Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.21
ENTSCHEID
vom 22. Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Berufungskläger
[…]
vertreten durch MLaw […],
Rechtsanwalt,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[…]
vertreten durch lic. iur. […],
Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
der Zivilgerichtspräsidentin
vom 9. Dezember 2014
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Die Ehegatten A____
und B____ sind seit dem […] 2002 verheiratet. Nach einem zurückgezogenen Gesuch
der Ehefrau vom 17. Juni 2014 beantragte der Ehemann mit Eingabe vom
21. Juli 2015 seinerseits die Regelung des Getrenntlebens. Mit Entscheid
des Einzelgerichts in Familiensachen vom 9. Dezember 2014 erging folgende
Regelung des Getrenntlebens:
„1. Den Parteien wird das Getrenntleben
bewilligt. Es wird festgehalten, dass die Ehefrau die eheliche Wohnung per 1.
Oktober 2014 verlassen hat.
-
Die
eheliche Wohnung wird dem Ehemann zugeteilt.
-
Der Antrag der Ehefrau auf
Überschreibung des Mietvertrags betreffend die eheliche Wohnung auf den Ehemann
wird abgewiesen.
-
Die Ehefrau wird verpflichtet, dem
Ehemann an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'100.00 zu bezahlen.
-
Es wird festgehalten, dass dieser
Unterhaltsbeitrag auf einem monatlichen Einkommen der Ehefrau von netto
CHF 5'820.00 inkl. 13. Monatslohn und einem durchschnittlichen
Nettoeinkommen des Ehemannes aus selbständiger Tätigkeit von monatlich CHF
1'057.00 beruht. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF 2'911.00 ohne
Krankenkassensubventionen. Der Ehemann bezieht zurzeit Sozialhilfe. Der Bedarf
der Ehefrau beläuft sich auf CHF 3'408.00 bei einer reduzierten Miete von
CHF 1'330.00.
-
Der Ehemann hat
Krankenkassensubventionen zu beantragen. Sofern und soweit er Subventionen
erhält, vermindert sich obgenannter Unterhaltsbeitrag. Der Ehemann hat die
Ehefrau umgehend bzw. bis spätestens Ende Januar 2015 über den Entscheid des
Amtes für Sozialbeiträge zu informieren. Ferner hat der Ehemann seine
derzeitige maximal 40% Erwerbstätigkeit bis 1. März 2015 auf 100% zu
erhöhen. Sollte dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, hat er
bis 1. März 2015 dem Gericht zu belegen, dass er nicht mehr als 40%
erwerbstätig sein kann und sich für die Differenz bei der Arbeitslosenkasse
sowie bei der Invalidenversicherung anzumelden und um Taggelder zu bemühen.
Seine Bemühungen hat er ebenfalls dem Gericht bis spätestens 1. März 2014
(recte 2015) mitzuteilen.
-
Der Ehemann hat ferner umgehend
mitzuteilen, wenn er die eheliche Wohnung mit einer anderen Person teilt.
-
Der
Antrag des Ehemannes auf Gütertrennung wird abgewiesen.
-
Es wird festgehalten, dass sich die
Parteien bezüglich Aufteilung des Mobiliars gemäss dem Entscheid beigefügter
Mobiliarliste mit folgender Änderung geeinigt haben:
Der Ehemann behält das komplette Doppelbett, zwei Matratzen sowie zwei
Drucker.
- Die Ehefrau trägt die Gerichtskosten von
CHF 1'200.00 zuzüglich CHF 105.00 Dolmetscherhonorar sowie eine
Parteientschädigung an den Ehemann von CHF 3‘396.20 inkl. Auslagen, zuzüglich
CHF 271.70 MWSt..“
Auf Gesuche der
Ehegatten vom 16. und 22. Dezember 2014 ist ihnen dieser Entscheid
schriftlich begründet mit Schreiben vom 24. März 2015 eröffnet worden. Der
Ehemann hat in der Folge am 2. April 2015 gegen diesen Entscheid Berufung
erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: (1.) Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids
sei insofern aufzuheben, als dass die Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, ihm
für die Zeit des Getrenntlebens ab 1. Oktober 2014 einen monatlich im Voraus
zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'287.– zu leisten; Ziffer 5 des
Entscheides sei entsprechend anzupassen. (2.) Ziff. 6 des angefochtenen
Entscheids sei ersatzlos aufzuheben. (3.) Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten,
ihm CHF 2'481.–, zzgl. 5% Zins seit dem 1. August 2014, zu leisten;
eventualiter sei die Angelegenheit zur Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. (4.) Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihm jeweils
spätestens bis im Februar des Folgejahres unaufgefordert Belege, insbesondere
den Lohnausweis, zu allfällig ausbezahlten beziehungsweise nicht ausbezahlten
finanziellen Zusatzleistungen des Arbeitgebers (wie Boni, Gratifikationen,
Dienstaltersgeschenke) zukommen zu lassen und ihm innert 30 Tage nach Zahlung
der jeweiligen Zusatzleistungen die Hälfte des ausbezahlten (Netto-) Betrages
zukommen zu lassen. (5.) Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihm einen
Prozesskostenbeitrag von CHF 3'500.–, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu
leisten. Eventualiter seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bewilligen. (6.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten. Mit Verfügung vom
13. April 2015 hat der Instruktionsrichter den Antrag auf Leistung des
Prozesskostenvorschusses abgewiesen. Mit Eingabe vom 20. April 2015 hat der
Berufungskläger einen Arztbericht von Dr. med. […] nachgereicht. Mit ihrer
Berufungsantwort vom 23. April 2015 beantragt die Berufungsbeklagte die
vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung,
soweit darauf eingetreten werde. Auf die Ziff. 3 und 4 der Berufung sei nicht
einzutreten, eventualiter seien auch diese Begehren vollumfänglich abzuweisen;
subeventualiter sei die Angelegenheit in Bezug auf die Ziff. 3 der Berufung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 5. und am 26. Mai 2015 haben die
Vertreter der Parteien ihre Honorarnoten eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid relevant sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Getrenntlebens durch das Einzelgericht
in Familiensachen und mithin eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von
Art. 176 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).
Dieser ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist
die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Die strittige Regelung der ehelichen Unterhaltspflicht stellt eine
vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Rudin,
in Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 51
BGG N 13). Massgebend für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von
Art. 308 Abs. 2 ZPO sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen
Entscheids vorgebrachten Erklärungen der Parteien und nicht der
erstinstanzliche Entscheid selbst oder die Rechtsmittelanträge (Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 308 ZPO N 40). Dieser
Streitwert ist vorliegend, angesichts der im Streit stehenden und der vor
erster Instanz verlangten Unterhaltsbeiträge für den Ehemann (CHF 2‘333.–
monatlich), ohne Zweifel erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO).
