Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.33
URTEIL
vom 22.
Mai 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard ,
Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch […], Advokat,
substituiert durch […],
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 22. Dezember 2014
betreffend gewerbsmässiger
Diebstahl sowie Hinderung einer Amtshandlung
Sachverhalt
Das Strafgericht
hat A____ mit Urteil vom 22. Dezember 2014 des gewerbsmässigen Diebstahls sowie
der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten
Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 10.–, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
4. September 2014 bzw. seit dem 27. Oktober 2014 (109 Tage), in Anwendung von
Art. 139 Ziff. 1 und 2, 286 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 und 51 StGB. In den Anklagepunkten
Ziffer 3, 5 und 6 hat das Strafgericht A____ von der Anklage des gewerbsmässigen
Diebstahls freigesprochen. Die gegen A____ am 3. April 2014 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Diebstahls bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
vom 1. bis zum 3. April 2014 (2 Tage), Probezeit 4 Jahre, hat es in Anwendung
von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB vollziehbar erklärt. Weiter hat das Strafgericht
darauf erkannt, das beschlagnahmte Mobiltelefon samt SIM-Karte dem Beurteilten unter
Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben und den bei der Effektenverwaltung
deponierten USB-Speicherstick mit Nateldaten zu den Verfahrensakten zu nehmen.
Schliesslich hat das Strafgericht A____ in die Kosten verfällt und den
amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil richtet sich die am 24. Dezember 2014 angemeldete und am 20. März
2015 erklärte und begründete Berufung. Der Berufungskläger beantragt seine
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft
bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs, seine Haftentlassung sowie die Gewährung
der amtlichen Verteidigung, unter o/e Kostenfolge. Am 7. April 2015 hat er das
Haftentlassungsgesuch zurückgezogen. Die Verhandlung vor Appellationsgericht
hat am 22. Mai 2015 stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger und sein
Verteidiger teilgenommen. Zunächst wurde der Berufungskläger befragt, anschliessend
ist die Verteidigung zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Protokoll verwiesen (VP). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Berufung
wurde frist- und formgerecht erklärt und begründet, sodass darauf einzutreten
ist.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten in 10 Fällen wegen (teils versuchten)
Taschendiebstählen angeklagt, begangen zwischen dem 22. August 2014 und seiner
Verhaftung am 4. September 2014. Die Vorinstanz hat ihn in 7 Fällen wegen
gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt und in 3 Fällen freigesprochen. Die Verurteilung
in den 7 Fällen stützt sich im Beweis auf Videoaufzeichnungen, Polizeirapporte,
eine Strafanzeige, Wahrnehmungen des Restaurantpersonals und Geständnisse des
Beschuldigten. Die drei Freisprüche sind – trotz Tatverdachts aufgrund von
Mobilfunkranddaten – ergangen, weil Videoaufzeichnungen und Zeugen fehlen und
der Beschuldigte diese Taten bestreitet. Die 3 Freisprüche sind vorliegend
ebensowenig umstritten wie die Verurteilung in den 7 Fällen, sodass auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Urteil S. 7 ff.). Der
Beurteilte bestreitet jedoch die Gewerbsmässigkeit seines Handelns.
2.2 Nach
der Rechtsprechung handelt eine Täterschaft gewerbsmässig, wenn sich aus der
Zeit und den Mitteln, die sie für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der
Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den
angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass sie die deliktische
Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 119 IV 132; 123 IV 116; 124 IV
63). Erforderlich ist somit die Vielheit der Begehung, die Erwerbsabsicht im
Sinne eines erheblichen, entscheidenden Beitrags an die tatsächlichen
Lebenshaltungskosten sowie die Bereitschaft zu einer Vielzahl von Taten (Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth
[Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 33 ff.).
