Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.20
ENTSCHEID
vom 28.
Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 29. Januar 2015
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Am 18. September
2012 erstattete A____ (Anzeigesteller/Beschwerdeführer) Anzeige gegen eine unbekannte
Mitarbeiterin der Post, welche ein von ihm angeblich am 15. Mai 2012 bei
der Poststelle […] gekauftes Dado-Matto-Los von Swisslos mit dem Hauptgewinn im
Wert von CHF 30‘000.– unterschlagen und ihm stattdessen lediglich
CHF 3.– ausbezahlt haben soll. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft zur
Ermittlung der möglichen Täterschaft resp. des Tatbestandes des Betrugs bzw. der
unrechtmässigen Aneignung Abklärungen bei Swisslos sowie bei der Poststelle […]
vor und führte Befragungen der am Tattag anwesenden Postmitarbeiterinnen durch.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 stellte sie dem Anzeigesteller die
Einstellung des Verfahrens mangels Beweises des Tatbestandes in Aussicht und
gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 22. Januar 2015 stellte der
Anzeigesteller weitere Beweisanträge. Diese wies die Staatsanwaltschaft mit
Beweisergänzungsentscheid vom 29. Januar 2015 ab und stellte das Verfahren
gleichentags wie angekündigt ohne Kosten ein.
Am 7. Februar
2015 hat A____ Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, das Strafverfahren
sei weiterzuführen. Den verlangten Kostenvorschuss von CHF 600.– hat er
fristgerecht geleistet. Die Staatsanwaltschaft hat am 9. März 2015 unter
Verweis auf die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde beantragt und am 10. April 2015 „zur Vervollständigung des Gesamtbildes“
die Kopie einer weiteren, analogen Anzeige des Beschwerdeführers eingereicht.
Dieser hat am 5. Mai 2015 eine Stellungnahme abgegeben. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 319 ff und 393 ff. StPO). Zur Beschwerde
legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 382 N. 1 f.; AGE
BES.2012.38/BES.2012.52 vom 21. Mai 2013, BE.2011.84 vom 13. August 2012,
BE.2011.126/127 vom 25. November 2011). Der Beschwerdeführer ist durch die
Verfahrenseinstellung des von ihm beangezeigten Delikts in eigenen Interessen
tangiert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die gemäss Art. 396
StPO form- und fristgemäss eingereichte und begründete Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a
Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO
[SG 257.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 319
Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand
erfüllt ist. Im Kontext mit dem Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV lässt
sich aus diesen Bestimmungen der in der StPO nicht explizit aufgeführte
Grundsatz «in dubio pro duriore» ableiten, wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall
Anklage zu erheben hat (BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2). Allgemein geht es bei
den Gründen für eine Verfahrenseinstellung darum, dass ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint. Eine Einstellung ist aber nicht nur dann angezeigt, wenn bei Weiterführung
des Strafverfahrens eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart restriktives Verständnis
würde dazu führen, dass selbst bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines
Schuldspruchs Anklage zu erheben wäre. Der Grundsatz «in dubio pro duriore»
verlangt lediglich, dass im Falle von Zweifeln das Verfahren fortgeführt werden
soll. Im Stadium der Anklageerhebung spielt somit nicht das Prinzip «in dubio
pro reo», welches das Sachgericht bei der Entscheidfindung als
Beweiswürdigungsregel zu beachten hat. Praktisch bedeutet dies, dass eine
Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher
scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten
etwa die Waage halten, auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine
gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr
auf, wenn es um ein schweres Delikt geht. Mit dem Grundsatz «in dubio pro duriore»
wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft,
sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang
entscheiden soll (zum Ganzen: BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 138 IV 186 E. 4.1;
137 IV 219 E. 7.1-7.2; statt viele, AGE BES.2014.81 vom 28. Januar 2015
E.2).
3.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, gemäss Auskunft von Swisslos seien zwei Serien von
Dado-Matto-Losen (Seriennummern 607 und 608) ausgegeben worden, wobei jede
Serie nur ein einziges Los mit dem Hauptgewinn von CHF 30‘000.– enthalten
habe. Der Hauptgewinn der Serie 607 sei am 3. April 2012 – und damit vor
dem vom Anzeigesteller genannten Kaufdatum (15. Mai 2012) – an eine Person
aus dem Kanton St. Gallen ausbezahlt worden. Der Hauptgewinn der Serie 608 sei
demgegenüber innert Frist nie einverlangt, d.h. nie ausbezahlt worden. Es könne
auch nicht festgestellt werden, ob das Hauptgewinnlos der Serie 608 überhaupt je
im Umlauf gewesen sei. Der Anzeigesteller sei sich denn auch nicht zu 100%
sicher, ob das Los, welches er am Morgen des 15. Mai 2012 gekauft haben wolle,
tatsächlich ein Hauptgewinn-Los gewesen sei. Es sei sodann nicht erwiesen, ob
der Anzeigesteller, wie von ihm behauptet, am Morgen des 15. Mai 2012
überhaupt ein Los gekauft habe. So würden die bei der Post edierten Kassenlogs am
vom Anzeigesteller genannten Tattag zwar zwei Kassengeschäfte zwischen ihm und der
Post dokumentieren. Entgegen seinen Ausführungen sei am Morgen des 15. Mai
2012 (11:12-11:14 Uhr) jedoch kein Verkauf eines Dado-Matto-Loses registriert.