Über vorsorgliche
Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB ist im summarischen Verfahren zu
entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Die vorliegende Berufung ist unter
Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der
Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das
Rechtsmittel ist demzufolge grundsätzlich einzutreten. Inwieweit auf die
einzelnen Rechtsbegehren eingetreten werden kann, wird jeweils gesondert zu
prüfen sein.
Mit der Berufung
können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.2 Gemäss
§ 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Ziff. 1
lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) ist zur Beurteilung der Berufung
der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.
1.3 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder
aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig
von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu
Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 314 ZPO N13 und Art. 316 ZPO N
7).
1.4 Für
das Berufungsverfahren gilt gemäss Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 272
ZPO die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Sutter-Somm/Vontobel, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 272 ZPO N 12).
Einleitend rügt
der Berufungskläger unter dem Titel „Prozessverlauf/Vorbemerk-ungen“, dass die
vorinstanzliche Hauptverhandlung am 8. September 2014 nur 58 Minuten
gedauert habe, dass es dabei zu keiner eigentlichen Befragung der Parteien
gekommen sei und dass er nur gerade gefragt worden sei, ob er mit dem Getrenntleben
einverstanden sei. Die von der Gegenpartei eingereichten Belege seien an die
alte Büroadresse seines Anwalts gesandt worden und diesem somit in der
Verhandlung neu gewesen. Aufgrund des knappen Zeitbudgets der Vorinstanz sei es
nicht möglich gewesen, eine Pause für deren Lektüre einzuschalten. Da die Novenstellungnahme
seines Vertreters nicht habe zu Ende geführt werden können und die Verhandlung
nach 60 Minuten abgebrochen worden sei, sei die Novenstellungnahme mit Eingabe
vom 10. September 2014 schriftlich erstattet worden. Darauf habe die Berufungsbeklagte
Gelegenheit erhalten zur schriftlichen Stellungnahme. Schliesslich seien an der
Hauptverhandlung bedauerlicherweise wegen des ungenügenden Zeitbudgets keine
Vergleichsgespräche möglich gewesen.
Aus diesen Rügen
leitet der Berufungskläger in rechtlicher Hinsicht allerdings nichts ab. Insbesondere
macht er – zu Recht – keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
geltend, sodass auf diese Rügen nicht weiter einzutreten ist.
3.1 Strittig
ist unter den Ehegatten zunächst die Regelung der Unterhaltspflicht.
Auch nach der
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts findet in einem Eheschutzverfahren der Unterhaltsanspruch
der Ehegatten seine Grundlage in der gesetzlichen Regelung der Wirkung der Ehe
im Allgemeinen, geregelt in den Art. 163 ff. ZGB (BGE 130 III 537
E. 3.2 S. 541 mit Hinweisen; vgl. auch AGE ZB.2011.37 vom 12. April
2012 E. 2.4.2). Bei der Berechnung des Unterhalts hat der Richter von der
bisherigen Aufgabenteilung und vereinbarten Teilung der Lasten auszugehen und
diese soweit abzuändern, als trennungsbedingte Mehrkosten angemessen zu verteilen
sind (BGE 5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E. 4.1.1). Es ist daher eine Lösung zu
finden, die es den Ehegatten erlaubt, soweit als möglich ihren Lebensstandard
beizubehalten. Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz erfolgt diese Berechnung
in der Praxis bei kinderlosen Ehegatten nach der zweistufigen Methode und unter
Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. Wullschleger/Lötscher, Aus der Praxis des
Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 S. 1 ff., 14 ff.; Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.] FamKomm
Scheidung, 2. Auflage 2011, Art. 176 ZGB N 23 ff., N 27; Six, Eheschutz, 2. Auflage 2014,
S. 103). Dabei wird der Grundbedarf der beiden Eheleute ermittelt und dem
ehelichen Einkommen gegenübergestellt. Ein allfälliger Einkommensüberschuss
wird entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz hälftig verteilt. Bei der
Bedarfsberechnung ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen;
das familienrechtliche Existenzminimum eines jeden Ehegatten setzt sich aus
seinem Grundbetrag sowie Zuschlägen für die Wohnkosten, Krankenkassenprämien und
weitere Gesundheitskosten, sowie Berufsauslagen und – ausser in Mangelfällen –
allfälligen weiteren Auslagen zusammen (vgl. AGE ZB.2011.36 vom
18. September 2012 E. 3.1 mit Hinweisen; ZB.2011.37 vom 12. April
2012 E. 2.4.2; sowie Lötscher/Wullschleger, a.a.O., S. 21 ff.; Six, a.a.O., S. 108). Diese auch
von der Vorinstanz beachteten Grundsätze werden von den Parteien zu Recht nicht
bestritten.
3.2 Mit
seiner Berufung bestreitet der Berufungskläger zunächst die vorinstanzliche
Feststellung des Bedarfs der Berufungsbeklagten.
3.2.1 Er
rügt als Erstes die Höhe der angenommenen Wohnkosten der Ehefrau. Die
Vorinstanz hat dazu erwogen, die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten
Wohnkosten mit einem Mietzins von CHF 2‘300.–, inklusive Parkplatzmiete und Nebenkosten
von CHF 500.–, seien überhöht und angemessen zu reduzieren. Auszugehen sei von
Wohnkosten für eine Wohnung, welche von ihrer Grösse und Anzahl Zimmer her dem
eigentlichen Wohnzweck diente. Bei einer alleinstehenden Person sollten sich
die Wohnkosten auf nicht wesentlich mehr als CHF 1‘000.– belaufen. Der
Berufungskläger akzeptiere in seiner Eingabe vom 10. September 2014 einen
Mietzins der Berufungsbeklagten von CHF 1‘329.85, weshalb Wohnkosten im
Betrag von CHF 1‘330.–, inklusive Nebenkosten, zu berücksichtigen seien. Diese
Darstellung rügt der Berufungskläger als aktenwidrig. Er habe mit der genannten
Eingabe vielmehr ausgeführt, es sei von Wohnkosten von CHF 1‘200.– auszugehen,
und nur im Sinne einer Eventualbegründung festgehalten, dass jeder Betrag über
CHF 1‘329.85 schon mietrechtlich unzulässig sei. Damit habe er aber keine
Wohnkosten in diesem Betrag anerkannt. Die Berufungsbeklagte habe auch nie in
Abrede gestellt, dass ein genügendes Angebot an Wohnungen mit Mietkosten bis
CHF 1‘200.– bestehe.
