Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.29
URTEIL
vom 17.
Juni 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […], von
Mazedonien,
Wohnort unbekannt
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 16. Juni 2015
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Verfügung
des SEM vom 9. Oktober 2014 wurde der mazedonische Staatsangehörige A____ (teilweise
in den Datenbanken erfasst als B____), geb. am […], mit einem Einreiseverbot
für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein mit der Auswirkung eines
Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum gültig ab dem 10. September 2014
bis zum 9. September 2014 belegt, nachdem er in der Schweiz wiederholt
straffällig geworden war. Gemäss Polizeirapport vom 16. Juni 2015 konnte sich A____
am 15. Juni 2015, 23:20 Uhr, gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten
nicht ausweisen, weshalb er zu näheren Abklärung seiner Identität auf die
Polizeiwache verbracht und sodann dem Migrationsamt überstellt wurde. Das
Migrationsamt verfügte am 16. Juni 2015 die Wegweisung des A____ und ordnete
gleichentags die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an. Mit
Strafbefehl vom 16. Juni 2015 wurde A____ wegen rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er habe in der
Schweiz seine Familie besuchen wollen und habe die Schweiz auch vermisst. Die
Zustände in Mazedonien seien schlimm. Man könne nicht genug verdienen, um die
Lebenskosten zu decken und der Staat sei korrupt. Das Leben in Mazedonien sei
deswegen auch gefährlich. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung
zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden
soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit
Verfügung des Migrationsamts vom 16. Juni 2015 aus der Schweiz weggewiesen,
womit ein entsprechender Entscheid vorliegt.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG
vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz
verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c
AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung
nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt
hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine
Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die
Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen
Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass
er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E 2 S. 50 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Zu
Recht begründet das Migrationsamt vorliegend die Haft aufgrund des Verstosses
gegen ein bestehendes Einreiseverbot. A____ gibt selber an, dass er die Schweiz
zu Beginn des Jahres 2014 verlassen habe und über das bestehende Einreiseverbot
informiert sei. Er habe „einen Blödsinn gemacht“ und werde „diesen Fehler nicht
mehr machen“. Er sei am 6. Mai 2015 auf dem Landweg von Mazedonien in die
Schweiz eingereist um Bekannte zu besuchen. Folglich hat A____ bewusst gegen
das bestehende Einreiseverbot verstossen und damit gezeigt, dass er nicht
bereit ist, die geltenden Regeln und die ihn betreffenden Anordnungen der
Behörden zu befolgen. Übereinstimmend mit dem Migrationsamt ist des Weiteren
festzuhalten, dass auch das Bestehen einer Untertauchensgefahr im Sinne von
Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 AuG zu bejahen ist. Gemäss Polizeirapport versuchte
A____ am 15. Juni 2015 seiner Anhaltung und der Personenkontrolle durch die
Polizei zu entgehen, indem er sich unter einem Auto versteckte. Dieses
Verhalten zeigt auf, dass er sich einerseits seines illegalen Aufenthalts in
der Schweiz bewusst ist, aber auch dass er alles daran setzte, einer Aufdeckung
dieser Situation zu entkommen. Im Übrigen verfügt A____ über ein grosses
Beziehungsnetz in der Schweiz, hat er hier doch viele Jahre gelebt. Bereits in
seiner Einvernahme durch das Migrationsamt hat er ausgesagt, er habe seit der
Einreise in die Schweiz „bei Freunden und Kollegen und an diversen Orten“
gelebt, wolle aber nicht sagen wo. Es wäre ihm daher ein Leichtes, bei Bekannten
unterzukommen und für die Behörden nicht mehr erreichbar zu sein.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Eine
Ausschaffung nach Mazedonien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich
möglich. A____ hat angegeben, seine Reisepapiere befänden sich in Mazedonien.
Er konnte bereits telefonischen Kontakt mit seinem Bruder aufnehmen, welchen er
gemäss Akten um die Zustellung seiner Papiere ersucht hat. Sollte A____ in der
Lage sein, seine Papiere zu beschaffen, wird eine Überstellung nach Mazedonien
innert kurzer Frist möglich sein. Andernfalls sind Ersatzpapiere über die
Behörden zu beschaffen, womit sich die Zeitdauer bis zum Erhalt entsprechender
Papiere erheblich verlängern dürfte. Dies wurde seitens des Migrationsamts
gegenüber A____ in der Einvernahme kommuniziert. Es bestehen damit keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um
den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die
Reise notwendigen Dokumente bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Da
aktuell nicht sicher ist, ob die in Aussicht gestellten Papiere tatsächlich bald
eintreffen werden, rechtfertigt sich die angeordnete Haftdauer von drei
Monaten. Sie beginnt allerdings entgegen dem Datum auf der Verfügung des Migrationsamts
am 16. Juni 2015 nachdem A____ ein Tag Freiheitsentzug auf die mit Strafbefehl
vom 16. Juni 2015 ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet wurde und endet
damit am 15. September 2015. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft vom 16. Juni 2015 bis zum 15. September 2015 ist rechtmässig
und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.