Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
ZB.2014.15
ENTSCHEID
vom 24. Juni
2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm , Dr. Olivier Steiner ,
Dr. Heiner Wohlfart ,Dr. Christoph A. Spenlé,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[…] Klägerin
vertreten durch lic. iur. […], Fürsprecher
und Notar,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[…] Beklagter
vertreten durch […],
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. November 2013
betreffend Festlegung eines
Willensvollstreckerhonorars sowie Forderung
Sachverhalt
A____ (Klägerin
resp. Berufungsklägerin) ist eine von insgesamt elf mit einem Quotenvermächtnis
bedachten Vermächtnisnehmer/innen im Nachlass des 1994 verstorbenen C____. Als
Willensvollstrecker amtete Advokat und Notar B____ (Beklagter resp.
Berufungsbeklagter). Am 30. Dezember 1997 unterbreitete der Beklagte dem einzigen
Erben sowie sämtlichen Vermächtnisnehmern seine Nachlassabrechnung mit einem
Testamentsvollstreckerhonorar (inkl. Bankhonorar und Mehrwertsteuer) von
CHF 600‘000.–. Diese Abrechnung wurde vom Alleinerben am 7. Januar
1997 genehmigt. Demgegenüber verlangte die Klägerin vom Beklagten die Substantiierung
seines Honorars. Da sie mit dessen Erläuterung nicht einverstanden war, erhob
sie am 10. November 2009 Klage mit folgenden Rechtsbegehren: Der Beklagte sei
gerichtlich zu verpflichten über seine Tätigkeit als Willensvollstrecker im
Nachlass Rechenschaft abzulegen, insbesondere seinen Zeitaufwand detailliert
auszuweisen; das Willensvollstreckerhonorar des Beklagten sei nach Massgabe der
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gerichtlich festzulegen; der Beklagte
sei zu verurteilen, der Klägerin mindestens den Betrag von CHF 35‘800.–
nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2009 zu bezahlen, Teilklage,
Mehrforderung vorbehalten; alles unter o/e-Kostenfolge. Das Zivilgericht wies
die Klage mit Entscheid vom 6. November 2013 ab, soweit es darauf eintrat
und auferlegte der Klägerin die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten.
Am 12. Mai
2014 hat die Klägerin Berufung erhoben und beantragt, der Entscheid des
Zivilgerichts vom 6. November 2013 sei aufzuheben und der
Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, der Berufungsklägerin einen Betrag von
mindestens CHF 35‘800.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2009 zu
bezahlen. Eventuell sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge beider Instanzen zu Lasten
des Berufungsbeklagten. Der Berufungsbeklagte hat am 11. Juli 2014 die
kostenfällige Abweisung der Berufung für beide Instanzen und Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils beantragt. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 hat
die Instruktionsrichterin den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, aufgrund
der Akten zu entscheiden. Das am 24. Juli 2014 von der Berufungsklägerin eingereichte
vorsorgliche Ausstandsbegehren gegen mehrere Gerichtspersonen hat das
Appellationsgericht (Ausschuss) mit Zwischen-Entscheid vom 4. November
2014 abgewiesen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 hat die Instruktionsrichterin
den Parteien die Zusammensetzung der urteilenden Kammer mitgeteilt. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist ein Entscheid der Kammer des Zivilgerichts vom 6. November 2013, wobei
die Berufungsklägerin von den erstinstanzlich gestellten Rechtsbegehren nur die
Leistungsklage auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von mindestens
CHF 35‘800.– zuzüglich Zinsen aufrecht erhalten hat; dies ohne Vorbehalt
einer Mehrforderung. Dementsprechend gelangt die 2011 in Kraft getretene
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zur Anwendung (Art. 405
Abs. 1 ZPO). Es liegt ein Endentscheid der ersten Instanz vor, dessen
Streitwert mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist daher zulässig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Berufung ist einzutreten.
1.2 Zum
Entscheid gegen den Kammerentscheid des Zivilgerichts ist die Kammer des
Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 EG ZPO; SG 221.100).
Vorliegend wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Der Entscheid
kann ohne zweiten Schriftenwechsel und ohne mündliche Verhandlung gefällt
werden, wenn die Sache spruchreif ist (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO; Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 316 ZPO N 34). Dies ist hier der
Fall und den Parteien in Aussicht gestellt worden. Der Entscheid ist daher
aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Das Appellationsgericht
überprüft frei, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt und das
Recht richtig anwendet hat (Art. 310 ZPO).