3.2.2 Wie
die Berufungsbeklagte zu Recht zu anerkennen scheint, kann entgegen der
Feststellung der Vorinstanz nicht davon gesprochen werden, dass der Berufungskläger
mit seiner Eingabe vom 10. September 2014 Wohnkosten der Berufungsbeklagten
im Betrag von CHF 1‘330.– akzeptiert hätte. Immerhin ergibt sich aus dem
Protokoll der Verhandlung vom 8. September 2014, dass sein Vertreter ausgeführt
hat, anerkannt werde „ein Mietzins von maximal CHF 1‘500.–. Der Mietvertrag sei
innert Frist von der Ehefrau anzufechten“. Diese Aussage kann so verstanden
werden, dass ein Mietzins in einer Höhe anerkannt werde, welche mietrechtlich zulässig
ist. Es stellt sich daher die Frage, ob sich Mietkosten in dieser Höhe auch
ohne Anerkennung des Berufungsbeklagten rechtfertigen lassen.
Bei der
Festsetzung angemessener Wohnkosten kommt dem Sachgericht im summarischen Eheschutzverfahren
ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGer 5A_751/2011 vom 22. Dezember
2011 E. 5.3.1). Die Berufungsbeklagte weist mit ihrer Berufungsantwort darauf
hin, dass die Ehegatten vor ihrer Trennung beabsichtigt hätten, gemeinsam in
die nun von ihr bewohnte Wohnung in C____ einzuziehen. Dies hat sie bereits in
der Verhandlung der Vorinstanz vom 8. September 2014 ausführen lassen. Es ist
von Seiten des Berufungsklägers nicht bestimmt bestritten worden. In seiner
Eingabe vom 10. September 2014 hat er zudem anerkannt, dass die Ehegatten
ursprünglich den Plan gehabt hätten, eine Eigentumswohnung zu kaufen; von
diesem Plan sei er aber seit März 2014 ausgeschlossen worden, weshalb die Berufungsbeklagte
ihre hohen Wohnkosten alleine zu vertreten habe. Darin kann ihm nicht gefolgt
werden. Die Veränderung der früheren Wohnsituation entsprach offenbar bereits
vor der Trennung der Parteien ihrem gemeinsamen Plan. Zu diesem Zweck haben die
Eltern der Berufungsbeklagten in C____ eine Wohnung erworben, die sie ihr nun vermieten.
Berücksichtigt man, dass die von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten der
Berufungsbeklagten in Relation zu ihrem eigenen Einkommen als angemessen
erscheinen und dass vorliegend kein Mangelfall besteht, sondern dass im
Gegenteil nach Deckung des gemeinsamen familienrechtlichen Existenzbedarfs ein kleiner
gemeinsamer Überschuss zu verteilen ist, hat die Vorinstanz ihren
Beurteilungsspielraums durch die Anrechnung von Wohnkosten von CHF 1‘330.–
und damit im Umfang des vom Berufungsklägers selber errechneten, mietrechtlich
Zulässigen, nicht überschritten. Die von der Vorinstanz berücksichtigten
Wohnkosten der Berufungsbeklagten von CHF 1‘330.– sind somit nicht zu
beanstanden.
3.3 Weiter
bestreitet der Berufungskläger die der Berufungsbeklagten angerechneten
Krankenversicherungskosten. Die Vorinstanz hat bei der Berufungsbeklagten neben
den Kosten ihrer obligatorischen Versicherung nach KVG von CHF 421.85 auch
die Prämien für die freiwillige Zusatzversicherung nach VVG von CHF 69.90,
und somit insgesamt CHF 492.–, berücksichtigt. Dem hält der Berufungskläger
entgegen, dass von Krankenversicherungskosten von CHF 413.– auszugehen
sei. Die Prämie für Zusatzversicherungen nach VVG falle bei der Berechnung des
familienrechtlichen Existenzminimums ausser Betracht. Solche unnötigen Kosten
seien mit den Mitteln aus dem Grundbetrag oder aus dem Überschussanteil zu
tragen. Weiter sei die Höhe der Krankenkassenprämie gemäss KVG am neuen Wohnort
der Berufungsbeklagten von CHF 413.– massgebend; ausserdem sei dem Mitarbeiterrabatt
Rechnung zu tragen. Die Berufungsbeklagte hält dieser Auffassung zunächst zutreffend
entgegen, dass auch bei der Bemessung des Bedarfs des Berufungsklägers die
Prämien für dessen eigene Versicherung nach VVG berücksichtigt worden sind. Zutreffend
ist allerdings, dass die monatlichen Kosten der ihm angerechneten Spitalzusatzversicherung
und Zusatzversicherung für Auslandreisen nach VVG bloss CHF 8.40 betragen.
Es ist aber festzustellen, dass nach der baselstädtischen Praxis im Eheschutz
bei der Berechnung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Ehegatten
grundsätzlich die Kosten der aktuellen Versicherung, unter Einschluss von allfälligen
Zusatzversicherungen nach VVG, berücksichtigt werden, da es den Ehegatten nicht
zugemutet werden soll, in der oft vorübergehenden, finanziell angespannten Zeit
ihrer Trennung ihren bisherigen Versicherungsschutz zu schmälern, zumal nach
der Kündigung einer Zusatzversicherung je nach Risikobeurteilung ein erneuter
entsprechender Versicherungsschutz nicht mehr in jedem Fall erreicht werden
kann (Wullschleger/Lötscher,
a.a.O., S. 24). Soweit die entsprechende Versicherungsdeckung unterschiedlich
ist, entspricht dies der bisherigen Regelung unter den Ehegatten, auf deren
Bestand sie diesbezüglich vertrauen dürfen. Dies muss zumindest dann gelten,
wenn, wie hier, keine Mankosituation besteht.
Offen bleiben
kann, ob die Vorinstanz auf der Grundlage der vom Berufungskläger eingereichten
und für eine Frau „[…]“ eingeholten Offerte der D____ Versicherung von einer
monatlichen Krankenkassenprämie nach KVG von CHF 413.– anstatt
CHF 421.85 hätte ausgehen müssen. Im Ergebnis wirkt sich diese Differenz
bezüglich des Unterhaltsanspruchs des Berufungsklägers aufgrund der hälftigen
Überschussteilung in einem Umfang von lediglich CHF 4.– aus. Diese
Differenz bleibt auch unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit des summarischen
Verfahrens offensichtlich innerhalb der Rundungskompetenz der Vorinstanz und
kann daher vernachlässigt werden. Aus der von der Berufungsbeklagten
eingereichten Police ergibt sich, dass dieser der Kollektivvertrag für D____
Mitarbeiter zugrunde liegt; für einen zusätzlichen „Mitarbeiter-Rabatt“ gibt es
keine Hinweise, so dass ein solcher auch nicht berücksichtigt werden kann.