Ein solcher Verkauf inkl. Ausschüttung eines Gewinnes sei demgegenüber – wie
vom Anzeigesteller auch erwähnt – am Abend (17:16-17:20 Uhr) registriert
worden. Hinzu komme schliesslich, dass die vom Anzeigesteller in den
Befragungen genannten Signalelemente zur Postbeamtin nicht einheitlich geschildert
worden seien und zudem nicht mit der Person, die ihn gemäss Dienstplan der Post
am Morgen des 15. Mai 2012 bedient haben müsse, übereinstimmen würden. Die
fragliche Postbeamtin sei befragt worden und habe sich nicht mehr an den
Vorgang erinnern können.
Zusammenfassend
könne somit der beanzeigte Straftatbestand bzw. Sachverhalt aufgrund der Ermittlungen
nicht bewiesen werden. Es gebe ausser den Aussagen des Anzeigestellers auch
keinen Hinweis darauf, dass sich der Sachverhalt so zugetragen haben könnte.
Vielmehr deute alles darauf hin, dass sich der Anzeigesteller geirrt haben müsse.
Da aufgrund und im Verlauf der Ermittlungen nie ein hinreichender Tatverdacht
bestanden habe, sei auch kein Verfahren gegen die Postbeamtin eingeleitet
worden. Aus demselben Grund sei das Verfahren mangels Beweises des Tatbestandes
einzustellen.
3.2 Der
hiervor kurz zusammengefassten, überzeugenden Einschätzung der Vorinstanz ist
in allen Punkten zu folgen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese
als unzutreffend erscheinen liesse, resp. setzt sich mit der Argumentation der
Staatsanwaltschaft nicht auseinander. So ist aufgrund der Angaben von Swisslos erstellt
(vgl. E-mail von Swisslos an die Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2012; Aktennotiz
der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2013), dass der (einzige) Hauptgewinn
der damals im Umlauf befindlichen Dado-Matto-Los-Serien 607 und 608 zum Zeitpunkt,
in dem der Beschwerdeführer ein Los erworben haben will, entweder bereits ausbezahlt
war (Serie 607: ausbezahlt am 3. April 2012 in St. Gallen), oder aber
bis zum Verfalltag gar nie eingelöst resp. ausbezahlt wurde (Serie 608).
Allein diese Tatsache lässt die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er am
15. Mai 2012 morgens das Los mit dem Hauptgewinn erworben haben will, als
ausgeschlossen erscheinen. In diesem Zusammenhang ist unerfindlich, inwiefern
der Umstand, dass der Hauptgewinn nie ausbezahlt wurde, für die Richtigkeit
seiner Angaben sprechen soll. Hätte die Postbeamtin, wie von ihm behauptet, das
Los zurückbehalten, ist anzunehmen, dass sie oder eine ihr nahestehende Person
dieses so schnell wie möglich eingelöst hätte. Andernfalls hätte der
„Diebstahl“ des Loses keinen Sinn ergeben. Hinzu kommt sodann, dass der
Beschwerdeführer selber eingeräumt hat, sich hinsichtlich der Zahlen auf dem
Los, welche den Hauptgewinn bedeutet hätten, nicht sicher zu sein. So hat er anlässlich
der Einvernahme vom 13. November 2012 ausgesagt: „“Dann habe ich gesehen, so
wie ich das in Erinnerung habe, hatte die Bank einen minderen Wurf von 3
und 4. […]. Auf jeden Fall habe ich angefangen die sechs Felder für den Spieler
aufzukratzen. Wenn mich nicht alles täuscht von links nach rechts und ich
mag mich schwach erinnern, die ersten zwei Felder waren recht niedrige
Würfe mit Minimum zwei 1er, deutlich unter sieben. Und dann komme ich zu dem
verfluchten, schicksalhaften Feld mit dem Betrag von CHF 30‘000.– darauf
und über dem Betrag stand 6 und 5. Ein wesentlich höherer Wurf als der von der
Bank.“ (Protokoll vom 13. November 2012, S. 3). Aufgrund der
wiederholt geäusserten Unsicherheit seiner Angaben ist ein Irrtum seitens des
Beschwerdeführers über die Zahlen des angeblich am Morgen gekauften Loses –
entgegen dem in der Beschwerde erhobenen Einwand – daher wahrscheinlich. Dafür
spricht auch, dass er den angeblichen Hauptgewinn nicht sofort erkannt hat,
sondern sich dessen erst am Nachmittag, beim Kauf eines zweiten Loses, bewusst
geworden sein will. Dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch sicher an die Gewinnzahlen
vom Vormittag hätte erinnern können, überzeugt nicht. Die Vorinstanz hat ferner
zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund des Kassenlog-Reports der Post nicht
einmal ein Los-Kauf durch den Beschwerdeführer am Morgen des 15. Mai 2012
dokumentiert ist (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar
2015). Es ist daher entgegen seiner Behauptung nicht einmal erwiesen, dass er
am Morgen des 15. Mai 2012 überhaupt ein Los erworben hat. So hat der
Beschwerdeführer gemäss Quittungen der Post am Morgen lediglich einen Geldbezug
getätigt, am Nachmittag dagegen zusätzlich ein Los erworben, welches einen
Gewinn von CHF 3.– erzielte. Dieser wurde denn auch entsprechend verbucht
und ausbezahlt. Dass der vom Beschwerdeführer behauptete Los-Kauf am Morgen des
15. Mai 2012 irrtümlich nicht dokumentiert worden sein könnte, erscheint
äusserst unwahrscheinlich, wenn nicht gar ausgeschlossen. Es ist daher
jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angenommen hat, der
Beschwerdeführer müsse sich hinsichtlich des Los-Kaufs am Morgen geirrt haben.