2.3 Der
Berufungskläger macht geltend, er sei nach Basel gekommen, um seinen Freund "B____"
zu besuchen, der ihm Geld schulde, und dieses habe er von ihm erhältlich machen
wollen. Mit dem Geld habe er eine Geldstrafe in Basel bezahlen wollen. Er habe
sich nicht darauf eingestellt, seinen Lebensunterhalt durch Diebstähle zu
finanzieren. Er habe sich in einer schwierigen Situation befunden, da er unter
Syphilis und Diabetes leide. Nachdem er in Österreich aus der Haft entlassen
worden sei, habe ihm die medizinische Betreuung gefehlt. Er habe regelmässige
Kontrollen durchführen und Medikamente einnehmen müssen. Um dies finanzieren zu
können, habe er die Diebstähle bzw. Versuche dazu begangen. Der Deliktszeitraum
habe lediglich zwei Wochen betragen, was nicht ausreiche um davon auszugehen,
dass er die Diebstähle in der Art eines Berufs ausgeübt habe. Am Tag seiner Verhaftung
habe er nach Spanien reisen wollen, um seinem Beruf als selbständiger Friseur
nachzugehen. Es fehle daher am Willen, weitere Diebstähle zu begehen. Er habe
aus einer Notlage heraus gehandelt.
2.4 Die
finanziellen Nöte des Berufungsklägers berechtigen ihn in keiner Weise,
anstelle einer legalen Erwerbstätigkeit dem serienweisen Stehlen nachzugehen.
Er selber gibt an, in Spanien als Frisör "gut" verdienen zu können
(VP S. 2). Der Berufungskläger hat demgegenüber anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben: "Ich hatte gar keine andere Wahl,
um an etwas Geld für Essen und Medikamente zu kommen" (act. 741). Dass er
Geld zum Essen brauchte – gemäss seinen Angaben benötigt er in Basel ca. CHF
50.– bis 60.– pro Tag zum Leben (act. 273) – und deshalb Taschendiebstähle
beging, belegt per se die Gewerbsmässigkeit, zumal nicht ersichtlich ist und
der Berufungskläger auch nicht darlegt, wovon er in den ca. 2 Wochen seiner
Anwesenheit in Basel sonst hätte leben wollen. Im Übrigen gehören auch
Medikamente zum Lebensunterhalt, soweit sie nicht von den Sozialversicherungen
übernommen werden. Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es
in der Schweiz, in Österreich, wo er sich aufgehalten hat, in Frankreich,
dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, und auch in Spanien, wo er seinen Angaben
zufolge wohnt, Sozialsysteme, welche Krankheits- und Medikamentenkosten
übernehmen. Die Argumentation einer diesbezüglichen Notlage als Rechtfertigung
irgendwelcher Art erweist sich auch in dieser Hinsicht als Schutzbehauptung.
Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass gemäss einem Arztbericht vom 17. Juni
2014 die Syphilis ausgeheilt, wenn auch noch nachweisbar war, und periodisch Kontrolluntersuchungen
durchgeführt werden müssen (act. 717). Die Argumentation des Berufungsklägers
relativiert sich angesichts dieser Umstände noch weiter. Sodann ist
festzuhalten, dass die kurze Deliktsperiode von knapp zwei Wochen, innert
welcher dem Berufungskläger nicht weniger als 7 Taten nachgewiesen werden können,
nicht gegen, sondern für die Gewerbsmässigkeit spricht, indem damit eine
beträchtliche Delinquierfrequenz belegt ist. Dies auch vor dem Hintergrund,
dass er am 1. April 2014 schon einmal in Basel festgenommen, wegen eines Taschendiebstahls
verurteilt und anschliessend nach Österreich überstellt worden war, wo er den
Rest von 4 Monaten einer Strafe von 24 Monaten (teilbedingt) bzw. 12 Monaten
(unbedingt) wegen schweren Diebstahls zu verbüssen hatte. Kaum war er dann,
also ca. zwei Wochen vor seiner erneuten Verhaftung am 4. September 2014,
wieder auf freiem Fuss (act. 723), begann er ab 22. August 2014 – wie zuvor in
Österreich (act. 723) und vorher in Basel – wieder mit Taschendiebstählen. Dies
spricht für die Professionalität ebenso wie die routinierte Art und Weise der
Tatausführung mit dem "Jacke-zu-Jacke-Trick" bei umsichtiger Planung:
Der Berufungskläger pflegt sich infolge geringeren Risikos als Tatort jeweils
Selbstbedienungsrestaurants auszusuchen, denn wenn ein Kellner da sei, störe
ihn das und er könne "das nicht machen" (act. 739). Zum vornherein
nicht einsichtig ist schliesslich, worauf der Berufungskläger mit seiner
Argumentation hinaus will, er habe in Basel lediglich einen gewissen "B____"
treffen wollen, der ihm € 300.– schulde, mit diesem Geld habe er die Geldstrafe
bezahlen wollen, und er habe mit "B____" nach Spanien fahren wollen.