3.4
3.4.1 Weiter
bestreitet der Berufungskläger die der Berufungsbeklagten angerechneten
Krankheitskosten (Franchise und Selbstbehalt) von CHF 83.– monatlich. Er
macht geltend, die Berufungsbeklagte habe der Vorinstanz am 26. August
2014 zwar einen Beleg für die von ihr selbst zu tragenden Krankheitskosten in
Form des Steuernachweises der D____ Versicherung für das Jahr 2012 eingereicht.
Dies reiche ohne entsprechende Behauptung zivilprozessual aber nicht. Mit der
Anrechnung der entsprechenden Krankheitskosten verletze die Vorinstanz die
Dispositionsmaxime.
Es trifft zu,
dass bezüglich des ehelichen Unterhaltsanspruchs bei der Regelung des
Getrenntlebens die Dispositionsmaxime gilt. Der Berufungskläger verkennt aber deren
Gehalt. Die Dispositionsmaxime bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand
verfügen; das Gericht ist an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden. Daraus
folgt, dass einem Ehegatten im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens grundsätzlich
kein tieferer ehelicher Unterhaltsbetrag zugesprochen werden kann, als ihm der
andere Ehegatte zugesteht. Vorliegend hat die Berufungsbeklagte beantragt, dem
Berufungskläger keinen ehelichen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Demgegenüber
ist das Gericht nicht an die rechtliche Begründung und, wenn wie im Eheschutzverfahren
der Untersuchungsgrundsatz gilt, auch nicht an die tatsächlichen Behauptungen
der Parteien gebunden. Das Gericht darf daher innerhalb der Anträge der Parteien
auch Fakten berücksichtigen, die von den Parteien nicht ausdrücklich behauptet
worden sind (vgl. Vetterli, in:
Schwenzer [Hrsg.], Kommentar Scheidung Bd. II, Anh. ZPO Art. 272 N 2). Die
Berufungsbeklagte hat ihre Krankheitskosten im Eheschutzverfahren belegt und
damit zumindest implizit deren Berücksichtigung bei ihrer Bedarfsrechnung
geltend gemacht. Es bedarf keiner weiteren, expliziten Behauptung dieser
Bedarfsposition für deren Berücksichtigung durch das Gericht. Die Vorinstanz
durfte den von der Berufungsbeklagten eingereichten Beleg über ihre
Krankheitskosten auf jeden Fall berücksichtigen.
3.4.2 Weiter
rügt der Berufungskläger in diesem Zusammenhang, dass ein Steuernachweis für
das Jahr 2012 die aktuellen Krankheitskosten der Berufungsbeklagten nicht zu
belegen vermöge. Totalkosten von CHF 689.30 vermöchten keinen Hinweis
darauf zu geben, dass die Berufungsbeklagte öfter zum Arzt gehen müsse. Schliesslich
könnte in jedem Fall nur ein Betrag von CHF 338.95 berücksichtigt werden.
Zutreffend ist,
dass mit dem Beleg für die im Jahr 2012 angefallenen Krankheitskosten die
aktuelle Höhe der von der Berufungsbeklagten zu tragenden Krankheitskosten
nicht bewiesen werden können. Es ist aber daran zu erinnern, dass im Eheschutzverfahren
bezüglich der Regelung des ehelichen Unterhalts gemäss Art. 271 lit. a
ZPO das summarische Verfahren Anwendung findet und daher für bestrittene
Tatsachen blosses Glaubhaftmachen genügt (Sutter-Somm/Vontobel, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 271 N 12). Der
Berufungskläger nennt keine besonderen Umstände, aus denen geschlossenen werden
kann, dass für die Bestimmung der durchschnittlichen Selbstbehalts- und
Franchisekosten der Berufungsbeklagten nicht auf den Beleg für das Jahr 2012
abgestellt werden könnte. Im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums durfte die
Vorinstanz daher darauf abstellen. Richtig ist aber, dass mit diesem Beleg zwar
insgesamt Rechnungsbeträge von CHF 689.30 für Krankheitskosten ausgewiesen
werden, die aufgrund der Franchise und des Selbstbehalts von der Berufungsbeklagten
effektiv zu tragenden Krankheitskosten allerdings bloss CHF 338.95
betragen. Daraus folgt ein monatlicher Betrag von CHF 28.– statt
CHF 83.–.
3.5 Schliesslich
macht der Berufungskläger geltend, dass die Vorinstanz der Berufungsbeklagten
zu Unrecht einen Betrag von CHF 50.– für ihre Hausrat- und Haftpflichtversicherung
angerechnet habe. Da sie keine entsprechenden Kosten belegt habe, könne nur der
von ihm anerkannte Betrag von CHF 33.– berücksichtigt werden, sei es doch
notorisch, dass die Hausrat- und Haftpflichtversicherung für eine alleinstehende
Person nicht CHF 600.– pro Jahr betrage. Der Berufungsbeklagten ist zwar zuzugestehen,
dass auch diesbezüglich aufgrund der Geltung des summarischen Verfahrens keine
hohen Beweisanforderungen gelten können. Aufgrund der hier fehlenden Belege
hätte sich die Vorinstanz aber zur Bestimmung der Höhe dieser überhaupt nicht nachgewiesenen
Kosten an jenen des Berufungsklägers, dem sie für seine Haushaltsversicherung
einen Betrag von CHF 29.– angerechnet hat, orientieren müssen. Der Bedarf
der Berufungsbeklagten ist daher um die Differenz von CHF 17.– auf den vom
Berufungskläger anerkannten Betrag von CHF 33.– zu reduzieren.
3.6 Daraus
folgt, unter Berücksichtigung der ansonsten nicht bestrittenen Berechnung der Vorinstanz,
dass der Berufungsbeklagten ein familienrechtlicher Grundbedarf von
CHF 3‘336.– (Grundbetrag: CHF 1‘200.–; Wohnkosten: CHF 1‘330.–;
Krankenkassenprämien: CHF 492.–; Krankheitskosten: CHF 28.–; U-Abo.
CHF 73.–; Hausrat- und Haftpflichtversicherung: CHF 33.–; Steuern:
CHF 180.–) anstatt CHF 3‘408.— anzurechnen ist. Mit dem nicht
beanstandeten Bedarf des Berufungsklägers von CHF 2‘911.– beträgt der gesamte
familienrechtliche Existenzbedarf der Parteien daher CHF 6‘247.–. Unter
Berücksichtigung des ebenfalls nicht bestrittenen Gesamteinkommens der Parteien
von CHF 6‘877.– resultieren ein Überschuss von insgesamt CHF 630.–
und Überschussanteile der Parteien von je CHF 315.–. Unter
Berücksichtigung des Grundbedarfs des Berufungsklägers von CHF 2‘911.– und
seines Überschussanteiles von CHF 315.– und nach Abzug seines eigenen,
unbestrittenen Einkommens von CHF 1‘057.– ergibt sich somit ein gerundeter
Unterhaltsanspruch des Berufungsklägers von gerundet CHF 2‘170.–.
