dass sich die Haft damit als rechtmässig
erweist,
dass sie jedoch aufgrund der zu erwartenden Ausschaffung des A____
innerhalb von acht Tagen einzig für die Dauer von maximal zwölf Tagen anzuordnen
ist, da im Falle einer Nichtdurchführbarkeit der Ausschaffung innerhalb von maximal
12 Tagen ab ausländerrechtlich motivierter Inhaftnahme eine gerichtliche
Haftverhandlung durchzuführen ist (Art. 76 Abs. 3 AuG),
dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____
angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 12 Tagen rechtmässig und
angemessen.
Es werden
keine Kosten erhoben.
Das
Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn
verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.