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ihn diese angeblichen
Umstände in irgendwelcher Weise entlasten oder zu den verübten Taten
berechtigen könnten, sind die Angaben zu "B____" und der geplanten
Reise nach Spanien in keinem Punkt objektivierbar. Überdies weist die
Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der Berufungskläger insoweit ein
ziemlich schlechtes Geschäft gemacht hat, als er für das Eintreiben der € 300.–
13 Tage in Basel mit einem Lebensbedarf von mindestens CHF 650.– aufgewendet
hat – dies notabene bei völlig fehlenden legalen Einkünften –, womit diese
Angaben ebenso als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind wie die im Nachhinein
widerlegte Angabe des Berufungsklägers, er sei erst gerade am Vortag seiner
Verhaftung in die Schweiz eingereist (act. 245). Somit ist mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass die Deliktserie einzig wegen der Verhaftung des Berufungsbeklagten
beendet wurde. Angesichts der dargestellten Sachlage und der zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen wird (Urteil S. 7 ff.), ist davon
auszugehen, dass es sich beim Berufungskläger um einen professionellen, international
tätigen Trickdieb handelt, der viele Einzeldelikte begeht, um – zumindest – einen
Teil seines Lebensunterhalts damit zu bestreiten. Die Gewerbsmässigkeit ist
gegeben, der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls mithin zu bestätigen.
3.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger auch der Hinderung einer Amtshandlung gemäss
Anklage schuldig erklärt. Die Anklage wirft ihm vor, er habe sich am 4. September
2014 den sich zu erkennen gebenden Polizeibeamten zu entziehen versucht, indem
er davon gerannt sei, und indem er, nachdem er von den beiden Beamten zu Boden
gerissen worden sei, sich massiv gegen das Anlegen von Handfesseln gesperrt
habe. Die Vorinstanz hat anlässlich der Hauptverhandlung die als Zivilstreife
beteiligte Polizistin Gfr […] als Zeugin befragt und erwägt nun im Urteil, nach
deren Darlegungen habe der Berufungskläger spätestens mit dem Eintreffen der Polizeistreife
mit drei Polizisten gewusst, dass er es mit der Polizei zu tun hatte.
3.2 Die
Verteidigung hält dem entgegen, der Berufungskläger habe die Zivilpolizisten
nicht als Polizisten erkannt. Er sei davon ausgegangen, die Personen, die ihn
verfolgt hätten, seien Opfer seiner Diebstähle und wollten sich an ihm rächen.
Daher sei er vor ihnen geflüchtet. Die Polizistin Gfr […] habe in der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht bestätigen können, dass sie und ihr
Begleiter, Gfr […], sich als Polizisten zu erkennen gegeben hätten.