Dementsprechend sind der von der Vorinstanz auf CHF 2‘100.– festgesetzte
Unterhaltsbeitrag für den Berufungskläger zu erhöhen und Ziff. 4 des Dispositivs
des angefochtenen Entscheids abzuändern. Aus den Erwägungen zur Berechnung des
ehelichen Unterhalts folgt, dass auch der in Ziff. 5 des Dispositivs
ausgewiesene Bedarf der Ehefrau entsprechend anzupassen ist.
4.1 Der
Berufungskläger beantragt die Aufhebung von Ziff. 6 des Dispositives des angefochtenen
Entscheids. Damit ist er einerseits verpflichtet worden, Krankenkassensubventionen
zu beantragen und die Berufungsbeklagte umgehend beziehungsweise bis spätestens
Ende Januar 2015 über den entsprechenden Entscheid des Amtes für Sozialbeiträge
zu informieren. Soweit er solche Subventionen erhalte, vermindere sich der
Unterhaltsbeitrag. Andererseits wurde er verpflichtet, seine aktuelle, maximal
40%-ige Erwerbstätigkeit bis zum 1. März 2015 auf 100% zu erhöhen. Soweit
dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, habe er dem Gericht bis am
- März 2015 zu belegen, dass er nicht mehr als 40% erwerbstätig sein könne,
und sich bei der Arbeitslosenkasse sowie bei der Invalidenversicherung anzumelden
und um Taggelder zu bemühen. Seine entsprechenden Bemühungen habe er dem
Gericht ebenfalls bis zum 1. März 2014 (recte 2015) mitzuteilen.
4.2
4.2.1 Mit
seiner Berufung bestreitet der Berufungskläger zunächst die prozessuale und
materiellrechtliche Zulässigkeit seiner Verpflichtung durch die Vorinstanz, Krankenkassensubventionen
zu beantragen sowie seine Arbeitstätigkeit zu erhöhen oder sich um
Erwerbsersatzeinkommen zu bemühen. Das Eheschutzgericht könne keine Partei
verpflichten, in einem bestimmten Beschäftigungsgrad tätig zu sein. Darin kann
dem Berufungskläger nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass mit
Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids dem Berufungskläger nicht
vollstreckbare Pflichten, sondern vielmehr Obliegenheiten auferlegt
worden sind.
4.2.2 In
materiellrechtlicher Hinsicht hat jeder Ehegatte gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB
nach seinen Kräften an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen. Auch
nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes in einem Eheschutzverfahren bleibt
diese Bestimmung Grundlage des ehelichen Unterhaltsanspruch (BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 541). Der Unterhaltsanspruch richtet sich
einerseits nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen, andererseits nach
der Lebenshaltung, auf die sich die Ehegatten geeinigt haben (BGE 121 I 97 E. 3b S. 100
ff.). Bei einer definitiven Trennung der Ehegatten ist deshalb
bereits im Eheschutzverfahren zu prüfen, ob dem Ehegatten, der nicht oder nur
teilzeitlich einem Verdienst nachgeht, eine Ausdehnung seiner beruflichen
Tätigkeit zuzumuten sei, um auf diese Weise an die nach der Trennung
anfallenden Mehrkosten beizutragen. Allerdings darf das Eheschutzgericht die
bisherige Lastenverteilung nicht so weit abändern, dass sie im Ergebnis in eine
"Mini-Scheidung" mündet (BGer 5A_651/2011 vom 26. April 2011
E. 6.1.3.2 mit Hinweisen; AGE ZB.2013.5 vom 17. Juli 2013 E. 2.3,
AGE ZB.2011.37 vom 12. April 2012 E. 2.4.2; Six, a.a.O., S. 99). Bei der Festsetzung
von Unterhaltsbeiträgen darf deshalb unter diesen Kautelen vom tatsächlichen
Leistungsvermögen des Unterhaltsberechtigten abgewichen werden, falls und
soweit dieser bei gutem Willen beziehungsweise bei zumutbarer Anstrengung mehr
zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. In diesem Falle ist ihm ein
hypothetisch erzielbares Einkommen anzurechnen. Dabei ist ihm eine angemessene
Frist zur Umstellung einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421;
114 II 13 E. 5 S. 17; AGE ZB.2014.51 vom 16.
April 2015 [mit Hinweis auf Schwenzer,
in Schwenzer [Hrsg.], Kommentar Scheidung, 2. Auflage 2011, Art. 125 ZGB N
16 mit Hinweisen]; ZB.2013.5 vom 17. Juli 2013 E. 2.3; Lötscher/Wullschleger, a.a.O.,
S. 21).
4.2.3 Vorliegend
ist zwar nicht bestritten, dass der Berufungskläger während der Dauer des gemeinsamen
ehelichen Zusammenlebens zur Hauptsache von der Berufungsbeklagten unterhalten
worden ist. Es ist aber nicht erstellt, welche Leistungen er im Gegenzug an den
gemeinsamen Unterhalt beigesteuert hätte. Es besteht unter diesen Umständen nach
Auflösung des gemeinsamen Haushaltes kein Schutz berechtigten Vertrauens in
eine bisher gelebte Rollenteilung, welche der bisherigen Unterhaltsübung zu
Grunde lag. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der
Berufungskläger nach Art. 163 ZGB verpflichtet ist, allenfalls vorhandene
Reserven bezüglich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszuschöpfen, ansonsten
ihm ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden könnte.
Unbehelflich ist
diesbezüglich auch die Berufung des Berufungsklägers auf den Grundsatz, dass im
Eheschutzverfahren eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer
Erwerbstätigkeit nur dann bestehe, wenn nicht auf eine während des gemeinsamen
Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückgegriffen
werden könne (vgl. BGE 130 III 537 E. 3.2 S. S. 542; Maier, Die konkrete Berechnung von
Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2014, S. 339). Vorliegend
ist zwar ein geringfügiger Überschuss über dem gemeinsamen familienrechtlichen
Existenzbedarf erstellt. Dieser fliesst aber offensichtlich in eine leicht
erhöhte Lebenshaltung der Ehegatten. Die Bildung einer Sparquote ist nicht
erstellt.
Im Weiteren
behauptet der Berufungskläger Vermögen der Berufungsbeklagten. Der
Steuererklärung der Ehegatten für das Jahr 2012 kann ein deklariertes Vermögen
von CHF 182‘339 entnommen werden. Ob und in welchem Umfang der Verzehr dieses
bestehenden Vermögens als zumutbar erscheint, ist aber anhand sämtlicher
Umstände des konkreten Einzelfalls nach Massgabe des bisherigen Lebensstandards,
der Grösse des Vermögens und der Dauer eines möglichen Vermögensverzehrs zu beurteilen.