2.1 Die
Vorinstanz hat die Klage in erster Linie mangels Passivlegitimation des
Beklagten abgewiesen. Sie hat erwogen, der von der Klägerin gegenüber dem Beklagten
geltend gemachte Anspruch richte sich nach den Vorschriften über die Vermächtnisklage
gemäss Art. 601 ZGB. Hierzu sei die Klägerin als Vermächtnisnehmerin aktivlegitimiert.
Schuldner der Vermächtnisforderung – und damit passivlegitimiert – sei demgegenüber
grundsätzlich nur der mit dem Vermächtnis belastete Erbe. Der Willensvollstrecker,
zu dessen Aufgaben die Ausrichtung der Vermächtnisse gehöre, sei insoweit ebenfalls
als Prozessstandschafter passivlegitimiert; dies allerdings nur, solange er
noch über zu verteilende Erbschaftsaktiven verfüge, welche denn auch das alleinige
Haftungssubstrat bilden würden. Mit der Teilung des Nachlasses ende aber die
Passivlegitimation des Willensvolltreckers. Vorliegend habe der Erbe mit Unterschrift
vom 7. Januar 1998 ausdrücklich sein Einverständnis mit der Nachlassabrechnung
erklärt. Im Übrigen sei die Begleichung der Honorarforderung auch von der
Vertretungsmacht und –befugnis des Willensvollstreckers gedeckt gewesen, sofern
die Erben – wie vorliegend – die Höhe der Forderung anerkannt hätten. Mit
Vorlage der Nachlassabrechnung und Zustimmung des Erben sei die
Willensvollstreckung für den Beklagten materiell beendet worden. Er verfüge
über keine zu verteilenden Erbschaftsaktiven mehr und sei deshalb nicht mehr
passivlegitimiert. Die Leistungsklage sei dementsprechend abzuweisen.
2.2 Die
Berufungsklägerin wendet sich gegen diese Betrachtungsweise mit dem Argument,
sie habe ein sogenanntes Quotenvermächtnis erhalten. Daher komme ihr gemäss
Art. 483 Abs. 2 ZGB eine „erbenähnliche“ Stellung zu. Neben ihrem Anspruch
gegenüber dem beschwerten Erben habe sie damit in Anwendung von Art. 518
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 562 Abs. 1 ZGB analog auch einen selbstständigen
Erfüllungsanspruch gegenüber dem Willensvollstrecker erworben. Im Falle eines
Quotenlegates hätte es zu den Pflichten des Willensvollstreckers gehört, die
Vermächtnisnehmer umfassend zu informieren, insbesondere auch bezüglich des
Honorars. Da sich die Schlussabrechnung resp. das Willensvollstreckerhonorar unmittelbar
auf die Höhe des Quotenvermächtnisses der Klägerin ausgewirkt habe, habe die
Abrechnung nicht vom Erben alleine genehmigt werden können, bzw. könne sich der
Willensvollstrecker nicht dem Quotenvermächtnisnehmer gegenüber hierauf berufen.
Im Umfang des zu viel bezogenen Honorars bestünden Erbschaftsaktiven. Mit der
Abzweigung eines viel zu hohen Honorars habe der Beklagte seine Verpflichtungen
gegenüber der Vermächtnisnehmerin verletzt.
3.1 Die
Vorinstanz hat die Rechtslage bezüglich Passivlegitimation des Willensvollstreckers
zutreffend dargelegt. Dieser Einschätzung ist zu folgen. Es kann hierfür auf die
Ausführungen in Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sowie das in Erwägung 2.1
hiervor Gesagte verwiesen werden.
