Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.42
ENTSCHEID
vom 14.
Juli 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ GmbH in Liquidation Beschwerdeführerin
[…]
gegen
B____ AG
Gläubigerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 29. Juni 2015
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ GmbH ([…];
Beschwerdeführerin) mit Sitz in Riehen bezweckt die Führung von Gastronomiebetrieben,
die Erbringung von Dienstleistungen für das Gastwirtschafts- und
Unterhaltungsgewerbe, den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Nahrungsmitteln,
Getränken und Gegenständen des Restaurationsbedarfs. Die Gesellschaft kann alle
Transaktionen des Mobilien- und Immobilienverkehrs vornehmen,
Immaterialgüterrechte erwerben, nutzen und verwalten sowie sich an anderen Unternehmen
beteiligen. Mit Entscheid vom 29. Juni 2015 eröffnete der Konkursrichter im
Betreibungsverfahren Nr. 14032141 betreffend eine Forderung der B____ AG
(Gläubigerin) in Höhe von CHF 2‘208.− nebst Zins zu 5% seit dem 14. Februar
2014 den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Der Entscheid wurde der
Beschwerdeführerin am 30. Juni 2015 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen
am 9. Juli 2015 (Schaltereingabe) Beschwerde, mit der sie sinngemäss die
Aufhebung des Konkurses verlangt.
Die Akten des
Zivilgerichts wurden beigezogen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Sachverhalt ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden
Erwägungen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SR 281.1; SchKG). Diese Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen
innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II,
2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20;
BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Forderung der Gläubigerin sei
vollumfänglich beglichen. Dazu reicht sie ein Schreiben der Gläubigerin vom 2.
Juli 2015 ein. Darin bestätigt die Gläubigerin die vollumfängliche Zahlung der
Forderung. Damit ist die eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses
erfüllt.
2.3
2.3.1 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner
über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu
tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die
Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das
heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden.
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – d.h. aktuelle,
tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen
getilgt werden können (Fritschi,
Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in BlSchK 67/2003, S. 63 mit
weiteren Hinweisen; näher dazu auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014
E. 3 mit weiteren Hinweisen). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang
ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. statt vieler BGer 5A_80/2007
vom 4. September 2007 E. 5.2 und 5A_126/2010 vom 10. Juni
2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt
nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die
Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern
setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus.
Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen
Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande
ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass
die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei
der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach
der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit
des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der
Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die nachträgliche Aufhebung der
Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der
Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger
[Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage,
Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2014.31
vom 25. April 2014 E. 2.3.1).
2.3.2 Trotz
ausführlicher Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Entscheids führt die Beschwerdeführerin dazu in der Beschwerdebegründung nichts
aus. Sie macht lediglich geltend, der Geschäftsführer sei derzeit noch in der
Lehre; er möchte danach als Unternehmer selbständig aktiv werden. Der Mantel
der GmbH sei für ihn ein wichtiger Schritt zur Erfüllung der Selbständigkeit.
Zur finanziellen Leistungsfähigkeit wird lediglich behauptet, es würden derzeit
weitere offene Forderungen von rund CHF 5‘500.− mit Gläubigern
ausgehandelt. Sollten verbindliche Forderungen daraus resultieren, würden diese
mit monatlichen Raten von CHF 500.− beglichen werden können. Dies genügt
nicht, um die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen.
Im aktuellen
Auszug aus dem Betreibungsregister vom 8. Juli 2015, den die Beschwerdeführerin
eingereicht hat, sind offene und betriebene Forderung in Höhe von CHF 12‘411.60
aufgeführt. Die Forderungen der C____ AG hat die Beschwerdeführerin offenbar zum
Teil beglichen, wie aus den eingereichten Beilagen hervorgeht. Insgesamt bleiben
indes offene Forderungen von über CHF 10‘000.−. Der von der
Beschwerdeführerin eingereichte Auszug ihres Kontos bei der Basler Kantonalbank
weist per 8. Juli 2015 einen Saldo von minus CHF 18.− auf. Weitere
flüssige Mittel werden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und gehen
auch aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Die Finanzbuchhaltung 2014
listet bei den Aktiven ein Bankguthaben von minus CHF 26.18 und Mobiliar und
Einrichtungen von CHF 2‘950.− auf sowie einen Überschuss der
Passiven über die Aktiven von CHF 23‘987.95; der Verlust bei der Ertragsrechnung
beträgt ebenfalls CHF 23‘987.95. Soweit diese Finanzbuchhaltung
nachvollziehbar ist, trägt sie nicht zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin bei, weder zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit im
engeren Sinn noch zum Glaubhaftmachen der Lebensfähigkeit. Die
Beschwerdeführerin macht denn auch keinerlei Ausführungen zur künftigen wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit ihres Betriebs.
2.4 Die
Beschwerdeführerin konnte ihre Zahlungsfähigkeit somit nicht glaubhaft machen. Die
Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind daher nicht erfüllt. Die
Beschwerde wird entsprechend abgewiesen und der angefochtene Konkursentscheid
bestätigt.
Bei Abweisung
der Beschwerde werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.−
der Beschwerdeführerin auferlegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.−.
Dieser Entscheid wird der Beschwerdeführerin,
der Gläubigerin, dem Zivilgericht Basel-Stadt, dem Konkursamt Basel-Stadt, dem
Betreibungsamt Basel-Stadt, dem Grundbuchamt Basel-Stadt, dem
Handelsregisteramt Basel-Stadt und der Staatlichen Schlichtungsstelle für
Mietstreitigkeiten Basel-Stadt zugestellt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.