Vermögensverzehr zu Unterhaltszwecken hat insbesondere nur zu erfolgen, wenn
sich das Einkommen der Ehegatten nicht steigern lässt (BGer 5P.472/2006 vom 15. Januar 2007, E.
3.2 mit Hinweisen; OGer ZH LE120041
vom 8. März 2013 E. 1.3.3). Vermögensverzehr hat zur Deckung des laufenden
Unterhalts getrenntlebender Ehegatten daher nur dann zu erfolgen, wenn der
unterhaltsberechtigte Ehegatte die ihm zumutbaren Anstrengungen zur
Ausschöpfung seiner eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erbringt. Zur
Deckung des Unterhalts kann Vermögen bloss subsidiär herangezogen werden (BGE
134 III 581 E. 3.3 S. 583 f.; 138 III 289 E. 11.1.2 S. 292
zu Art. 125 ZGB). Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz daher berechtigt,
den Berufungskläger in familienrechtlicher Hinsicht zur Ausschöpfung seines
Potentials an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu verpflichten. Folge seiner
Säumnis wäre nicht die Vollstreckung der verfügten Leistungspflicht, sondern
die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und die entsprechende Reduktion
seines Unterhaltsanspruchs.
4.2.4 Das
gewählte Vorgehen ist schliesslich auch prozessual zulässig. Es kann offen bleiben,
inwieweit aus Art. 172 Abs. 3 ZGB ein numerus clausus der Eheschutzmassnahmen
abgeleitet werden kann. Vorliegend findet die angefochtene Verfügung ihre
Grundlage in Art. 172 Abs. 2 ZGB, indem inhaltlich die Ermahnung an den Berufungskläger
erfolgt, im Hinblick auf die weitere Geltendmachung eines ehelichen Unterhaltsanspruchs
die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit umfassend auszuschöpfen. Diese
Ermahnung findet ihre materiellrechtliche Grundlage wie ausgeführt in Art. 163
Abs. 1 ZGB.
4.3 Weiter
macht der Berufungskläger mit Bezug auf einen Arztbericht von Dr. […] geltend,
aufgrund seiner gesundheitlichen Situation seine Arbeitstätigkeit nicht erweitern
zu können. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben. Mit der genannten
Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist der Berufungskläger
nicht allein verpflichtet worden, seine derzeit teilzeitliche Erwerbstätigkeit
bis zum 1. März 2015 auf eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit zu erhöhen.
Explizit für den Fall, dass ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich
sein sollte, ist er angehalten worden, sich für die Differenz bei der
Arbeitslosenkasse sowie bei der Invalidenversicherung anzumelden und sich um
Taggelder zu bemühen. In beiden Fällen hatte er seine entsprechenden Bemühungen
der Vorinstanz bis spätestens am 1. März 2015 mitzuteilen. Es braucht
daher im vorliegenden Verfahren nicht abgeklärt zu werden, inwieweit dem
Berufungskläger die Erweiterung seiner bisherigen Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen
Gründen möglich und zumutbar ist. Die Berufungsbeklagte bestreitet die
prozessuale Verwertbarkeit der entsprechenden Noveneingabe des Berufungsklägers
vom 20. April 2015; diese Frage kann daher offen gelassen werden. Denn der
Berufungskläger macht zu Recht nicht geltend, dass es ihm in familienrechtlicher
Hinsicht nicht zumutbar wäre, im Falle der von ihm geltend gemachten,
krankheitsbedingten Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit sich um ein entsprechendes
Erwerbsersatzeinkommen zu bemühen und sich bei der Invalidenversicherung anzumelden.
4.4 An
der Sache vorbei geht die weitere Rüge des Berufungsklägers, infolge seiner
fehlenden beruflichen Qualifikationen und Sprachkenntnisse auf dem Arbeitsmarkte
keine Chancen zu haben. Wie es sich damit verhält, kann nur auf der Grundlage
echter entsprechender Suchbemühungen entschieden werden. Der Berufungskläger
bestreitet nicht, bereits bisher trotz dieser geltend gemachten Einschränkungen
selbständig berufstätig zu sein. Warum ihm eine unselbständige Erwerbstätigkeit
unabhängig von den geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen deshalb
grundsätzlich nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Ein solcher
Schluss wäre nur bei Nachweis echter Suchbemühungen möglich, wobei bereits
darauf hinzuweisen ist, dass in familienrechtlicher Hinsicht daran höhere
Anforderungen gestellt werden können, als sie die Arbeitslosenversicherung
stellt (vgl. Maier, a.a.O.,
S. 341 f.; Lötscher/Wullschleger,
a.a.O., S. 19)
5.1 Im
Weiteren rügt der Berufungskläger mit Bezug auf Ziff. 3 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids eine Rechtsverweigerung, weil die Vorinstanz über
seinen Antrag, die Berufungsbeklagte habe ihm einen Betrag von
CHF 2‘481.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. August 2015 zu bezahlen,
nicht entschieden habe. Es trifft zu und wird von der Berufungsbeklagten auch explizit
nicht bestritten, dass die Vorinstanz sein in der vorinstanzlichen Verhandlung
modifiziertes Rechtsbegehren nicht beurteilt hat.
5.2 Unklar
ist aber, was der Berufungskläger daraus in prozessualer Hinsicht ableiten
möchte. Einerseits bezeichnet er sein diesbezügliches Rechtsbegehren als
„Rechtsverweigerungsbeschwerde“, andererseits verlangt er damit aber die
Gutheissung des vor erster Instanz nicht beurteilten Rechtsbegehrens, indem er
dieses mit seinen Berufungsanträgen neu stellt. In prozessualer Hinsicht
erscheint dabei massgebend, dass es sich bei der Berufung gemäss Art. 318
Abs. 1 lit. b ZPO primär um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt
(Reetz, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Vobemerkungen zu Art. 308-319 N 16).
Eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt nach Art. 318 Abs. 1
lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO nur dann, wenn ein wesentlicher Teil der
Klage nicht beurteilt worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu
vervollständigen ist. Eine Rechtsverweigerung ist daneben grundsätzlich nicht
mit Berufung, sondern mit Beschwerde geltend zu machen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 319 N 16 ff). Offen
bleiben kann vorliegend, ob die Rüge einer Rechtsverweigerung in speziellen
Konstellationen wie dem vorliegenden Fall zur Vermeidung einer Gabelung des
Rechtsweges auch mit der Berufung verbunden werden kann; denn bezüglich der
entsprechenden Entscheidkompetenz des Berufungsgerichts käme wiederum
Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Anwendung. Vorliegend erweist
sich das nicht beurteilte Rechtsbegehren mit Blick auf die Gesamtheit der
Anträge des Berufungsklägers nicht als wesentlich. Vielmehr wird damit der
geltend gemachte Unterhaltsanspruch leicht rückwirkend für die Vergangenheit
erweitert. Zudem erscheint der Sachverhalt genügend liquid, so dass ein
reformatorischer Entscheid getroffen werden kann.