Die Ausführungen
in der Berufung werfen kein anderes Licht auf den Fall: Grundsätzlich ist der
Willensvollstrecker für die Ausrichtung der Vermächtnisse verantwortlich und
als Partei unter dem Titel Prozessstandschaft passivlegitimiert. Er haftet aber
nur mit dem Nachlassvermögen und nicht persönlich (vgl. Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Auflage
Zürich 2012 S. 142; Karrer/Vogt/Leu,
Basler Kommentar zum ZGB II, 4. Aufl. 2011, Art. 518 ZGB N 77 ff. mit
Hinweisen und in Verbindung mit N 85; Abt,
Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2011, Art. 601 N 9; Künzle, Der Willensvollstrecker in der
Erbteilung, successio 2013, S. 309 ff. 316; Rouiller/Gygax
in: Eigenmann/Rouiller [Hrsg.] Commentaire du droit des successions, Bern 2012,
Art. 601 N 3; a.M. Göksu, Handkommentar
zum Schweizerischen Privatrecht 2. Aufl. 2012, Art. 562 ZGB N 4). Ein
Nachlassvermögen besteht jedoch im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr, ist doch
dieses verteilt und dem Willensvollstrecker vom Erben Décharge erteilt worden. Damit
ist mit der Vorinstanz die Passivlegitimation des Beklagten dahingefallen. Soweit
sich die Berufungsklägerin zur Stützung ihres Standpunkts auf die Ausführungen
im Entscheid des Bundesgerichts BGer 5A_881/2012 vom 26. April 2013, Erwägung
5.2 beruft, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dem Entscheid
kann nichts entnommen werden zur Frage, ob Erbschaftsaktiven nach deren Verteilung
und der Déchargeerteilung noch bestehen oder nicht. In jenem Fall ging es auch
nicht um eine Vermächtnisklage, sondern um eine von den Erben angestrengte
Rückforderungsklage gegen den Willensvollstrecker. Dem Entscheid lässt sich zudem
entnehmen, dass das Willensvollstreckerhonorar grundsätzlich eine Erbgangschuld
darstellt und dass es deshalb vom zu verteilenden Nachlass vorweg in
Abzug zu bringen ist. Es bildet damit formell kein Erbschaftsaktivum und
berührt somit den Anspruch der Erben resp. Vermächtnisnehmer nicht (vgl. dazu
Erwägung 5.1; auch Karrer/Vogt/Leu,
a.a.O., Art. 517 N 32 f.). Letzteren steht gemäss letztwilliger Verfügung 1/20
des Nettonachlasses zu. So ist auch vorliegend zu Recht vorgegangen
worden. Das Honorar wurde in der Abrechnung auch korrekt aufgeführt und vom
Erben genehmigt.
3.2 Nicht
gefolgt werden kann der Berufungsklägerin auch mit Bezug auf ihre Ausführungen
zur von ihr beanspruchten erbenähnlichen Stellung, welche ihr als Quotenvermächtnisnehmerin
dieselben Rechte wie den Erben insbesondere bei der Déchargeerteilung einräumen
soll. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Erben die
Rechtsnachfolger des Erblassers sind (vgl. Breitschmid,
Willensvollstreckung – aktuelle Rechtsprobleme, Herausgeber H.R. Künzle,
Zürich, Basel, Genf 2004 S. 173/174) und dass sie daher den Anspruch auf
Schlussabrechnung und ihre Kompetenz zur Déchargeerteilung aus diesem Rechtsverhältnis
herleiten können. Der Nachlass steht den Erben zu und nur ihnen, weshalb nach
Ansicht von Druey (vgl. dazu J. N. Druey, P. Breitschmid,
Willensvollstreckung, St. Gallen, Zürich 2000 S. 6 f.) der
Willensvollstrecker, welcher den Nachlass schädigt, nur die Erben direkt
schädigt, nicht hingegen Vermächtnisnehmergläubiger etc. Entsprechend führt Breitschmid aus (vgl. Willensvollstreckung,
a.a.O. S. 175 f.), dass die Pflicht zur laufenden Rechenschaftsablegung unter
den Informationsanspruch der Erben fällt, welcher Voraussetzung bilde,
um das Geschäftsgebaren des Mandatsinhabers würdigen zu können. Demgegenüber
haben die Vermächtnisnehmer einzig einen Informationsanspruch bezüglich der Ausrichtung
des Vermächtnisses, nicht hingegen einen Anspruch auf Rechenschaftsablegung und
Déchargeerteilung. Dies gilt – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin –
auch für Quotenvermächtnisnehmer. Das Gesetz nimmt insoweit keine Differenzierung
vor. Vielmehr stellt es zwar die Vermutung auf, dass nach Art. 483 Abs. 2 ZGB
als Erbeneinsetzung jede Verfügung zu betrachten ist, nach der ein Bedachter
die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll. Allerdings kann
diese Vermutung widerlegt und ein Quotenlegat ausgerichtet werden. Dies liegt
dann vor, wenn der Bedachte eine bestimmte Quote von den nach Abzug der Schulden
verbleibenden Aktiven erhalten soll, so wie dies hier unbestrittenermassen verfügt
worden ist. Damit ist der Vermächtnisnehmer aber eben nicht Universalsukzessor;
er haftet weder für Schulden, noch ist er sachenrechtlich am Nachlass
berechtigt, und kann folgerichtig auch nicht die generelle Mandatsführung des
Willensvollstreckers überprüfen und diesem Décharge erteilen. Er hat insoweit
keine den Erben vergleichbare Stellung. Dies ist umso unbedenklicher, als
bezüglich der richtigen Abwicklung des Willensvollstreckermandates bzw. der
richtigen Rechnungsstellung zwischen Erbe und Quotenvermächtnisnehmer eine
Interessenparallelität besteht. Im Übrigen würden die Erben dem Vermächtnisnehmer
aus einer Vermächtnisklage haften (vgl. dazu Karrer/Vogt/Leu,
BSK a.a.O., Art. 518 N 77, N 80).