Davon ist vielmehr auszugehen. Eine Schädigung des Beschwerdeführers durch das
behauptete unrechtmässige Zurückbehalten eines Loses durch eine Postbeamtin ist
somit nicht erstellt.
Hinzu kommt
schliesslich, dass der Beschwerdeführer auch die angebliche Täterin höchst
unterschiedlich beschrieben hat und dass die von ihm genannten Signalelemente
nicht mit der Postbeamtin übereinstimmen, die am fraglichen Morgen tatsächlich Dienst
in der Filiale […] hatte. So hat der Beschwerdeführer die Täterin bei der
Anzeigestellung zunächst als Dame im reifen Alter zwischen 45 und 52 Jahren,
ca. 160 bis 165 gross, beschrieben. In der Einvernahme vom 13. November
2012 (S. 5) hat er dagegen von einer schlanken Brünetten um die 40-45
Jahre, 165 gross, gesprochen, und gleichzeitig ausgesagt, die Dame habe, als er
sie letztmals gesehen habe, eine Dauerwelle getragen habe, welche sie um 10 bis
15 Jahre verjüngt habe. Tatsächlich war die diensthabende Postbeamtin, welche
einwandfrei ermittelt werden konnte (Schreiben der Post vom 22. Dezember
2014), deutlich jünger als 45 bis 52 Jahre (29; Jahrgang 1983), blond und hatte
gemäss eigenen Angaben nie in ihrem Leben einer Dauerwelle
(Einvernahmeprotokoll vom 13. Januar 2015, S. 5). Sie kann daher
unmöglich die vom Beschwerdeführer beschriebene „Täterin“ sein. Auch ist ein
Irrtum seitens der Post angesichts der schriftlichen Dokumentation der Abläufe
(Schreiben vom 22. Dezember 2014) praktisch ausgeschlossen. Schliesslich
fällt auf, dass der Beschwerdeführer seinen Verdacht gegen die Frau mit der
Dauerwelle einzig damit begründet, dass sie bei seinen Kontrollbesuchen in der
Postfiliale […] als einzige Beamtin bei seinem Anblick quasi schuldbewusst den
Blick gesenkt habe. Diese Schlussfolgerung ist indes offensichtlich unhaltbar
und als Beweis vollkommen ungeeignet. Mit Bezug auf die Ermittlung der angeblichen
Täterschaft und den vermeintlichen Kauf eines Loses am Morgen des 15. Mai
2012 ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass von den Geschehnissen keine
Videoaufnahmen mehr existieren (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom
3. Dezember 2012). Der Sachverhalt lässt sich daher nicht weiter erhärten.
3.3. Nach
dem in Erwägung 3.2 hiervor Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht angenommen,
dass der vom Beschwerdeführer beanzeigte Sachverhalt resp. Straftatbestand
nicht im Geringsten erwiesen und auch nicht ersichtlich ist, durch welche
Ermittlungsmassnahmen sich dieser weiter erhärten liesse. Vielmehr hat die
Staatsanwaltschaft alles Mögliche und Zumutbare unternommen, um dem vom Beschwerdeführer
geäusserten Verdacht nachzugehen. Die von ihm am 27. Januar 2015
(Posteingang) gestellten ergänzenden Beweisanträge resp. –Massnahmen wurden von
der Staatsanwaltschaft entweder durchgeführt oder erweisen sich als ungeeignet.
Es kann hierfür auf die zutreffenden Ausführungen im Beweisergänzungsentscheid
vom 29. Januar 2015 verwiesen werden. Bei dieser Sachlage ist eine Verurteilung,
zumal eines unbekannten „Täters“ mit Sicherheit ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft
hat das Verfahren daher zu Recht mangels Erfüllung des Tatbestandes eingestellt,
wobei ihr auch nicht vorgeworfen werden kann, dass sie nicht genügend ermittelt
hätte. Die gegen die Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2015 erhobene Beschwerde
ist somit abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit Einschluss
einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.