5.3 Der
Berufungskläger stützt den geltend gemachten Anspruch darauf, dass er während
der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens dreimal den Mietzins bezahlt habe,
während dies zuvor, während der ganzen zwölf Jahre des Zusammenlebens, immer
die Berufungsbeklagte getan habe. Mit seinem Einkommen von CHF 1‘000.–habe
er neben seinen persönlichen Auslagen nicht auch noch die Miete bezahlen
können. Dem hat die Berufungsbeklagte in der vorinstanzlichen Verhandlung entgegen
gehalten, dass auch der Ehemann verpflichtet sei, den Mietzins zu bezahlen,
wozu er offensichtlich auch in der Lage gewesen sei. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb jetzt die Ehefrau den Mietzins bezahlen müsse.
Darin ist der
Berufungsbeklagten zu folgen. Wie oben ausgeführt sind die Ehegatten gemäss
Art. 163 Abs. 1 ZGB verpflichtet, gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden
Unterhalt der Familie zu sorgen. Der Berufungskläger gibt unumwunden zu, sein
eigenes Einkommen allein für seine persönlichen Auslagen verwendet zu haben. Er
macht nicht einmal geltend, dass er mit seinem durchschnittlichen Einkommen von
CHF 1‘057.– nach Massgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an
den gemeinsamen Unterhalt der Ehegatten beigetragen hätte. Offensichtlich ist
es ihm aber während dreier Monate ohne weiteres möglich gewesen, die Mietzinsen
aus seinen eigenen Mitteln zu decken. Dass er sich hierfür hätte verschulden
oder auf berechtigte Ansprüche verzichten müssen, macht er nicht geltend. Seinem
Rückforderungsbegehren fehlt somit jegliche Grundlage. Das entsprechende
Rechtsbegehren ist daher abzuweisen.
6.1 Schliesslich
verlangt der Berufungskläger mit seiner Berufung die Verpflichtung der Berufungsbeklagten,
ihm „jeweils spätestens bis im Februar des Folgejahres unaufgefordert Belege,
insbesondere den Lohnausweis, zu allfällig ausbezahlten bzw. nicht ausbezahlten
finanziellen Zusatzleistungen des Arbeitgebers wie etwa Boni, Gratifikationen,
Dienstaltersgeschenke zukommen zu lassen und ihm innert 30 Tagen nach
Zahlung der jeweiligen Zusatzleistungen die Hälfe des ausbezahlten (Netto-) Betrages
zukommen zu lassen.“ Zur Begründung dieses Begehrens macht er geltend, dass die
Berufungsbeklagte in den Jahren 2013 und 2014 unbestrittenermassen neben ihrem
ordentlichen Lohn zusätzliche finanzielle Leistungen des Arbeitgebers erhalten
habe. Sie habe es unterlassen, einen Arbeitsvertrag einzureichen, der eine
Beurteilung ihres Anspruchs auf Zusatzleistungen erlauben würde. Aufgrund der
schwankenden Höhe dieser Ansprüche sei es zwar gerechtfertigt, diese
zusätzlichen Lohnbestandteile vom Einkommen und der Unterhaltsberechnung auszuklammern,
wie dies die Vorinstanz getan habe. Solche Ansprüche hätten aber, seinem Antrag
entsprechend, gesondert berücksichtigt werden müssen.
Die
Berufungsbeklagte hält mit ihrer Berufungsantwort entgegen, dass dieser Antrag
im Berufungsverfahren erstmals gestellt worden sei. Im Berufungsverfahren sei
es aber nicht möglich, neue Anträge zu stellen.
6.2 Im
vorinstanzlichen Verfahren hat der Berufungskläger mit seiner Eingabe vom
21. Juli 2014 beantragt, die Berufungsbeklagte sei für den Fall der
Aufnahme des Getrenntlebens zu verpflichten, ihm „angemessene, monatlich im
Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge zu leisten“. Weder in der Verhandlung
vom 8. September 2014 noch mit seiner Eingabe vom 10. September 2014
hat er dieses Begehren weiter konkretisiert. Er hat allein das massgebende
Einkommen der Berufungsbeklagten auf der Grundlage ihres Lohnausweises 2013 auf
den Betrag von CHF 5‘947.25 beziffert.
Eine
Klagänderung ist im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig, wenn
die Voraussetzungen gemäss Art. 227 Abs. 1 gegeben sind (lit. a) und sie zudem
auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b) (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 86).
Aus der Berufung (Ziff. 12) ergibt sich, dass dem Berufungskläger bereits
vor erster Instanz bekannt war, dass die Ehefrau Boni bezieht. Es liegen
folglich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor. Auf das erst im Berufungsverfahren
gestellte Auskunftsbegehren und das damit zusammenhängende unbezifferte
Leistungsbegehren kann somit nicht eingetreten werden.
Aufgrund des
insoweit zu bestätigenden Entscheids der Vorinstanz wird auf der Grundlage der
vom Berufungskläger zu edierenden Belege über die Ausschöpfung seiner eigenen
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit über seinen Unterhaltsanspruch auf eigenen
Antrag oder auf Antrag der Berufungsbeklagten hin neu zu entscheiden sein. Der Berufungskläger
wird in diesem Rahmen gegebenenfalls sein Auskunftsbegehren und das damit
zusammenhängende Leistungsbegehren zu stellen haben.
7.1 Daraus
folgt, dass in teilweiser Gutheissung der Berufung der von der Berufungsbeklagten
mit Wirkung ab Oktober 2014 zu leistende Unterhaltsbeitrag an den
Berufungskläger von CHF 2‘100.– auf CHF 2‘170.– zu erhöhen ist. Dementsprechend
ist die Regelung der Grundlagen des Unterhaltsanspruchs anzupassen. Im Übrigen
ist der weit überwiegende Teil der Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Geht man zur Ermittlung des Streitwerts von einer rund dreijährigen
Dauer der Regelung des Getrenntlebens bis zur Scheidung aus, so dringt der Berufungskläger
lediglich im Betrag von CHF 2‘520.– durch, unterliegt aber im Betrag von CHF 4‘212.–.