3.3 Die
Polizistin Gfr […] hat in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll
gegeben, sie habe zusammen mit ihrem Kollegen Gfr […] die Verfolgung des Berufungsklägers
aufgenommen, da ihnen dieser aus Videoaufnahmen von Taschendiebstählen bekannt
gewesen sei. Sie seien ihm von der Steinenvorstadt durchs Theatergässlein und die
Theaterpassage in Richtung Tinguelybrunnen und Elisabethenkirche gefolgt. Sie
seien die Treppe hochgegangen. Weiter schildert die Zeugin: "Der Beschuldigte
schaute uns an und begann zu rennen. Mein Kollege war direkt hinter ihm, ich
selber hatte einen Abstand von ca. 15 - 20 Metern. Ich habe also nicht direkt
mitbekommen, was vorne noch gegangen ist. Auf Höhe Elisabethenkirche kam auch
das Alarmpikett, also ein angeschriebenes Patrouillenfahrzeug mit drei uniformierten
Beamten dazu. Mein Arbeitskollege […] konnte den Mann an einem Arm packen und
zu Boden führen, da er sich sperrte. Also er wehrte sich nicht aktiv, er
sperrte sich. Am Boden brauchte es, meine ich, drei Beamte, […] und zwei Uniformierte,
weil sich der Beschuldigte gegen die Festnahme sperrte. Ich kam dann dazu und
legte nur noch die Handfesseln an. [...] Ich selber habe mich nicht als
Polizistin zu erkennen gegeben, was mein Kollege weiter vorne tat, kann ich
nicht beurteilen, weil die Distanz zu gross war. (aF) Nein, das 'Halt,
Polizei!' habe ich nicht gehört, weil ich eine Distanz von 15 - 20 Metern
hatte. Was ich einfach sagen kann: Mein Kollege führte ihn zu Boden und
gleichzeitig kamen uns die uniformierten Polizeibeamten zu Hilfe. (aF) Diese
kamen von der Elisabethenstrasse. Mit dem Fahrzeug" (act. 736). "Also
was ich einfach beim Heranrennen gesehen habe, ist, dass der Kollege, der in
zivil war, plus die beiden von der Uniformpolizei ihn am Boden fixiert haben
oder zu fixieren versucht haben, weil er sich einfach gewehrt und die Arme
unter den Körper zu ziehen versucht hat, damit man ihm die Handfesseln nicht
anziehen konnte" (act. 737).
3.4 Die
Vorinstanz hat also zutreffend darauf abgestellt, dass spätestens bei der
Festnahme noch zusätzlich zwei uniformierte Polizisten anwesend und somit zweifelsfrei
für den Berufungskläger als Polizisten erkennbar waren. Der Polizeirapport bestätigt
dies (act. 220): "Aufgrund seiner massiven Gegenwehr konnte er erst unter
Mithilfe der Mannschaft Alarmpikett 1 am Boden fixiert und in Handfesseln
gelegt werden". Darauf geht die Verteidigung nicht ein, und sie nimmt zu Recht
auch die vom Beschuldigten erstmals anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung vorgetragene Argumentation nicht auf, er sei am Boden
bewusstlos geworden und habe deshalb die Polizei nicht erkennen können. Dass es
sich dabei um eine nachträglich konstruierte Schutzbehauptung handelt, erhellt
nicht nur daraus, dass die Polizistin auf Frage hin ausdrücklich bestätigt hat,
der Berufungskläger sei nicht bewusstlos gewesen (act. 737) und im
Polizeirapport nichts von einer Bewusstlosigkeit zu lesen steht (act. 78, 219
ff.), sondern auch daraus, dass der Beklagte das nicht unbedeutende Tatbestandselement
der Bewusstlosigkeit an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals vorgetragen
hat. Die inhaltliche Entwicklung der verschiedenen Aussagen des Berufungsbeklagten
zu diesem Punkt erhärtet den Befund, dass der Berufungskläger die Polizisten
als solche erkannt hat. Anlässlich der ersten Einvernahme gab er nämlich noch