In diesem
Zusammenhang ist die Berufungsklägerin abschliessend darauf hinzuweisen, dass
eine Rückforderung(sklage) gegenüber dem Willensvollstrecker wegen zu viel
bezahltem Honorar – darum geht es vorliegend nach dem Ziel und Zweck der Klage
– den Erben nur gemeinsam zusteht. Selbst wenn man die Berufungsklägerin als
„Quasierbin“ betrachten wollte, wäre der vorliegenden Klage gegen den Berufungsbeklagten
kein Erfolg beschieden. Diesfalls würde die Klage voraussetzen, dass die
Berufungsklägerin mit dem Erben gemeinsam einen Rückforderungsanspruch geltend
macht. Dies ist hier nicht der Fall. Insofern würde es der Berufungsklägerin an
der Aktivlegitimation fehlen.
3.3 Die
Berufungsklägerin will ihre Klage schliesslich in Form einer Verantwortlichkeitsklage
gestützt auf Art. 97 ff. OR bzw. Art. 398 ff. OR behandelt haben: Der
Gegenstand ist – wie aufgeführt – die behauptete zu hohe Honorarabrechnung, welche
in der genehmigten Nachlassabrechnung figuriert. Eine derartige Verantwortlichkeitsklage
steht dem Vermächtnisnehmer (wie auch den Erben) je einzeln zu (vgl. dazu Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 518 N
113). Vor erster Instanz hat die Berufungsklägerin diese Verantwortlichkeitsklage
in ihren schriftlichen Ausführungen zwar erwähnt, allerdings dann im Plädoyer
präzisiert, es gehe vorliegend um eine Vermächtnisklage (vgl. dazu S. 6
des Plädoyers). Entsprechend hat denn auch die Vorinstanz die Leistungsklage
als Vermächtnisklage betrachtet. Ob nun prozessual zulässigerweise im
Berufungsverfahren wiederum die Verantwortlichkeitsklage eingeführt werden
kann, ist fraglich. So oder so fehlt es aber in diesem Zusammenhang an den
Ausführungen zum Verschulden des Willensvollstreckers und damit an der erforderlichen
Substantiierung. Die Haftung des Willensvollstreckers ist wegen fehlenden
Verschuldens nämlich ausgeschlossen, wenn die Erben oder die Aufsichtsbehörde
einer von ihm beabsichtigten Handlung zugestimmt haben (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 518 N 112 mit weiteren
Hinweisen). Die Pflicht zur Rechenschaftsablage mit Schlussabrechnung und zur
Einholung der Genehmigung und Déchargeerteilung besteht gegenüber den Erben.
Gegenüber dem Vermächtnisnehmen besteht nur eine Pflicht zur Auskunftserteilung,
Information und Akteneinsicht bezüglich der näheren Umstände des Vermächtnisses
(vgl. Karrer/Vogt/Leu, a.a.O.,
Art. 517 N 32; Art. 518 N 17 am Ende). Die Erben könnten den
Willensvollstrecker sogar von einer Rechenschaftspflicht entbinden (vgl. dazu
Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Künzle
Art. 517/518 N 78). Ein Verschuldensnachweis – der vorliegend gar nicht
geführt wird – würde schon an diesem Umstand scheitern.
Nach dem
Gesagten ist die Berufung abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid inkl.
Kostenentscheid ist zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis ist die Frage, ob das
Honorar angemessen war, nicht mehr zu prüfen (so auch die Ausführungen in der
Berufung S. 3). Ebenso kann auf die eventualiter beantragte Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz verzichtet werden.
Die
Berufungsklägerin trägt die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren mit
einer Gebühr von CHF 4‘600.– (Streitwert CHF 35‘800.–) sowie die ausserordentlichen
Kosten. Bei der Bemessung der dem Berufungsbeklagten auszurichtenden Parteientschädigung
ist zu berücksichtigen, dass sich der Streitwert gegenüber dem erstinstanzlichen
Verfahren aufgrund des Wegfalls des Feststellungsbegehrens erheblich reduziert
hat. Zudem ist das Honorar gegenüber dem erstinstanzlich zugesprochenen um 1/3 zu
kürzen (vgl. § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 und § 12 HO; SG 291.400). Die
Parteienschädigung an den Berufungsbeklagten wird auf CHF 2‘600.–
festgesetzt.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht:
://: Die Berufung wird abgewiesen und der
Entscheid des Zivilgerichts vom 6. November 2013 wird bestätigt.
Die Berufungsklägerin trägt die zweitinstanzlichen
Gerichtskosten von CHF 4‘600.– und bezahlt dem Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 2‘600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.