Hinzu kommt die Abweisung seines Antrags auf Zusprechung eines Betrages von CHF 2‘481.–
und seiner streitwertbezogen unbestimmten Anträge auf Aufhebung der Ziff. 6 des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids und das Nichteintreten auf sein
Auskunftsbegehren in Ziff. 4 seiner Rechtsbegehren. Daraus resultiert ein
geschätzter Gesamtwert der im Berufungsverfahren gestellten Anträge von etwas
über CHF 25‘000.–. Der Berufungskläger dringt somit insgesamt zu weniger
als 10% durch, weshalb ihm praxisgemäss die gesamten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
7.2
Zur Bestimmung der ordentlichen Kosten kann in Anwendung von § 11 Abs. 1 Ziff. 1
der Verordnung über die Gerichtsgebühren (GerGebV; SG 154.810) die Gebühr auf das
Anderthalbfache der vorinstanzlichen Gebühr (CHF 1‘200.–) und mithin auf den
Betrag von CHF 1‘800.– festgesetzt werden. Zwar ist der Streitgegenstand des
Berufungsverfahrens wesentlich eingeschränkt worden; geht man aber von einem
Streitwert des im Berufungsverfahren verbliebenen Unterhaltsstreits von über CHF
25‘000.– aus, so resultierte in Anwendung von § 11 Abs. 1 Ziff. 1
in Verbindung mit § 2 Abs. 3 GerGebV eine deutlich höhere Gebühr. Hinzu kommt
eine angemessene Parteientschädigung zugunsten der Berufungsbeklagten, welche entsprechend
der von der Vertreterin der Berufungsbeklagten eingereichten Honorarnote vom
26. Mai 2015 auf CHF 1‘863.80, inklusive Auslagen, zuzüglich CHF 149.10
Mehrwertsteuer, festgesetzt wird. Diese Entschädigung erweist sich durchaus als
angemessen: Ausgehend vom genannten Streitwert könnte in Anwendung von § 4 Abs.
1 lit. a Ziff. 7 und Abs. 2 in Verbindung mit § 12 der Honorarordnung (HO; SG
291.400) ein Honorar, unter Berücksichtigung notwendiger Auslagen sowie der
Mehrwertsteuer, von rund CHF 2‘200.– festgesetzt werden. Der Berufungskläger
hat der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 2‘012.90
(inklusive Auslagen und CHF 149.10 Mehrwertsteuer) auszurichten. Die ihm
teilweise zu bewilligende unentgeltliche Rechtspflege befreit ihn nicht von der
Bezahlung der Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 188 Abs. 3 ZPO).
7.3 Für
diesen Ausgang des Verfahrens beantragt der Berufungskläger die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung. Vorliegend übersteigt das monatliche Einkommen
des Berufungsklägers von insgesamt CHF 3‘227.– (eigenes Erwerbseinkommen:
CHF 1‘057.–, Unterhaltsanspruch: CHF 2‘170.–) seinen unter
Berücksichtigung eines Zuschlages von 15% auf seinem Grundbetrag (CHF 180.–)
erweiterten und die Steuern berücksichtigenden Existenzbedarf (CHF 2‘911.–)
von insgesamt CHF 3‘091.– um CHF 136.–. Während bedürftige Ehegatten im
Eheschutzverfahren grundsätzlich verpflichtet sind, mit dem während dreier
Monate erzielbaren Überschuss an die Verfahrenskosten beizutragen, rechtfertigt
es sich hier, den vom Berufungskläger zu tragenden Selbstbehalt, auch unter Berücksichtigung
der Verfahrensdauer, aufgrund des Überschusses während sechs Monaten zu bestimmen.
Dem Berufungskläger ist somit ein abgerundeter Selbstbehalt von CHF 800.–
aufzuerlegen. Daraus folgt, dass die dem Berufungskläger aufzuerlegenden
ordentlichen Kosten des Verfahrens zu Folge der teilweisen Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten
der Staatskasse gehen.
Weiter ist
seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen
(Art. 122 Abs. 1 it. A ZPO). In familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher
Natur ist sowohl der angemessene Aufwand wie auch die Höhe eines streitwertbezogenen
Honorars zu beachten (vgl. § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes [SG 291.100]; vgl.
AGE ZB.2014.36/41 vom 19. Januar 2015 E. 4.2). Gemäss Honorarnote vom 5. Mai
2015 macht der Vertreter auf der Basis eines Aufwandes von 11 Stunden und 10
Minuten bei einem Stundenansatz von CHF 220.– sowie von Auslagen von CHF 75.60,
ein Honorar von CHF 2‘532.30 geltend. Der Ansatz für die Vertretung im Rahmen
der unentgeltlichen Prozessführung beträgt im Kanton Basel-Stadt CHF 200.–
(vgl. BJM 2013 S. 331). Dem Vertreter des Berufungsklägers ist somit ein
Honorar von CHF 2‘308.95 (CHF 2‘233.35, zuzüglich Auslagen 2‘493.65, aus
der Gerichtskasse auszurichten. Dabei wird er im Umfang von CHF 800.– auf
den dem Berufungskläger auferlegten Selbstbehalt verwiesen und es wird ihm folglich
noch der Betrag von CHF 1‘693.65 aus der Gerichtskasse ausgewiesen wird
(vgl. Emmel, in
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 118 N 13).
Der Berufungskläger
wird darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege getragenen Leistungen von ihm nachgezahlt werden müssen, sobald er
dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Der Antrag des
Berufungsklägers auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses ist bereits mit
begründeter Verfügung des instruierenden Präsidenten vom 13. April 2015
abgewiesen worden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Soweit
auf die die Berufung eingetreten wird, wird sie teilweise gutgeheissen und
Ziff. 4 und 5 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Dezember
2014 werden aufgehoben und wie folgt geändert:
„4. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann
an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'170.00 zu bezahlen.
- Es wird festgehalten, dass dieser
Unterhaltsbeitrag auf einem monatlichen Einkommen der Ehefrau von netto
CHF 5'820.00 inkl. 13. Monatslohn und einem durchschnittlichen Nettoeinkommen
des Ehemannes aus selbständiger Tätigkeit von monatlich CHF 1'057.00 beruht.
Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF 2'911.00 ohne Krankenkassensubventionen.
Der Ehemann bezieht zurzeit Sozialhilfe. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich
auf CHF 3'336.00 bei einer reduzierten Miete von CHF 1'330.00.“
Im Übrigen wird der Entscheid des Zivilgerichts
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘800.–. Diese Kosten
gehen zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des
Staates.
Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘012.90,
bestehend aus einem Honorar von CHF 1‘770.80, Auslagen von CHF 93.–
sowie 8% MWST von CHF 149.10, zu bezahlen.
Dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers,
[…], Rechtsanwalt, wird zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Berufungsverfahren, unter Berücksichtigung des vom
Berufungskläger zu tragenden Selbstbehaltes von CHF 800.–, ein Honorar von
CHF 1‘693.65, inklusive Auslagen und 8% MWST, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen
Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn
der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.