unumwunden zu, dass er schon bei der Flucht wusste, dass es die Polizei war,
die ihn verfolgte: "Ich habe Angst gekriegt. Ich dachte, ich habe eine
Geldstrafe, und ich dachte, weil ich diese nicht bezahlt habe, dass ich deshalb
in die Kiste muss" (act. 261). An der Hauptverhandlung schwächte er dies dann
ab und sagte, er habe bloss vermutet, dass es sich um Polizisten handle, er sei
nicht 100 % sicher gewesen (act. 735). Nachdem dann die Zeugin Gfr […]
berichtet hatte, sie selber sei weiter hinten gewesen und habe sich nicht als
Polizistin zu erkennen gegeben, wisse jedoch nicht, was ihr Kollege vorne
gesagt habe, bog der Berufungskläger seine Version nochmals um und sagte:
"Ich habe es vermutet, am Anfang. Und dann habe ich ein Mädchen (wohl die
Polizistin) gesehen, vielleicht waren sie das… mit einem Jungen. Sie sahen
nicht wie Polizisten aus. Ich kam in Panik und dachte, es könnten vielleicht
Leute sein, die mich als Dieb wiedererkannt haben. [...] Ich war ja nicht
sicher, ob die mich verfolgen oder nicht. Vielleicht steht er auf mich, ist
schwul oder so [...]" (act. 736). Dieses sich gar ins Abenteuerliche wendende
Aussageverhalten offenbart, dass das angebliche Nichterkennen der Polizei
schlicht eine nachträglich konstruierte Ausrede ist.
Mit seinem
Verhalten hat der Berufungskläger seine Festnahme erheblich erschwert und damit
die Amtshandlung der Polizei im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB gehindert. Dass
die Festnahme eines gesuchten Taschendiebs innerhalb der Amtsbefugnisse der
Polizei liegt, braucht nicht weiter erläutert zu werden und ist auch nicht bestritten.
Die Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung ist somit zu bestätigen.
Die Vorinstanz
hat die Faktoren für die Strafzumessung und die Vollziehbarerklärung der
Vorstrafe zutreffend dargestellt; darauf ist zu verweisen (Urteil S. 10 f.).
Was die Verteidigung dagegen vorbringt, verfängt nicht:
4.1 Dass
es sich beim Berufungskläger um einen professionellen, international tätigen
Trickdieb handelt, wurde vorstehend bereits ausgeführt, und ebenso wurde
vorstehend bereits festgehalten, dass die Krankheiten den Berufungskläger in
keinster Weise zu den Taten berechtigen; darauf ist zu verweisen (Ziff. 2.4).
Aus denselben Gründen liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nicht
etwa der Strafmilderungsgrund einer schweren Bedrängnis im Sinne von Art. 48
lit. a Ziff. 2 StGB vor. Dem ist beizufügen, dass die geltend gemachte Notlage des
Berufungsklägers nicht über das hinausgeht, was jeder andere entlassene
Strafgefangene auch erlebt. Die These der Verteidigung einer Arbeitsunfähigkeit
wegen geltend gemachten Krankheiten ist zu verwerfen, nachdem der
Berufungskläger wiederholt unterstreicht, er sei auf dem Weg nach Spanien
gewesen, um dort als Friseur zu arbeiten. Die Syphilis wurde zudem nachweislich
erfolgreich behandelt (717, 728). Ärztliche Versorgung ist zudem in jedem europäischen
Land ohne Vorleistung erhältlich. In Spanien, wo der Berufungskläger seinen
Angaben zufolge lebt und wohin er auf dem Weg gewesen sein will, gibt es eine
kostenlose Gesundheitsversorgung. Die Behauptung, die Taten aus einer Notlage
heraus begangen zu haben, ist als Schutzbehauptung zurückzuweisen und wird mit ihrer
gebetsmühlenartigen Wiederholung nicht glaubwürdiger. Auf keinen Fall erreicht
sie jene Schwere, die eine Strafmilderung zulassen würde.
4.2 Auch
die Geständigkeit des Berufungsklägers erreicht die für eine Strafmilderung
erforderliche Intensität bei weitem nicht. Der Berufungskläger hat die Taten in
der ersten Einvernahme vom 5. September 2014 samt und sonders bestritten,
obschon ihm offengelegt wurde, dass Bildmaterial vorhanden ist (act. 245 ff.).
In der Folge hat er bloss zugestanden, was ihm ohnehin nachgewiesen werden
kann. Zum Zeitpunkt, als der Berufungskläger dann doch "fünf Sachen" zugestand
(3. Oktober 2014; act. 271), war ihm bereits aus der ersten Einvernahme und überdies
aus dem Haftverfahren bekannt, dass es Bildmaterial gibt (act. 90 ff., 94 ff.).
Darauf nahm er Bezug in seinem "Geständnis" (act. 272). Auf die
Frage, wie viele Diebstähle er begangen habe, antwortete er: "Sie haben
gesagt 5, aber ich habe gedacht 4"). Die Relativität seiner Geständigkeit
verdeutlicht der Berufungskläger noch weiter anlässlich des Vorhalts des Anklagepunktes
6: "Ich erinnere mich nicht mehr. Aber ich gebe es zu. […] Wenn sie
Beweise haben, gebe ich es zu." (act. 274). Da es indessen keine Beweise
gab, hat ihn die Vorinstanz in diesem Punkt freigesprochen. Die Geständnisse
haben somit das Verfahren nicht massgeblich vereinfacht, weshalb eine Strafmilderung
wegen Geständigkeit ausser Betracht fällt.
4.3 Schliesslich
erscheint die Argumentation der Verteidigung nicht nachvollziehbar, das
Verhalten des Berufungsklägers habe das Sicherheitsgefühl der Geschädigten
nicht beeinträchtigt, wie es bei einem Überfall der Fall gewesen wäre. Erstens
sind bei einem Verlust des Portemonnaies der Vermögensverlust und die Umtriebe äusserst
unangenehm und nicht hinnehmbar, und zweitens wäre ein Überfall als Raub mit
entsprechend höherer Strafe zu ahnden. Auch daraus vermag der Berufungskläger
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die unbedingte Freiheitsstrafe von 12
Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren ist angemessen und zu bestätigen.
4.4 Hinsichtlich
der Vollziehbarkeit der Vorstrafe bleibt vorliegend kein Raum für den Antrag
der Verteidigung, vom Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen und stattdessen die
auf 4 Jahre festgesetzte Probezeit um ein weiteres Jahr zu verlängern. Bereits mit
dem Strafbefehl vom 3. April 2014 wurde die Probezeit wegen der schon damals schlechten
Prognose auf 4 Jahre und somit sehr lang angesetzt (act. 44). Dennoch hielt
dies den Berufungskläger nicht von umgehendem und intensivem Weiterdelinquieren
ab, als er nach der Haftentlassung in Österreich wieder auf freiem Fuss war – etwas
anderes als Freiheitsentzug scheint den Berufungskläger nicht am Stehlen
hindern zu können. Ob der Berufungskläger die Geldstrafe bezahlen wird oder nicht
und ob an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe treten wird, kann offen
bleiben. Die Rückfallprognose ist angesichts des Vorlebens des Berufungsklägers
jedenfalls äusserst negativ. Zudem sieht er sich ausschliesslich als Opfer
seiner Lebenssituation. Bemühungen, etwas daran zu ändern, sind nicht
erkennbar. Auch die Vollziehbarkeit der Vorstrafe ist somit zu bestätigen.
Damit ist das
erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Damit hat der Berufungskläger
die Kosten zu tragen, und der amtliche Verteidiger ist angemessen aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–
(einschliesslich Auslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'957.50 sowie ein Auslagenersatz von
CHF 8.30, zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu
CHF 157.25, somit total CHF 2'123.05, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).